02 | 2015
Rechtsprechung | Jurisprudence

|4. Kennzeichenrecht | Droit des signes distinctifs

4.1 Marken | Marques

«Army Knife (fig.)»

Kantonsgericht Graubünden vom 11. September 2014

Fehlende Parteifähigkeit bei markenrechtlicher Löschungsklage

MSchG 52; ZPO 59 II c, 66. Ist eine juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht worden, ist auf eine gegen sie gerichtete Klage auf Löschung einer für sie eingetragenen Marke mangels Parteifähigkeit nicht einzutreten (E. 3a, 3b, 3c).

IPRG 29 I a, b. Eine eidesstattliche Erklärung reicht als Nachweis der Löschung einer juristischen Person aus einem ausländischen Handelsregister nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Rechtskraftbescheinigung einer Behörde des Urteilsstaates (E. 4).

LPM 52; CPC 59 II c, 66. Une personne morale radiée du registre du commerce n’a pas la capacité d’être partie et ne peut ainsi pas être défenderesse dans une action en radiation d’une marque enregistrée pour laquelle elle figure au registre en tant que titulaire (consid. 3a, 3b, 3c).

LDIP 29 I a, b. Une déclaration sous serment n’est pas suffisante pour prouver qu’une personne morale a été radiée du registre du commerce d’un Etat étranger. Il est nécessaire de produire une expédition complète et authentique de la décision ainsi qu’un certificat d’entrée en force de chose jugée délivré par une autorité de l’Etat d’où la décision émane (consid. 4).

II. Zivilkammer; Nichteintretensentscheid; Akten Nr. ZK2 13 11

Die Klägerinnen, zwei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, klagten gegen eine Gesellschaft mit Sitz in Hongkong auf Löschung einer im schweizerischen Markenregister eingetragenen Marke. Dem Streit war bereits ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen, bei welchem die Klägerinnen unterlagen. Vor Einreichung der Klage auf Löschung der Schweizer Marke hatten die Klägerinnen zudem veranlasst, dass die Beklagte in Hongkong aus dem Handelsregister gelöscht wurde.

Aus den Erwägungen:

3. Nichtigkeitsklagen sind gegen den Markeninhaber anzustrengen. Existiert der eingetragene Markeninhaber rechtlich nicht mehr, beispielsweise weil er im Handelsregister gelöscht wurde, kann trotzdem noch ein Bedürfnis nach Feststellung der Nichtigkeit der Marke bestehen. Grundsätzlich hat der Kläger dann die Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu verlangen (L. David, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, in: H. Honsell/N. P. Vogt/L. David [Hg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Basel 1999, MSchG 52 N 11; BGE 115 II 276). Nur wenn das nicht möglich ist (z.B. weil die Wiedereintragung im Land der gelöschten Gesellschaft nicht vorgesehen ist), kann darauf verzichtet werden, und der Kläger kann sein Rechtsbegehren gegen «jeden möglichen Inhaber» der Marke richten (R. Staub, in: M. Noth/G. Bühler/M. Thouvenin [Hg.], Stämpflis Handkommentar, Markenschutzgesetz (MSchG), Bern 2009, MSchG 52 N 50 ff.; A.-V. Gaide, TC de Fribourg, sic! 2006, 662 ss, «Rugby [fig.]»).

a) Die Klägerinnen begründen die «Passivlegitimation» der Beklagten damit, dass diese zwar aus dem Gesellschaftsregister von Hongkong gelöscht worden sei, jedoch für das vorliegende Verfahren als (beschränkt) parteifähig angesehen werden müsse. Denn wenn im Rahmen eines Prozesses gerade die Rechtsfähigkeit bzw. die Parteifähigkeit eines Gebildes streitig sei, müsse das betreffende Gebilde für die Zwecke dieses Streits als parteifähig angesehen werden. Im vorliegenden Verfahren sei das Bestehen resp. Nichtbestehen der Rechtsfähigkeit bzw. Parteifähigkeit infolge rechtlicher Inexistenz der Beklagten entscheidend im Zusammenhang mit der Feststellung der Nichtigkeit der Marke «Army Knife (fig.)», da es bei mangelnder Parteifähigkeit an einem Interesse am Innehaben des Markenrechts fehle.

