6|2020
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Zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen markenschutzwidrige Kapillarimporte
Anmerkungen zum Urteil 4A_379/2019 des schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Dezember 2019 (Rolex Kapillarimport; Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen)

Matthias P. A. MĂŒller | Florian Schweighofer

Das Bundesgericht hat nach Auslegung von Art. 13 Abs. 2bis MSchG entschieden, dass die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe des Markenschutzgesetzes auch dann von einem Markeninhaber beansprucht werden können, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt. Dieser Diskussionsbeitrag nimmt zu einigen Aussagen und AuslegungserwÀgungen Stellung.

Le Tribunal fĂ©dĂ©ral, interprĂ©tant l’art. 13 al. 2bis LPM, a jugĂ© que le titulaire d’une marque peut faire appel aux instruments de droit civil figurant dans la loi sur la protection des marques mĂȘme si l’importation, l’exportation ou le transit de produits de fabrication industrielle sont effectuĂ©s Ă  des fins privĂ©es. La prĂ©sente contribution Ă  la discussion prend position sur certaines dĂ©clarations et considĂ©rations d’interprĂ©tation formulĂ©es jusqu’ici.

I. Einleitung

Das Bundesgericht setzte sich im Urteil 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 mit der in der Lehre strittigen Frage auseinander, ob einem Markeninhaber der zivilrechtliche Rechtsschutz nach Art. 51a ff. MSchG zur VerfĂŒgung steht, wenn unter seinem Zeichen gewerblich hergestellte Waren zu privaten Zwecken ein-, aus- oder durchgefĂŒhrt werden (sog. Kapillarimporte gemĂ€ss Art. 13 Abs. 2bis MSchG). Konkret ging es um die Legitimation zur Geltendmachung eines Unterlassungs- und Auskunftsbegehrens nach Art. 55 Abs. 1 lit. b und c MSchG.

Das Handelsgericht des Kantons ZĂŒrich erwog als Vorinstanz, dass der Gesetzgeber bei Verletzungen von Art. 13 Abs. 2bis MSchG nicht sĂ€mtliche zivilrechtlichen KlageansprĂŒche habe zulassen wollen. Dem Markeninhaber stĂŒnden zwar die AntrĂ€ge auf ZurĂŒckbehaltung und Vernichtung rechtsverletzender Waren nach Art. 72 ff. MSchG offen. Die zivilrechtlichen Klagen gemĂ€ss Art. 55 MSchG oder die Einziehung im Zivilverfahren gemĂ€ss Art. 57 MSchG könne er jedoch aufgrund mangelnder Passivlegitimation des zu privaten Zwecken handelnden Konsumenten nicht erheben bzw. verlangen.

Das Bundesgericht kam in seiner Auslegung des Gesetzes hingegen zum Schluss, dass der zivilrechtliche Rechtsschutz an jegliche Markenrechtsverletzungen gemĂ€ss Art. 13 MSchG anknĂŒpfe. Mithin stĂŒnden einem Markeninhaber selbst dann uneingeschrĂ€nkt sĂ€mtliche zivilrechtlichen AnsprĂŒche zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolge.

Im Folgenden werden einige Anmerkungen zu den richtungsweisenden ErwÀgungen des Bundesgerichts gemacht.

II. Auslegung des VerhÀltnisses zwischen Art. 13 Abs. 2bis MSchG und den zivilrechtlichen Rechtsbehelfen

Die Tragweite von Art. 13 Abs. 2bis MSchG und namentlich dessen VerhĂ€ltnis zu den zivilrechtlichen Rechtsbehelfen ist eine Rechtsfrage, die mittels Auslegung zu ermitteln ist. Die Auslegung erfolgt nach dem klassischen Auslegungskanon, also unter BerĂŒcksichtigung des grammatikalischen, des systematischen, des historischen und des teleologischen Elements. Kein Element geniesst einen Vorrang; vielmehr befolgt das Bundesgericht in stĂ€ndiger | Rechtsprechung einen pragmatischen Methodenpluralismus.

1. Grammatikalisches Element

Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut von Art. 13 Abs. 2bis MSchG:

«Die AnsprĂŒche nach Absatz 2 Buchstabe d [von Art. 13 MSchG] stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.»

