09 | 2015
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Strafprozessrecht | Code de procédure pénale

«Blogger»

Bundesgericht vom 19. März 2015

Unverhältnismässige vorsorgliche Sperrung zweier Internet-Domains im Rahmen einer Strafuntersuchung

StGB 69 II. Die vorsorgliche Sperrung einer Internet-Domain im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Ehrverletzung stellt keine Vernichtung im Sinne von Art. 69 Abs. 2 StGB dar (E. 4.1).

StPO 263 I d, 196 c; StGB 69 I; BV 16 II, 36 I, 36 III. Ob eine solche Sperrung als Sicherungseinziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d und Art. 196 lit. c StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben, da die Sperrung der beiden Internet-Domains jedenfalls einen unverhältnismässigen Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit des Beschwerdeführers darstellt (E. 4.2-4.3).

StPO 263 I d, 196 c; StGB 69 I; BV 16 II, 36 I, 36 III. Gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerb stehen primär die gesetzlichen Instrumente des ZGB und UWG zur Verfügung. Bei der Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte eingreifen, ist bei der Untersuchung blosser Übertretungen oder minderer Vergehen an die Verhältnismässigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen (E. 4.4).

StPO 263 I d, 196 c; StGB 69 I; BV 16 II, 36 I, 36 III. Im vorliegenden Fall hätte es für die vorsorgliche Unterbindung der untersuchten angeblichen Ehrverletzungen – wenn schon – ausgereicht, bloss die mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen zu sperren (E. 4.5).

CP 69 II. Le blocage d’un domaine Internet à titre provisionnel dans le cadre d’une procédure pénale pour soupçons de diffamation ne consiste |pas en une destruction au sens de l’art. 69 al. 2 CP (consid. 4.1).

CPP 263 I d, 196 c; CP 69 I; Cst. 16 II, 36 I, 36 III. La qualification d’un tel blocage comme mesure de sûreté au sens de l’art. 263 al. 1 let. d et de l’art. 196 let. c CPP en relation avec l’art. 69 al. 1 CP peut être laissée ouverte dans la mesure où, en l’espèce, le blocage des deux sites Internet constitue en tous les cas une atteinte disproportionnée à la liberté d’expression et au droit à l’information du recourant (consid. 4.2-4.3).

CPP 263 I d, 196 c; CP 69 I; Cst. 16 II, 36 I, 36 III. En matière de droits de la personnalité et de concurrence déloyale, ce sont en premier lieu les instruments prévus par le CC et la LCD qui sont applicables. Si des mesures de contrainte (qui lèsent les droits fondamentaux) sont ordonnées dans le cadre d’une procédure pénale, l’examen de la proportionnalité doit être effectué de manière particulièrement stricte lorsque l’infraction consiste en une simple contravention ou un délit de moindre importance (consid. 4.4).

CPP 263 I d, 196 c; CP 69 I; Cst. 16 II, 36 I, 36 III. En l’espèce, il aurait suffi de bloquer uniquement les passages prétendument diffamatoires afin de les censurer de manière provisoire durant l’enquête (consid. 4.5).

I. öffentlich-rechtliche Abteilung; teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 1B_294/2014

Die B. AG erhob Strafanzeige und Strafantrag gegen A. wegen Ehrverletzung, versuchter Nötigung, falscher Anschuldigung und unlauterem Wettbewerb.

Im Rahmen der eröffneten Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft die umgehende Sperrung von zwei Webblogs des Beschuldigten, da darauf ehrverletzende Äusserungen verbreitet würden. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewiesen, wogegen er mit Beschwerde ans BGer gelangte. Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der streitigen Zwangsmassnahmen.

Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz erwägt, bei der Sperrung der beiden Internet-Domains handle es sich um Einziehungsbeschlagnahmen. Da das Ausnützen eines «Überraschungseffektes» zulässig sei, habe die Sperrung dem Beschwerdeführer zuvor nicht angekündigt werden müssen. Der Zugang zu Internet-Webseiten könne «zwar nicht Gegenstand einer Beschlagnahme sein». Hingegen sei «die definitive Sperrung technisch möglich, was mit einer Vernichtung im Sinne von Art. 69 Abs. 2 StGB vergleichbar» sei, «so dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sperrung» der Domains «mit einer Beschlagnahme vergleichbar» sei. Der auf den gesperrten Internet-Webseiten erfolgte Vorwurf, die private Beschwerdegegnerin habe «auf haarsträubende Art und Weise Domainklau betrieben» bzw. diverse unautorisierte Domain-Übertragungen getätigt, erscheine geeignet, sie «in ihrer Ehre zu verletzen». Diesbezüglich bestehe ein hinreichender Tatverdacht. Ob ein Tatverdacht für allfällige weitere Straftaten (versuchte Nötigung, falsche Anschuldigung, UWG-Widerhandlung) bestehe, könne offenbleiben. Die Sperrung der beiden Domains sei verhältnismässig, da sie verhindere, «dass allenfalls unberechtigt erhobene Vorwürfe» gegenüber der Beschwerdegegnerin «einem breiten Publikum bekannt gemacht werden». Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern er durch die Sperrung seiner Webseiten einen Nachteil erleide. Sein Vorbringen, die von ihm erhobenen Vorwürfe seien berechtigt, sei «dereinst vom Sachgericht zu beurteilen».

