Bundesverwaltungsgericht vom 16. Mai 2017
8. Weitere Rechtsfragen
Prozessrecht
BV 29 II; VwVG 26 ff. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht auch nach Abschluss eines Verfahrens betreffend Hilfeleistung der Zollverwaltung, sofern der Gesuchsteller ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dies ist der Fall, wenn Waren zurückgehalten wurden und der Gesuchsteller in Betracht zieht, eine Schadenersatzklage gegen die Antragstellerin einzuleiten (E. 5, 6).
BV 29 II; VwVG 26 ff. Falls ein Antrag auf Hilfeleistung der Zollverwaltung und damit zusammenhängende Unterlagen schutzwürdige Geheimnisse enthalten, ist einem Gesuch um Einsicht in diese Akten nur teilweise stattzugeben. Schutzwürdig sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse sowie geheime Angaben, die das Auffinden von Fälschungen ermöglichen (E. 5, 6).
8. Autres questions juridiques
Droit de la procédure
Cst 29 II; PA 26 ss. Un droit de consulter le dossier existe également après la fin de la procédure concernant l’intervention de l’administration des douanes, pour autant que le requérant soit en mesure de rendre vraisemblable un intérêt digne de protection. Tel est le cas lorsque des marchandises ont été retenues et que le requérant envisage de déposer une demande en réparation du dommage contre la demanderesse (consid. 5, 6).
Cst 29 II; PA 26 ss. Dans le cas où une demande d’intervention de l’administration des douanes et les documents y relatifs contiennent des secrets dignes de protection, un droit de consulter le dossier ne peut être accordé que partiellement. Sont en particulier dignes de protection les secrets d’affaire ainsi que toute donnée secrète qui permettent de déceler les contrefaçons (consid. 5, 6).
Abteilung II, Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. B-7949/2015
Eine Antragstellerin ersuchte um Hilfeleistung der Zollverwaltung. Dabei äusserte sie den Verdacht, die Lieferantin (und nunmehrige Beschwerdeführerin) führe Waren in die Schweiz ein, die gegen das URG verstossen. In der Folge wurden einzelne Warenlieferungen der Beschwerdeführerin bei einer Zollstelle zurückgehalten. Die Antragstellerin wiederum teilte den ihr bekanntgegebenen Empfängern der Waren mit, es handle sich bei den Produkten um widerrechtliche Kopien urheberrechtlich geschützter Werke. Zugleich forderte sie die Empfänger auf, gegenüber der Zollstelle zu erklären, sie seien mit der Vernichtung oder Rücksendung der Waren einverstanden. Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin um Einsicht in den Antrag auf Hilfeleistung der Zollverwaltung und die damit zusammenhängenden Unterlagen. An diesem Gesuch hielt sie auch fest, nachdem die Antragstellerin die Waren freigeben liess, weil es sich doch nicht um Fälschungen handle. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde an die Oberzolldirektion der EZV überwiesen. Gegenüber dieser erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der ungerechtfertigten Bezichtigung eines illegalen Verhaltens eine massive Rufschädigung und Umsatzeinbussen erlitten. Ohne Einsicht in die Akten könne sie sich nicht gegen weitere falsche Anschuldigungen und Schäden zu Wehr setzen. Dagegen seien keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen ersichtlich, die einer Einsicht entgegenstehen könnten. Die Oberzolldirektion lehnte das Gesuch ab, wogegen sich die Lieferantin mit Beschwerde an das BVGer wendet.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährt Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Während eines hängigen Verfahrens soll der Anspruch im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung garantieren, dass die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde Kenntnis nehmen und sachbezogen dazu Stellung nehmen können (BGE 122 I 153 ff. E. 6a; 129 I 249 ff. E. 3; 126 I 7 ff. E. 2b). Das Recht auf Akteneinsicht soll den Parteien ermöglichen, aus eigener Sicht zu beurteilen, welche Informationen für die Verteidigung ihrer Interessen relevant sein können (BVGer vom 21. April 2008, A-7021/2007, E. 6.6). Ferner gewährleistet das Akteneinsichtsrecht einen Anspruch darauf, fehlerhafte Akten zu korrigieren und unnötige Einträge aus den Akten zu weisen (J. P. Müller / M. Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 871; BGE 113 Ia 1 ff. E. 4b/cc; 126 I 7 ff. E. 2a). Ist das VwVG nicht anwendbar oder | wird ausserhalb eines hängigen Verfahrens um Akteneinsicht ersucht, ergibt sich ein entsprechender Anspruch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV (B. Waldmann / M. Oeschger, in: B. Waldmann / P. Weissenberger [Hg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, VwVG 26 N 50; S.C. Brunner, in: B. Schindler / M. Müller / Ch. Auer [Hg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, VwVG 26 N 12 ff.). So kann der Rechtssuchende Einsicht in ein bereits abgeschlossenes Verfahren oder – unabhängig von jeglichem Verfahren – in Akten verlangen, die ihn direkt betreffen (BGE 129 I 249 ff. E. 3; 113 Ia 257 ff. E. 4a; 127 I 145 ff. E. 4a). Hierfür hat er ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (BVGer vom 18. August 2014, B-3895/2013, E. 3.1.2). Ein schutzwürdiges Interesse kann auch darin bestehen, dass ein in Aussicht genommenes gerichtliches Verfahren, namentlich zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, nur bei Akteneinsicht sinnvoll eingeleitet werden kann (BGE 130 III 42 ff. E. 3.2.2; 129 I 249 ff. E. 5.2; BGer vom 18. Oktober 2002, 1P.240/2002, E. 3.2.1, BGer vom 17. Februar 2006, 1A.253/2005, E. 3.6.2).