Dieser Wortlaut lÀsst, wie das Bundesgericht richtigerweise feststellt, den eindeutigen Schluss zu, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr (gewerblich hergestellter) markenschutzverletzender Ware zu privaten Zwecken «einschrÀnkungslos» dem Verbietungsrecht von Art. 13 Abs. 2 MSchG unterliege. Kapillarimporte sind mithin vom Anwendungsbereich des Verbietungsrechts erfasst.

Mit der Unterstellung unter das Verbietungsrecht ist jedoch grundsĂ€tzlich noch nichts ĂŒber die zivilrechtlichen KlageansprĂŒche von Art. 55 MSchG ausgesagt; dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2bis MSchG lĂ€sst sich hierĂŒber denn auch nichts entnehmen. Die Auslegung nach dem Wortlaut kann diesbezĂŒglich also nicht den Ausschlag geben.

2. Systematisches Element

Art. 13 MSchG definiert die Schutzwirkungen der Ausschliesslichkeit im Markenrecht. GemĂ€ss dem Grundsatz in Abs. 1 hat der Markeninhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen. Konsequenterweise vermag er Dritten den kennzeichenmĂ€ssigen Gebrauch der Marke im geschĂ€ftlichen Verkehr zu verbieten (Art. 13 Abs. 2 MSchG), so insbesondere unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzufĂŒhren (Art. 13 Abs. 2 lit. d MSchG). Letztere Handlungen können gemĂ€ss Art. 13 Abs. 2bis MSchG auch dann verboten werden, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgen.

Der zivilrechtliche Rechtsschutz in Art. 51a ff. MSchG setzt im Allgemeinen eine Verletzung des Rechts an der Marke voraus. Damit schĂŒtzt er den in Art. 13 MSchG definierten Inhalt des Markenrechts. Hiervon ist – in der Systematik des Gesetzes – auch Art. 13 Abs. 2bis MSchG erfasst. Daraus lĂ€sst sich schliessen, dass die in Art. 13 Abs. 2bis MSchG genannten Handlungen auch fĂŒr den zivilrechtlichen Rechtsschutz einschlĂ€gig sind.

FĂŒr diese Betrachtungsweise spricht auch die spezielle strafrechtliche Regelung von Art. 65a MSchG: Diese Norm hĂ€lt explizit fest, dass Handlungen nach Art. 13 Abs. 2bis MSchG nicht mit Strafe bedroht sind. Eine entsprechende EinschrĂ€nkung findet sich in Bezug auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz nicht, was nahelegt, dass deren Geltendmachung gerade nicht ausgeschlossen ist.

Die Systematik des Gesetzes spricht deshalb dafĂŒr, dass die zivilrechtlichen Rechtsschutzbehelfe gegen Verletzungen des Verbots der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von (gewerblich hergestellten) Waren zu privaten Zwecken offenstehen.

3. Historisches Element

Das Verbot der Ein-, Aus- oder Durchfuhr markenschutzverletzender Waren zu privaten Zwecken nach Art. 13 Abs. 2bis MSchG wurde im Jahr 2007 mit der Revision des Patentgesetzes eingefĂŒhrt. Der Bundesrat hielt damals fest, dass die sog. Kapillarimporte gerade im Markenschutzrecht stark zugenommen hĂ€tten. Da gefĂ€lschte Waren ĂŒber private Importeure auf den schweizerischen Markt gelangen könnten, wĂŒrde der Kampf gegen FĂ€lschun- | gen erschwert. Zudem fĂŒhre die Nachfrage der Importeure zu einem höheren Angebot.

Aus der Botschaft geht hervor, dass der Gesetzgeber bei den Rechtsbehelfen von Markeninhabern in Bezug auf Art. 13 Abs. 2bis MSchG keine EinschrĂ€nkungen machen und somit sĂ€mtliche zivilrechtlichen Rechtsbehelfe zulassen wollte. In der Botschaft wird nĂ€mlich ausgefĂŒhrt, dass das Ausschliesslichkeitsrecht des Markeninhabers ausdrĂŒcklich auf die zu privaten Zwecken ein-, aus- oder durchgefĂŒhrten gewerblich hergestellten Waren ausgedehnt werden solle. Es kann nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, den Markeninhabern den entsprechenden Rechtsschutz zur Durchsetzung ihres Rechts vorzuenthalten. DafĂŒr spricht auch, dass die ErwĂ€hnung möglicher Vorgehensweisen gegen widerrechtliche Handlungen in der Botschaft nicht abschliessend ist; die AusfĂŒhrungen werden vielmehr durch die Begriffe «insbesondere» und «namentlich» relativiert.

