Bundesgericht vom 24. September 2019
4. Kennzeichenrecht
4.3 Firmenrecht
OR 951, 956 II. Werden englischsprachige, (rein) beschreibende Zusätze (z. B. «Management», «IP», «Consulting Switzerland», «labtec») verwendet, so liegt es nahe, auch die kennzeichenkräftigen Firmenbestandteile englisch auszusprechen, und ist primär der Sinngehalt nach dieser Sprache massgebend (E. 2.3.2).
OR 951, 956 II. Die firmenrechtliche Verwechselbarkeit ist anhand der im Handelsregister eingetragenen Firmenschreibweise, d. h., auch unter Berücksichtigung der Gross- und Kleinschreibung zu beurteilen (E. 2.3.3).
OR 951, 956 II. Haben zwei Unternehmen ihren Sitz nicht am selben Ort und konkurrenzieren sie sich nicht direkt, sind keine besonders hohen Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen, auch wenn eine geografische Nähe besteht (hier eine Distanz von 10 Kilometern) (E. 2.3.4).
4. Droit des signes distinctifs
4.3 Raisons de commerce
CO 951, 956 II. Si des termes anglais (purement) descriptifs sont employés (par exemple «Management», «IP», «Consulting Switzerland», «labtec»), il est évident que les éléments distinctifs de la raison de commerce doivent également être prononcés en anglais, et la signification dans cette langue est décisive (consid. 2.3.2).
CO 951, 956 II. Le risque de confusion en matière des raisons de commerce doit être évalué sur la base de l’orthographe de la raison sociale inscrite au registre du commerce, c’est-à-dire en considérant également les majuscules et les minuscules (consid. 2.3.3).
CO 951, 956 II. Lorsque deux entreprises n’ont pas leur siège au même endroit et ne sont pas en concurrence directe l’une avec l’autre, les exigences de distinction ne sont pas particulièrement élevées même lorsqu’il existe une proximité géographique (en l’espèce, une distance de 10 kilomètres) (consid. 2.3.4).
I. Zivilabteilung; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde; Akten-Nr. 4A_170/2019
Die drei im Farben- und Spezialitätenchemiesektor tätigen Beschwerdeführerinnen Archroma Management GmbH, Archroma IP GmbH und Archroma Consulting Switzerland GmbH (alle mit Sitz in Reinach BL) leiteten gegen die in Muttenz BL, ansässige accroma labtec AG (Beschwerdegegnerin), deren Gesellschaftszweck die Produktion und der Vertrieb von Laborautomationssystemen ist, im Mai 2018 beim KGer Basel Landschaft (Vorinstanz) Klage ein und verlangten die Löschung von deren Firma sowie die Unterlassung des Gebrauchs des Zeichens «accroma» (u. a. auch im Rahmen der Domains «accroma.com» oder «accroma.ch»). Die Vorinstanz verneinte eine Verwechslungsgefahr und wies die Klage ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das BGer ab.
Aus den Erwägungen:
2.1 Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 ff. E. 3; 122 III 369 ff. E. 1). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 ff. E. 5; 127 III 160 ff. E. 2a; 126 III 239 ff. E. 3a). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die vom BGer grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III 353 ff. E. 4).
Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidbarkeit im Allgemeinen strenge Anforderungen (BGE 122 III 369 ff. E. 1; 118 II 322 ff. E. 1; 92 II 95 ff. E. 2). Das BGer schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geographischer Nähe der Unternehmen (BGE 131 III 572 ff. E. 4.4; 118 II 322 ff. E. 1; 97 II 234 ff. E. 1; BGer, sic! 2019, 692 ff. E. 2.1, «altrimo ag / atrimos immobilien gmbh»; BGer vom 17. Juni 2019, 4A_630/2018, E. 4.2.1; BGer, sic! 2019, 436 ff. E. 2.1, «Riverlake / RiverLake»).
Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen | müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131 III 572 ff. E. 3; 127 III 160 ff. E. 2b/cc; 122 III 369 ff. E. 1).
Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr; vgl. BGE 129 III 353 ff. E. 3.3; 128 III 96 ff. E. 2a; 118 II 322 ff. E. 1). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt (BGE 122 III 369 ff. E. 2c).
[…]
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerinnen weisen grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Unterscheidbarkeit im Firmenrecht im Gegensatz zum Markenrecht nicht einfach aus Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu prüfen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient die firmenrechtlich gebotene Unterscheidbarkeit nicht allein der Ordnung des Wettbewerbs, sondern schützt den Träger der älteren Firma umfassend um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten Geschäftsinteressen willen. Entsprechend soll ganz allgemein verhindert werden, dass das Publikum, zu dem nicht nur Kunden, sondern auch weitere Kreise, wie etwa Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste gehören, getäuscht wird (BGE 118 II 322 ff. E. 1; 100 II 224 ff. E. 2; BGer, sic! 2012, 816 ff. E. 3.3.3, «Keytrade AG / Keytrade Bank SA»).
