03 | 2015
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Prozessrecht | Droit de la procédure

«Bergsteigen im Flachland»

Bundesgericht vom 27. November 2014

Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch einen Zwischenentscheid

BGG 93 I a. Eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der Beschwerdeführer muss aufzeigen, inwieweit ihm im konkreten Fall ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Dieser Nachteil darf auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (E. 1.1).

BGG 93 I a. Ist für den Fall, dass sich angeordnete Massnahmen später als ungerechtfertigt erweisen sollten, davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner dannzumal eine durchsetzbare Schadenersatzforderung gegen den Gesuchssteller hätte, hat der Gesuchsgegner durch den Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Gleiches gilt, wenn es zumindest nicht als ausgeschlossen erscheint, dass sich ein Reputationsschaden nach einem Obsiegen der Gesuchsgegner im Hauptverfahren durch geeignete Publikationsmassnahmen beseitigen liesse (E. 1.1.1).

LTF 93 I a. Un recours contre une décision incidente n’est possible que si cette dernière est suceptible de causer un préjudice irréparable. Le recourant doit démontrer de quelle façon un préjudice irréparable de nature juridique le menace dans le cas concret. Ce préjudice ne doit pas pouvoir être éliminé par une future décision favorable au recourant. Des désavantages purement factuels tels que la prolongation ou le renchérissement de la procédure ne suffisent pas (consid. 1.1).

LTF 93 I a. Le défendeur ne subit pas de préjudice irréparable si, dans un cas où les mesures ordonnées devaient plus tard s’avérer injustifiées, l’on considère que le défendeur peut encore valablement faire valoir une prétention en réparation du dommage contre le demandeur. Tel est également le cas lorsque le défendeur a obtenu gain de cause et qu’il ne semble pas exclu que l’atteinte à la réputation résultant de la décision puisse être éliminée par l’ordonnance d’une publication adéquate dans la procédure principale (consid. 1.1.1).

I. zivilrechtliche Abteilung; Nichteintreten auf Beschwerde; Akten-Nr. 4A_585/2014

C. (Kläger, Beschwerdegegner) ist Autor des 2007 erschienenen Werks «D.». B. (Beklagter 2, Beschwerdeführer 2) ist Autor des 2014 erschienenen Romans «E.». Die A. GmbH (Beklagte 1, Beschwerdeführerin 1) [Secession] ist Verlegerin des Werks des Beklagten 2. Im August 2014 ersuchte der Kläger das HGer Zürich um Erlass vorsorglicher Massnahmen, da der Beklagte 2 unzulässig Textteile aus seinem Werk, wenn auch verändert, in seinen Roman übernommen habe. Der Einzelrichter verbot darauf mit sofortiger Wirkung vorsorglich dem Beklagten 2, sein Buch «E.» der Öffentlichkeit zu präsentieren, zu bewerben, vorzustellen oder sonst zugänglich zu machen, und der Beklagten 1, das Buch «E.» physisch oder elektronisch zu vertreiben, zu verkaufen oder sonst zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu bewerben oder zu drucken. Dagegen erhoben die Beklagten Beschwerde in Zivilsachen.

Aus den Erwägungen:

1.1 […] Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid vorsorgliche Massnahmen an, die vor einem Hauptverfahren beantragt wurden und nur unter der Bedingung Bestand haben, dass innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Demnach handelt es sich beim betreffenden Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG.

Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 46 ff. E. 1.2, 333 E. 1.3.1; 137 III 324 ff. E. 1.1; j.m.H.). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 138 III 190 ff. E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 m.H.). Die selbständige Anfechtbarkeit von |Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das BGer mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 ff. E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1).

Während die frühere Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte (BGE 134 I 83 ff. E. 3.1 m.H. auf die frühere Rechtsprechung), wird nach der neueren, nunmehr gefestigten Rechtsprechung verlangt, dass ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe (BGE 137 III 324 ff. E. 1.1; Urteile des BGer vom 23. Mai 2014, 5A_853/2013, E. 1; vom 27. Februar 2014, 2C_1161/2013, E. 1.2; vom 7. November 2013, 4A_347/2013, E. 1.4.1; vom 9. April 2013, 4A_567/2012, E. 1.1; vom 26. Juni 2012, 4A_36/2012, E. 1.2; vom 30. November 2011, 4A_478/2011, E. 1.1).