5.2 Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen ebenso an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates wie an berechtigten Interessen Dritter, beispielsweise soweit Auskunftspersonen oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (BGE 112 Ia 97 ff. E. 5b; 125 I 257 ff. E. 3b; 100 Ia 97 ff. E. 5b; BVGer vom 5. Dezember 2012, B-2675/2012, E. 3.1). Diesfalls sind die gegenüberstehenden Interessen sorgfältig abzuwägen (BGE 129 I 249 ff. E. 3; 113 Ia 1 ff. E. 4a; 113 Ia 257 ff. E. 4a; 122 I 153 ff. E. 6a; BVGer vom 11. März 2013, B-4598/2012, E. 4; BVGer vom 18. Oktober 2002, 1P.240/2002, E. 3.1). Soweit hinsichtlich bestimmter Aktenstücke ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht, ist die Einsicht nur für die unbedenklichen Passagen oder Teile davon zu gewähren (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG). Der wesentliche Inhalt ist dem Betroffenen nötigenfalls als Zusammenfassung zur Kenntnis zu bringen (BGE 113 Ia 257 ff. E. 4e; 126 I 7 ff. E. 2b; 125 I 257 ff. E. 3b; 122 I 153 ff. E. 6d; BGer vom 16. Februar 2009, 2C_724/2008, E. 2.3; B. Waldmann, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2015, BV 29 N 55).
[…]
5.4 Der in verschiedenen Bundesgesetzen erwähnte Begriff des Geschäftsgeheimnisses wird in der Praxis einheitlich ausgelegt, wobei jeweils die Besonderheiten – namentlich die ratio legis – des betreffenden Erlasses zu berücksichtigen sind. Als Geheimnis wird jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse) und welche der Geheimnisherr geheimhalten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse bzw. Geheimhaltungswille; BGE 142 II 268 ff. E. 5.2.2.1; 109 Ib 47 ff. E. 5c; BGer vom 2. Dezember 2015, 1C_50/2015, E. 5.3). Das Interesse an der Geheimhaltung stellt ein objektives Kriterium dar. Massgebend ist insofern, ob die Informationen objektiv gesehen als geheimhaltungswürdig gelten (BGE 142 II 268 ff. E. 5.2.2.1). Ein pauschaler Verweis auf Geschäftsgeheimnisse genügt nicht; der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde hat konkret aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist. Als Geschäftsgeheimnisse kommen alle technischen, organisatorischen, kommerziellen und finanziellen Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens in Frage, welche den geschäftlichen Erfolg des Geheimnisherrn beeinflussen könnten (BVGer vom 10. August 2016, A-4571/2015, E. 6.3; BVGer vom 25. Januar 2016, A-3649/2014, E. 8.2.2; BVGer vom 26. November 2015, A-3829/2015, E. 5.1 f.).
6. Nachfolgend sind die jeweiligen Interessen an der Geheimhaltung der im Antrag auf Hilfeleistung gemachten Angaben sowie an der Akteneinsicht mit Blick auf den Zweck der Hilfeleistung der Zollverwaltung darzustellen und gegeneinander abzuwägen.
