«AI Brain» Bundesgericht vom 28. März 2023
Für Waren und Dienstleistungen mit Berührungspunkten zu «künstlicher Intelligenz» beschreibend
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_500/2022
MSchG 2 a.
Bei einem mehrdeutigen Zeichenbestandteil (hier «AI») ist entscheidend, welche seiner Bedeutungen für die Verkehrskreise im Vordergrund steht, wenn sie ihn konkret zusammen mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen antreffen; ob sie diese Bedeutung abstrakt mit den Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringen würden, ist nicht relevant. Eine absehbare Entwicklung (hier die Intensivierung des Gebrauchs der Akronyme «KI» resp. «AI») kann beim Verständnis der Verkehrskreise mitberücksichtigt werden (E. 3.2, 3.3, 5, 6.2).
MSchG 2 a.
Für den beschreibenden Charakter eines Zeichens ist der Sinngehalt massgebend, der sich den Verkehrskreisen aufdrängt. Nicht entscheidend ist dabei, ob das Zeichen die Sprachregeln einhält oder ob eine vom ihm hergestellte Verknüpfung (hier von «künstlicher Intelligenz» und «Gehirn») aus technologischer oder biologischer Perspektive vernünftig oder sachgerecht ist (E. 6.3).
MSchG 2 a.
Liegt kein Grenzfall vor, vermögen auch ausländische Registrierungen nicht zu einer Eintragung im Zweifelsfall führen (E. 7).
LPM 2 a.
Si un élément du signe présente un caractère ambigu (en l’espèce: «AI»), il est crucial de déterminer quelle est sa signification principale pour le public pertinent lorsque celui-ci rencontre concrètement cet élément en relation avec les produits ou services revendiqués. Le fait que le public pertinent puisse associer de manière abstraite cette signification auxdits produits ou services n’est pas pertinent. Une évolution prévisible (en l’espèce: l’intensification de l’utilisation de l’acronyme «AI») peut être prise en compte dans l’évaluation de la compréhension du public pertinent (consid. 3.2, 3.3, 5, 6.2).
LPM 2 a.
Le caractère descriptif d’un signe est déterminé par le contenu sémantique qu’il évoque dans l’esprit du public. Le fait que le signe respecte ou non les règles linguistiques en vigueur ou qu’un lien établi par ce signe (en l’espèce entre «intelligence artificielle» et «cerveau») soit raisonnable ou approprié d’un point de vue technologique ou biologique n’est pas déterminant (consid. 6.3).
LPM 2 a.
En l’absence de cas limite, les enregistrements étrangers ne peuvent pas non plus donner lieu à un enregistrement en cas de doute (consid. 7).
Ausser für «Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate» (Klasse 9) und «Begleitung von Personen als Gesellschafter, Mediation; Bestattungsdienstleistungen, Durchführung von Feuerbestattungen, Organisation von religiösen Veranstaltungen» (Klasse 45) erachtete das IGE das Zeichen «AI Brain» für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als beschreibend. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführerin war weder vor BVGer noch vor BGer Erfolg beschieden.
3.2Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds oder ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können. Nicht schutzfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 148 III 257 ff. E. 6.2.2, «PUMA WORLD CUP QATAR 2022 et al./QATAR 2022 [fig.] et al.»; 145 III 178 ff. E. 2.3.1, «Apple»; je m. H.).
Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft. Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der massgebenden Verkehrskreise verstanden werden. Hat ein Wort abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungen, so ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 ff. E. 2.3.1 f., «Apple»; BGer vom 8. September 2022, 4A_158/2022, E. 2.2, «Butterfly»; je m. w. H.).
|3.3Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt. Als originär unterscheidungskräftig ist ein Zeichen schützbar, wenn es aufgrund einer minimalen ursprünglichen Unterscheidungskraft geeignet ist, die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren, und es dem Verbraucher dadurch ermöglicht, diese im allgemeinen Angebot gleichartiger Waren und Dienstleistungen wiederzuerkennen (BGE 148 III 257 ff. E. 6.2.2, «PUMA WORLD CUP QATAR 2022 et al./QATAR 2022 [fig.] et al.»; 145 III 178 ff. E. 2.3.1, «Apple»).
