12|2019
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«altrimo ag | atrimos immobilien gmbh»
Bundesgericht vom 16. Juli 2019
Fehlende Verwechslungsgefahr trotz ähnlichem Schriftbild der Kernelemente

4. Kennzeichenrecht

4.3 Firmenrecht

OR 951 II. Die Verwechslungsgefahr zweier Firmen beurteilt sich aufgrund des Gesamteindrucks. Dies verbietet es, einzig auf die schriftbildliche Ähnlichkeit der Kernelemente «altrimo» und «atrimos» abzustellen. Die stärkere Gewichtung des abweichenden Klangbildes sowie möglicher Assoziationen durch die Vorinstanz verletzt keine bundesrechtlichen Grundsätze (E. 2).

4. Droit des signes distinctifs

4.3 Raisons de commerce

CO 951 II. Le risque de confusion entre deux raisons de commerce est apprécié sur la base de l’impression générale. Ceci interdit de s’arrêter uniquement sur la similitude visuelle des éléments centraux «altrimo» et «atrimos». Le poids plus important accordé par l’instance précédente à la phonétique différente ainsi qu’aux associations possibles ne viole pas les principes du droit fédéral (consid. 2).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_125/2019

Die altrimo ag (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Appenzell. Die atrimos immobilien gmbh (Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Oberuzwil. Beide Gesellschaften befassen sich unter anderem mit Immobilien.

Die Beschwerdeführerin mahnte die Beschwerdegegnerin ab und verlangte die Änderung der Firma, die Unterlassung der weiteren Verwendung der Zeichen «atrimos», «atrimos immobilien» oder «Atrimos. Immobilien» sowie die Übertragung der Domain «atrimos-immobilien.ch». Nachdem eine einvernehmliche Einigung scheiterte, erhob die Beschwerdeführerin Klage am HGer St. Gallen, die abgewiesen wurde. Die dagegen am BGer erhobene Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin rügt, die firmenrechtliche Beurteilung der Vorinstanz verletze Art. 951 OR.

2.1 Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 ff. E. 3; 122 III 369 f. E. 1). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 ff. E. 5; 127 III 160 ff. E. 2a; 126 III 239 ff. E. 3a). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die vom BGer grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III 353 ff. E. 4 m.H.).

Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidbarkeit im Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 f. E. 1; 118 II 322 f. E. 1; 92 II 95 f. E. 2). Das BGer schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geographischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 ff. E. 4.4; 118 II 322 ff. E. 1; 97 II 234 f. E. 1; BGer vom 29. Januar 2019, 4A_541/2018, E. 3.1; vom 1. Oktober 2018, 4A_83/2018, E. 3.1).

Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131 III 572 ff. E. 3; 127 III 160 ff. E. 2b/cc; 122 III 369 ff. E. 1).

Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl. BGE 129 III 353 ff. E. 3.3; 128 III 96 ff. E. 2a; 118 II 322 ff. E. 1, 324; je m.H.). | Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE 122 III 369 ff. E. 2c m.H.).

2.2 Die Vorinstanz erwog, beim Begriff «immobilien» in der Firma der Beschwerdegegnerin handle es sich um ein Wort des sprachlichen Allgemeingebrauchs bzw. einen Hinweis auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens, mithin um einen kennzeichnungsschwachen Firmenbestandteil. Dasselbe gelte für den Hinweis auf die Rechtsform der AG in der Firma der Beschwerdeführerin bzw. der GmbH in der Firma der Beschwerdegegnerin. Das Augenmerk des Publikums liege somit eher auf den prägenden Firmenbestandteilen «altrimo» und «atrimos», die auch jeweils an prominenter erster Stelle stünden. Immerhin weise die Firma der Beschwerdegegnerin aufgrund des Zusatzes einen längeren Schriftzug auf, was zu einem unterschiedlichen Schriftbild führe.

Die Beschwerdeführerin verwende im Geschäftsverkehr die Firma als Logo, indem sie mit senkrechten Strichen die drei Bestandteile «al», «tr» und «imo» abtrenne («|al|tr|imo|») und zudem die Begriffe Allfinanz, Treuhand und Immobilien aufführe. Firmenrechtlich relevant sei allerdings ausschliesslich der Wortlaut der Firma, wie er im Handelsregister eingetragen sei, weshalb bei der Frage der Verwechselbarkeit der Geschäftsauftritt der Beschwerdeführerin, insbesondere das im Zusammenhang mit «altrimo» verwendete Logo, nicht von Bedeutung sei. Der Firmenbestandteil «altrimo» sei somit eine Fantasiebezeichnung und als prägendes Element zu qualifizieren. Auch «Atrimos» sei eine Fantasiebezeichnung und kein konventionelles Wort, dessen Bedeutung per se oder durch Konsultation eines Wörterbuchs erschlossen werden könne. Die Endung «-os» lasse einen griechischen Ursprung vermuten (wie etwa bei logos, eros oder pathos). Daneben könne auch die Assoziation entstehen, dass es etwas mit dem lateinischen «Atrium», d. h. einem Innenhof in einem einstöckigen Haus, zu tun haben könne. Tatsächlich handle es sich jedoch weder um ein griechisches Wort noch um eine abweichende Schreibweise von «Atrium», sondern um eine reine Fantasiebezeichnung, die vom Publikum auch so wahrgenommen werde. Insgesamt verfüge der Firmenbestandteil «atrimos» über eine starke Kennzeichnungskraft. Beim Schriftbild einer Firma seien die Zusätze, auch wenn sie beschreibend sind, zu berücksichtigen, da sie dieses wesentlich zu verändern vermöchten. Dies sei hier der Fall, da durch den Zusatz «immobilien» die Firma der Beschwerdegegnerin wesentlich länger werde.

