Bundesgericht vom 14. Juni 2019
4. Kennzeichenrecht
4.1 Marken
MSchG 3 I c. Wird eine Bildmarke (hier

) ausschliesslich in Kombination mit anderen Zeichenelementen eingesetzt, kann nicht ohne Weiteres auf ihre Bekanntheit und erhöhte Kennzeichnungskraft in Alleinstellung geschlossen werden (E. 3.2).
MSchG 3 I c. Trotz abstrakter Produktbenennung (hier «Uhren») ist von einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise auszugehen, wenn die Produkte unabhängig vom Preissegment nicht achtlos nachgefragt, sondern mit einer erheblichen Sorgfalt geprüft und anprobiert werden (E. 3.3.2).
MSchG 3 I c. Auch unter der Annahme erhöhter Kennzeichnungskraft der älteren Marke (hier

) wird die Verwechslungsgefahr mit dem beanstandeten Zeichen (hier

) verneint, wenn sich die Zeichen bereits bei einer isolierten Betrachtung der Bildelemente massgeblich voneinander unterscheiden (E. 3.2.3, 3.4).
4. Droit des signes distinctifs
4.1 Marques
LPM 3 I c. Si une marque figurative (ici

) est utilisée exclusivement en combinaison avec d’autres éléments, on ne peut pas sans autre conclure qu’elle possède, lorsqu’elle est considérée seule, une renommée et un caractère distinctif accru (consid. 3.2).
LPM 3 I c. Malgré une désignation de produits abstraite (ici «montres»), on peut supposer que les milieux intéressés feront preuve d’une attention quelque peu accrue, lorsque les produits ne sont pas demandés sans aucune attention, indépendamment de leur segment de prix, mais qu’ils sont testés et essayés avec un soin considérable (consid. 3.3.2).
LPM 3 I c. Même en supposant que la marque antérieure (ici

) dispose d’un pouvoir distinctif accru, le risque de confusion avec le signe incriminé (ici

) n’est pas admis, si les signes diffèrent déjà sensiblement les uns des autres lorsque leurs éléments figuratifs sont considérés séparément (consid. 3.2.3, 3.4).
I. zivilrechtliche Abteilung; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_651/2018
Die Beschwerdegegnerin ist seit 1997 Inhaberin der Bildmarke CH 449 697

, eingetragen unter anderem für
Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente.
Die Beschwerdeführerin ist seit 2015 Inhaberin der Wort-/Bildmarke CH 672 806

eingetragen unter anderem für
Klasse 14: montres, parties de montres, mouvements d’horlogerie; pendulettes, réveille-matin, chronomètres, chronographes (montres), appareils pour le chronométrage d’événements sportifs, montres-bracelets, cadrans (horlogerie), boîtiers de montres, étuis pour l’horlogerie;
Klasse 37: Réparation et entretien d’instruments horlogers et chronométriques; réparation et entretien d’articles de bijouterie.
Das HGer Bern hiess eine von der Beschwerdegegnerin eingereichte Klage teilweise gut, und es wurde der Beschwerdeführerin insbesondere verboten, das Zeichen

für Uhren, in der Werbung für Uhren oder im Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturdienstleistungen für Uhren zu gebrauchen. Zur Begründung hielt das HGer fest, dass aufgrund der Gleichheit bzw. der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit sowie der hohen Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens eine zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.
Das BGer heisst die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gut und hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf.
Aus den Erwägungen:
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz sei in Verletzung bundesrechtlicher Beweiserhebungsregeln (Art. 150 Abs. 1, Art. 151 und Art. 152 Abs. 1 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 53 ZPO) und unter willkürlicher Würdigung zweier Beweismittel von der notorischen Bekanntheit der Adlermarken in Alleinstellung für Uhren in der Schweiz ausgegangen.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zutreffend vor, dass die Vorinstanz die Bekanntheit der klägerischen Marken («ARMANI»,

und der Adlermarken) für Mode pauschal als notorisch erachtet hat, ohne dass anhand der Ausführungen im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar wäre, inwiefern dies für jede der drei Adlermarken, insbesondere

