10 | 2021
Rechtsprechung | Jurisprudence
| «Apple Pay III» Bundesgericht vom 8. März 2021

Zeugenbefragung eines ehemaligen Organs

II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Beschwerde gutgeheissen; Akten-Nr. 2C_383/2020

KG 42 I; VwVG 12 b, c, 15; EMRK 6 I; BZP 64 I; StGB 307.Wegen des nemo-tenetur-Grundsatzes sind im Kartellsanktionsverfahren die von einer Untersuchung Betroffenen, worunter einzig die Verfahrensparteien fallen, im einfachen Parteiverhör zu befragen, während Dritte als Zeugen mit Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage einzuvernehmen sind (E. 4.3–4.4).

VwVG 48, 32 II, 12, 6; KG 49a, 43, 42 I, 2 Ibis; ZGB 55; ZPO 169; BZP 63 II; StGB 102; StPO 178g.Personen mit Organfunktion bei einem betroffenen Unternehmen haben aus eigenem Recht keine Parteistellung inne, sind aber im Gegensatz zu anderen Angehörigen des Unternehmens dennoch als Partei und nicht als Dritte zu behandeln. Ehemalige Organe eines betroffenen Unternehmens gelten als Dritte und sind daher als Zeugen zu befragen, auch wenn sie Aussagen zu Begebenheiten im Zeitraum ihrer Organstellung machen müssen (E. 4.5–4.8).

EMRK 6 I; BV 32 II; KG 49a, 42; VwVG 16 I; BZP 42 Ia.Ein als Zeuge vorgeladenes ehemaliges Organ kann sich im Kartellsanktionsverfahren nicht auf ein vom ehemaligen Arbeitgeber abgeleitetes Aussageverweigerungsrecht berufen, selbst wenn es aufgrund des früheren Näheverhältnisses für das betroffene Unternehmen belastende Aussagen machen könnte. Das ehemalige Organ könnte sich in der Zeugenbefragung nur auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn ihm durch das Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin persönlich eine Strafverfolgung drohen würde, was vorliegend nicht zu prüfen war. Der Grundsatz des nemo-tenetur findet dahingehend Präzisierung, dass dieser im vorliegenden kartellrechtlichen Verfahren allein die Gewährleistung eines effektiven Verteidigungsrechts der Untersuchungsbetroffenen bezweckt und nicht den mit der Menschenwürde verknüpften Schutz der Willensfreiheit der handelnden Organe (E. 5).

LCart 42 I; PA 12 b, c, 15; CEDH 6 I; PC 64 I; CP 307.En application du principe «nemo tenetur» à la procédure de sanction en matière de cartel, il convient de procéder à un interrogatoire des parties concernées par l’enquête, soit uniquement des parties impliquées dans la procédure, et d’entendre les tiers en qualité de témoins (soumis à l’obligation de dire la vérité) (consid. 4.3–4.4).

PA 48, 32 II, 12, 6; LCart 49a, 43, 42 I, 2 Ibis; CC 55; CPC 169; PC 63 II; CP 102; CPP 178g.Les personnes avec fonction d’organe auprès de l’entreprise concernée n’ont pas qualité de parties découlant d’un droit propre, mais doivent cependant être traités comme des parties et non comme des tiers, contrairement aux autres membres de l’entreprise. Les anciens organes de l’entreprise concernée sont considérés comme des tiers et par conséquent interrogés en tant que témoins, et cela même s’ils doivent faire des déclarations sur des faits s’étant déroulés alors qu’ils exerçaient des fonctions d’organe dans cette entreprise (consid. 4.5–4.8).

CEDH 6 I; Cst. 32 II; LCart 49a, 42; PA 16 I; PC 42 Ia.Dans le cadre de la procédure de sanction en matière de cartel, un ancien organe appelé en qualité de témoin ne peut se prévaloir du droit de ne pas témoigner découlant de son ancien employeur, même si ses déclarations pouvaient constituer une déposition à charge de l’entreprise concernée résultant d’anciens liens de proximité. Lors de l’audition des témoins, les anciens organes peuvent uniquement se prévaloir du droit de ne pas témoigner s’il est à craindre qu’ils fassent personnellement l’objet d’une poursuite pénale en raison du comportement de l’ancien employeur, une éventualité qui n’était pas à vérifier dans le cas présent. Le principe «nemo tenetur» est précisé en ce sens que, dans la présente procédure de sanction en matière de cartel, il vise uniquement à garantir le droit effectif à la défense des parties concernées par l’enquête, et non à conférer aux organes la protection du libre arbitre en lien avec la dignité humaine (consid. 5).