Ausgehend davon, dass die Firmen eine gewisse Ähnlichkeit im Schriftbild aufwiesen, sich aber phonetisch durchaus unterschieden, gelte es zu beurteilen, ob aufgrund des Gesamteindrucks eine Verwechslungsgefahr bestehe, bleibe dieser doch letztlich im Gedächtnis des Publikums haften. Gemäss Handelsregisterauszug seien zwar sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin in der Immobilienbranche tätig. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein bedeutend weiteres Geschäftsfeld, besorge sie doch alle im Tätigkeitsbereich einer Treuhandgesellschaft liegenden Geschäfte und Funktionen. Die Beschwerdegegnerin beschränke ihre Dienstleistungen hingegen klar auf die Bereiche Immobilien und Bautreuhand, was sie auch mit dem Zusatz «immobilien» in ihrer Firma zum Ausdruck bringe. Die prägenden Bestandteile «altrimo» und «atrimos» unterschieden sich in erheblichem Masse im Klang; so unterschieden sich etwa bereits die einzelnen Silben recht stark (al-tri-mo bzw. alt-ri-mo vs. a-tri-mos). Zudem sei davon auszugehen, dass die massgebenden Publikumskreise die starken Firmenbestandteile unterschiedlich betonten (altrí mo vs. á trimos). Aufgrund der erwähnten Assoziation zum Griechischen (logos, eros oder pathos) und allenfalls Lateinischen (atrium) sei davon auszugehen, dass «atrimos» auf der ersten Silbe (átrimos) betont werde. Dies gelte umso mehr, als auch in der deutschen Sprache in der Regel ein einzelnes A als Anfangssilbe betont sei (wie bei Ameise). Dies im Gegensatz zur Bezeichnung «altrimo», bei der die Betonung auf der zweiten Silbe (altrímo) naheliege. Da beide Parteien in der Deutschschweiz tätig seien, würden die massgeblichen Verkehrskreise «atrimos» in Übereinstimmung mit der Schreibweise aussprechen, d. h., dass mithin das «s» am Schluss stimmhaft sei. Dafür spreche auch die erwähnte Assoziation zu Worten, die aus dem Griechischen stammten, bei denen das ausgesprochene «s» bzw. die Endung -os geradezu charakteristisch sei und den Reiz der beklagtischen Firma ausmache.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Firmen seien nicht die einzelnen Buchstaben, der Wortanfang oder das Wortende und auch nicht die Silbenzahl für sich alleine entscheidend. Massgebend sei vielmehr immer und einzig der Gesamteindruck, den diese Zeichen beim massgebenden Publikum hinterliessen, und zwar sowohl akustisch, optisch als auch vom Sinngehalt her. Die Würdigung des Gesamteindrucks führe vorliegend zum Schluss, dass zwar eine Ähnlichkeit im Schriftbild des prägenden Bestandteils der beiden Firmen bestehe (altrimo vs. atrimos) und sich die Geschäftsbereiche der Parteien zumindest teilweise überschneiden. Aufgrund des Umstands, dass die Firma der Beschwerdegegnerin mit dem weiteren Zusatz «immobilien» deutlich länger sei (altrimo ag vs. atrimos immobilien gmbh), sich der Klang des prägenden Bestandteils sowohl aufgrund der Silben (al-tri-mo bzw. alt-ri-mo vs. a-tri-mos) wie auch der Betonung (altrímo bzw. ált rímo vs. átrimos) | wesentlich unterschieden, sei von einer hinreichenden Unterscheidbarkeit der beklagtischen Firma auszugehen. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz insbesondere, dass der Firma der Beschwerdegegnerin eine Assoziation mit der griechischen Sprache inhärent sei, die der klägerischen Firma völlig fehle, und das Präfix «alt» in der deutschen Sprache durchaus eine geläufige Bedeutung habe, was bei der klägerischen Firma zum Gedanken verleite, die «altrimo» wolle sich von einer «neurimo» abgrenzen. Die beiden Fantasiebezeichnungen bewirkten somit äusserst unterschiedliche Assoziationen. Eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr sei daher zu verneinen. Ausserdem liege auch keine wettbewerbsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG) oder ein nach einer anderen Bestimmung des UWG verpöntes Verhalten vor.

