Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2016
3. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht
DSG 3 j II; SIS-II-Verordnung; SIS-II-Beschluss. Die Rechtsgrundlage für das SIS II bilden der SIS-II-Beschluss (Beschluss des Rates der Europäischen Union 2007/533/JI vom 12. Juni 2007) und die SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] 1987/2006), welche beide per Bundesbeschluss als für die Schweiz verbindlich erklärt wurden (E. 3.3).
BPI 7 I; DSG 3 j II, 8, 9 I a; SIS-II-Verordnung 41 I; SIS-II-Beschluss 58 I. Die Modalitäten der Auskunftserteilung oder -verweigerung richten sich nach dem Datenschutzrecht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird (E. 3.3).
DSG 9 I a; SIS-II-Verordnung 41 III; SIS-II-Beschluss 58 III. Ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf nur Auskunft erteilen, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (E. 3.3).
DSG 9 II b; SIS-II-Verordnung 41 IV; SIS-II-Beschluss 58 IV. Die Auskunftserteilung an die betroffene Person hat zu unterbleiben (Anwendungsgebot), wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung unerlässlich ist, wobei die Einschränkung auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt bleiben muss. Die Einschränkung der Auskunft ist nur gerechtfertigt, wenn befürchtet werden muss oder klar ist, dass der Ablauf einer Untersuchung durch die Erteilung der Auskunft erheblich gestört würde; ein bloss hängiges Verfahren, in dem keine Untersuchungen vorgenommen werden, genügt nicht als Verweigerungsgrund (E. 3.3, 3.4.1).
DSG 8, 9; SIS-II-Verordnung 41 IV; SIS-II-Beschluss 58 IV. Die um Auskunft ersuchte schweizerische Behörde muss prüfen, ob die vom ausschreibenden Staat geltend gemachten Verweigerungsgründe tatsächlich vorliegen; entschieden wird auf Basis der im SIS-II-System verfügbaren sowie mit der ausschreibenden Behörde ausgetauschten Daten (E. 3.3, 3.4.1).
DSG 8, 9. Ob die Ausschreibung zur verdeckten oder gezielten Kontrolle nach dem massgeblichen Recht zulässig ist, darf im Rahmen der Auskunftserteilung nicht geprüft werden; die angebliche Unzulässigkeit begründet kein Auskunftsrecht zugunsten der allenfalls betroffenen Person (E. 3.4.2).
BV 5 II. Die Verweigerung der Auskunft ist geeignet, die Geheimhaltungsverpflichtungen der Schweiz zu erfüllen und die Vereitelung eines Untersuchungsverfahrens bzw. einer Strafuntersuchung zu verhindern. Mildere Massnahmen stehen regelmässig nicht zur Verfügung, wenn die Schweiz die Untersuchung nicht selber führt, weswegen die privaten Interessen der betroffenen Person an frühzeitigen Auskünften zur Untersuchung regelmässig zurücktreten (E. 3.5).
3. Protection de la personnalité et protection des données
LPD 3 j II; règlement SIS II; décision SIS II. La décision SIS II (décision du Conseil de l’Union européenne 2007/533/JI du 12 juin 2007) et le règlement SIS II (règlement [CE] 1987/2006) ont été tous deux déclarés, par arrêté fédéral, contraignants pour la Suisse et forment la base légale du SIS II (consid. 3.3).
LSIP 7 I; LPD 3 j II, 8, 9 I a; règlement SIS II 41 I; décision SIS II 58 I. Les modalités d’acceptation ou de refus d’une demande d’informations se déterminent d’après le droit de la protection des données de l’État membre dans la souveraineté duquel le droit d’accès est exercé (consid. 3.3).
LPD 9 I a; règlement SIS II 41 III; décision SIS II 58 III. Un État membre autre que celui qui a effectué le signalement ne peut communiquer des informations que s’il a donné d’abord à l’État membre signalant la possibilité de prendre position (consid. 3.3).
