7-8|2019
Rechtsprechung | Jurisprudence
«Abgasskandal»
Bundesgericht vom 8. Februar 2019
Feststellungsinteresse im Lauterkeitsrecht

7. Wettbewerbsrecht

7.1 Lauterkeitsrecht

ZPO 88; UWG 9 I c. Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG enthält eine gegenüber der allgemeinen Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO eigenständige Umschreibung des Feststellungsinteresses. Weil die Feststellungsklage im UWG (im Unterschied zur allgemeinen Feststellungsklage) vor allem eine Beseitigungsfunktion erfüllt, besteht das Feststellungsinteresse nur bei einer «weiterhin störenden Auswirkung». Die klagende Partei muss einer anhaltenden Beeinträchtigung ausgesetzt sein, welche mittels gerichtlicher Feststellung beseitigt werden kann (E. 3.1-3.2.3).

ZPO 88; UWG 9 I c. Die Feststellunsgklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c dient weder der abstrakten Klärung einer Rechtslage noch als Musterfeststellungsklage. Finanzielle Nachteile sind mittels Leistungsklage geltend zu machen (E. 3.2.4).

7. Droit de la concurrence

7.1 Concurrence déloyale

CPC 88; LCD 9 I c. Par rapport à l’action générale en constatation de droit selon l’art. 88 CPC, l’art. 9 al. 1 let. c LCD contient une définition autonome de l’intérêt à la constatation. Dans la mesure où l’action en constatation de la LCD (à la différence de l’action générale en constatation de droit) remplit avant tout une fonction de suppression du trouble, l’intérêt à la constatation n’est admis que si le «trouble subsiste». La partie demanderesse doit être soumise à une atteinte durable qui peut être supprimée par une constatation judiciaire (consid 3.1-3.2.3).

CPC 88; LCD 9 I c. L’action en constatation de l’art. 9 al. 1 let. c n’a pas pour fonction d’éclaircir de manière abstraite une situation juridique ni de servir de modèle de base pour une action constatatoire. Les préjudices financiers doivent être revendiqués au moyen d’une action condamnatoire (consid. 3.2.4).

I. Zivilabteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_483/2018

Die Klägerin und Beschwerdeführerin ist eine Konsumentenschutzorganisation. Sie klagte beim HGer Zürich auf Feststellung, dass sich die beklagten Unternehmen aus dem durch den Einsatz einer illegalen Abschalteinrichtung in Fahrzeugen, durch unrichtige Angaben bzgl. der Umweltfreundlichkeit der Fahrzeuge sowie durch die Verwendung unrichtiger und irreführender Werbeslogans gegenüber Konsumenten unlauter und widerrechtlich verhalten hatten. Das HGer trat mangels schutzwürdigen Feststellunginteresses nicht auf die Klage ein. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde weist das BGer ab, soweit es darauf eintritt.

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG vor.

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihre Klageberechtigung auf Art. 10 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 UWG. Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG enthalte eine eigenständige Umschreibung des Feststellungsinteresses. Die für die «allgemeine» Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO geltenden Voraussetzungen seien nicht massgebend; verlangt werde vielmehr, dass sich die (behauptete) Verletzung weiterhin störend auswirke. Das BGer stelle regelmässig darauf ab, ob eine anhaltende Beeinträchtigung der klagenden Partei vorliege, die mit der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit beseitigt werden kann. Der Feststellungsklage komme im Lauterkeitsrecht somit nicht nur (und auch nicht in erster Linie) die Funktion zu, einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit abzuhelfen oder die klagende Partei vor einer Rechtsgefährdung zu schützen; vielmehr habe sie Beseitigungsfunktion. Namentlich bei wettbewerbswidrigen Äusserungen solle die Feststellung der Widerrechtlichkeit dafür sorgen, dass der bei den Adressaten hervorgerufene falsche Eindruck vom Verletzten zurechtgerückt und dessen wirtschaftliche Ehre wiederhergestellt werde. Massgebliches Ziel der im UWG vorgesehenen Feststellungsklage sei damit die Rehabilitation des Verletzten. An der Beseitigungsfunktion sei deshalb auch das Feststellungsinteresse zu messen. In Anbetracht dessen werde die Feststellungsklage in die Nähe einer Leistungsklage gerückt bzw. als «Leistungs-(Beseitigungs-)klage im Gewande einer Feststellungsklage» charakterisiert; demgegenüber trete die Genugtuungsfunktion im Lauterkeitsrecht in den Hintergrund.

