Firmenschutz auch bei Verwendung ausschliesslich gemeinfreier Elemente
Teilweise Gutheissung der Klage; Akten-Nr. HG200048-O
ZPO 138 III a.Für die Annahme der siebentägigen Zustellfiktion ist ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis vorausgesetzt, womit diese für die erste Verfahrenshandlung ausser Betracht fällt (E. 1.1).
ZPO 53, 153 II, 223 II.Bei versäumter Klageantwort trifft das Gericht einen Endentscheid soweit die Angelegenheit spruchreif ist, sprich das Klagebegehren hinreichend bestimmt und der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (E. 1.2.).
OR 951, 956 I.Auch bei Übernahme gemeinfreier Bestandteile hat der Inhaber einer jüngeren Firma – soweit er diese frei wählen kann – mittels individualisierender Zusätze für hinreichende Unterscheidbarkeit zu sorgen. Umgekehrt kann aber die blosse Mitverwendung gemeinfreier Bestandteile nicht verboten werden (E. 2.3–2.4, 4.3).
OR 956 II.Der Antrag auf Löschung einer rechtswidrigen Firma – also die Beseitigung der Störung – ist als Teil des Unterlassungsanspruchs zulässig und (hier) verhältnismässig (E. 4.1–4.2).
CPC 138 III a.L’existence d’un rapport juridique procédural est une condition préalable à la prise en considération de la fiction de notification à l’expiration d’un délai de sept jours, ce qui signifie que ladite fiction de notification n’est pas applicable lorsqu’il s’agit de la première étape de la procédure (consid. 1.1).
CPC 53, 153 II, 223 II.Si la réponse n’est pas déposée dans le délai imparti, le tribunal rend la décision finale si la cause est en état d’être jugée, c’est-à-dire que la demande est suffisamment définie, que le motif de l’action en justice est suffisamment motivé au regard des normes juridiques applicables et que le tribunal n’a pas de motifs sérieux de douter de la véracité des allégations du demandeur (consid. 1.2).
CO 951, 956 I.Même s’il reprend des éléments du domaine public, le propriétaire d’une raison de commerce plus récente doit veiller à lui donner un caractère distinctif suffisant en ajoutant des éléments individualisants – dans la mesure où il est libre de choisir lesdits éléments. En revanche, la simple utilisation d’éléments du domaine public ne peut pas être interdite (consid. 2.3, 2.4, 4.3).
CO 956 II.La demande de radiation d’une raison de commerce illicite – soit l’élimination du trouble – est, dans le cadre d’une action en cessation, recevable et (ici) proportionnée (consid. 4.1, 4.2).
1.Formelles
1.1.Zustellung
Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Für die Annahme der Zustellfiktion ist ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis vorausgesetzt, womit diese für die erste Verfahrenshandlung ausser Betracht fällt (BGE 138 III 225 ff. E. 3.1; BGer vom 14. Februar 2018, 5A_929/201,7 E. 2; OGer ZH vom 8. Februar 2018, PF180004, E. 4.2 ff.).
Da der Beklagten die Verfügungen vom 18. März 2020 und 15. April 2020 zugestellt werden konnten, wurde ein Prozessrechtsverhältnis begründet, welches für weitere Zustellungen eine Zustellfiktion zur Konsequenz hat. Nach | dem die Beklagte daher mit weiteren Zustellungen rechnen musste, wird die Zustellung der Verfügung vom 16. Juni 2020 gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO per 26. Juni 2020 fingiert. Bis heute war keine Reaktion der Beklagten zu verzeichnen.
1.2.Versäumte Klageantwort
Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (C. Leuenberger, in: T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, ZPO 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann.
Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt werden. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; D. Willisegger, in: K. Spühler/L. Tenchio/D. Infanger [Hg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, ZPO 223 N 20 ff. m.H.).
