Bundespatentgericht vom 11. August 2016
8. Weitere Rechtsgebiete
Prozessrecht
ZPO 55 I. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn im Tatsachenvortrag sämtliche Tatsachen in den Grundzügen, aber immerhin genügend detailliert, benannt werden, sodass sie unter die ihr Begehren stützenden Normen subsumiert werden können (E. 4.2).
ZPO 55 I; EPÜ 138 I a, 54. Bleiben in einem Patentnichtigkeitsverfahren die Behauptungen der Nichtigkeitsklägerin unbestritten, so obliegt dieser keine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast (E. 4.2).
8. Autres questions juridiques
Droit de la procédure
CPC 55 I. Il est satisfait au fardeau de l’allégation lorsque l’allégué des faits expose tous les faits dans les grandes lignes mais avec suffisamment de détails pour être subsumés aux normes qui soutiennent leur requête (consid. 4.2).
CPC 55 l; CBE 138 l a, 54. Lorsque dans une procédure en nullité du brevet les allégations de la demanderesse restent incontestées, il n’incombe à cette dernière aucune obligation de motivation dépassant l’obligation d’allégation (consid. 4.2).
Gutheissung der Patentnichtigkeitsklage; Akten-Nr. O2015_017
Die schweizerische Klägerin erhob Nichtigkeitsklage gegen den schweizerischen Teil des Patents EP 2 236 296 B1. Der amerikanischen Beklagten und Patentinhaberin wurde mit rechtshilfeweise zugestellter Verfügung Frist gesetzt, um die Klage zu beantworten und um entweder ein Zustellungsdomizil oder einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen. Die Beklagte liess die Fristen ungenutzt verstreichen und liess sich auch zur Honorarnote der Klägerin nicht vernehmen. Das BPatGer entscheidet in der Sache und heisst die Klage gut.
Aus den Erwägungen:
4.2 Rechtsbeständigkeit
[…]
Die klägerische Sachdarstellung ist unbestritten und die Klägerin hat plausibel dargetan, dass 2001, d.h. weit vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents […] die Maschine des Typs FAPA-EK ohne Geheimhaltungsverpflichtung der [Käuferin] verkauft und in ihren Produktionsstätten in Betrieb genommen wurde. Diese Sachdarstellung wird zudem untermauert durch die Bezugnahme auf eingereichte Unterlagen (Maschinennummernverzeichnis, Auftragsbestätigung, Fotografien und Videoaufnahmen der 2015 bei der [Käuferin] immer noch in Betrieb befindlichen Maschine, damit übereinstimmende technische Zeichnungen).
Damit wird im Sinne der Rechtsprechung des BPatGer (vgl. O2013_006 vom 7. Oktober 2015, E. 4.1.1) ein tatsächlicher Vorgang der öffentlichen Zugänglichmachung des Gegenstands dargelegt, namentlich, wer welchen konkreten technischen Gegenstand zu welchem Zeitpunkt vor dem Prioritätsdatum unter welchen Bedingungen wem zugänglich gemacht hat.
Weiter zu klären ist die Frage, ob der öffentlich zugänglich gemachte Gegenstand technisch das offenbart, was vom Streitpatent beansprucht wird.
[Das BPatGer prüft und bejaht diese Frage].
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Sachdarstellung gibt, die es angesichts der fortgesetzten Säumnis der Beklagten dem Gericht erlauben würden, einen anderen Schluss zu ziehen (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 sowie D. Willisegger, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2013, ZPO 223 N 23; M. Lerch, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, ZPO 223 N 3; E. Pahud, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, ZPO 223 N 6; C. Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, ZPO 223 N 7; D. Tappy, CPC, Basel 2011, ZPO 223 N 11). Die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ist klar und unwidersprüchlich, bestimmt und nicht offensichtlich unvollständig (Art. 56 ZPO).
Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen in den Grundzügen, aber immerhin genügend detailliert benennen, dass sie unter die ihr Begehren stützenden Normen subsumiert werden können. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner einen der- | artigen schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, so greift eine über diese Behauptungslast hinausgehende erweiterte Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Behauptung und Substanziierung nicht (BGer vom 25. April 2016, 4A_1/2016, E. 2.1.3).
Da die Behauptungen der Klägerin unbestritten geblieben sind, obliegt der Klägerin vorliegend keine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast.
Damit werden die beiden unabhängigen Ansprüche 1 und 11 des Streitpatents neuheitsschädlich vorweggenommen, weshalb der Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 2 235 296 B1 für nichtig zu erklären ist (Art. 109 Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a und Art. 54 EPÜ).
[…]
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