1.1.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien durch den angefochtenen Entscheid, soweit darin vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden, von Nachteilen betroffen, die auch mit einem späteren günstigen Urteil nicht oder nicht vollständig wieder beseitigt werden könnten.

Sie bringen u.a. vor, die Beschwerdeführerin 1 müsste den gesamten Vertrieb des Buches stoppen. Die dadurch bewirkten Ertragsausfälle könnten selbst bei einer späteren Freigabe des Buches nicht wieder kompensiert werden, da das Buch dann über ein Jahr alt sei und nicht mehr als Neuerscheinung gelte. Es könne dann nicht mehr zu für den Vertrieb wichtigen Literaturpreisen angemeldet werden und nicht mehr für dieselben konkurrieren. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Verlag auf der gesamten Restauflage sitzen bleibe und die Bücher makulieren müsse. Dabei werde es der Natur der Sache nach nicht möglich sein, einen direkten Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Vertriebs- und Werbeverbot und den auch nach Aufhebung dieser Verbote ausbleibenden Verkäufen zweifelsfrei zu beweisen.

Dem Beschwerdeführer 2 werde durch das Verbot von Lesungen ein wesentlicher Teil der wirtschaftlichen Existenzgrundlage entzogen. Nur eine sofortige Aufhebung des Massnahmeentscheids, in dem er als mutmasslicher Plagiator diffamiert werde, könnte verhindern, dass er – nachdem schon erfolgt – noch von weiteren Wettbewerben, Stipendien oder Literaturpreisen ausgeschlossen werde. Werde der Vertrieb verboten und könne auch die Restauflage seines Buches nicht mehr verkauft werden, falle auch der aus der Beteiligung am Verkaufserlös des Verlages fliessende Teil seines Einkommens weg. Es werde der Natur der Sache nach nur in Ausnahmefällen gelingen, einen Kausalzusammenhang zwischen dem angerichteten Reputationsschaden und dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Schaden stringent zu beweisen, sollten sich die Massnahmen als ungerechtfertigt erweisen.

Überdies machen beide Beschwerdeführer geltend, dass der angefochtene Entscheid für sie einen aller Voraussicht nach nicht wieder gutzumachenden Reputationsschaden bewirke (und schon bewirkt habe), der um so grösser werde, je länger der Plagiatsvorwurf bzw. der Vorwurf, ein Plagiat auf den Markt gebracht zu haben, im Raume stehe.

Das BGer bejahte in einem neueren Entscheid, dass ein angefochtener Massnahmenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne, mit dem ein Unternehmen daran gehindert wurde, sein Produkt zu vermarkten, wodurch es generell in seiner wirtschaftlichen Entfaltung auf dem Markt gehemmt war, auch im Verhältnis zur Gegenpartei, mit der es in einem Konkurrenzverhältnis stand. Das BGer hielt dafür, der Partei wäre es in einem solche Fall unmöglich, ihren tatsächlich durch die Massnahmen erlittenen Schaden in einem Schadenersatzprozess aufzuzeigen (Urteil vom 26. Juni 2012, 4A_36/2012, E. 1.3.1 m.H., sic! 2012, 627). Der vorliegende Sachverhalt ist indessen mit den in diesem Entscheid beurteilten Verhältnissen nicht vergleichbar. So geht es beim Verkauf des Werkes des Beschwerdeführers 2 nicht gleichzeitig um den Aufbau einer Marktstellung, auch im Verhältnis zu Konkurrenten. Sodann ist das Werk nach den unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdegegners im kantonalen Massnahmenverfahren am 12. Mai 2014 erschienen und dessen Vertrieb wurde erst mit dem angefochtenen Massnahmeentscheid vom 19. September 2014, also gut vier Monate später vorsorglich verboten. Aufgrund der in den ersten vier Monaten erzielten Verkaufszahlen und in dieser Zeit veranstalteten Lesungen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass der Schaden – sollten sich die angeordnete Massnahmen später als ungerechtfertigt erweisen – hinreichend belegt oder wenigstens in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann und eine Schadenersatzforderung gegen den in U. lebenden Beschwerdegegner durchsetzbar ist. Es erscheint sodann auch nicht als ausgeschlossen, dass sich ein Reputationsschaden nach einem Obsiegen der Beschwerdeführer im Hauptverfahren durch geeignete Publikationsmassnahmen beseitigen lässt. Es gelingt den Beschwerdeführern somit nicht aufzuzeigen, dass ihnen durch den angefochtenen Massnahmenentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden.

[…]

St