Vorliegend hat die Beklagte die Klageantwort nach ungenutzt verstrichener Nachfrist definitiv versäumt. Da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
[…]
2.Firmenrechtlicher Verstoss
[…]
2.3.Würdigung
Die Klägerin ist im Vergleich zur Beklagten die Inhaberin der zeitlich prioritär im Schweizer Handelsregister eingetragenen und im SHAB publizierten, firmenmässig gebrauchten Firma. Weiter sind Aktiv- und Passivlegitimation ohne Weiteres gegeben. Es bleibt deshalb die Beeinträchtigung der Firma der Klägerin durch den unbefugten Gebrauch der beklagtischen Firma, sprich die Zeichenähnlichkeit sowie die daraus resultierende rechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Firmen zu prüfen.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit erweist sich grundsätzlich die Ähnlichkeit der charakteristischen Bestandteile einer Firma als ausschlaggebend. Vorliegend bestehen aber sowohl die klägerische als auch die beklagtische Firma ausschliesslich aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen. Konkret setzen sich die Hauptbestandteile der Firmen aus tätigkeitsbezogenen Sachbezeichnungen und Ortsbezeichnungen zusammen: «Airport Taxi Zürich Kloten» bei der Klägerin und «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH» bei der Beklagten. Die Parteien verwenden damit praktisch dieselben gemeinfreien Bezeichnungen, welche zudem auch in der gleichen Abfolge stehen.
Wie oben ausgeführt, müsste die Beklagte ihre Firma daher zusätzlich mit individualisierten Elementen ergänzen, um für eine hinreichend deutliche Abhebung von der älteren Firma der Klägerin zu sorgen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Der einzige nennenswerte Unterschied zwischen den Firmen besteht darin, dass die Beklagte den Begriff «FLUGHAFEN» statt «Airport» verwendet, wobei es sich dabei bloss um eine Übersetzung aus der englischen in die deutsche Sprache handelt. Dazu kommt, dass die Firma der Beklagten im Unterschied zu derjenigen der Klägerin ganz in Grossbuchstaben gehalten ist. Diese Abweichungen in Wortklang und Schriftbild stellen jedoch klarerweise keine individualisierenden Elemente dar und führen nicht zu einer deutlichen Unterscheidbarkeit der beiden Firmen, zumal die Parteien dasselbe Publikum ansprechen und daher an die Unterscheidbarkeit ihrer Firmen sogar noch erhöhte Forderungen zu stellen sind.
Die Firma der Beklagten hebt sich nicht genügend von derjenigen der Klägerin ab. Es besteht zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Dasselbe gilt in noch stärkerem Ausmass für die Übersetzungen der beklagtischen Firma. Diese, insbesondere die englische Fassung, sind vom Wortklang kaum von der klägerischen Firma zu unterscheiden, weshalb diesbezüglich sogar eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht.
2.4.Fazit
Aufgrund der Verwendung der Bestandteile «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH», «AIRPORT TAXI ZURICH», AÉROPORT TAXI ZURICH» und «AEROPORTO TAXI ZURIGO» ist die beklagtische Firma der zeitlich prioritären Firma der Klägerin sehr ähnlich, woraus sich mangels zusätzlicher individualisierender Elemente der beklagtischen Firma eine firmenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ergibt. Die Klägerin wird dadurch in ihrem Recht auf ausschliesslichen Gebrauch ihrer Firma beeinträchtigt.
[…]
| 4.Rechtsfolge
4.1.Die Klägerin wird durch den unbefugten Gebrauch der ihrer eigenen Firma stark ähnelnden beklagtischen Firma beeinträchtigt, da daraus eine firmenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr resultiert, und hat ein aktuelles, besonderes Rechtschutzinteresse an der Beseitigung dieser Störung. Folglich steht ihr gestützt auf Art. 956 Abs. 2 OR ein Unterlassungsanspruch zu.
