Bundesgericht vom 21. September 2016
4. Kennzeichenrecht
4.1 Marken
MSchG 2 a. Ist ein Zeichen (in casu «Car-Net») für bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen (z.B. für Autos) beschreibend, ist es dies regelmässig auch für andere Waren bzw. Dienstleistungen (in casu z. B. Anhänger), die unter denselben Oberbegriff (in casu «Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande») zu subsumieren sind. (E. 4).
4. Droit des signes distinctifs
4.1 Marques
LPM 2 a. Si un signe (en l’espèce «Car-Net») est descriptif pour des biens ou des services spécifiques (p.ex. pour des automobiles), il l’est régulièrement aussi pour d’autre biens ou services (en l’espèce par ex. des remorques), qui tombent sous la même indication générale (en l’espèce «appareils de locomotion par terre») (consid. 4).
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_618/2016
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 verweigerte das IGE der internationalen Wortmarke «Car-Net» den Schutz für die Schweiz in den Klassen 9 und 12. Das IGE befand, dass Durchschnittskonsumenten und Fachleute der Automobilbranche das Zeichen für alle beanspruchten Waren dieser Klassen als direkten Hinweis auf den Verwendungszweck bzw. den Verkaufsort verstehen und das Zeichen somit zum Gemeingut gehört. In Klasse 38 wurde die Marke zum Schutz zugelassen. Die Beschwerde gegen die Schutzverweigerung wurde vom BVGer abgewiesen. Dagegen führte die Hinterlegerin Beschwerde beim BGer.
Aus den Erwägungen:
[…]
4.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Zeichenelement «Car» werde von den Markenadressaten in der Schweiz im Sinne von «Auto» und damit grundsätzlich nur im Sinne eines motorisierten Fahrzeugs verstanden. Daran vermöge auch die von der Vorinstanz erwähnte Praxis nichts zu ändern, wonach ein Zeichen regelmässig für den gesamten Oberbegriff unzulässig sei, wenn es für bestimmte Produkte, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu subsumieren seien, zulässig sei. Die Vorinstanz verkenne, dass sie nicht nur für den Oberbegriff Schutz beanspruche, sondern explizit auch für «remorques et semi-remorques pour véhicules, attelages de remorques pour véhicules» und für «poids lourds (camions); caravanes, motocyles, cyclomoteurs». Es könne nicht sein, dass zur Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens in Bezug auf eine bestimmte beanspruchte Ware darauf abzustellen sei, ob dieses Zeichen für einen gleichzeitig beanspruchten Oberbegriff, der diese (auch) konkret beanspruchte Ware begriffsmässig einschliesse, nach Massgabe der von der Vorinstanz erwähnten Praxis aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen sei. Eine solche Praxis würde nämlich zum absurden und vor dem in Art. 8 BV statuierten Rechtsgleichheitsgebot nicht haltbaren Resultat führen, dass ein- und derselben Marke dort, wo sie neben der konkret beanspruchten Ware gleichzeitig auch Schutz für einen diese spezifische Ware umfassenden Oberbegriff nachsuche, der Schutz zu verweigern wäre, während ihr dort, wo sie für genau dieselbe Ware hinterlegt würde, ohne jedoch auch Schutz für einen solchen Oberbegriff zu beanspruchen, ein Schutz zuerkannt würde.
4.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin mache geltend, nicht unter «Car» würden Busse, Lastwagen, Wohnwagen, Anhänger, Traktoren und Auflieger fallen. Bei dieser Argumentation übersehe die Beschwerdeführerin, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen regelmässig für den gesamten Oberbegriff unzulässig sei, wenn es für bestimmte Produkte, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu subsumieren seien, unzulässig sei. Autobusse, Lastwagen, Wohnwagen, Anhänger und Sattelanhänger, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge, Traktoren, Motorräder, Mopeds und Omnibusse seien partiell deckungsgleich mit dem Oberbegriff «Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande» aus der Klasse 12. Vorliegend sei von einer Unzulässigkeit des Zeichens für Autos und Automobile auszugehen, welche unter den Oberbegriff «Motorfahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande» der Klasse 12 fallen würden. Damit sei das Zeichen «Car-Net» für die vorliegend in Klasse 12 beanspruchten Waren insgesamt unzulässig, unabhängig davon, ob sich die betreffenden Fahrzeuge aus eigener Kraft fortbewegen bzw. nicht unmittelbar unter den Begriff «Auto» subsumierbar seien.