LPD 9 II b; règlement SIS II 41 IV; décision SIS II 58 IV. La communication des informations à la personne concernée doit être refusée (effet d’immunité) s’il est indispensable à l’exécution d’une tâche légale en liaison avec le signalement, la restriction devant toutefois se limiter au strict nécessaire des circonstances concrètes au niveau temporel et des faits. La restriction de la communication n’est justifiée que lorsqu’on peut craindre | ou qu’il est certain qu’une communication entraverait considérablement le déroulement d’une enquête; invoquer comme motif de refus une simple procédure en cours qui ne prévoit aucune enquête ne suffit pas (consid. 3.3, 3.4.1).
LPD 8, 9; règlement SIS II 41 IV; décision SIS II 58 IV. L’autorité suisse priée de communiquer des informations doit vérifier si les motifs de refus invoqués par l’État signalant existent vraiment; elle prend sa décision sur la base des données disponibles dans le système SIS II et de celles échangées avec l’autorité signalante (consid. 3.3, 3.4.1).
LPD 8, 9. L’admissibilité, au regard du droit applicable, du signalement en vue d’un contrôle masqué ou ciblé ne peut pas être examinée au moment de la communication; l’inadmissibilité prétendue n’entraîne pas un droit à la communication en faveur de la personne éventuellement concernée (consid. 3.4.2).
Cst. 5 II. Le refus de la Suisse de communiquer des informations lui permet de respecter ses obligations de confidentialité et d’empêcher l’échec d’une procédure d’enquête ou d’une enquête pénale. Il n’existe régulièrement pas de mesures moins contraignants lorsque la Suisse ne mène pas elle-même l’enquête, raison pour laquelle les intérêts privés de la personne concernée à obtenir des informations précoces cèdent régulièrement le pas à l’enquête (consid. 3.5).
Abteilung I; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. A-1736//2016
Nachdem der in der Schweiz wohnhafte X. (Beschwerdeführer) mehrfach an der Schweizer Grenze kontrolliert und befragt worden war, ersuchte er das Bundesamt für Polizei (fedpol) um Auskunft zu allfälligen Einträgen im Schengener Informationssystem (SIS). Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden verweigerte das fedpol die Auskunft und machte geltend, eine Auskunftserteilung würde den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens infrage stellen.
X. erhebt Beschwerde gegen die Verfügung des fedpol (Vorinstanz) und beantragt deren Aufhebung sowie eine Anweisung, ihm die im SIS gespeicherten Daten bekannt zu geben. Zur Begründung führt er an, die Verweigerung der Auskunft sei widerrechtlich und überdies unverhältnismässig. Vorliegend sei nach massgeblichem EU-Recht die hier erfolgende verdeckte oder gezielte Kontrolle nicht zulässig. Das EU-Recht sehe solche nur für Fälle vor, in denen insbesondere aufgrund bisher begangener Straftaten zu erwarten sei, der Betroffene werde auch künftig schwere Straftaten begehen. Das vor einigen Jahren gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen eines Sexualdelikts sei mit einer Verurteilung zu einer bedingten Strafe abgeschlossen worden. Also sei der Strafrichter davon ausgegangen, er werde nicht rückfällig. Das bei Beschwerdeerhebung noch hängige Strafverfahren habe mit Einstellungsverfügung des zuständigen Gerichts mittlerweile seinen Abschluss gefunden. Von weiteren Strafverfahren habe er keine Kenntnis, ebenso wenig von Strafverfahren gegen Dritte, die ihn betreffen könnten. Damit seien die Voraussetzungen des EU-Rechts für eine verdeckte oder gezielte Kontrolle nicht gegeben.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. In den mit der Vernehmlassung eingereichten Amtsbericht der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer auf Antrag der Vorinstanz keine Einsicht nehmen.
Aus den Erwägungen:
[1.–2. Die Vorinstanz hatte ihre Verfügung mehrfach in Wiedererwägung gezogen. Das BVGer bestätigt im vorliegenden Fall erstmals die Zulässigkeit der mehrfachen Wiedererwägung.]