(d. h. ohne die Initialen «GA»), jeweils in Alleinstellung | zutreffen soll. Im Gegenteil hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die Adlermarke

offensichtlich als «Dachlogo» eingesetzt werde, indem sie jeweils in Kombination mit anderen Zeichenelementen erscheine. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich damit nicht schlüssig, inwiefern es sich bei

in Alleinstellung um eine starke, bekannte Marke handeln soll.
Zudem wird in der Beschwerde zu Recht eingewendet, dass die Vorinstanz von der von ihr festgestellten notorischen Bekanntheit der klägerischen Marken für Mode ohne Weiteres auf die Bekanntheit des Zeichens

in Alleinstellung für Uhren schliesst. Eine solche Feststellung lässt sich jedoch nicht mit dem blossen Hinweis darauf begründen, dass es sich bei Uhren um «sehr gängige Modeaccessoires» handle. Daher erscheint zweifelhaft, ob die Vorinstanz ihre Feststellung der Bekanntheit der aufgeführten Marke in Alleinstellung für Uhren in der Schweiz auf Art. 151 ZPO stützen durfte, ohne die entgegenstehenden tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin samt angebotener Beweismittel zu prüfen.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet ausserdem zu Recht, dass auch das von der Vorinstanz berücksichtigte Beweismittel in Form eines von der Gegenpartei eingereichten Auszugs aus der Ranking- Website «listaka.com» die vorinstanzliche Feststellung in keiner Weise bestätigt, wonach

in der Schweiz für Uhren bekannt sei. Bei der von der Vorinstanz berücksichtigten Auflistung unter dem Titel «Top 10 Best Luxury Clothing Brands» ist kein Bezug zur Schweiz erkennbar. Zudem bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass auf der Liste das Logo

zusammen mit der Wortmarke «GIORGIO ARMANI» aufgeführt wird, wobei sich der einzige Bezug zu Uhren in der folgenden Beschreibung findet: «Giorgio Armani is an Italian fashion house founded by Giorgio Armani in the year 1975. It manufactures and designs haute couture, ready to wear, leather goods, shoes, watches, jewelry, accessories, eyewear, cosmetics and home interiors [Hervorhebung hinzugefügt]». Aus dieser Umschreibung des Tätigkeitsbereichs der Beschwerdegegnerin, der das Logo

zusammen mit der Wortmarke «GIORGIO ARMANI» vorangestellt ist, kann willkürfrei (Art. 9 BV) nicht darauf geschlossen werden, dass das Zeichen

in der Schweiz in Alleinstellung für Uhren bekannt ist.
3.2.3 Die Frage der – im vorinstanzlichen Verfahren bestrittenen – Bekanntheit des klägerischen Adlerlogos in der Schweiz für Uhren braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da eine Verwechslungsgefahr selbst bei erhöhter Kennzeichnungskraft dieser (ursprünglich normal kennzeichnungskräftigen) Marke zu verneinen wäre, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
[…]
3.3.2 Die Vorinstanz hat für die Bestimmung der massgebenden Verkehrskreise zutreffend auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke, und nicht auf die tatsächliche Positionierung der Ware am Markt, abgestellt (G. Joller, in: M. Noth / G. Bühler / F. Thouvenin [Hg.], Stämpflis Handkommentar, Markenschutzgesetz (MSchG), 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 3 N 51; M. Städeli / S. Brauchbar Birkhäuser, in: L. David / M. R. Frick [Hg.], Basler Kommentar, Markenschutzgesetz / Wappenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2017, MSchG 3 N 162; E. Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, 7 ff.; vgl. auch BGE 121 III 377 ff. E. 2a). Bei einer für «Uhren» eingetragenen Marke ist markenrechtlich daher ohne Belang, ob hochwertige Luxusuhren oder Billiguhren angeboten werden (Joller, MSchG 3 N 51 m.H.).
Die vorinstanzliche Erwägung, die massgeblichen Abnehmer seien im zu beurteilenden Fall die Käufer von Uhren und damit das allgemeine Schweizer Publikum, ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist bei Uhren entgegen dem angefochtenen Entscheid von einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen. Bei Uhren kann es sich sowohl um teure Luxusobjekte handeln, die mit grösster Sorgfalt erworben werden, oder aber um billige Modeaccessoires, bei denen beim Kauf eine geringere Sorgfalt an den Tag gelegt wird (vgl. Joller, MSchG 3 N 59 m.H. auf die Praxis des BVGer im Widerspruchsverfahren). Da aufgrund der abstrakten Produktbenennung (im konkreten Fall «Uhren») keine eindeutige Positionierung möglich ist, ist in solchen Fällen zwar von einer «durchschnittlichen» Aufmerksamkeit auszugehen (E. Marbach, SIWR III/1, 2. Aufl., Basel 2009, 307, N 998). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, ist darunter jedoch die Aufmerksamkeit zu verstehen, wie sie von einem Abnehmer beim Kauf einer Uhr durchschnittlich an den Tag gelegt wird. Dabei ist mit ihr davon auszugehen, dass die bedeutende Mehrzahl aller Uhren nicht achtlos nachgefragt, sondern vor dem Kauf mit einer erheblichen Sorgfalt geprüft und auch anprobiert werden. Zudem orientiert sich das Publikum bei Uhren stark an Marken, weshalb Käufer besonders auf die auf der Uhr angebrachten Kennzeichen achten (vgl. bereits BGE 105 II 297 ff. E. 4a). Dies dürfte selbst bei billigeren Modeaccessoires der Fall sein, die von einem modebewussten Publikum nachgefragt werden. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ins Feld führt, vergewissert sich der Käufer einer Uhr im Allgemeinen darüber, aus welchem Hause diese stammt. Entsprechend ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr entgegen dem angefochtenen Entscheid zumindest von einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise auszugehen (vgl. etwa auch BGer vom 9. Juni 2011, 4A_207/2010, E. 5.2).
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz hat ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr den Vergleich der Adlermarken der Beschwerdegegnerin (