Abzustellen ist dabei auf das Verständnis des Publikums im Zeitpunkt des Entscheids über die Markeneintragung (BGer vom 13. März 2023, 4A_492/2022, E. 4.2.2 m. H., «Podcast-Icon [fig.]»; ferner BGE 145 III 178 ff. E. 2.3.2, «Apple»), wobei eine absehbare Entwicklung des allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Geschehens berücksichtigt werden kann (vgl. D. Aschmann/M. Noth, in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 2 N 36; E. Marbach, SIWR III/1, 2. Aufl. 2009, N 227).
[…]
5.
5.1Die Vorinstanz befasste sich mit dem Sinngehalt des Zeichens «AI Brain». Sie erwog, der schweizerische Abnehmer übersetze das englische Nomen «brain» mit «Gehirn». Da dieser Zeichenbestandteil dem Englischen entnommen sei, suche das Publikum auch für das Element «AI» eine Bedeutung in englischer Sprache:
Erblicke man im zweiten Buchstaben des Ausdrucks «AI» den grossgeschriebenen Vokal «i», sei einerseits an eine Abkürzung zu denken für «artificial insemination» (künstliche Befruchtung), «artificial intelligence» (künstliche Intelligenz), «ad interim» oder «Amnesty International». Verstanden als eigenes Wort beschreibe «AI» (respektive «Ai») andererseits eine Faultier-Art.
Vorstellbar sei, den zweiten Buchstaben des Zeichenbestandteils «AI» als kleingeschriebenen Konsonanten «L» zu interpretieren. Diesfalls könne das Wort als arabischer Artikel «al» gelesen werden.
5.2Bei dieser Ausgangslage falle ins Gewicht, dass bei allen der streitbetroffenen Waren und Dienstleistungen «künstliche Intelligenz» eine Rolle spielen könne. Unter Berücksichtigung der zunehmenden Verbreitung von Anglizismen gerade im Bereich der Technologie stehe daher der Begriff «artificial intelligence» im Vordergrund. Folglich verstehe das angesprochene Publikum das Zeichen ohne Gedankenaufwand im Sinne von «artificial intelligence brain» («Künstliche Intelligenz Gehirn»), «artificially intelligent brain» («künstlich intelligentes Gehirn») oder als «das Hirn ergänzende künstliche Intelligenz». Ausserdem könne im Zeichen das Versprechen erkannt werden, dass bei den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen «artifizielle Intelligenz und Gehirn optimal kombiniert» würden.
5.3Bei den beanspruchten Waren der Klasse 9 (Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte) könne «künstliche Intelligenz» zum Einsatz kommen oder Inhalt der Waren sein. So werde «künstliche Intelligenz» etwa genutzt für das Energiemanagement im Haus. Computer und Computersoftware dienten als grundlegende Rahmenbedingungen für den Einsatz von «künstlicher Intelligenz». Namentlich im Bereich der Elektrizität und der Informationstechnologie gewinne «künstliche Intelligenz» laufend an Bedeutung. Das Zeichen «AI Brain» sei somit betreffend die strittigen Waren der Klasse 9 beschreibend in Bezug auf deren Ausstattung oder geistigen Inhalt.
Bei den beanspruchten Waren der Klasse 12 (Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser) finde – beispielsweise für das autonome Fahren – zunehmend Technik Verwendung, welche sich mitunter «künstlicher Intelligenz» bediene. Auch diesbezüglich erschöpfe sich das Zeichen in einer Aussage über die Ausstattung dieser Waren und sei es folglich nicht unterscheidungskräftig.
Ebenso werde bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 (Telekommunikation) und 39 (Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen) «künstliche Intelligenz» eingesetzt, so etwa als Telefonassistenz, die selbst Anrufe entgegennehmen könne, oder im Transportwesen für die Planung komplexer Lieferketten. Das Zeichen werde als Hinweis auf die Funktion der Dienstleistung respektive deren Hilfsmittel verstanden.
Gleichermassen sei das Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 (Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software) beschreibend, stelle «künstliche Intelligenz» doch zum einen ein eigenes Forschungsfeld dar und werde sie zum anderen in verschiedenen Bereichen der Forschung angewandt.