3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Auskunft über allfällige Einträge im SIS. Gemäss Art. 8 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) habe er Anspruch auf einen Datenbankauszug. Dieser Anspruch dürfe nur dann eingeschränkt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 DSG erfüllt seien. Er habe – abgesehen von einem Strafverfahren im Kanton […], für das jedoch gemäss Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft kein Eintrag im SIS veranlasst worden sei und das zudem vor der Einstellung stehe – keine Kenntnis von Strafuntersuchungen und bestreitet, dass es effektiv eine laufende Untersuchung gebe. Zudem seien die Voraussetzungen für die Auskunftsverweigerung nicht erfüllt. Art. 58 Abs. 4 des Beschlusses des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205/63 vom 7. August 2007) sehe zwar vor, dass die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibe, wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Dieser Bestimmung komme jedoch keine eigenständige Bedeutung zu, denn gemäss Ziff. 1 richte sich das Auskunftsrecht nach nationalem Recht und der Beschluss sei kein höherrangiges Recht. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er erfülle die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS zur verdeckten oder gezielten Kontrolle nicht. Art. 36 Abs. 2 des Beschlusses 2007/533/JI schränke | diese Massnahme auf Fälle ein, bei denen die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen werde. Diese Voraussetzung, die die Vorinstanz gemäss Art. 49 Abs. 2 des Beschlusses 2007/533/JI hätte prüfen müssen, sei nicht erfüllt. Zudem hätte die Auskunft in diese zu Unrecht erfolgte Ausschreibung nicht verweigert werden dürfen.
3.1 Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 die europarechtlichen und nationalen Grundlagen für Auskunftsbegehren dar, die das SIS betreffen. Soweit keine staatsvertragliche oder staatsvertraglich massgeblich erklärte Regelung zur Anwendung komme, finde das schweizerische Datenschutzrecht Anwendung. Ihre Verfügung stütze sich auf Art. 58 des Beschlusses, Art. 41 der Verordnung (EG) 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381/4 vom 18. Dezember 2006), Art. 7 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. b DSG sowie auf Art. 50 N-SIS-Verordnung. Gemäss Art. 9 Abs. 2 DSG könne die Information oder die Auskunft verweigert werden, soweit diese den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens infrage stelle. Eine solche Untersuchung könne in der Schweiz oder im Ausland erfolgen, wobei sie die Stellungnahme der ausschreibenden Behörde einholen und befolgen müsse. Sie prüfe dabei einzig, ob der Bearbeitungszweck eingehalten, die eingegangene Information erforderlich und richtig sei und ob bei einer Auskunftsverweigerung die Voraussetzungen von Art. 9 DSG eingehalten seien. Zu den vorgebrachten Rügen bringt die Vorinstanz – soweit die Geheimhaltung dies zulasse – vor, sie sei bei Vorliegen der entsprechenden Gründe gemäss Art. 9 DSG verpflichtet, die Auskunft zu verweigern. Gemäss dem massgeblichen internationalen Recht seien die ausschreibende Behörde und der Grund der Ausschreibung geheim zu halten. Die Bekanntgabe jeglicher Information, die ihr in diesem Zusammenhang vorliege, schädige das öffentliche Interesse, weshalb sie die Auskunft weder teilweise erteilen noch den grundsätzlichen Inhalt bekannt geben könne. Die ins Recht gelegte Einstellungsverfügung der […] Strafverfolgungsbehörde vermöge daran nichts zu ändern.
3.2 Im Urteil A-7508/2009 vom 23. August 2010 hatte das BVGer bereits einmal ein Auskunftsersuchen zu beurteilen, das das SIS betraf, und legte in E. 2 die entsprechenden Grundlagen dar. Dabei wurde festgehalten, dass das Abkommen zwischen der Schweiz, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SAA, SR 0.362.31) sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22. September 2000) massgebend und für die Schweiz verbindlich sind.