Es sei unbestritten, dass die behauptete Verletzungshandlung seit dem 18. September 2015 beendet sei, der vorliegend relevante EA189 Dieselmotor nur bis zum Modelljahr 2015 verbaut worden sei und in der Schweiz keine mit diesem Motor ausgestatteten Neufahrzeuge mehr in Verkehr gesetzt würden. Zudem gingen die Parteien | übereinstimmend davon aus, dass die betreffenden Fahrzeuge mit EA189 Dieselmotoren nicht mehr in der von der Beschwerdeführerin behaupteten täuschenden Weise beworben würden. Die Beschwerdeführerin mache aber geltend, dass sich die Verletzungshandlung weiterhin störend auswirke. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unlautere Verhalten liege in der von ihr behaupteten Täuschung der Konsumenten durch den Einsatz einer Abschaltvorrichtung beim EA189 Dieselmotor (Rechtsbegehren Ziff. 1) und durch diesbezügliche irreführende Angaben sowie Werbung (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). Ersteres Verhalten liege nach klägerischer Darstellung nicht mehr vor. Betreffend die behauptete Täuschung durch irreführende Angaben sowie Werbung bringe die Beschwerdeführerin selber vor, dass der «VW-Abgasskandal» zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Werts der betroffenen Fahrzeuge und zu einem erheblichen Vertrauensverlust in Dieselfahrzeuge und die gesamte Automobilbranche geführt habe. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass die Konsumenten nach wie vor von der effektiven Umweltfreundlichkeit, Konformität mit der Typengenehmigung und Werthaltigkeit der mit dem EA189 Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeuge ausgehen würden. Angesichts der hohen medialen Aufmerksamkeit, der Rückrufaktion sowie des Zulassungsstopps entsprechender Fahrzeuge durch die entsprechenden Ämter/Stellen würde eine derartige Behauptung auch nicht überzeugen. Die Verhältnisse rund um den EA189 Dieselmotor (und nur um diesen gehe es vorliegend), mithin die damit allenfalls verbundenen «positiven» Assoziationen, hätten sich seit Herbst 2015 derart ins Negative verwandelt, dass eine Fortsetzung der behaupteten Täuschung als ausgeschlossen bezeichnet werden müsse.

Sodann liessen sich die von der Beschwerdeführerin angeführten Beeinträchtigungen mit der vorliegenden Feststellungsklage auch nicht beseitigen. Die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen, insbesondere der Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge, der Reputationsverlust der Dieseltechnologie sowie die erwähnten Fahrverbote in gewissen Städten, könnten mit der vorliegenden Feststellungsklage gar nicht erst behoben werden. Damit liege auch das bei der lauterkeitsrechtlichen Feststellungsklage zentrale Element der Beseitigungsfunktion nicht vor. Ebenso vermöchten die weiteren klägerischen Vorbringen kein Feststellungsinteresse zu begründen. Insbesondere das Argument, wonach sich die einzelnen Konsumenten bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf ein (gutheissendes Feststellungs-)Urteil stützen könnten, gehe fehl, nur schon mangels Parteiidentität. Eine sogenannte «Musterfeststellungsklage» sei dem Schweizer Recht fremd; bereits deshalb erübrigten sich weitere Ausführungen hierzu. Demnach liege kein Feststellungsinteresse vor, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und daher auf die Klage nicht einzutreten sei.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass die Voraussetzungen für die allgemeine Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) für die Beurteilung der Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG nicht massgebend sind. Diese Bestimmung enthält eine eigenständige Umschreibung des Feststellungsinteresses. Danach wird verlangt, dass sich die (behauptete) Verletzung weiterhin störend auswirkt. Der Wortlaut der Bestimmung folgt jenem von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und die Voraussetzung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht des ZGB und im Bereich des UWG gleich auszulegen (BGE 123 III 354 ff. E. 1b). Die Vorinstanz hat zutreffend hervorgehoben, dass der Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG in erster Linie Beseitigungsfunktion zukommt, an der nach Rechtsprechung des BGer auch das Feststellungsinteresse der klagenden Partei zu messen ist: Entscheidend ist demnach, ob eine Beeinträchtigung besteht, deren Beseitigung die beantragte gerichtliche Feststellung herbeizuführen geeignet ist (BGE 123 III 354 ff. E. 1c und 1d; vgl. auch BGE 127 III 481 E. 1c/aa).

Im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage geht es bei der Klage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG weniger um den Schutz vor Rechtsgefährdung, als darum, einen durch wettbewerbsverletzende Äusserungen hervorgerufenen rechtswidrigen Dauerzustand zu beseitigen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift bedeutet das Erfordernis der «weiterhin störenden Auswirkung» in dem Sinne eine Einschränkung, als damit sichergestellt werden soll, dass die Feststellungsklage nur erhoben werden kann, wenn die klagende Partei einer anhaltenden Beeinträchtigung ausgesetzt ist, die mittels gerichtlicher Feststellung beseitigt werden kann (BGE 123 III 354 ff. E. 1c; vgl. auch BGE 127 III 481 ff. E. 1c/aa). Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellungsklage auch ohne dieses Erfordernis als zulässig erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie beruft sich zwar zusätzlich in allgemeiner Weise auf die Genugtuungsfunktion, die der Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG ebenfalls zukommen kann, macht aber zu Recht nicht geltend, diese könnte für sich allein ein hinreichendes Feststellungsinteresse begründen.