b) Grundsätzlich ist eine juristische Person nur parteifähig, wenn sie das Recht der Persönlichkeit erlangt hat. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZGB erlangen die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besonderen Zweck gewidmeten und selbständigen Anstalten das Recht der Persönlichkeit mit der Eintragung ins Handelsregister. Damit sind die Körperschaften des Obligationenrechts einerseits und die in Art. 80 ff. ZGB geregelten, gewöhnlichen privatrechtlichen Stiftungen sowie die Vorsorgeeinrichtungen andererseits gemeint. Die Rechts- und Parteifähigkeit gehen |gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des BGer mit der Löschung der Rechtseinheit im Handelsregister unter. Stellt sich nachträglich heraus, dass noch Rechte und Pflichten der Gesellschaft vorhanden sind, so muss diese zunächst durch eine anbegehrte Wiedereintragung im Handelsregister aufleben, damit sie klagen oder eingeklagt werden kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Frage der Rechtsfähigkeit Gegenstand des Verfahrens ist. In diesem Fall ist die juristische Person für die Dauer des Verfahrens parteifähig, selbst wenn sich am Ende des Prozesses herausstellen sollte, dass ihr keine Rechtsfähigkeit zukommt (vgl. S. Hrubesch-Millauer, in: A. Brunner/D. Gasser/I. Schwander [Hg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, ZPO 66 N 14 f.; L. Tenchio-Kuzmic, in: K. Spühler/L. Tenchio/D. Infanger [Hg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, ZPO 66 N 11 ff.; E. Staehelin/S. Schweizer, in: T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, ZPO 66 N 9 ff; K. Spühler/K. Dolge/C. Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, § 19 N 12). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht die Frage der Rechtsfähigkeit der Beklagten. Die klägerischen Rechtsbegehren lauten auf Feststellung der Nichtigkeit der CH-Marke Nr. 615907 «Army Knife (fig.)» für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35. Die Klägerinnen stützen lediglich ihre Argumentation zur Feststellung der Nichtigkeit darauf, dass die Beklagte aus dem Gesellschaftsregister von Hongkong gelöscht worden sei, was im Übrigen die Klägerinnen selber beantragt haben. Damit liegt aber offensichtlich kein Prozess vor, dessen Gegenstand gerade die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ist. Für diese Ansicht spricht sich auch das BGer aus, indem es in BGE 115 II 276 festhielt, dass sich nach dem Untergang der Inhaberin der in diesem Fall zur Diskussion stehenden Marken der Löschungsanspruch der Beschwerdeführerin nur noch durch ein gerichtliches Urteil und damit nur auf dem Umweg über eine Wiedereintragung der besagten AG durchsetzen lasse (BGE 115 II 276 ff. E. 3.a). Somit geht auch das BGer davon aus, dass in einem solchen Fall die gelöschte Gesellschaft zuerst wieder ins Handelsregister eingetragen werden muss. Wie bereits erwähnt, kann gemäss Lehre auf die Wiedereintragung der Gesellschaft verzichtet werden, wenn dies nicht möglich ist, beispielsweise weil die Wiedereintragung im Land der gelöschten Gesellschaft nicht vorgesehen ist, und der Kläger kann sein Rechtsbegehren gegen «jeden möglichen Inhaber» der Marke richten. Die Klägerinnen bringen diesbezüglich lediglich vor, dass die Beklagte aus dem Gesellschaftsregister gelöscht worden sei, sie dagegen kein Rechtsmittel mehr erheben könne und die Gesellschaft selber eine Wiedereintragung nicht verlangen könne. Die Klägerinnen bestätigen aber selber ausdrücklich, dass innerhalb der nächsten 20 Jahre eine durch die Löschung der Unternehmung beschwerte dritte Person die Wiedereintragung verlangen könne. Somit kommt auch diese Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung und es wäre vorgängig eine Wiedereintragung der Gesellschaft erforderlich. Vorliegend fehlt es der Beklagten demnach an der Rechtsfähigkeit und somit auch an der Parteifähigkeit.

c) Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Partei- und Prozessfähigkeit sind gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO Prozessvoraussetzungen und als solche nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt eine der sogenannte Prozessvoraussetzungen, so ergeht kein Sachurteil, sondern ein Nichteintretensentscheid. Dafür ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein Antrag einer Partei vorliegt, sondern es gilt der Offizialgrundsatz (M. Gehri, in: K. Spühler/L. Tenchio/D. Infanger [Hg.], ZPO 60 N 11). Da es vorliegend an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit der Beklagten fehlt, ergeht somit ein Nichteintretensentscheid.

4. Im Übrigen wäre auch fraglich, ob die Entscheidung des «Companies Registry» von Hongkong mit den von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen anerkannt werden könnte. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IPRG muss eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann, eingereicht werden. Die Rechtskraftbescheinigung ist von einer Behörde des Urteilsstaates auszustellen. Nicht ausreichend ist der Nachweis der Rechtskraft durch eine eidesstattliche Erklärung (im Gegensatz zur Beglaubigung der Entscheidung) (S. Berti/R. Däppen, in: H. Honsell/N. P. Vogt/A. Schnyder/S. Berti [Hg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, IPRG 29 N 18).

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