Aufgrund des Verdachts unzulässiger Wettbewerbsabreden mit dem Ziel, mobile Bezahllösungen internationaler Anbieter wie Apple Pay und Samsung Pay zu boykottieren, hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) am 13. November 2018 ein Verfahren gegen mehrere Unternehmen, u.a. die A. AG und deren konzernmässig verbundene Gesellschaften eröffnet (Verfahren 22-0492: Boykott Apple Pay). Mit Verfügung vom 27. November. 2018 wurde B. in seiner Rolle als ehemaliger CEO der C. AG als Zeuge vorgeladen. Mit Urteil vom 6. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der A. AG ab, hielt in der Urteilsbegründung jedoch fest, dass sich die Befragung wegen des nemo-tenetur-Grundsatzes auf Angaben tatsächlicher Art beschränken müsse, welche sich für die A. AG nicht belastend auswirken könnten. Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 15. Mai 2020 beantragte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes.

| Aus den Erwägungen:

4.

4.1.Die A. AG kann im vorliegenden Verfahren innerhalb des Streitgegenstands sämtliche rechtlichen Argumente vortragen, die geeignet sind, zu einer Abweisung der Beschwerde zu führen (vgl. BGer vom 12. November 2019, 2C_1071/2018, E. 4). Dazu gehört – entgegen der Auffassung des WBF – auch der Einwand, eine Zeugenbefragung B.s sei per se unzulässig, weil ehemalige Organe einer juristischen Person immer als Parteivertreter bzw. Auskunftspersonen zu befragen seien, soweit sie Auskünfte zu Begebenheiten geben müssten, die sich während der Zeit ihrer Organstellung zugetragen hätten. Würde die A. AG damit durchdringen, könnte eine Befragung B.s in Zeugenstellung aufgrund des insoweit hier nicht angefochtenen Urteils der Vorinstanz zwar nicht mehr aufgehoben werden; allerdings könnte B. sich in einer solchen Befragung – a maiore ad minus – zumindest auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das die Vorinstanz ihm zugestanden hat. Zu klären ist mithin nachfolgend zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, ehemalige Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens seien in einem Kartellsanktionsverfahren grundsätzlich als Zeugen zu befragen.

4.2.Im kartellrechtlichen Sanktionsverfahren nach Art. 49a KG ist verfahrensrechtlich grundsätzlich auf die Bestimmungen des VwVG (SR 172.021) abzustellen (Art. 39 KG). Ergänzt und stellenweise modifiziert werden diese Bestimmungen durch Vorschriften des KG (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BBl 1995 I 468, 614).

4.3.Art. 42 Abs. 1 KG sieht – über das VwVG hinausgehend (vgl. Art. 12 lit. b VwVG) – vor, dass die Wettbewerbsbehörden die «von einer Untersuchung Betroffenen» zur Beweisaussage verpflichten können, wobei mit Blick auf den «nemo-tenetur-Grundsatz» (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. dazu E. 5.2.1 hiernach) im Kartellsanktionsverfahren regelmässig nur das vorgelagerte «einfache Parteiverhör» (Art. 42 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Halbsatz 2 BZP) stattfindet (vgl. J. Bickel/M. Wyssling, in: R. Zäch/R. Arnet/M. Baldi/R. Kiener/O. Schaller/F. Schraner/A. Spühler [Hg.], KG. Kommentar zum Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zürich 2018, KG 42 N 161). Dritte sind nach Art. 42 Abs. 1 KG demgegenüber als Zeugen zu befragen (vgl. auch Art. 12 lit. c VwVG). Die in Art. 42 Abs. 1 KG getroffene Unterscheidung zwischen den «von der Untersuchung Betroffenen» und «Dritten» ist praktisch von grosser Bedeutung: Während Dritte als Zeugen im Rahmen ihrer Einvernahme grundsätzlich zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet sind (Art. 15 VwVG, Art. 307 StGB), können die «von der Untersuchung Betroffenen» im Rahmen des «einfachen Parteiverhörs» aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Aussage verweigern (vgl. Bickel/Wyssling, KG 42 N 35).