3.2.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz die Voraussetzung, dass sich die widerrechtliche Verletzung weiterhin störend auswirken muss, nicht zu eng ausgelegt. Insbesondere trifft nicht zu, dass die Vorinstanz «jede mögliche störende Auswirkung als beendet [erachtet], wenn die widerrechtliche Verletzungs- | handlung eingestellt worden ist». Sie hat zwar festgestellt, dass die behauptete Verletzungshandlung unbestrittenermassen seit dem 18. September 2015 beendet ist, der fragliche EA189 Dieselmotor nur bis zum Modelljahr 2015 verbaut wurde und in der Schweiz keine mit diesem Motor ausgestatteten Neufahrzeuge mehr in Verkehr gesetzt werden, sowie auf die übereinstimmenden Parteibehauptungen hingewiesen, wonach die betreffenden Fahrzeuge mit EA189 Dieselmotoren nicht mehr in der von der Beschwerdeführerin behaupteten täuschenden Weise beworben werden. Die Vorinstanz hat sich jedoch trotz dieser Feststellung, dass die angeblich unlauteren Handlungen eingestellt worden sind, mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt, nach dem sich die Verletzungshandlung weiterhin störend auswirke. Sie hat demnach keineswegs verkannt, dass die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG gerade dann zum Zug kommt, wenn die eigentliche Verletzungshandlung abgeschlossen ist, sich aber weiterhin störend auswirkt (vgl. BGE 127 III 481 ff. E. 1c/bb; 123 III 354 ff. E. 1d). Die entsprechende Rüge ist unbegründet.

3.2.3 Auch mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe verkannt, dass sich die behaupteten Verletzungshandlungen der Beschwerdegegnerinnen weiterhin störend auswirkten, vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG aufzuzeigen. Nach den – für das BGer verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) – Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass die Konsumenten nach wie vor von der effektiven Umweltfreundlichkeit, Konformität mit der Typengenehmigung und Werthaltigkeit der mit dem EA189 Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeuge ausgehen würden. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vor BGer bestreitet, dass die behaupteten irreführenden und täuschenden Angaben der Beschwerdegegnerinnen jede Aktualität eingebüsst bzw. beim durchschnittlichen Autokäufer oder Leasingnehmer jede Bedeutung verloren haben, sind ihre Vorbringen unbeachtlich.

Im zu beurteilenden Fall ist demnach nicht von einer – durch das angeblich unlautere Verhalten der Beschwerdegegnerinnen hervorgerufenen – falschen Vorstellung der Konsumenten auszugehen, die nach wie vor bestehen würde und durch gerichtliche Feststellung beseitigt werden könnte. Die Vorinstanz ist daher ohne Verletzung von Bundesrecht von einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse rund um den EA189 Dieselmotor seit Herbst 2015 ausgegangen, die eine weiterhin störende Auswirkung der behaupteten Täuschungshandlungen ausschliesst (vgl. BGE 127 III 481 ff. E. 1c/aa; 123 III 354 ff. E. 1g).

3.2.4 Bei den weiteren von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Beeinträchtigungen (wie Verpflichtung zum Software-Update, Wertverlust an betroffenen Fahrzeugen, Kosten für erhöhten Verschleiss an diversen Motoren- und Abgassystemteilen, zusätzliche Treibstoffkosten, schlechte Wiederverkäuflichkeit) handelt es sich um finanzielle Nachteile. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, können diese mit der erhobenen Feststellungsklage nicht behoben werden. Hierzu wäre von den geschädigten Konsumenten die Leistungsklage zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift denn auch aus, sie habe bei der Vorinstanz – gestützt auf Forderungsabtretungen – bereits für 6000 der betroffenen Konsumenten eine Schadenersatzklage eingereicht.

Die Beschwerdegegnerinnen halten dem weiteren Argument in der Beschwerdeschrift, wonach die fortdauernde Beeinträchtigung in der Rechtsunsicherheit der Marktteilnehmer zu erblicken sei, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen gesetzeskonform oder unlauter war, zu Recht entgegen, dass die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG nicht der abstrakten Klärung der Rechtslage für alle Konsumenten in der Schweiz dient. Dies gilt auch für die allgemeine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO, hinsichtlich der im Übrigen auch die Beschwerdeführerin einräumt, dass sie gegenüber der Leistungsklage subsidiär ist (zur Subsidiarität der Feststellungsklage vgl. BGE 135 III 378 ff. E. 2.2). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass eine sog. Musterfeststellungsklage, wie sie vor Kurzem in Deutschland eingeführt wurde (vgl. §§ 606 ff. dZPO), dem Schweizer Recht fremd ist. Die Beschwerdeführerin verkennt ausserdem mit ihren Ausführungen zu Art. 89 ZPO, dass auch die Verbandsklage nach dieser Bestimmung nicht generell der Klärung der Rechtslage bzw. einer einzelnen Haftungsvoraussetzung dient, sondern nach Abs. 2 lit. c ebenfalls vorausgesetzt wird, dass sich die Verletzung, deren Widerrechtlichkeit festgestellt werden soll, weiterhin störend auswirkt. Davon ist im konkreten Fall, wie erwähnt, nicht auszugehen.

Der Vorinstanz ist daher keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin verneinte und auf die Klage nicht eintrat.

[…]

Sy