[…]

4.

4.1 […] Soweit die Vorinstanz – sinngemäss – die Auffassung vertreten sollte, es sei hier eine «Vernichtung» (im Sinne von Art. 69 Abs. 2 StGB) verfügt bzw. strafprozessual eingeleitet worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall wurde nicht die Vernichtung eines gefährlichen Gegenstandes angeordnet, sondern die sofortige Unterbindung eines angeblich ehrverletzenden (mutmasslich strafbaren) Verhaltens des Beschwerdeführers in Form der Veröffentlichung von Meinungsäusserungen auf zwei Internet-Domains (sog. «Meinungsblogs»). Von der Vernichtung eines gefährlichen Gegenstandes im Sinne des Gesetzes kann hier nicht gesprochen werden. […].

4.2 Zu prüfen ist weiter, ob die streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen als Sicherungseinziehungsbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. d und Art. 196 lit. c StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB) eingestuft werden können und ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht (ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person) die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offenbleiben, ob die betroffenen Internet-Domains unter die einziehbaren gefährlichen Gegenstände bzw. deliktischen Instrumente subsumiert werden könnten. Die angefochtene Sperrung von Webseiten tangiert das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit. Jede Person hat insbesondere das Recht, ihre Meinung ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 |Abs. 2 BV). Einschränkungen dieses Rechtes müssen gesetzes- und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 und 3 BV). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und wenn die Bedeutung der Straftat die Massnahmen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Ausserdem muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).

4.4 […] Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen (oder auch angeblichen unlauteren Wettbewerb) primär die gesetzlichen Instrumente des ZGB und UWG zur Verfügung stehen, insbesondere zivilprozessuale Unterlassungsklagen gegen rechtswidrige Störungen. Zwar können nach der Praxis des BGer auch zur Untersuchung blosser Übertretungen oder minder schwerer Vergehen grundsätzlich strafprozessuale Zwangsmassnahmen angeordnet werden, soweit das Gesetz keinen Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen ausdrücklich verlangt. Bei untersuchten blossen Übertretungen oder minder schweren Vergehen ist an die Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte eingreifen, jedoch ein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer vom 18. Dezember 2013, 1B_216/2013, E. 3.5; N. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, StPO 197 N 2 und 7).

4.5 Die vorsorgliche vollständige Sperrung von zwei Internet-Domains als mögliche «Deliktsinstrumente» zur Unterbindung von untersuchten Ehrverletzungen erscheint im vorliegenden Fall unverhältnismässig. Insbesondere drängt es sich auf, allfällige Sperrungen, wenn schon, auf konkrete mutmasslich ehrverletzende Äusserungen zu beschränken. Die Zwangsmassnahmen dauern schon seit dem 6. Dezember 2013 an. Die Vorinstanz legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern es für den Zweck der Untersuchung (oder zum vorsorglichen Schutz der Sicherheit von Menschen oder anderer hochwertiger Rechtsgüter) notwendig wäre, die Domains bereits im Vorverfahren und über relativ lange Zeit hinweg vollständig zu sperren. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Entscheid nur summarisch dargelegt wird, inwieweit ein hinreichender Tatverdacht von strafbaren Ehrverletzungen (oder von anderen Delikten) gegenüber der Strafantrag stellenden Beschwerdegegnerin überhaupt erstellt ist (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. zur einschlägigen Praxis BGer vom 8. November 2004, 6S.290/2004, E. 2.1.2). […].

4.6 Der angefochtene Entscheid hält vor dem Bundesrecht nicht stand. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob ein hinreichender Tatverdacht strafbarer Handlungen vorliegt. Dabei wird sie auch der Sachdarstellung des Beschwerdeführers (und den von ihm eingereichten Beweismitteln) ausreichend Rechnung zu tragen haben. Falls ein hinreichender Tatverdacht besteht, wird die Vorinstanz (in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebotes) weiter zu prüfen haben, welche konkreten Äusserungen ehrverletzend (oder in anderer Weise strafbar) erscheinen. In einem letzten Schritt wird die Vorinstanz eine allfällige vorsorgliche Sperrung der Webseiten (sofern sie zur Wahrung der Untersuchungszwecke sachlich notwendig erscheint) auf die fraglichen deliktischen Äusserungen zu beschränken haben.

[…]

Be