4.4.Zu klären ist, was unter dem Begriff der «von der Untersuchung Betroffenen» zu verstehen ist. Aufschlussreich ist insoweit der Blick in die französische und die italienische Sprachfassung von Art. 42 Abs. 1 KG: Der Gesetzgeber benützt hier die Wendungen der «parties à l’enquête» bzw. der «parti all’inchiesta». Daraus geht deutlich hervor, dass der Begriff der «von der Untersuchung Betroffenen» einzig die Verfahrensparteien umschliesst (vgl. auch S. Bangerter, in: M. Amstutz/M. Reinert [Hg.], Basler Kommentar zum Kartellgesetz [KG], Basel 2010, KG 42 N 13; C. Bovet/Y. Sabry, in: V. Martenet/C. Bovet/P. Tercier [Hg.], Commentaire Romand, Droit de la concurrence, 2e éd., Bâle 2013, LCart 42 N 19; Bickel/Wyssling, KG 42 N 25). Diese Sichtweise konvergiert überdies mit Art. 64 BZP, auf den Art. 42 Abs. 1 KG Bezug nimmt: Systematisch im Gesetzesabschnitt zum «Parteiverhör» verortet, sind in diesem Artikel die spezifischen Voraussetzungen der Beweisaussage geregelt, die nach der Konzeption der BZP nur gegenüber einer Partei angeordnet werden kann.

4.5.Ob eine Person als Zeugin zu befragen ist, oder aber ein Parteiverhör bzw. eine Beweisaussage anzuordnen ist, bestimmt sich damit (vgl. E. 4.4 hiervor) danach, ob die betreffende Person als Verfahrenspartei einzustufen ist. Diese Frage ist mangels anderslautender Bestimmung im KG nach Art. 6 VwVG zu beantworten: Als Parteien gelten demnach jene Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 48 VwVG). Eine Sanktionsverfügung nach Art. 49a KG berührt in erster Linie die Rechte und Pflichten jener Unternehmen (vgl. zum Unternehmensbegriff Art. 2 Abs. 1bis KG), die von der allfällig auszusprechenden Sanktion betroffen wären. Parteien sein können aber auch Dritte, die in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis zum Verfügungsgegenstand stehen und deren Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann (BGE 139 II 328 ff. E. 4.1). Dabei kann es sich je nach Einzelfall beispielsweise um Lieferanten, Abnehmer oder Konkurrenten von Untersuchungsadressaten sein (Bickel/Wyssling, KG 43 N 3; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 328 ff. E. 4.2–4.6; 124 II 499 ff. E. 3a).

4.6.Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen im Kartellsanktionsverfahren nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung. Wie die Vorinstanz allerdings zutreffend erwogen hat, handeln juristische Personen im Kartellverwaltungsverfahren durch ihre aktuellen formellen und faktischen Organe (Art. 55 ZGB; BGE 141 III 80 ff. E. 1.3; BGer vom 22. September 2015, 4A_93/2015, E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 426 ff.; vgl. auch Bangerter, KG 42 N 19); die entsprechenden natürlichen Personen sind daher grundsätzlich als Partei und nicht als Dritte zu behandeln. Anderen Angehörigen juristischer Personen fehlt es hingegen an der Parteistellung; sie sind deshalb entgegen der Auffassung der A. AG als Zeugen zu befragen (vgl. E. 4.5 hiervor).

| 4.7.Strittig ist, wie es sich mit ehemaligen Organen eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens verhält.

4.7.1.Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, nur die Aussagen aktueller Organe bzw. aktuell vertretungsberechtigter natürlicher Personen könnten der juristischen Person als Verfahrenspartei zugerechnet werden. Ehemalige Organe seien daher als Zeugen und nicht als Verfahrensparteien zu befragen. Das Abstellen auf die aktuellen Verhältnisse entspreche überdies dem im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), aus welchem sich die Regel ergebe, dass selbst dem Bundesverwaltungsgericht neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel noch unbeschränkt unterbreitet werden könnten.