Ferner unterstütze «künstliche Intelligenz» die Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 ( Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Babysitting; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von Horoskopen; Vermietung von Bekleidungsstücken), beispielsweise bei komplexen Recherchen oder detektivischen Dienstleistungen. Auch insoweit sei das Zeichen beschreibend und vom Markenschutz ausgeschlossen.
|6.Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, erheischt keine andere Beurteilung:
[…]
6.2Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, das Publikum verstehe den Zeichenbestandteil «AI» hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als «artificial intelligence», zumindest nicht ohne zusätzlichen Gedankenaufwand. Bei einigen der beanspruchten Produkte – so bei «Magnetaufzeichnungsträgern» oder «Feuerlöschgeräten» – sei der Bezug zu künstlicher Intelligenz «abwegig», und ganz allgemein seien ebenso andere Sinngehalte denkbar wie «Activity Item», «All inclusive», «Angewandte Informatik» oder «Assistant Instructor».
Es trifft zu, dass der Sinngehalt eines Zeichens mit Blick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist (BGE 145 III 178 ff. E. 2.3.2, «Apple»). Bei Mehrdeutigkeit ist mit anderen Worten jene Bedeutung massgebend, die aus Sicht des Publikums im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (E. 3.2). Diesen Grundsatz hat das BVGer allerdings – anders, als die Beschwerdeführerin insinuiert – seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Es hat das Zeichen in Beziehung gesetzt zu jeder einzelnen der strittigen Waren und Dienstleistungen und so erkannt, dass die Komponente «AI» in den relevanten Zusammenhängen ohne Weiteres in ihrem Gehalt als «artificial intelligence» erfasst werde. Diesen Schluss vermag die Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Dem BVGer ist namentlich darin beizupflichten, dass eine englischsprachige Interpretation der Buchstabenfolge «AI» naheliegend ist, nachdem das Englische im zweiten Zeichenbestandteil «Brain» ins Auge springt. Auch der mühelos erkennbare thematische Konnex zwischen den Ausdrücken «Brain» (Gehirn) und «Intelligence» (Intelligenz) unterstützt eine rasche Deutung des Elements «AI» als «artificial intelligence». Im Übrigen ist notorisch, dass die wie auch immer verstandene «künstliche Intelligenz» heutzutage in aller Munde ist und die Akronyme «KI» respektive «AI» wie selbstverständlich verwendet werden. Dies gilt, wie das BVGer zu Recht betont hat, zumal mit Blick auf die in casu beanspruchten Produkte (jedenfalls jene, die vor BGer noch zur Diskussion stehen), und es ist davon auszugehen, dass sich der Gebrauch dieser Abkürzungen in absehbarer Zukunft noch intensivieren wird (dazu E. 3.3).
Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus ganz allgemein festhält, die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen würden «nicht mit künstlicher Intelligenz in Verbindung gebracht», so wendet sie ein unrichtiges Kriterium an. Wie das IGE in seiner Vernehmlassung mit Grund anmerkt, ist nicht relevant, ob «vom Zeichen bei abstrakter Betrachtung spontan auf die Waren oder Dienstleistungen geschlossen wird». Entscheidend ist, ob der Betrachter das Zeichen als beschreibend wahrnimmt, wenn er es konkret zusammen mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen antrifft.
Ergibt sich aber aus dem Verwendungszusammenhang unschwer die Absicht, die Abkürzung «AI» im naheliegenden Verständnis als «artificial intelligence» zu gebrauchen, kann unbeachtet bleiben, welche Assoziationen diese Buchstabenfolge sonst noch hervorrufen könnte. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Lesarten («Activity Item» etc.) erscheinen zumindest bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert.
6.3Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, dass «künstliche Intelligenz (Computer) gerade ohne Gehirn» auskomme. Umgekehrt sei das (biologische, namentlich menschliche) Gehirn «nicht künstlich intelligent». Das BVGer habe die «Realität der heutigen Forschungs- und Entwicklungsansätze im Bereich der künstlichen Intelligenz» verkannt, denn künstliche Intelligenz «lerne» ganz anders, als dies das menschliche Gehirn tue. «Künstliche Intelligenz» einerseits und biologisches Gehirn andererseits hätten nichts miteinander zu tun. Die Kombination der Begriffe «artificial intelligence» und «brain» ergebe demzufolge keinen Sinn, sei ohne Bedeutung und könne aus diesem Grund nicht beschreibend sein.