Die Vorinstanz ging zwar zunächst davon aus, dass sich die Verwechslungsgefahr aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit beim Fachpublikum beurteile. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerinnen anzunehmen scheinen, ergibt sich daraus allerdings nicht, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis bundesrechtswidrig wäre. Die Vorinstanz hat die konkrete Prüfung nämlich nicht auf dieser Grundlage vorgenommen, sondern hat die Verwechslungsgefahr im Sinne einer Eventualbegründung konkret aus der Sicht eines «weniger fachkundigen und somit tendenziell weniger aufmerksamen Publikums» geprüft und erwogen, selbst bei dieser Betrachtungsweise sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
2.3.2 Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei den strittigen Firmen insbesondere die Bestandteile «Archroma» einerseits sowie «accroma» andererseits im Gedächtnis haften bleiben, zumal die verwendeten englischsprachigen Zusätze («Management», «IP» und «Consulting Switzerland») reine Sachbezeichnungen darstellen oder zumindest weitgehend beschreibenden Charakter aufweisen («labtec»). Angesichts der englischen Zusätze liegt es nahe, auch die Firmenbestandteile «Archroma» und «accroma» englisch auszusprechen und steht ein Sinngehalt nach dieser Sprache im Vordergrund. Auch wenn es sich weder bei «Archroma» noch bei «accroma» um Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs mit unmittelbar fassbarem Sinngehalt handelt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Eingangssilben der beiden Firmenbestandteile wahrnehmbar voneinander unterscheiden und unterschiedliche Assoziationen wecken (vgl. etwa auch BGer, sic! 2019, 692 ff. E. 2.3, «altrimo ag / atrimos immobilien gmbh»). Die Beschwerdeführerinnen anerkennen zwar, dass es angesichts der englischen Zusätze naheliegt, «Archroma» englisch auszusprechen, ziehen daraus jedoch unzutreffende Schlüsse. Sowohl das Wort «Arch» mit der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Bedeutung «Bogen» als auch die verstärkende Vorsilbe «arch-» im Sinne von «erz-» (wie etwa «archbishop» [Erzbischof] oder «archrival» [Erzrivale]) weisen im Vergleich zum Präfix «acc-» bzw. «ac-» einen klarer umschriebenen Sinngehalt auf, auch wenn für den Durchschnittsadressaten hinsichtlich des Gesamtworts keine bestimmte Bedeutung erkennbar ist.
Auch wenn die Bestandteile «Archroma» und «accroma» dieselbe Anzahl Silben aufweisen, bestehen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erhebliche Unterschiede in der Aussprache: So werden sowohl das englische Wort «arch» als auch die verstärkende Vorsilbe «arch-» – ganz im Gegensatz zur ersten Silbe der beanstandeten Firma («acc-») – mit einem Zischlaut ausgesprochen, so dass sich die strittigen Firmen im Klang eindeutig voneinander abheben. Selbst wenn der Wortanfang von «Archroma» – wie etwa bei «architect» – ohne Zischlaut ausgesprochen wird (ahr-kroh-mah), wie von den Beschwerdeführerinnen angenommen, ist ein Unterschied zu «accroma» (äk-roh-mah) im Klangbild dennoch deutlich feststellbar. Der von ihnen ins Feld geführte Umstand, wonach das «R» in der englischen Sprache «nicht gerollt, sondern stumm im Gaumen gebildet [werde]», ändert nichts daran, dass dieser Buchstabe auch bei einer englischen Aussprache wahrgenommen wird und einen unterschiedlichen Klang zur Folge hat. Aus den gleichen Gründen stossen die Ausführungen in der Beschwerde ins Leere, wonach das «R» auch in der deutschen Sprache je nach Region | «nicht nur auf der Zungenspitze gerollt, sondern […] auch am Zäpfchen gerieben, mithin wie ‹ch› ausgesprochen […], oder vielfach gar unterdrückt [werde]». Die Beschwerdeführerinnen vermögen die vorinstanzliche Erwägung, wonach aufgrund der Abweichungen im Wortanfang (vgl. BGE 127 III 160 ff. E. 2b/cc; 122 III 382 ff. E. 5a) ein aus Sicht des Publikums wahrnehmbarer Unterschied im Wortklang besteht, im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
2.3.3 Die Vorinstanz ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Abweichungen im Wortanfang («Arch roma» gegenüber «acc roma») auch zu einem erheblichen Unterschied im Schriftbild der strittigen Firmen führen. Sie hat ihrer Prüfung der firmenrechtlichen Verwechselbarkeit zutreffend den Wortlaut der Firmen zugrunde gelegt, wie sie im Handelsregister eingetragen sind (C. Hilti, SIWR III/2, 3. Aufl., Basel 2019, Rz. 308). Damit war auch die im Register eingetragene Schreibweise samt Gross- bzw. Kleinbuchstaben zu berücksichtigen (vgl. BGer, sic! 2019, 692 ff. E. 2.3, «altrimo ag / atrimos immobilien gmbh»; BGer, sic! 2016, 16 ff. E. 4.3.1, «Mipa Lacke + Farben AG / MIPA Baumatec AG»). Auch wenn die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zutreffend darauf hinweisen, dass die Verwendung eines kleinen Anfangsbuchstabens in der Firma der Beschwerdegegnerin für sich allein betrachtet keine hinreichende Unterscheidbarkeit zu begründen vermag, ist nicht von der Hand zu weisen, dass aus Sicht des durchschnittlichen Firmenadressaten insgesamt ein nicht unerheblicher Unterschied im Schriftbild der strittigen Firmen besteht. Obwohl die Wortlänge der erwähnten Firmenbestandteile vergleichbar ist, besteht bei Betrachtung der gesamten Firmen einzig eine Übereinstimmung im Element «roma», während nicht nur die Zusätze, sondern insbesondere die Wortanfänge der Firmen deutlich voneinander abweichen, so dass beim Publikum im Gesamteindruck die Unterschiede haften bleiben.