4.3 Nach der erwähnten Praxis ist ein Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn es nur für einen Teil der unter den beanspruchten Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen unzulässig ist (IGE, Richtlinie in Markensachen, Version 1. Januar 2017, Teil 5, Ziff. 3.3 [bzw. Teil 4, Ziff. 4.4.2 in der Version vom 1. Juli 2014]; RKGE, sic! 1998, 477 ff. E. 2c, «Sourcesafe»; RKGE, sic! 2004, 220 ff. E. 12, «smartModule / smartCore»; BVGer vom 13. Februar 2008, B-1000/2007, E. 8, «Viaggio»; BVGer vom 15. Mai 2008, B-2125/2008, E. 5.2.1, «Total Trader»; BVGer vom 3. Februar 2012, B-8117/2010, E. 6.2.1, «Green Package»; BVGer vom 13. Dezember 2012, B-283/2012, E. 7.1.2, «Noblewood»; je m.H.). In der Lehre wird diese Praxis grösstenteils kritiklos wiedergegeben (vgl. E. Marbach, SIWR III/1, Basel 2009, 65; M. Städeli / S. Brauchbar Birkhäuser, Basler Kommentar, Basel 2017, MSchG 2 N 16; S. Fraefel, Basler Kommentar, Basel 2017, MSchG 28 N 26). Willi stimmt dem «zumindest» dann zu, «wenn es sich um für den Oberbegriff charakteristische Produkte handelt» (Ch. Willi, Markenschutzgesetz, Zürich 2002, MSchG 2 N 13). Das BGer erwähnte die genannte Praxis bereits in einem früheren Urteil und stellte sie nicht in Frage (BGer vom 21. März 2014, 4A_528/2013, E. 4 und 5.2.2, «ePostSelect»). Dafür besteht auch kein Grund: Für die Hinterlegung einer Marke ist beim IGE unter anderem das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen zu hinterlegen, für welche die Marke beansprucht wird (Art. 28 Abs. 2 lit. c MSchG). Wird das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit abstrakten Oberbegriffen formuliert, so ist bei der Prüfung des Zeichens von sämtlichen denkbaren Waren und Dienstleistungen auszugehen, die unter den entsprechenden Oberbegriff subsumiert werden können (Marbach, 65). Erweist sich das Zeichen auch nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu subsumieren sind, als unzulässig, so ist es regelmässig für den gesamten Oberbegriff zurückzuweisen. Dies auch dann, wenn die Bezeichnung für andere Waren oder Dienstleistungen, die unter denselben Oberbegriff fallen, nicht unzulässig sein sollte. Ansonsten wäre es möglich, ein für eine bestimmte Ware bzw. Dienstleistung bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass für einen möglichst weit gefassten Oberbegriff der Schutz beansprucht wird (P. Ströbele, Markengesetz, Eschborn 2015, MarkenG 8 N 37, 99 und 385).
4.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst zu Recht nicht, dass die Vorinstanz von der Unzulässigkeit (weil beschreibend) des Zeichens «Car-Net» für Autos und Automobile ausgegangen ist, die unter den von der Beschwerdeführerin beanspruchten Oberbegriff «Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande» der Klasse 12 der Nizza-Klassifikation zu subsumieren sind. Demnach steht fest, dass das Zeichen «Car-Net» jedenfalls für die charakteristischen Produkte Autos und Automobile, die unter den genannten Oberbegriff zu subsumieren sind, unzulässig ist. Damit sind die Voraussetzungen der oben erwähnten Praxis (E. 4.3) erfüllt, sodass der Schutz des Zeichens «Car-Net» von der Vorinstanz zu Recht für den Oberbegriff «Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande» der Klasse 12 verweigert wurde. Die Vorinstanz erwog sodann, dass Autobusse, Lastwagen, Wohnwagen, Anhänger und Sattelanhänger, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge, Traktoren, Motorräder, Mopeds und Omnibusse «partiell deckungsgleich» mit dem Oberbegriff «Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande» seien, weshalb das Zeichen «Car-Net» für die vorliegend in Klasse 12 beanspruchten Waren insgesamt unzulässig sei, unabhängig davon, ob sich die betreffenden Fahrzeuge aus eigener Kraft fortbewegen bzw. nicht unmittelbar unter den Begriff «Auto» subsumierbar seien. Indem die Beschwerdeführerin dagegen lediglich pauschal behauptet, dass «Car» von den Markenadressaten anders verstanden werde, vermag sie nicht hinreichend aufzuzeigen, inwiefern diese Auffassung der Vorinstanz unrichtig wäre. Schliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 8 BV, dass ihre Marke einzutragen wäre, wenn sie den Schutz nur für die konkreten Waren ohne den Oberbegriff beansprucht hätte. Darauf ist nicht einzutreten. Zu beurteilen ist vorliegend einzig die von der Beschwerdeführerin konkret vorgenommene Markenanmeldung, mit der sie für die Marke «Car-Net» Schutz für den genannten Oberbegriff beanspruchte. Wie in einer hypothetischen Konstellation zu verfahren wäre, braucht nicht entschieden zu werden.
[…]
Km