Die Botschaft spricht zudem davon, dass eine Ausdehnung des Verbietungsrechts unverhĂ€ltnismĂ€ssig wĂ€re, wenn Private fĂŒrchten mĂŒssten, jederzeit auch im Inland vom Markeninhaber belangt werden zu können. Dies legt im Umkehrschluss nahe, dass Private zwecks effizienter BekĂ€mpfung von FĂ€lschungen und Piraterie fĂŒr Verletzungen des Markenschutzes beim GrenzĂŒbertritt der Kapillarimporte sehr wohl vom Markeninhaber mittels zivilrechtlicher Rechtsbehelfe fĂŒr Handlungen nach Art. 13 Abs. 2bis MSchG belangt werden können.

4. Teleologisches Element

Mit dem Verbot von Kapillarimporten soll ebenso gegen den fĂŒr private Zwecke importierenden Konsumenten vorgegangen werden können wie gegen eine fĂŒr gewerbliche Zwecke handelnde Person. Dieser Zweck lĂ€sst sich indes nur dadurch erreichen, dass den Markeninhabern die notwendigen Rechtsbehelfe an die Hand gegeben werden, um gegen die Ein-, Aus- oder Durchfuhr gefĂ€lschter Produkte fĂŒr private Zwecke vorgehen zu können. Es kann hingegen nicht der ratio legis der Norm entsprechen, dem Markeninhaber einen Verbietungsanspruch zuzugestehen, ohne daran Durchsetzungsinstrumente zu knĂŒpfen. Ansonsten lĂ€ge – wie das Bundesgericht treffend feststellt – ein «Konstrukt» vor, das einem Markeninhaber nichts nĂŒtzt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Markeninhaber sein Recht im Ausland in vielen FĂ€llen kaum oder ĂŒberhaupt nicht durchsetzen kann. Folglich soll das Verbot des Imports auch darauf abzielen, dass FĂ€lschungen aus dem Ausland nicht ihren Weg ĂŒber die Inlandsgrenzen finden.

Das Handelsgericht des Kantons ZĂŒrich hĂ€lt in seinem Urteil fest, dass Sinn und Zweck der Revision des Patentrechts gewesen sei, die immaterialgĂŒterrechtlichen Erlasse auf das Niveau des DesG anzuheben. Dieses Gesetz sehe nach weiten Teilen der Lehre keine zivilrechtlichen KlageansprĂŒche fĂŒr nicht gewerbsmĂ€ssig handelnde Abnehmer vor. UnerwĂ€hnt bleibt dabei, dass durch besagte Revision im Jahr 2007 mit Art. 9 Abs. 1bis DesG auch im DesG eine Norm eingefĂŒhrt wurde, die Art. 13 Abs. 2bis MSchG entspricht. Konsequenterweise mĂŒssen auch einem Rechtsinhaber im DesG die entsprechenden zivilrechtlichen Behelfe zuerkannt werden.

5. Fazit

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass einem Markenrechtsinhaber bei einer Markenrechtsverletzung durch die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken der zivilrechtliche Rechtsschutz (Art. 51a ff. MSchG; namentlich die AnsprĂŒche nach Art. 55 MSchG) uneingeschrĂ€nkt zur VerfĂŒgung steht. Das Bundesgericht hat dies im referierten Leitentscheid mit Recht ebenso festgehalten. FĂŒr die in der Lehre vereinzelt postulierte restriktive Anwendung der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit einer Verletzung von Art. 13 Abs. 2bis MSchG besteht nun kein Raum mehr.

III. Voraussetzungen fĂŒr die Anordnung einer Auskunft

Das Handelsgericht des Kantons ZĂŒrich Ă€usserte sich in seinem Urteil nicht zu den Voraussetzungen des Auskunftsbegehrens nach Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG und traf dazu keine Feststellungen, nachdem es zum Schluss gelangt war, dass der nicht zu gewerblichen Zwecken handelnde Konsument fĂŒr die Auskunftsklage nicht passivlegitimiert sei. Das Bundesgericht wies diese Sache zur Neubeurteilung zurĂŒck. Zu den Voraussetzungen fĂŒr die Anordnung einer Auskunft im MSchG in nuce Folgendes:

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Die Auskunftsklage richtet sich gegen jeden Besitzer eines Gegenstands, der widerrechtlich mit einer Marke oder Herkunftsangabe versehen worden ist. Mithin sind auch Besitzer, die selbst keine Rechtsverletzung begangen haben vom Anwendungsbereich erfasst – also etwa auch Konsumenten beim Erwerb zum Privatgebrauch.

