Bundesgericht vom 9. April 2019
4. Kennzeichenrecht
4.1 Marken
MSchG 2 a. Wird ein Wortzeichen in ausserordentlichen Ausnahmefällen von den massgebenden Verkehrskreisen im aktuellen Sprachgebrauch nicht mehr im lexikalischen Sinn (hier «Apfel»), sondern primär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen (hier «Apple») verstanden, ist es als Marke einzutragen (E. 2.3.2-2.3.3).
4. Droit des signes distinctifs
4.1 Marques
LPM 2 a. Si, dans des cas exceptionnels extraordinaires, un signe verbal n’est plus compris dans l’usage actuel de la langue par les milieux intéressés au sens lexical (ici «pomme»), mais en premier lieu comme une référence à une entreprise déterminée (ici «Apple»), il doit être enregistré comme marque (consid. 2.3.2-2.3.3.3).
I. zivilrechtliche Abteilung; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_503/2018
Die Beschwerdeführerin ersuchte 2013 um Zulassung des Zeichens «Apple» zum Markenschutz für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 14, 28 und 37. 2016 liess das IGE das Zeichen für alle beanspruchten Dienstleistungen, nämlich für
Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten;
sowie einige Waren, nämlich für
Klasse 14: Stoppuhren; Strass (Edelsteinimitation);
Klasse 28: Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; freistehende Videospielautomaten mit Display; Geräte für elektronische Spiele ausgenommen solche zur Verwendung mit einem externen Bildschirm oder Monitor; Unterhaltungsspielautomaten; Unterhaltungsspielautomaten mit Display; Spielzeugcomputer (nicht betriebsfähig); Spielzeugmobiltelefone (nicht betriebsfähig); elektronische Taschengeräte als Spielzeug; Spielgeräte mit Videoausgang zur Verwendung mit einem externen Bildschirm oder Monitor; freistehende Spielautomaten mit Videoausgang;
zur Eintragung zu. Für den überwiegenden Teil der beanspruchten Waren wies es das Zeichen mit der Begründung zurück, dass es zum Gemeingut gehöre, weil es von den Verkehrskreisen mit «Apfel» übersetzt als direkt beschreibender Hinweis auf die Ausstattung und/oder den thematischen Inhalt der Waren, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werde. Eine gegen die Verfügung des IGE gerichtete Beschwerde wurde 2018 vom BVGer teilweise gutgeheissen und die Eintragung für diverse Waren zusätzlich zugelassen, nämlich für
Klasse 14: Uhren; Armbanduhren; Manschettenknöpfe; Schlüsselringe; Anstecknadeln (Schmuckwaren) aus Edelmetall oder damit plattiert; Zierschmuck aus Edelmetall oder damit plattiert; Krawattennadeln aus Edelmetall oder damit plattiert; Krawattenhalter aus Edelmetall oder damit plattiert; Abzeichen aus Edelmetall oder damit plattiert; Medaillen aus Edelmetall oder damit plattiert; kurze Schlüsselanhänger und Verzierungen aus Edelmetall oder damit plattiert; Zierknöpfe aus Edelmetall oder damit plattiert; Kästen aus Edelmetall oder damit plattiert; Schmuckverzierungen aus Edelmetall oder damit plattiert; Skulpturen aus Edelmetall oder damit plattierte Waren.
Zur Begründung hielt das BVGer fest, dass das Apfelmotiv für diese Waren nicht allgemein üblich sei, weshalb das Zeichen «Apple» nicht als Ausstattungshinweis verstanden werde.
Das BGer heisst die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gut und weist das IGE zur Eintragung für sämtliche ursprünglich beanspruchten Waren an, nämlich zusätzlich für
Klasse 14: Schmuckwaren; Waren aus Edelmetallen oder damit plattiert;
Klasse 28: Spielzeug, Spiele und Spielwaren; elektronisches Spielzeug, Spiele und Spielwaren; Musikspielzeug, -spiele und -spielwaren; handbetätigte Computerspiele ausgenommen solche zur Verwendung mit einem externen Bildschirm oder Monitor; elektronische Computerspiele ausgenommen solche zur Verwendung mit einem externen Bildschirm oder Monitor; Spielzeugtongeräte; Spielzeugspieldosen; batteriebetriebenes Spielzeug; interaktives Computerspielzeug und Spiele; Spielkarten; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren.
Aus den Erwägungen:
2.3.2 Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass bei der Prüfung der originären Unterscheidungskraft das Zeichen so zu betrachten ist, wie es vom Hinterleger angemeldet worden ist, und die Auswirkungen des bereits erfolgten oder künftigen Zeichengebrauchs auf die Wahrnehmung durch die massgeblichen Verkehrskreise ausser Betracht bleiben müssen. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch nicht darauf, das Zeichen für die beanspruchten Produkte bereits benutzt zu haben, macht also keine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens aufgrund eines erfolgten Zeichengebrauchs für die betreffenden Waren geltend. Ebenso wenig macht sie geltend, die markenrechtliche Bekanntheit oder Berühmtheit (vgl. Art. 15 MSchG) müsse im Eintragungsverfahren unmittelbar berücksichtigt werden. Vielmehr beruft sie sich auf eine Wandlung des Sinngehalts von «Apple» im allgemeinen Sprachgebrauch in der Schweiz, die auch bei abstrakter Be- | trachtung des vorgelegten Zeichens, also unabhängig von Begleitumständen jeglicher Art (vgl. E. Marbach, SIWR III/1, 2. Aufl., Basel 2009, 63, N 204 ff.), zu berücksichtigen sei.