) einerseits und des von der Beschwerdeführerin tatsächlich verwendeten Zeichens

zugrunde gelegt, was von den Parteien vor BGer zu Recht nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt wird. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, liegt auf der Hand, dass sich die beiden mit den Initialen «GA» versehenen Bildmarken mit diesem Zusatz vom beanstandeten Zeichen eher entfernen. Besteht keine Zeichenähnlichkeit zwischen der reinen Bildmarke

und dem beanstandeten Zeichen

, fällt eine Verwechslungsgefahr mit den beiden Marken

und

erst recht ausser Betracht.
Die Vorinstanz wies ausserdem in korrekter Anwendung markenrechtlicher Grundsätze darauf hin, dass das Markenrecht keinen Motivschutz gewährt: Geschützt ist die konkret hinterlegte Marke und nicht die darin enthaltene Idee. Eine rechtlich relevante Ähnlichkeit liegt daher grundsätzlich nur vor, wenn die Zeichen das gleiche Motiv optisch ähnlich umsetzen; allein ein übereinstimmendes Motiv begründet in der Regel keine Markenähnlichkeit (Joller, MSchG 3 N 208 f.; Städeli / Brauchbar Birkhäuser, MSchG 3 N 90).
3.4.2 Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend erwogen, dass auch beim kombinierten Wort-/Bildzeichen der Beschwerdegegnerin auf den Gesamteindruck abzustellen und auf eine schematische Betrachtungsweise zu verzichten ist. Sie führte zudem ohne Verletzung von Bundesrecht aus, das Bildelement könne aufgrund seiner grafischen Gestaltung und Platzierung nicht als bloss figuratives Beiwerk qualifiziert werden, auch wenn es weniger Raum einnimmt als der Wortbestandteil «GLYCINE», bei dem es sich für Uhren um eine Fantasiebezeichnung handelt. Der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie bereits bei der Betrachtung des beanstandeten Wort-/Bildzeichens dafürhält, trotz der Grösse des (als Fantasiebezeichnung kennzeichnungskräftigen) Wortbestandteils bleibe der Bildbestandteil besser in Erinnerung haften, weil er aufgrund seiner visuellen Ähnlichkeit reflexartig eine Assoziation mit den Adlermarken der Klägerin wecke und damit für den Gesamteindruck prägend sei. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, beruht der vorinstanzliche Schluss auf einer unzutreffenden Vorgehensweise, indem die Beurteilung des Gesamteindrucks des beanstandeten Zeichens mit dem Zeichenvergleich vermischt wird und die Argumentation als zirkulär erscheint, indem einerseits das Bildelement aufgrund der Zeichenähnlichkeit prägend sei und andererseits Zeichenähnlichkeit vorliege, weil gerade das prägende Bildelement der Adlermarke nahekomme.
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass sich die beiden Zeichen selbst bei einer isolierten Betrachtung der Bildelemente massgeblich voneinander unterscheiden:

Die Bildmarke der Beschwerdegegnerin stellt einen stilisierten Raubvogel dar, womöglich einen Adler, was sich insbesondere aus dem auf die Seite gedrehten Kopf in der Mitte und dem daran sichtbaren Raubvogelschnabel ergibt. Demgegenüber ist der Sinngehalt des Bildbestandteils im beanstandeten Zeichen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig: Zwar sind dabei Flügel deutlich erkennbar, die auf ein Flügelpaar eines Vogels schliessen lassen können. Bei diesem muss es sich jedoch nicht um einen Raubvogel handeln, zumal der «Kopf» eines solchen Vogels nicht erkennbar, sondern lediglich als Rechteck dargestellt wäre, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass darin ein «W» oder eine einfache Form einer Krone erkannt wird, die auf beiden Seiten mit Flügeln versehen ist. Gemeinsam ist den beiden Zeichen demnach einzig das Motiv der Flügel. Selbst diese sind jedoch sehr unterschiedlich dargestellt: So bestehen die Flügel des Adlers aus sechs geraden dunklen Querstreifen mit weissen Zwischenräumen, die sich durch das Bild ziehen und deren Kontrast das gesamte Zeichen prägt. Demgegenüber werden die Flügel beim beanstandeten Zeichen jeweils mit vier verschieden langen Federn dargestellt; waagrechte Linien kommen dabei nicht vor.
Während dem Adler aufgrund der gewählten Darstellung ein «zebra-artig gestreiftes Aussehen» zukommt, wie auch im angefochtenen Entscheid hervorgehoben wird, ergibt sich beim Zeichen der Beschwerdeführerin kein solcher Eindruck. Die Vorinstanz hat zwar grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die beiden Formen auch hinsichtlich ihrer Formen und Proportionen unterscheiden, indem der Adler aufgrund der schmalen Unterseite und der in einem steilen Winkel abstehenden Flügel näher bei einem «V» liegt, währenddessen das Bildelement des beanstandeten Zeichens mehr in die Breite gestaltet ist und damit flacher erscheint. Sie zieht daraus jedoch nicht die zutreffenden Schlüsse, denn gerade wenn für den Erinnerungseindruck die grossen Züge einer Form und nicht die Einzelheiten massgebend sind, so hätten die genannten Unterschiede bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr stärker einfliessen müssen.
Im Gesamteindruck bleibt in der Erinnerung des durchschnittlichen Abnehmers, der bei Uhren zumindest eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, als Gemeinsamkeit somit einzig das (abstrakte) Motiv der Flügel haften. Da ein markenrechtlicher Motivschutz jedoch ausser Betracht fällt | und sich die konkreten Darstellungen in verschiedener Hinsicht erheblich voneinander unterscheiden, liegt selbst bei der Betrachtung der beiden Bildelemente keine rechtserhebliche Zeichenähnlichkeit vor. Dies gilt umso mehr, wenn die Marke

mit dem beanstandeten Zeichen

in seiner Gesamtheit verglichen wird. Eine Verwechslungsgefahr der Streitzeichen ist aufgrund der bedeutenden Unterschiede in der konkreten Darstellung selbst dann zu verneinen, wenn mit der Vorinstanz tatsächlich von der Bekanntheit der klägerischen Adlermarke für Uhren auszugehen wäre (vgl. auch die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer der EUIPO vom 4. Februar 2019, N 31).
3.4.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Unrecht von einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG zwischen dem Zeichen

und den klägerischen Adlermarken ausgegangen. Durch die zusätzliche Verwendung des Wortbestandteils «AIRMAN» unterscheidet sich das beanstandete Zeichen noch mehr von den Adlermarken, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt. Die Beschwerdegegnerin behauptet lediglich pauschal, die Benutzung von «AIRMAN» zusammen mit

erhöhe die Verwechslungsgefahr, da aufgrund der Verwendung der gleichen Buchstaben die Assoziation «mit den Marken von Armani» begünstigt werde, ohne dies jedoch konkret aufzuzeigen; damit verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin «AIRMAN» bereits seit den 1950er-Jahren – mithin lange vor der Eintragung der klägerischen Marken – als Zeichen für Uhren verwendet (vgl. Art. 14 MSchG), leuchtet ohnehin nicht ein, gestützt auf welche andere Marke der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verwendung des Zeichens

– mit oder ohne den Zusatz «AIRMAN» – verboten werden könnte. Ein Verbot des Gebrauchs von «AIRMAN» in Alleinstellung steht gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht zur Diskussion.
[…]
Hinweis:
Die Marke CH 672 806

wurde auf Begehren der Beschwerdeführerin gelöscht (Veröffentlichung im Swissreg am 12. Juni 2019). Die Anmeldung desselben Zeichens als Unionsmarke wurde infolge einer aussergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien zurückgezogen. Das Klageverfahren gegen die (vom BGer zitierte) Entscheidung der 4. Beschwerdekammer der EUIPO vom 4. Februar 2019, Az. R 578/2018-4, wurde deshalb vom EuG als erledigt abgeschrieben (Beschluss des EuG vom 5. September 2019, Az. T-209/19, ABl. EU C 363 vom 28. Oktober 2019, 16). Die Beschwerdeführerin bietet heute – soweit ersichtlich – keine Uhren unter Verwendung des Zeichens GLYCINE (mehr) an (vgl. <glycine-watch.ch/catalogue/>).
Sf