4.7.2.Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Behandlung von Parteien und Dritten im Rahmen des Beweisverfahrens soll – ungeachtet der Frage allfälliger Aussageverweigerungsrechte (vgl. dazu E. 5 hiernach) – insbesondere verhindern, dass die befragte Person zur Zeugin in eigener Sache wird. Hat eine Person ihre Organstellung in einem Unternehmen verloren, verfügt sie entgegen den Andeutungen in der Beschwerdeantwort betreffend die allfällige Sanktionierung des Unternehmens nicht mehr über ein unmittelbares Interesse am Verfahrensausgang; dies gilt auch dann, wenn sie Aussagen zu Begebenheiten machen muss, die sich im Zeitraum ihrer Organstellung zugetragen haben und aus denen ihr im Verhältnis zu ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gegebenenfalls zivilrechtliche Nachteile entstehen können. Die betreffende Person ist daher ungeachtet ihrer früheren Organstellung nicht als Partei zu befragen, sondern als Zeugin (siehe für das Zivilprozessrecht Art. 169 ZPO und BGer vom 1. Juli 2013, 5A_127/2013, E. 3.1; ferner Art. 63 Abs. 2 BZP; im Strafprozessrecht gilt eine differenzierte Regelung: Weil die Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB voraussetzt, dass im Unternehmen eine Straftat begangen worden ist [vgl. BGE 142 IV 333 ff. E. 4.1], werden Vertreter dieses Unternehmens im Allgemeinen als Auskunftspersonen einvernommen [Art. 178 lit. g StPO]). Eine Befragung als «Auskunftsperson» fällt schon deshalb ausser Betracht, weil dies in der insofern einschlägigen Spezialbestimmung von Art. 42 Abs. 1 KG nicht vorgesehen ist.

Mit dem von der Vorinstanz angerufenen Novenrecht hat all dies allerdings nichts zu tun: Zwar trifft zu, dass sich die Zulässigkeit einer erst noch ausstehenden Zeugenbefragung danach beurteilt, ob die einzuvernehmende Person zum Zeitpunkt des anzunehmenden Befragungszeitpunkts voraussichtlich Organstellung haben wird; ebenfalls zutreffend ist, dass zur Beurteilung dieser Frage im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren Noven berücksichtigt werden können (vgl. Art. 12 und Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies gilt jedoch auch dann, wenn die Einvernahme bereits stattgefunden hat, ihre Rechtmässigkeit vom Gericht mit anderen Worten ex post zu beurteilen ist; ein allfälliges Wiederaufleben der Organfunktion während des Beschwerdeverfahrens führt in diesem Sinne nicht zur Unzulässigkeit der Zeugeneinvernahme. Das Novenrecht verhält sich zur hier interessierenden Frage mit anderen Worten indifferent und kann nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass ehemalige Organe als Zeugen zu befragen seien.

4.8.Nachdem die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, dass B. seit dem 17. September 2016 weder eine formelle noch eine faktische Organstellung bei der A. AG innehatte, hat die WEKO ihn nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich zu Recht als Zeugen vorgeladen. Dass er nach Darstellung in der Beschwerdeantwort auch heute noch als Berater für die A. AG tätig ist, ändert daran nichts.

5.

Mit der Feststellung, dass die WEKO B. zu Recht als Zeugen vorgeladen hat (vgl. E. 4.8 hiervor), ist noch nicht beantwortet, ob ihm in dieser (erst noch durchzuführenden) Zeugeneinvernahme ein von der A. AG abgeleitetes Aussageverweigerungsrecht zusteht.

5.1.Die Vorinstanz bejahte diese Frage. Sie argumentierte, das aus dem nemo-tenetur-Grundsatz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV) fliessende Aussageverweigerungsrecht der A. AG werde ausgehöhlt, wenn die WEKO B. als ehemaliges Organ uneingeschränkt zu Vorgängen befragen dürfte, die sich während der Zeit seiner Organstellung (1. Januar 2015 bis 27. September 2016) zugetragen hätten. Eine Aussage B.s zu Fragen, welche zu einer impliziten Schuldanerkennung der A. AG führen könnten, komme deshalb nicht in Betracht. Bei der Zeugenbefragung dürften vielmehr nur Fragen in Bezug auf Angaben rein tatsächlicher Art gestellt werden, welche sich für die A. AG im Hinblick auf eine allfällige Sanktionierung nicht belastend auswirken könnten.