Das Gericht darf einer Partei gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie beantragt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Dispositionsmaxime verbietet dem urteilenden Gericht allerdings nicht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens durch Auslegung zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach dem unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen. Selbstverständlich kann das Gericht nach Prüfung des klägerischen Anspruchs diesen auch nur teilweise schützen und in Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes in maiore minus das klägerische Rechtsbegehren auf das Zulässige reduzieren (T. Sutter-Somm/B. Seiler, in:, in: T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, ZPO 58 N 10; J. Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, sic! 1999, 373; BGer vom 20. März 2013, 5A_621/2012, E. 4.3).
4.2.Die Klägerin beantragt in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens die Löschung der streitgegenständlichen Firma inklusive deren Übersetzungen im Handelsregister. Damit verlangt sie die Abgabe einer Willenserklärung hinsichtlich der Löschung der Firma. Es handelt sich dabei um die Beseitigung der Störung, welche zum Unterlassungsanspruch gehört (M. Altenpohl, in: H. Honsell/N. P. Vogt/R. Watter [Hg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Basel 2016, OR 956 N 11). Die geforderte Löschung der Firma ist verhältnismässig. Weniger einschneidende Anordnungen wären nicht zielführend. Die beantragte Frist von 30 Tagen ab unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde ist angemessen (vgl. R. Siffert, Berner Kommentar zum Obligationenrecht. Die Geschäftsfirmen, Art. 944–956 OR, Bern 2017, OR 956 N 51). Die Bezugnahme auf den unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde ist – da sich die Frage, wann das Urteil rechtskräftig wird, nicht völlig eindeutig beantworten lässt (BGE 142 III 738 ff. E. 5.5.4.), – sachgerecht und entspricht der hiesigen Praxis.
4.3.In Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens verlangt die Klägerin, es sei der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnungen «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH», «AIRPORT TAXI ZURICH», AÉROPORT TAXI ZURICH» sowie «AEROPORTO TAXI ZURIGO» als Bestandteil ihrer Firma, zur Bezeichnung ihrer Dienstleistungen, in der Werbung, in Drucksachen, im Internet, als Bestandteil eines Domainnamens oder auf andere Weise im Geschäftsverkehr zu verwenden. Ein solches Verbot ginge indes zu weit. Wie oben ausgeführt, kann bei Firmen, die als wesentliche Bestandteile nur gemeinfreie Sachbezeichnungen enthalten, bereits ein einzelner unterscheidungskräftiger Zusatz zu einer ausreichenden Abgrenzung führen. Dies bedeutet, dass die Beklagte die genannten Bezeichnungen verwenden könnte, wenn sie denn um individualisierende Elemente ergänzt würden.
Der Beklagten ist daher nur zu verbieten, den zu löschenden Firmennamen und die entsprechenden Übersetzungen in der beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Soweit das klägerische Rechtsbegehren darüber hinausgeht, ist es abzuweisen.
[…]
Hu
Die Klägerin, Airport Taxi Zürich Kloten AG, mit Sitz in Kloten ist seit dem 21. Februar 2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb eines Taxisgeschäfts. Die Beklagte, FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG, wurde am 25. April 2019 ebenfalls im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Durchführung von Privat- und Personentransporten und Limousinen-Services.
Mit Klage vom 17. März 2020 beantragte die Klägerin gestützt auf Firmenrecht, die Beklagte sei zu verpflichten, ihre Firma und deren Übersetzungen im Handelsregister löschen zu lassen. Weiter sei ihr zu verbieten, die Bezeichnungen «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH», «AIRPORT TAXI ZURICH», «AÉROPORT TAXI ZURICH» sowie «AEROPORTO TAXI ZURIGO» als Bestandteil ihrer Firma oder im Geschäftsverkehr zu gebrauchen.
Nachdem das Handelsgericht die Beklagte zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert und letztere eine Fristerstreckung beantragt hatte, liess sich die Beklagte nicht mehr vernehmen.