Dieser Einwand verfängt nicht. Ob und inwieweit die mit dem Zeichen hergestellte Verbindung zwischen «künstlicher Intelligenz» und «Gehirn» aus technologischer oder biologischer Perspektive vernünftig, zweckmässig oder sachgerecht ist, kann nicht allein ausschlaggebend sein. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Formulierung beziehungsweise Kombination «artificial intelligence brain» in dieser Form den Regeln der englischen Sprache entspricht (vgl. bereits BGer, sic! 2004, 400 ff. E. 3.2, «Discovery Travel & Adventure Channel»). Massgebend ist einzig, welches der sich dem schweizerischen Publikum aufdrängende Sinngehalt ist und ob die Adressaten dem Zeichen ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand beschreibenden Charakter zumessen. Das BVGer hat Letzteres mit überzeugender Begründung bejaht und unter anderem darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Termini «artificial intelligence» sowie «brain» als ein einziges Konzept verstehen, nämlich als die Qualitäten eines Gehirns aufweisende «künstliche Intelligenz». Dass das so gedeutete Zeichen im Gesamteindruck nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird, sondern als unmittelbare Aussage über Ausstattung, Eigenschaften, Inhalt oder Funktion der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, liegt auf der Hand. Der in diesem Zusammenhang formulierte Vorwurf, die Vorinstanz habe eine «unzulässige mosaikartige Betrachtungsweise» vorgenommen, fällt in sich zusammen.
Fehl geht auch die These der Beschwerdeführerin, wonach die Verknüpfung der Elemente «AI» und «Brain» zu einer «auffälligen, selbst im Zusammenhang mit Inhaltsangaben ungewöhnlichen, ja fantasievollen Kombination» führe. Es handelt sich vielmehr um die blosse, verhältnismässig banale Aneinanderreihung zweier trivialer Begriffe, die sich im Rahmen des Gewohnten und Erwarteten hält und nicht derart «fantasievoll» ist, dass der beschreibende Charakter des Zeichens gleichsam in den Hintergrund träte. |Es bleibt daher dabei: Das Zeichen ist – sei es nun, in den Worten der Beschwerdeführerin, «grammatikalisch einordnungsfähig» oder nicht – mangels Unterscheidungskraft nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden.
[…]
7.Zusammenfassend hat das BVGer das Zeichen hinsichtlich der streitbetroffenen Waren und Dienstleistungen aufgrund seines beschreibenden Gehalts zutreffend dem Gemeingut zugeordnet. Es liegt kein Grenzfall vor, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – weder Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall (vgl. etwa BGE 147 III 326 ff. E. 2.3, «SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT»; 140 III 297 ff. E. 5.1, «Keytrader») noch für eine – unter Umständen als Indiz zu beachtende – Berücksichtigung ausländischer Registrierungen besteht (vgl. dazu BGE 136 III 474 ff. E. 6.3, «Madonna [fig.]»; 130 III 113 ff. E. 3.2, «Montessori»; 129 III 225 ff. E. 5.5, «Masterpiece»). Da auch eine Verkehrsdurchsetzung nicht geltend gemacht wurde, hat die Vorinstanz das Zeichen insoweit zu Recht nicht zum Markenschutz zugelassen. Es ist ihr keine Verletzung von Art. 2 lit. a MSchG vorzuwerfen.
[…]
Lb
Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Bezeichnung «AI» im Zusammenhang mit den von der angemeldeten Marke beanspruchten Produkten als Abkürzung von «Artificial Intelligence» verstanden wird und daher – für sich alleine betrachtet – zum Gemeingut i. S. von Art. 2 lit. a MSchG gehört. Dasselbe gilt – wenn meines Erachtens auch nicht im gleichen Mass – auch für die Bezeichnung «Brain».
Massgebend ist aber, wie das Bundesgericht selber festhält, keine zergliedernde Betrachtung der angemeldeten Marke «AI Brain», sondern deren «Gesamteindruck» (siehe E. 3.3). Entscheidend ist somit, ob die angemeldete Bezeichnung «AI Brain» ohne Phantasie als für die beanspruchten Produkte «unmittelbar erkennbar» ist (siehe E. 3.2) oder eine «minimale ursprüngliche Unterscheidungskraft» aufweist (siehe E. 3.3).
Der Umstand, dass sich das angemeldete Zeichen «AI Brain» in keinem Wörterbuch oder Lexikon findet, soll nach ständiger Rechtsprechung nicht relevant sein.