6.1 Die Hilfeleistung der Zollverwaltung wurde als Massnahme zur Bekämpfung des Handels mit Fälschungen und Piraterieprodukten eingeführt. Damit sollte die Rechtslage in der Schweiz an das europäische Schutzniveau sowie die Anforderungen des TRIPS-Abkommens angepasst werden (Botschaft PatG, BBI 2006, 36; G. Bühler, in: M. Noth / G. Bühler / F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz, 1. Aufl., Bern 2009, Vorb. zu MSchG 70–72h N 7 f.; B. Volken, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, MSchG 70 N 4 ff.). Der Handel mit Fälschungen immaterialgüterrechtlich geschützter Waren führt einerseits zu Image- und Umsatzverlust bei den betroffenen Schutzrechtsinhabern. Andererseits fügt er der gesamten Volkswirtschaft erheblichen Schaden in Millionenhöhe zu und birgt die Gefahr der Täuschung von Konsumenten, was bei gefälschten Medikamenten ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko bedeutet (Botschaft PatG, BBl 2006, 36 und 141; S. Brun, Hilfeleistung der Zollverwaltung im Kampf gegen Produktpiraterie, ius.full 2008, 141; L. Lüthi, Die Verordnung [EU] Nr. 608/2013 [Grenzbeschlagnahmeverordnung] und das Schweizer Recht, sic! 2014, 399). Der Hilfeleistung der Zollverwaltung kommt bei der Be- | kämpfung der Produktpiraterie ein wichtiger Wert zu, da rechtsverletzende Waren aus dem Verkehr gezogen werden können, noch bevor sie auf den Schweizer Markt gelangen. Dadurch werden weitere Rechtsverletzungen, namentlich Gebrauch, Markteinführung oder Verkauf von Piraterieprodukten, verhindert. Die Bedeutung der Hilfeleistung wird dadurch verstärkt, dass die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bei Piraterieprodukten, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland unter der Hand hergestellt und importiert werden, wenig aussichtsreich ist (Brun, 142 f.; M. Ebneter, Beschlagnahme von Piraterieprodukten am Schweizer Zoll, Jusletter vom 7. Juli 2008, 2). Zugleich lag ihr das gesetzgeberische Ziel zugrunde, den Inhabern von Immaterialgüterrechten griffige Instrumente zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung zu stellen. Dem Antragsteller sollte mit dem einfachen und raschen Verfahren die nötige Zeit verschafft werden, um beim Zivilgericht vorsorgliche Massnahmen zu erwirken (Botschaft PatG, BBl 2006, 36 und 121).
6.2 Aufgrund der mit der Produktpiraterie verbundenen wirtschaftlichen Schäden und der Täuschungsgefahr für die Konsumenten hat die Öffentlichkeit ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Hilfeleistung der Zollverwaltung effizient vollzogen werden kann. Das Geheimhaltungsinteresse der Öffentlichkeit erstreckt sich auf diejenigen Informationen, welche das Erkennen und Zurückbehalten von Fälschungen ermöglichen und deren Offenlegung möglicherweise zur Folge hat, dass bekannte Fälschungsmethoden und Lieferkanäle übernommen oder umgangen und mögliche Hersteller oder Importierer von Fälschungen gewarnt werden. Die Antragstellerin verfügt als Rechtsinhaberin über ein schutzwürdiges Interesse an der wirksamen und raschen Verteidigung ihrer Immaterialgüterrechte sowie der Wahrung der im Antrag auf Hilfeleistung offenbarten Geschäftsgeheimnisse. Ihr Geheimhaltungsinteresse erstreckt sich somit neben den Angaben, die das Auffinden von Fälschungen ermöglichen und deren Offenlegung die Hilfeleistung der Zollverwaltung vereiteln würde, auf diejenigen Angaben, die als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind.