3.3 Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Art. 102 bis 118 SDÜ (vgl. BVGer vom 23. August 2010, A-7508/2009, E. 2.1) wurden am 9. April 2013 durch die Verordnung [EG] 1987/2006 und den Beschluss 2007/533 abgelöst, wobei beide Erlasse zu den sog. Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands zählen (vgl. Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1987/2006 und Art. 68 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI). In der Verordnung finden sich Regelungen zum SIS II, soweit Angelegenheiten im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betroffen sind, d. h. namentlich für Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (vgl. Kapitel IV der Verordnung). Der Beschluss enthält demgegenüber Bestimmungen zum SIS II, soweit es sich um Angelegenheiten im Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union handelt. Dies betrifft Personenausschreibungen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft (Kapitel V), Ausschreibungen von Vermissten (Kapitel VI), Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden (Kapitel VII), Ausschreibungen von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten oder gezielten Kontrolle (Kapitel VIII) sowie Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren (Kapitel IX). Der Beschluss und die Verordnung regeln jeweils in Art. 20, welche Daten ins SIS II eingegeben werden können. Je nach Art der Ausschreibung sind Zusatzinformationen vorgesehen, die nicht im SIS II gespeichert sind, aber mit einer Ausschreibung zusammenhängen und die die Mitgliedstaaten austauschen. Da keine weiteren Auskünfte vorgesehen sind, sind die Beweismittel beschränkt und hat ein Entscheid über die allfällige Auskunftserteilung auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu erfolgen. Ohnehin kann keine absolute Gewissheit verlangt werden, es genügt vielmehr, wenn das Gericht in | freier Würdigung der Beweise keine ernsthaften Zweifel an einer behaupteten Tatsache hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 ff. E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
Beide Erlasse sind für die Schweiz verbindlich (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c und d des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Anpassung des Schengener Informationssystems [SIS] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands], AS 2008, 5111) und regeln den Datenschutz bzw. das Auskunftsrecht in identischer Weise, nämlich in Art. 41 der Verordnung und in Art. 58 des Beschlusses. Der jeweilige Absatz 1 der erwähnten Artikel bestimmt, dass sich das Auskunftsrecht nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats richtet, in dessen Hoheitsgebiet dieses geltend gemacht wird. Für die Modalitäten der Auskunftserteilung oder -verweigerung gilt demzufolge das nationale Datenschutzrecht. Ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf jedoch nur Auskunft zu diesen Daten erteilten, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (Abs. 3). Die Auskunftserteilung an die betroffene Person hat gemäss Abs. 4 zu unterbleiben, wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sowohl der Beschluss als auch die Verordnung schränken demnach mit dem Absatz 4 der erwähnten Artikel das grundsätzliche Auskunftsrecht ein.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 BPI richtet sich das Auskunftsrecht bezüglich polizeilicher Informationssysteme des Bundes nach Art. 8 und 9 DSG. Dies gilt auch für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (Art. 2 lit. c BPI). Zuständig für den Entscheid über die Auskunftserteilung ist die Vorinstanz, bei Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten ist diesem zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 50 Abs. 2 N-SIS-Verordnung). Art. 8 DSG räumt jeder Person das Recht ein, vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber zu verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden, und regelt die diesbezüglichen Modalitäten. Die Vorinstanz beruft sich jedoch auf Art. 9 Abs. 2 lit. b DSG, wonach ein Bundesorgan die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben kann, soweit diese den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens infrage stellt. Nach Rechtsprechung und Lehre muss sich die betreffende Untersuchung weder auf die um Auskunft ersuchende Person beziehen noch muss sie in der Schweiz stattfinden. Hingegen muss es sich um eine Untersuchung handeln, ein allgemeines, hängiges Verfahren genügt nicht (BVGer vom 23. August 2010, A-7508/2009, E. 2.2.1 m.H.; R. Gramigna / U. Maurer-Lambrou, Basler Kommentar, Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, DSG 9 N 27). Art. 9 Abs. 2 lit. b DSG regelt sodann einen Sonderfall der Geheimhaltung aus überwiegendem öffentlichen Interesse und kann eine gewisse Beschränkung des Auskunftsrechts rechtfertigen. Allerdings muss eine solche Einschränkung – angesichts der grossen Bedeutung des Auskunftsrechts für den Datenschutz – auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt werden (BGE 125 II 473 ff. E. 4.c). Die Einschränkung des Auskunftsrechts kommt in Betracht, wenn befürchtet werden muss oder klar ist, dass der Ablauf der Untersuchung durch die Erteilung der Auskunft erheblich gestört oder die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung infrage gestellt würden (BVGer vom 23. August 2010, A-7508/2009, E. 2.2.1; Gramigna / Maurer-Lambrou, DSG 9 N 28). Zu beachten ist ferner, dass der Inhaber einer Datensammlung die Auskunft gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG verweigern, einschränken oder aufschieben kann, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht, wobei Art. 3 lit. j Ziff. 2 DSG ausdrücklich auch für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit Recht setzendem Inhalt dazu zählt. Demzufolge kann eine Auskunft auch wegen Geheimhaltungspflichten, die sich aus dem Schengen-Besitzstand ergeben, verweigert werden, wozu entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beispielsweise auch Art. 58 Abs. 4 des Beschlusses 2007/533/JI zählt. Art. 9 DSG statuiert ein Anwendungsgebot. Sind die Voraussetzungen gegeben und auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt, muss die Auskunft verweigert werden (BVGer vom 23. August 2010, A-7508/2009, E. 2.2.1; Gramigna / Maurer-Lambrou, DSG 9 N 4).
3.4 Die Rügen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten zu prüfen, soweit schützenswerte Geheimhaltungsinteressen dies zulassen (Urteil des BVGer vom 23. August 2010, A 7508/2009, E. 3).
3.4.1 Aus der Vernehmlassung geht hervor, dass die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Informationen aus dem SIS II und aus allfälligen Zusatzinformationen Verweigerungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 2 DSG in Verbindung mit dem SAA und dessen Ausführungsrecht geltend macht. Diese können sich etwa aus der Ausschreibung oder einer Stellungnahme mit einem ausschreibenden Schengen-Staat ergeben, der sich gegen die Auskunftserteilung ausgesprochen hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist einer ablehnenden Stellungnahme des ausschreibenden Staates jedoch nicht einfach stattzugeben, sondern zu prüfen, ob ein Verwei- | gerungsgrund gegeben ist, was auch die Vorinstanz im letzten Absatz der Ziff. 2.2.2 ihrer Vernehmlassung anerkennt. Selbst wenn die Ausführungen der Vorinstanz teilweise missverstanden werden könnten, bestehen keine Hinweise, dass sie diese Prüfung im vorliegenden Fall unterlassen hätte. Unerheblich ist schliesslich eine Beteuerung der betroffenen Person, es werde keine Untersuchung gegen sie geführt oder sie habe keine Kenntnis davon. Gerade in einem frühen Stadium einer Untersuchung ist die Geheimhaltung wichtig und wären Auskünfte darüber, insbesondere wer und aus welchem Grund eine solche führt, geeignet, ihren Zweck zu vereiteln. Die Verweigerung der Auskunft, deren Voraussetzungen anhand der mit dem SIS II erhältlichen Information geprüft worden ist, stellt daher die einzige Möglichkeit dar, den Verpflichtungen der Schweiz, die sich aus dem SAA und dem darauf beruhenden Recht ergeben, nachzukommen. Die Vorinstanz macht denn auch geltend, aufgrund der ihr vorliegenden Information würde die Auskunftserteilung den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens infrage stellen, der Tatbestand von Art. 9 Abs. 2 DSG sei somit erfüllt.