5.2.Mit der Differenzierung zwischen Fragen, die zu einer impliziten Schuldanerkennung der A. AG führen können, und solchen, die nur auf Angaben rein tatsächlicher Art abzielen, knüpft die Vorinstanz an die Rechtsprechung an, die die Gerichte der Europäischen Union in Bezug auf die Geltung des nemo-tenetur-Grundsatzes gegenüber Unternehmen im europäischen Kartellrecht im Allgemeinen verfolgen (vgl. Urteile des EuGH vom 25. Januar, 2007 C-407/04 P, Slg. 2007 I-902 Rz. 34; vom 18. Oktober 1989, C-374/87, Slg. 1989; vgl. auch Urteil des EuG vom 20. Februar 2001, T-112/98, Slg. 2001 II-732, Rz. 68 ff.). Unabhängig von der vorliegend umstrittenen praktischen Durchführbarkeit dieser Unterscheidung setzt die Anknüpfung der Vorinstanz voraus, dass der Anwendungsbereich des nemo-tenetur-Grundsatzes (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in Bezug auf die Befragung von Personen mit ehemaliger Organfunktion überhaupt eröffnet ist.

5.2.1.Festzustellen ist diesbezüglich im Ausgangspunkt, dass das für sich genommen dem Verwaltungsrecht zuzuordnende kartellrechtliche Sanktionsverfahren (Art. 49a KG) vom Bundesgericht im Lichte der vom EGMR entwickelten «Engel-Kriterien» in konstanter Rechtsprechung als | strafrechtsähnlich bezeichnet wird; damit gelangen in diesem Verfahren unter anderem die Schutzgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Anwendung (BGE 144 II 246 ff. E. 6.4.3; 139 I 72 ff. E. 2.2.2). Berufen können sich untersuchungsbetroffene Unternehmen insbesondere auf das Aussageverweigerungsrecht und das Verbot des Selbstbelastungszwangs (nemo-tenetur-Grundsatz; BGE 140 II 384 ff. E. 3.3.4).

5.2.2.Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich darüber hinausgehend Andeutungen entnehmen, dass der Schutz juristischer Personen durch den nemo-tenetur-Grundsatz im Kartellsanktionsverfahren eine teilweise andere Stossrichtung verfolgt, als im Bereich der natürlichen Personen (vgl. BGE 140 II 384 ff. E. 3.3.4). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist dieser Gedanke zu vertiefen:

Von einem Strafverfahren betroffene natürliche Personen würden durch eine (strafbewehrte) Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage in das Dilemma geraten, sich entweder selbst einer Unrechtstat zu bezichtigen oder aber Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden. Dies ist bei juristischen Personen nicht der Fall: Solange den für das Unternehmen handelnden Organen nicht auch persönlich eine (strafrechtliche oder strafrechtsähnliche) Sanktionierung droht, können sie nicht in die beschriebene Zwangslage geraten (vgl. F. Henn, Strafrechtliche Verfahrensgarantien im europäischen Kartellrecht, Berlin 2018, 179). Für das Kartellsanktionsverfahren, in dem natürliche Personen nach Art. 49a KG grundsätzlich nicht sanktioniert werden können, bedeutet dies, dass der nemo-tenetur-Grundsatz nicht den mit der Menschenwürde verknüpften Schutz der Willensfreiheit der handelnden Organe, sondern einzig und allein die Gewährleistung eines effektiven Verteidigungsrechts der Untersuchungsbetroffenen bezweckt.

5.2.3.Zutreffen mag, dass das je nach Anspruchsberechtigten divergierende telos des nemo-tenetur-Grundsatzes (vgl. E. 5.2.2 hiervor) die Geltung dieses Grundsatzes für juristische Personen nicht a priori ausschliesst oder einschränkt (vgl. C. Beck, Enforcementverfahren der FINMA und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, Schweizer Schriften zum Finanzmarktrecht, Bd. 128, Zürich 2019, Rz. 700; C. Dannecker, Der nemo-tenetur-Grundsatz – prozessuale Fundierung und Geltung für juristische Personen, ZStW 2015, 379, J. Fellmann/L. Vetterli, «Nemo tenetur» light bei strafähnlichen Verwaltungssanktionen?, forum poenale 2015, 45; R. Huber, Interne Untersuchungen und Anwaltsgeheimnis, GesKR 2019, 72; S. Roth, Zum Zweiten: Die Geltung von nemo tenetur im Verwaltungsverfahren, Jusletter 24. November 2014, Rz. 45 ff.; M. Tschudin, Mitwirkungspflicht an der eigenen Sanktionierung, AJP 2016, 326 ff.); für die Umreissung des Schutzbereichs ist er jedoch von entscheidender Bedeutung: Führt man sich den Schutzzweck des nemo-tenetur-Grundsatzes für Unternehmen vor Augen (vgl. E. 5.2.2 hiervor), ist nämlich kein Grund dafür ersichtlich, ehemalige Organe untersuchungsbetroffener Unternehmen in den Genuss eines Aussageverweigerungsrechts kommen zu lassen. Zwar trifft zu, dass sie aufgrund ihrer ehemaligen Organstellung unter Umständen ein besonderes Näheverhältnis zum untersuchungsbetroffenen Unternehmen aufweisen und möglicherweise gerade aufgrund dieses Näheverhältnisses belastende Aussagen machen können. Der nemo-tenetur-Grundsatz bezweckt jedoch nicht den Schutz vor belastenden Aussagen, ansonsten man jeder Person ein Aussageverweigerungsrecht zugestehen müsste, die aufgrund eines wie auch immer gearteten Näheverhältnisses potenziell belastende Aussagen zum inkriminierten Verhalten machen könnte; dies führte klarerweise zu weit und ist vom EGMR so auch nie postuliert worden.