Ebenfalls ständiger und vom Bundesgericht in casu sogar erwähnter (E. 7) Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Markeneintragungsverfahren entspricht aber auch, dass Grenzfälle einzutragen sind. Diese auch als «in dubio»-Regel bezeichnete Binsenwahrheit entspringt dem Gedanken, dass die Entscheidung über die Eintragung bzw. Nichteintragungen eine «bloss» verwaltungsrechtliche ist und eine abschliessende Beurteilung in einem allfälligen Streitfall den Zivilgerichten vorbehalten bleibt (siehe BGE 147 III 326 ff. E. 2.3).
Die Zweifelsfall-Regel wird aber meines Erachtens zudem auch dem Umstand gerecht, dass die Beurteilung der Unterschei&cbr;dungskraft eines Zeichens oft mit grossem Ermessen verbunden ist. Die Eintragung einer Marke sollte aber nur dann wegen Zugehörigkeit zum Gemeingut verweigert werden dürfen, wenn die fehlende Unterscheidungskraft offensichtlich ist und nicht ausführlich begründet werden muss.
Im vorliegenden Fall, wo das Bundesgericht nicht in einem Zivil-, sondern in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden hatte, galt also – wie das Gericht auch selber einräumt (E. 7) – die Zweifelsfall-Regel. Entscheidend war vorliegend somit, ob es sich um einen klaren oder um einen Zweifelsfall handelt.
Für Zweiteres spricht meines Erachtens zunächst schon der Umstand, dass sich das Bundesgericht und die Vorinstanzen mit der Frage, ob die angemeldete Marke zum Gemeingut gehört, jeweils über mehrere Seiten hinweg beschäftigten. Von einer «unmittelbaren Erkennbarkeit» also keine Rede.
Zudem ist hier anzumerken, dass – wie die Anmelderin bewiesen hatte – sowohl das EU- als auch das US-Markenamt die angemeldete Marke für dieselben Produkte eingetragen hatten (US 6 187 516 bzw. EU 017 379 637). Dies obwohl beide mit englischsprachigen Prüferinnen versehenen Ämter englischsprachigen Zeichen ohne Unterscheidungskraft ebenfalls die Eintragung verweigern und obwohl namentlich die relevanten Verkehrskreise in den USA und in der EU die beiden Zeichenbestandteile «AI» bzw. «Brain» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkte ebenfalls als mehr oder weniger beschreibend beurteilen dürften. Entsprechend verlangte das US-Markenamt einen Disclaimer für den Markenbestandteil «AI» – nicht aber für den Bestandteil «Brain».
Meines Erachtens darf dieser Umstand nicht als blosses Indiz und nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich nicht um einen angeblich «klaren» Fall handelt (so aber E. 7). Vielmehr müsste – gerade umgekehrt (!) – der Umstand, dass ein und dieselbe Marke für die gleichen Produkte von einem Markenamt, das ebenfalls absolute Schutzausschlussgründe prüft und wo zudem die im konkreten Fall relevante Sprache eine Amtssprache ist, zu ernsthaften Zweifeln an der Auffassung führen, dass es sich um einen «klaren» Fall handelt. Es müsste eine solche Marke zumindest als Grenzfall qualifiziert und entsprechend der Zweifelsfall-Regel eingetragen werden. Dies umso mehr, wenn die Bezeichnung in keinem Wörterbuch zu finden ist und die Beurteilung der «unmittelbaren Erkennbarkeit» der angeblich fehlenden «minimalen Unterscheidungskraft» mehrere Seiten benötigt.
Die jüngste Praxisänderung bei der Eintragung von geographischen Angaben als Marke hat erfreulicherweise die Anzahl der Fälle verringert, in welchen ausländische Klientinnen und Kolleginnen auf Rückweisungsentenscheide mit ungläubigem Kopfschütteln reagieren. Nun wäre es an der Zeit, dass auch die schweizerische Praxis zur Unterscheidungskraft sich von ihrer bisherigen Nabelschau verabschiedet und schweizerische Unternehmen nicht mehr faktisch dazu zwingt, ihre internationalen Basis-Anmeldungen über eine Tochtergesellschaft im Ausland vorzunehmen und auf eine Markeneintragung im Heimatmarkt zu verzichten.
RA Dr. Michael Ritscher, LL. M. (Georgetown)