2.3 Die Beschwerdeführerin vermag keine unrichtige Anwendung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr massgebenden Grundsätze aufzuzeigen, indem sie zwei isolierte Satzteile im angefochtenen Entscheid herausgreift und gestützt darauf geltend macht, die entsprechende Würdigung der Vorinstanz hätte ohne Weiteres zur Gutheissung der Klage führen müssen. Die Vorinstanz hat es zu Recht nicht bei der Feststellung einer gewissen Ähnlichkeit der beiden prägenden Elemente «altrimo» und «atrimos» im Schriftbild belassen, sondern hat bei der Würdigung des Gesamteindrucks vielmehr zutreffend die Unterschiede im Wortklang sowie in den geweckten Gedankenassoziationen berücksichtigt. Die Massgeblichkeit des Gesamteindrucks verbietet es gerade, einzig auf die Ähnlichkeit eines einzelnen Elements abzustellen. Zudem liegt im konkreten Fall (mit Ausnahme des Anfangsbuchstabens) auch keine Übereinstimmung im Wortanfang vor, weshalb der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe einen damit zusammenhängenden anerkannten Grundsatz missachtet, ins Leere stösst.

Auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Übereinstimmungen zwischen «altrimo» und «atrimos», nämlich dass beide Firmenbestandteile gleich viele Buchstaben enthalten und im Handelsregister in Kleinbuchstaben eingetragen sind, führen angesichts der im angefochtenen Entscheid hervorgehobenen Unterschiede nicht zu einer Verwechselbarkeit der beiden Firmen. Ebenso wenig vermag sie mit dem Einwand, die Vergleichszeichen wiesen den gleichen Anfangsbuchstaben («a»), gleich viele Silben (je drei) und dieselbe Vokalfolge («A-I-O») auf, die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Unterschieden im Wortklang als bundesrechtswidrig auszuweisen. Ausserdem ist der Vorinstanz auch keine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO; gemeint wohl: des Verhandlungsgrundsatzes nach Art. 55 Abs. 1 ZPO) vorzuwerfen, wenn sie im Rahmen der Beurteilung der Rechtsfrage der Verwechslungsgefahr (vgl. BGE 128 III 353 ff. E. 4 m.H.) eigene Überlegungen zu den mit den jeweiligen Firmenbestandteilen geweckten Assoziationen anstellte und dafürhielt, «atrimos» weise einen griechischen Anklang auf. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift enthaltene Auflistung von Wörtern mit der Endung «-os» nichts zu ändern, bei denen es sich überwiegend um den Plural von Wörtern handelt, die im Singular auf «-o» enden. Eine Verletzung von Art. 951 OR wird damit nicht dargetan.

[…]

Wu

Anmerkung:

Der jüngste firmenrechtliche Entscheid des BGer entspricht einer neueren Serie bundesgerichtlicher Rechtsprechung, bei der die Beurteilung der Verwechslungsgefahr – zumindest aus markenrechtlicher Perspektive – zu erstaunlichen Ergebnissen führte (siehe hierzu BGer vom 29. Januar 2019, 4A_541/2018, sic! 2019, 389 ff., «SRC Wirtschaftsprüfungen / SRC Consulting»; vom 1. Oktober 2018, sic! 2019, 94 ff., «Pachman / Bachmann»; Verwechslungsgefahr jeweils verneint). Demnach verdichtet sich der Eindruck, wonach an die erforderliche Unterscheidung von Firmen immer geringere Anforderungen zu stellen sind und sich der firmenrechtliche Schutz in den Bereich der Zeichenidentität zurückzieht. Darüber hinaus scheint die Beurteilung der Verwechslungsgefahr firmenrechtlich zu immer deutlicheren Diskrepanzen zu führen als bei einer vergleichbaren, rein markenrechtlichen Kollision. Praxisgemäss wird hier in der Regel eine Verwechslungsgefahr schneller angenommen, wenn bereits eine Überstimmung im Klang, Schriftbild oder Sinngehalt vorliegt (siehe etwa BVGer vom 16. Januar 2018, B-478/2017, E. 3.2, «Signifor / ​Signasol»; IGE, Richtlinien vom 1. Januar 2019, Ziff. 6.3.1, 260). Entsprechend scheint auch das vom BGer vielbeschworene Mantra, wonach die Verwechslungsgefahr für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben ist, zu einer konturlosen bundesgerichtlichen Floskel zu verkommen. Es wäre daher wünschenswert, wenn der bundesgerichtliche Leitsatz mit Bezug auf die einzelnen Schutztitel (z. B. Marke, Firma) genauer konkretisiert und so mit Inhalten gefüllt wird, da er ansonsten kaum einen praktischen Nutzen entfaltet und zwanghaft allgemeingültige Grundsätze für ein umfassendes Kennzeichenrecht vorgaukelt. Gerade im Durcheinandertal kollidierender Kennzeichen und in Zeiten ausufernder markenrechtlicher Rechtsprechung von Instanzgerichten wären aber allgemeingültige, bundesgerichtlich geprüfte Grundsätze im Bereich des Kennzeichenrechts nötig.

Marc Wullschleger, Dr. iur.,
Rechtsanwalt, Zürich