Im Vordergrund steht vielmehr die Sicherstellung der Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung für das untersuchungsbetroffene Unternehmen. Inwiefern diese Möglichkeit zu einer wirksamen Verteidigung dadurch beschnitten würde, dass ehemalige Organe aufgrund ihrer Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage belastende Aussagen treffen könnten, ist nicht ersichtlich: Die Aussagen der ehemaligen Organe können der Untersuchungsbetroffenen nicht zugerechnet werden; insofern sind die im Kartellsanktionsverfahren handelnden Organe bzw. ihre Rechtsvertreter frei darin, deren Aussagen in Frage zu stellen und sie gegebenenfalls zu widerlegen, ohne hierdurch widersprüchlich zu handeln (vgl. die entsprechende Zweckbegründung des nemo-tenetur-Grundsatzes bei N. Queck, Die Geltung des nemo-tenetur-Grundsatzes zugunsten von Unternehmen, Berlin 2004, 218). Entgegen anderslautender Lehrmeinungen (vgl. u.a. R. Thomi/H. Wohlmann, Der Täter als Zeuge im Kartellverfahren, Jusletter 13. Juni 2016, Rz. 14 ff.; D. Mamane, Nemo Tenetur in kartellrechtlichen Sanktionsverfahren – Anmerkungen aus Sicht der Praxis, in: I. Hochreutener/W. Stoffel/M. Amstutz [Hg.], Grundlegende Fragen zum Wettbewerbsrecht, Bern 2016, 82; A. Waser, Verfahrensrechte der Parteien – neueste Entwicklungen, in: I. Hochreutener/W. Stoffel/M. Amstutz [Hg.], Wettbewerbsrecht: Entwicklungen, Verfahrensrecht, Öffnung des schweizerischen Marktes, Zürich 2014, 82 und 91) berührt die (uneingeschränkte) Einvernahme ehemaliger Gesellschaftsorgane den nemo-tenetur-Grundsatz im Kartellsanktionsverfahren deshalb grundsätzlich nicht. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht ergeben (vgl. Bangerter, KG 42 N 19 und 29; Bickel/Wyssling, KG 42 N 51 ff.), es sei denn, dem Zeugen drohte im Zusammenhang mit dem Verhalten seiner ehemaligen Arbeitgeberin persönlich eine Strafverfolgung (Art. 16 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 lit. a BZP). Über ein solches – in der Person B.s begründetes – Zeugnisverweigerungsrecht ist vorliegend allerdings nicht zu befinden.

5.3.Wie das WBF im Übrigen zutreffend vorbringt, hätte es dem Gesetzgeber offengestanden, zum Schutz des Näheverhältnisses zwischen ehemaligen Organen und der untersuchungsbetroffenen Gesellschaft ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht zu schaffen; ein derart begründetes Zeugnisverweigerungsrecht ist in den geltenden Verfahrens | gesetzen jedoch nicht vorgesehen und kann sich auch nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK abstützen (vgl. für das deutsche Strafrecht Queck, 269 ff.).

6.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es den Wettbewerbsbehörden freisteht, B. als Zeugen einzuvernehmen, ohne dass ihm dabei ein von der A. AG abgeleitetes, auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK basierendes Zeugnisverweigerungsrecht zustünde. Die Beschwerde des WBF ist entsprechend gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Einvernahme von B. für die Zeit vor dem 27. September 2016 eingeschränkt worden ist.

[…]

Re