6.3 Auf der anderen Seite stellt das Zurückbehalten von Waren und deren allfällige Vernichtung im Rahmen der Hilfeleistung der Zollverwaltung aus der Perspektive des (rechtmässig handelnden) Importeurs einen empfindlichen Nachteil und Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, da dieser nicht über die von ihm importierten Waren verfügen kann (P. Heinrich, DesG/HMA, 2. Aufl., Zürich 2014, DesG 49 N 1). Der Eingriff findet im Wesentlichen gestützt auf die Angaben des Antragstellers statt, die von den Zollbehörden allenfalls im Hinblick auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft werden; eine umfassende Beurteilung in immaterialgüterrechtlicher Hinsicht, etwa hinsichtlich Begründetheit und Umfang des behaupteten Schutzrechts, ist jedoch nicht möglich (Bühler, Vorb. zu MSchG 70–72h N 19). Betreffend Fälschungen urheberrechtlich geschützter Waren kommt erschwerend dazu, dass die Fragen, ob sich der Antrag auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk stützt, wer der Inhaber der Urheberrechte ist und ob es sich bei den zurückbehaltenen Waren um Fälschungen oder zulässige Parallelimporte (vgl. URG 12) handelt, nicht – wie bei Marken, Patenten oder Designrechten – durch Registereinsicht geklärt werden können; die Zollbehörden müssen sich diesbezüglich auf die Angaben des Antragstellers verlassen und ihn im Zweifelsfall benachrichtigen, um die zurückbehaltenen Waren von ihm prüfen zu lassen (vgl. B. K. Müller, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2012, MSchG 75 N 2, MschG 76 N 3 ff.). Selbst aus einem Registereintrag ist im Übrigen nicht immer zweifelsfrei ersichtlich, welche Merkmale einer Ware oder Marke im angerufenen Schutzbereich liegen und nicht zum freien Stand der Technik (Patentrechte), des Designs oder der Alltagssprache (markenrechtliches Gemeingut) gehören. Der Inhaber von Urheber- und anderen Immaterialgüterrechten hat es somit in der Hand, mit den mehr oder weniger breit gefassten Angaben in seinem Antrag um Hilfeleistung die Zurückbehaltung von Waren seiner Konkurrenten zu beeinflussen. Das Gesetz stellt ihm bei der Formulierung seines Antrags keine spezifischen Vorschriften. Dieser muss lediglich «alle greifbaren zweckdienlichen Angaben» enthalten, welche die Zollverwaltung benötigt, um über diesen entscheiden zu können (Art. 76 Abs. 2 URG). Diese Angaben werden im Merkblatt der Eidgenössischen Zollverwaltung konkretisiert (<tinyurl.com/MB-EZV-2015-pdf>). Heisst die Oberzolldirektion den Antrag gut, wird dieser für maximal zwei Jahre vorgemerkt, kann aber beliebig oft erneuert werden (Art. 76 Abs. 3 URG; Art. 19 Abs. 2 URV). Hinsichtlich konkreter Anhaltspunkte für die bevorstehende Einfuhr gefälschter Waren genügt es, glaubhaft zu machen, dass in der Vergangenheit Fälschungen auf den Schweizer Markt gelangt sind. Weitergehende Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Einfuhr werden nicht verlangt (L. David, Hilfeleistung der Zollverwaltung zum Schutz des geistigen Eigentums, SMI 1995, 209; L. Ehrler, in: J. de Werra / P. Gilliéron [Hg.], Propriété intellectuelle, Commentaire romand, Basel 2013, MSchG 71 N 11; Müller, MSchG 76 N 2). Der Antrag kann somit unter Umständen sehr breit gefasst sein und lässt sich beliebig oft verlängern, ohne dass eine inhaltliche Kontrolle durch die Zollbehörden erfolgt. Aus der Sicht der Importeure, | deren Waren – die keine Immaterialgüterrechte verletzen – aufgrund eines zu breit gefassten Antrags um Hilfeleistung zurückbehalten werden, ist dies problematisch.
6.4 Als Korrektiv bei möglichen Fehlzugriffen der Zollbehörden ist eine Haftung des Antragstellers vorgesehen. Dieser haftet für den Schaden, der durch die unbegründete Vernichtung der Waren sowie durch das Zurückbehalten der Ware entsteht, wenn keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden oder sich diese als unbegründet erweisen (Art. 77f Abs. 1 URG; Art. 77h Abs. 2 URG; vgl. Heinrich, DesG 49 N 2 f.; Ehrler, MSchG 72h N 3). Die Schadenersatz fordernde Partei hat dafür allerdings beim Zivilrichter ein Klageverfahren einzuleiten und nachzuweisen, dass die vorsorgliche Massnahme zu Unrecht angeordnet wurde bzw. es sich bei den vom Zoll zurückbehaltenen Waren nicht um Fälschungen handelt (BGer vom 13. September 2000, 4C.164/2000, E. 3; Bühler, MSchG 72h N 9; Volken, MSchG 72h N 5). Weiter muss der entstandene Schaden, die Widerrechtlichkeit der Anordnungen der Zollbehörde sowie der Kausalzusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und der widerrechtlichen Rückbehaltung nachgewiesen werden (Bühler, MSchG 72h N 13). Ob der Importeur der zurückbehaltenen Waren auch Schadenersatzansprüche aus Staatshaftung geltend machen kann oder ausschliesslich der Antragsteller – nicht aber die Zollverwaltung – für den diesem entstandenen Schaden haftet, ist in der Lehre umstritten (vgl. Müller, MSchG 77h N 6; Bühler, MSchG 72f N 2; Volken, MSchG 72f N 1; Ehrler, MSchG 72f N 1). Zur Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen räumt Art. 77b URG dem Importeur sodann das Recht ein, bei einer allfälligen Besichtigung der Waren durch die Antragstellerin anwesend zu sein und sich der Übergabe von Proben oder Mustern zu widersetzen. Hierzu muss er jedoch glaubhaft machen, dass seine Geschäftsgeheimnisse verletzt werden könnten, und kann die Besichtigung an sich nicht verhindern (Müller, MSchG 77b N 1 ff.). Einen weitergehenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen bietet das Gesetz dem Importeur nicht; namentlich kann er sich nicht gegen die Weitergabe seiner Kundendaten an den Antragsteller wehren (Art. 20 Abs. 2 URV).