3.4.2 Zur Rüge der Unzulässigkeit einer allfälligen verdeckten oder gezielten Kontrolle ist festzuhalten, dass einzig der ausschreibende Mitgliedstaat für die Rechtmässigkeit der Eingabe ins SIS II verantwortlich ist und nur dieser die von ihm eingetragenen Daten ändern, ergänzen, berichtigen, aktualisieren oder löschen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] 1987/2006 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2007/533/JI). Aus Gründen der Geheimhaltung können keine Auskünfte erteilt werden, aufgrund welcher Umstände allenfalls eine Ausschreibung zur verdeckten oder gezielten Kontrolle erfolgt ist, noch ob allenfalls das vom Beschwerdeführer erwähnte schweizerische Urteil relevant wäre. Aufgrund der eher knappen, im SIS II auszutauschenden Information könnte ohnehin keine umfassende Beurteilung der Zulässigkeit erfolgen. Die angebliche Unzulässigkeit einer allfälligen Ausschreibung zur verdeckten oder gezielten Kontrolle begründet sodann noch kein Auskunftsrecht für den Beschwerdeführer. Hätte die Vorinstanz Zweifel an der Rechtmässigkeit bzw. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder eine unrechtmässige Speicherung der Daten, müsste sie vielmehr den Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis setzen und bei Uneinigkeit könnte die Angelegenheit schliesslich dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unterbreitet werden, der gemeinsam mit den betroffenen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt (Art. 49 Abs. 3 und 4 des Beschlusses).
3.5 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Eine Verwaltungsmassnahme hat zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig zu sein, wobei Letzteres gegeben ist, wenn sich das Ziel mit keiner für den Betroffenen milderen Massnahme erreichen lässt. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden, wobei hierzu eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen erfolgt (statt vieler: BGE 141 I 20 ff. E. 6.2.1 m.H.; U. Häfelin / G. Müller / F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514 ff.). Die Verweigerung der Auskunft ist geeignet, die Geheimhaltungsverpflichtungen der Schweiz zu erfüllen und die Vereitelung eines Untersuchungsverfahrens bzw. einer Strafuntersuchung zu verhindern. Sie ist hierfür auch notwendig, d. h., das Ziel lässt sich nicht mit milderen Massnahmen erreichen. Da die Vorinstanz die Untersuchung nicht selbst führt und darauf auch keinen Einfluss hat, ist sie nicht in der Lage, die Auskunft bis zu einem bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt aufzuschieben. Ein Aufschub als mildere Massnahme kommt daher nicht in Betracht. Schliesslich ist die Auskunftsverweigerung unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Interessen zumutbar. Soweit im konkreten Fall Gründe nach Art. 9 DSG gegeben sind, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Untersuchungen über möglicherweise strafrechtlich relevante Sachverhalte und an der Verlässlichkeit der Schweiz als assoziiertes Schengen-Land, das die privaten Interessen des Beschwerdeführers an frühzeitigen Auskünften zur Untersuchung überwiegt.
3.6 Zusätzlich hat das BVGer die im geheimen, nur für das Gericht bestimmten Amtsbericht enthaltenen Informationen geprüft. Es kommt zum Schluss, dass die Ausführungen gemäss Amtsbericht nachvollziehbar und schlüssig sind und wenigstens zurzeit kein Handlungsbedarf besteht. Die Verweigerung der Auskunft erweist sich daher als rechtmässig. Die Vorinstanz ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sie gehalten wäre, eine genauere Abklärung bei den ausschreibenden Behörden zu verlangen, sollte sie in der Folge Hinweise bekommen, dass die Einträge nicht mehr erforderlich sein könnten (vgl. Art. 49 Ziff. 3 des Beschlusses des Rates 2007/533/JI und Art. 34 Ziff. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006). Schliesslich weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst zutreffend darauf hin, dass jede Person gemäss Art. 27 Abs. 2 DSG das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er bei einer bestimmten Behörde datenschutzrechtlich relevante | Sachverhalte bzw. die Einhaltung der infrage stehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Behörde abklärt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
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