FĂŒr einen Anspruch auf Auskunft ist erforderlich, dass der betroffene Gegenstand widerrechtlich mit der Marke oder Herkunftsangabe versehen ist. Dies bedeutet zweierlei: Erstens muss die Markierung als solche eine Markenrechtsverletzung oder jedenfalls ein Beitrag zu einer Markenrechtsverletzung in der Schweiz sein. Zweitens muss bereits das Anbringen am Gegenstand ohne Zustimmung des Markeninhabers geschehen sein.

Wie fĂŒr die Unterlassungsklage ist auch fĂŒr die Auskunftsklage ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Ein solches wird in aller Regel vorliegen, wenn ein widerrechtlich mit der Marke versehenes Produkt vorliegt und dem Markeninhaber Angaben ĂŒber den Hersteller oder die Vertriebskette fehlen. Der Normzweck einer effizienten BekĂ€mpfung von FĂ€lschungen und Piraterie gebietet, dass das AufspĂŒren von VormĂ€nnern oder die Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen fĂŒr die Bejahung des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses als hinreichend anzusehen ist.

DarĂŒber hinaus muss der Auskunftsanspruch in jedem Fall verhĂ€ltnismĂ€ssig ausgeĂŒbt werden.

Zusammenfassung

Bislang war umstritten, ob sich ein Markeninhaber gegen eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2bis MSchG mit den zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen kann. Das Handelsgericht wies eine entsprechende Klage eines Markeninhabers gegen einen zu privaten Zwecken handelnden Konsumenten ab und begrĂŒndete dies mit dessen mangelnder PassivlegitimitĂ€t. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe des Markenschutzgesetzes an jegliche Markenrechtsverletzungen gemĂ€ss Art. 13 MSchG anknĂŒpfen, mithin auch jene von 13 Abs. 2bis MSchG. Einem Markeninhaber stĂŒnden konsequenterweise selbst dann uneingeschrĂ€nkt alle Rechtsbehelfe nach Art. 52 ff. MSchG zur VerfĂŒgung, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolge. Dieser Beitrag kommt nach einer Auslegung von Art. 13 Abs. 2bis MSchG in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht zum Schluss, dass im Falle einer Verletzung von Art. 13 Abs. 2bis MSchG gegen den zu privaten Zwecken handelnden Konsumenten mittels der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe des Markenschutzgesetzes vorgegangen werden kann.

Résumé

La question de savoir si un titulaire de marque peut se dĂ©fendre contre une violation de l’art. 13 al. 2bis LPM en recourant aux instruments de droit civil Ă©tait contestĂ©e jusqu’à prĂ©sent. Le Tribunal de commerce a rejetĂ© une demande correspondante d’un titulaire d’une marque contre un consommateur agissant Ă  des fins privĂ©es, en justifiant ce rejet par l’absence de lĂ©gitimation passive de ce dernier. Le Tribunal fĂ©dĂ©ral a toutefois dĂ©cidĂ© que les voies du droit civil de la loi sur la protection des marques se rĂ©fĂšrent Ă  toute atteinte au droit des marques en vertu de l’art. 13 LPM, donc Ă©galement Ă  celles de l’art. 13 al. 2bis LPM. Par consĂ©quent, le titulaire d’une marque aurait toujours droit Ă  tous les moyens de droit prĂ©vus aux art. 52 ss LPM, mĂȘme si l’importation, l’exportation ou le transit de biens de fabrication industrielle ont lieu Ă  des fins privĂ©es. Sur la base d’une interprĂ©tation de l’art. 13 al. 2bis LPM et en accord avec le Tribunal fĂ©dĂ©ral, le prĂ©sent article conclut qu’en cas de violation de l’art. 13 al. 2bis LPM, le consommateur agissant Ă  des fins privĂ©es peut ĂȘtre poursuivi par les voies de droit civil de la loi sur la protection des marques.