Ob ein Wort für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist und zum Gemeingut gehört, beurteilt sich danach, ob das Zeichen einen erkennbaren Wortsinn ergibt. Hat ein Wort abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungen, so ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen, die aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (BGE 135 III 416 ff. E. 2.3; 117 II 327 ff. E. 1b; vgl. auch M. Städeli / S. Brauchbar Birkhäuser, in: L. David / M.R. Frick [Hg.], Basler Kommentar, Markenschutzgesetz / Wappenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2017, MSchG 2 N 123; D. Aschmann, in: M. Noth / G. Bühler / F. Thouvenin [Hg.], Stämpflis Handkommentar, Markenschutzgesetz (MSchG), 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 2a N 154; Marbach, 94, N 306). Insofern trifft zu und ist hier unbestritten, dass das Spezialitätsprinzip bereits bei der Ermittlung des Sinngehalts zu berücksichtigen ist, indem dieser mit Bezug auf die konkret betroffenen Produkte zu prüfen ist (vgl. etwa BGE 128 III 447 ff. E. 1.6; BGer vom 14. Februar 2008, 4A_492/2007, E. 3.4).
Der Sinngehalt von Wörtern ist dem Sprachwandel unterworfen (vgl. zur Berücksichtigung der Verschiebung eines Sinngehalts etwa BGE 80 II 171 ff. E. 2; BGer vom 14. Februar 2008, 4A_492/2007, E. 3.4). Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft im Eintragungsverfahren vom aktuellen tatsächlichen Verständnis der massgebenden Verkehrskreise auszugehen ist. Dieses wird in den allermeisten Fällen mit der lexikalischen Bedeutung übereinstimmen.
Wird ein Wort jedoch von den massgebenden Verkehrskreisen im aktuellen Sprachgebrauch nicht mehr im lexikalischen Sinn verstanden, sondern primär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, so kann dies im Eintragungsverfahren nicht unbeachtet bleiben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie des Beschwerdegegners kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Wort des allgemeinen Sprachschatzes in ausserordentlichen Ausnahmefällen derart mit einer Unternehmung in Verbindung gebracht wird, dass dieses den Sinngehalt des Wortes (mit) bestimmt.
2.3.3 Hinsichtlich der massgebenden Verkehrskreise ist im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren unbestrittenermassen auf das breite Publikum abzustellen. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass «Apple» aufgrund des notorisch überragenden Bekanntheitsgrads als eine der bekanntesten Marken der Welt überhaupt und allgemein bekannte Firmenbezeichnung vom Durchschnittskonsumenten nicht in erster Linie im Sinne der Frucht «Apfel», sondern unmittelbar als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird. Zwar dürfte ein erheblicher Teil des Schweizer Publikums wissen, dass der englischsprachige Begriff «Apple» ins Deutsche, Französische bzw. Italienische übersetzt «Apfel», «pomme» bzw. «mela» bedeutet. Angesichts des Bedeutungswandels infolge der überragenden Bekanntheit von «Apple» wird jedoch der deutsch-, französisch- und italienischsprachige Durchschnittskonsument bei anderen Waren als Obst ohne Fantasieaufwand nicht an ein Merkmal der gekennzeichneten Waren denken, sondern im fremdsprachigen Wort «Apple» vielmehr unmittelbar einen Hinweis auf das betreffende Unternehmen erkennen. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird «Apple» daher vom Durchschnittsabnehmer sowohl im Zusammenhang mit elektronischen Spielen, handbetätigten und elektronischen Computerspielen, Videospielen, interaktiven Spielen und interaktivem Computerspielzeug als auch im Zusammenhang mit den übrigen beanspruchten Waren der Klasse 28 (Spielzeug, Spiele und Spielwaren, Musikspielzeug und -spielwaren, Spielzeugtongeräte, Spielzeugspieldosen, batteriebetriebenes Spielzeug und Spielkarten) sowie der Klasse 14 (Schmuckwaren, Halsketten und Armbänder, Schmuckklammern, Waren aus Edelmetallen oder damit plattiert) direkt als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, ohne dass auf einen durch Übersetzung ermittelten Sinngehalt zurückgegriffen, geschweige denn ein Bezug zum Inhalt oder zur Ausstattung dieser Waren hergestellt würde. Das angemeldete Wortzeichen «Apple» ist demnach für sämtliche der beanspruchten Waren geeignet, die beanspruchten Produkte der Markeninhaberin von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden.
Wird «Apple» für die beanspruchten Waren nicht in seiner Bedeutung von «Apfel» und damit auch nicht als Hinweis auf deren Gestalt, Form oder Inhalt verstanden, sondern unmittelbar als Hinweis auf die Beschwerdeführerin, sind auch die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum (relativen) Freihaltebedürfnis nicht haltbar, denen die Vorinstanz ebenfalls ein unzutreffendes Zeichenverständnis zugrunde legte. Ein absolutes Freihaltebedürfnis am Wortzeichen «Apple» steht im Übrigen unstreitig nicht zur Diskussion.
Die Vorinstanz hat Art. 2 lit. a MSchG verletzt, indem sie «Apple» gestützt auf ein unzutreffendes Zeichenverständnis für einige der beanspruchten Waren vom Markenschutz ausgeschlossen hat.
[…]
Hinweis:
Zur amtlichen Publikation vorgesehen
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