6.5 Vorliegend ist unbestritten, dass die vier Sendungen der Beschwerdeführerin gestützt auf den Antrag um Hilfeleistung ungerechtfertigt zurückbehalten wurden. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr aus diesem Grund gewisse Nachteile entstanden sind und sie in ihrer Wirtschaftsfreiheit bzw. ihrem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt wurde. Ein schützenswertes Interesse ergibt sich jedoch nicht aus der Schwere der erlittenen Nachteile, sondern aus dem Vorhaben der Beschwerdeführerin, zum Ersatz des erlittenen Schadens gerichtlich gegen die Antragstellerin sowie die Vorinstanz vorzugehen. Ob sie ihre Ansprüche gestützt auf die Haftung des Antragstellers auf Hilfeleistung durchsetzen oder die künftige Zurückbehaltung weiterer Importe eindämmen kann, ist keine Bedingung zur Gewährung der Akteneinsicht. Es ist nicht Sache der um Einsicht ersuchten Behörde, anstelle des Betroffenen über den allenfalls einzuschlagenden Weg und die Erfolgschancen zu befinden und die Akteneinsicht davon abhängig zu machen (BGE 130 III 42 ff. E. 3.2.2; 129 I 249 ff. E. 5.2; BGer vom 18. Oktober 2002, 1P.240/2002, E. 3.2.1). Insofern geht die Vorinstanz in ihrer Annahme fehl, die Beschwerdeführerin habe die Akteneinsicht im Rahmen eines Zivilverfahrens zu erstreiten, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Akteneinsicht gerade notwendig ist, um sich über allfällige Prozesschancen, Anspruchsgegner sowie den zu beschreitenden Rechtsweg ein Bild machen zu können. Dass das URG eine Haftung der Antragstellerin im Fall ungerechtfertigter Zurückbehaltung oder Vernichtung von Waren vorsieht, hebt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht nicht auf, da sie zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche gleichwohl den Rechtsweg zu beschreiten hat und somit vorab auf entsprechende Informationen angewiesen ist.
6.6 Im Ergebnis verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund des mit der Zurückbehaltung der Waren zusammenhängenden Eingriffs in ihre Wirtschaftsfreiheit sowie ihrer Absicht, zwecks Ersatzes des dadurch verursachten Schadens gerichtlich gegen die Antragstellerin und gegebenenfalls die Vorinstanz vorzugehen, über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in diejenigen Akten, die kausal mit der Zurückbehaltung der vier betroffenen Sendungen zusammenhängen. Die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz erweist sich folglich als unverhältnismässig. Keine Einsicht ist der Beschwerdeführerin jedoch in Geschäftsgeheimnisse sowie in diejenigen Aktenstücke zu geben, die zur Gewährleistung einer funktionierenden Hilfeleistung der Zollverwaltung geheim zu halten sind, da diesbezüglich die Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin sowie der Öffentlichkeit überwiegen. Obwohl sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zur Begründung ihrer Ansprüche nicht länger auf das Öffentlichkeitsgesetz stützt, ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch dieses keinen weitergehenden Anspruch auf Akteneinsicht gewähren würde. So wird gemäss Art. 7 lit. g BGÖ der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert | oder eingeschränkt, wenn dadurch Geschäftsgeheimnisse offenbart werden könnten.
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