2.3.4 Die Beschwerdeführerinnen machen im Weiteren zu Unrecht geltend, es sei im zu beurteilenden Fall aufgrund der geographischen Nähe der Parteien von besonders hohen Anforderungen an die Unterscheidbarkeit auszugehen. Weder haben die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin ihren Sitz am gleichen Ort noch bestehen Hinweise darauf, dass sie sich an die gleichen Kundenkreise wenden. Im Gegenteil hat die Vorinstanz – für das BGer verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) – festgestellt, dass es sich bei den Parteien nicht um Konkurrentinnen handelt, die miteinander im Wettbewerb stehen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb einzig aufgrund der relativ geringen Distanz von ungefähr zehn Kilometern zwischen den Parteien von einer besonders hohen Gefahr von Verwechslungen auszugehen wäre.
2.3.5 Insgesamt ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 951 i.V.m. Art. 956 Abs. 2 OR vorzuwerfen, wenn sie aufgrund des massgebenden Gesamteindrucks eine Verwechslungsgefahr zwischen Archroma Management GmbH, Archroma IP GmbH und Archroma Consulting Switzerland GmbH einerseits sowie accroma labtec AG andererseits verneinte.
[…]
Ab
Anmerkung:
Kurzer Nachruf zum firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsrecht
Dieses Urteil überrascht grundsätzlich nicht und reiht sich ein in die Liste der kürzlich ergangenen Urteile des BGer wie «altrimo AG / atrimos immobilien gmbh» (BGer, sic! 2019, 692 ff.), «SRC Wirtschaftsprüfungen GmbH/SRC Consulting GmbH» (BGer, sic! 2019, 389 ff.), «Pachmann Rechtsanwälte AG / Bachmann Rechtsanwälte AG» (BGer, sic! 2019, 94 ff.) und «Octogone Gestion SA, octogone Family Office SA/OctoFinance Sàrl» (BGer, sic! 2018, 25 ff.), in denen eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr verneint wurde (vgl. dazu auch die Anmerkung von Marc Wullschleger zum Urteil «altrimo AG / atrimos immobilien gmbh»).
Für firmenrechtlich verwechselbar erachtete das BGer hingegen die Firmen «Riverlake Group SA», «Riverlake Shipping SA», «Riverlake Solutions SA» und «Riverlake Barging SA» einerseits und die «RiverLake Capital AG» andererseits (BGer, sic! 2019, 436 ff.) sowie «CF Centro Funerario di Lugano SA» und «ti CENTRO FUNERARIO SA» (BGer, sic! 2017, 475 ff.).
Da sich die jüngste Rechtsprechung nicht nur durch ihre Strenge, sondern teilweise auch durch mangelnde Konsistenz in den Begründungen auszeichnet (so argumentierte das BGer bspw. im Fall «SRC Wirtschaftsprüfungen GmbH/SRC Consulting GmbH», dass bereits ein kennzeichnungsschwacher Zusatz ausreichen könne, um genügend Abstand zur älteren Firma zu schaffen [E. 3.4.4], im «Achroma / accroma»-Urteil beschränkte sich das BGer dagegen auf die kennzeichenkräftigen Firmenbestandteile und vernachlässigte die beschreibenden Elemente wie «Management», «IP», «Consulting Switzerland» oder «labtec» [E. 2.3.2]), könnte es durchaus sein, dass das firmenrechtliche Ausschliesslichkeitsrecht in der Zukunft irgendwann wieder besser durchsetzbar sein wird. Ein Hoffnungsschimmer existiert damit, dass die Artikel 951 i.V.m. Art. 956 Abs. 2 OR nicht nur tote Buchstaben bleiben.