01 | 2015
Rechtsprechung | Jurisprudence

|4. Kennzeichenrecht | Droit des signes distinctifs

4.1 Marken | Marques

«Companions»

Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2014

Schutzunfähigkeit des Zeichens «Companions» für Dienstleistungen im Neurologiebereich

MSchG 2; VwVG 12. Das Institut ist frei in der Wahl der Beweise, auf welche es seine Beurteilung der Auffassung einer Bezeichnung durch die massgeblichen Verkehrskreise stützt. Eigene Nachforschungen im Internet sind zulässig, soweit die aufgefundenen Quellen einschlägig, seriös und fundiert sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die Abnehmer deutsch-, französisch-, italienisch- oder englischsprachige Websites konsultieren, sodass auch ausländische Quellen berücksichtigt werden dürfen (E. 4).

MSchG 2. Für Ausbildungsdienstleistungen und medizinische Informationen im Bereich der Neurologie (Kl. 41, 44) ist das Zeichen «Companions» beschreibend. Da es gleichzeitig anpreisend ist, greift das Argument der Unbestimmtheit des Zeichens nicht (E. 5.1-5.7).

MSchG 2. Für Ausbildungsdienstleistungen und medizinische Informationen im Bereich der Neurologie (Kl. 41, 44) ist das Zeichen «Companions» freihaltebedürftig (E. 5.8).

LPM 2; PA 12. L’Institut est libre dans le choix des preuves sur lesquelles il entend se fonder pour analyser la perception d’un signe distinctif par les cercles intéressés. Il peut mener ses propres recherches sur internet, pour autant que les sources obtenues soient pertinentes, sérieuses et fondées. A cet effet, il faut partir du principe que les acquéreurs consultent des sites internet de langue allemande, française, italienne ou anglaise, de sorte que des sources étrangères peuvent également être prises en considération (consid. 4).

LPM 2. Le signe «Companions» est descriptif pour des services de formation et d’informations médicales dans le domaine de la neurologie (cl. 41, 44). Puisque le signe est en même temps laudatif, l’argument selon lequel il est indéterminé n’est pas valable (consid. 5.1-5.7).

LPM 2. Le signe «Companions» pour des services de formation et d’informations médicales dans le domaine de la neurologie (cl. 41, 44) doit rester disponible (consid. 5.8).

Abteilung II; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. B-5484/2013

Die Beschwerdeführerin hinterlegte das Zeichen «Companions» für folgende Dienstleistungen:

Ausbildungs- und Trainingsdienstleistungen im Bereich von Krankheiten im Neurologiebereich; Organisation und Führung von Unterricht, Seminare und Workshops im Gesundheitssektor besonders im Bereich von Krankheiten im Neurologiebereich (Kl. 41); medizinische Dienstleistungen im Neurologiebereich, medizinische Information im Neurologiebereich (Kl. 44).

Das Institut verfügte die Nichteintragung des Zeichens mit der Begründung, dieses sei direkt beschreibend und anpreisend. Die dagegen eingelegte Beschwerde weist das BVGer ab.

Aus den Erwägungen:

3. Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise für die Dienstleistungen zu bestimmen, für die das Zeichen «Companions» beansprucht wird.

[Das Gericht prüft, inwiefern Kenntnisse der Neurologie in der Schweiz vermittelt werden resp. an wen sich solche Informationen richten.]

3.4 Um die Unterscheidungskraft des Zeichens «Companions» zu beurteilen, sind somit einerseits Fachpersonen aus dem Gesundheitswesen massgebend. Andererseits zählen zu den relevanten Verkehrskreisen auch grosse Teile der Bevölkerung, die keine medizinischen Berufe erlernt haben, namentlich die in irgendeiner Form von neurologischen Erkrankungen Betroffenen.

3.5 In Bezug auf die Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit des Zeichens «Companions» kommen Konkurrenten der Beschwerdeführerin in Frage. Mit Blick auf die benannten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 sind dies Privatpersonen sowie juristische Personen, welche Dienstleistungen im Bereich der Schulung oder Information im Gebiet der Neurologie anbieten oder potentiell anbieten werden. Dazu gehören neben Hochschulen und Pharmaunternehmen auch Apotheken, Medienhäuser oder Vereine.

4. Die Beschwerdeführerin rügt, lediglich zwei der neun ins Recht gelegten Websites, mit welchen die Vorinstanz ihre Argumentation stützt, seien schweizerischen Ursprungs. Damit macht sie sinngemäss geltend, ausländische Quellen seien ungeeignet, das Verständnis des fraglichen Zeichens durch die schweizerischen Verkehrskreise darzulegen.

|Für die Begründung ihrer Beurteilung, ob eine Sachbezeichnung den massgeblichen Verkehrskreisen geläufig ist, steht die Beweiswahl der Vorinstanz frei (vgl. Art. 12 VwVG; P. L. Krauskopf/K. Emmenegger, in: B. Waldmann/P. Weissenberger [Hg.], VwVG. Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, VwVG 12 N 73; C. Auer, in: C. Auer/M. Müller/B. Schindler [Hg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, VwVG 12 N 18). Nachforschungen im Internet vorzunehmen ist zulässig. Indes gilt es zu beachten, dass aufgefundene Quellen einschlägig, seriös und fundiert zu sein haben. Es ist davon auszugehen, dass Schweizer Internet-Nutzer deutsch-, französisch-, italienisch- oder englischsprachige Websites konsultieren. Diese sind aufgrund der Charakteristik des Internets als virtuelles, weltweites Netzwerk nicht ausschliesslich inländischer Herkunft. Vielmehr dürfen auch ausländische Websites in die Beurteilung einfliessen, soweit sie für die massgeblichen Verkehrskreise in der Schweiz relevant sind (BVGer, sic! 2008, 217 f. E. 4.4, «Vuvuzela»).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründet die Zugehörigkeit des Zeichens «Companions» zum Gemeingut mit seiner beschreibenden und anpreisenden Bedeutung für die Dienstleistungen der Klassen 41 und 44, für die es beansprucht wird. Der Singular «Companion» sei mit «Begleiter», «Gefährte» und «Kamerad» zu übersetzen. Vor diesem Hintergrund verstünden die massgeblichen Verkehrskreise den Dienstleister als «Begleiter», der sich zuverlässig um die Abnehmer der Dienstleistungen kümmere. Die Beschwerdeführerin rügt, «Companions» gehöre im Bereich der Neurologie nicht zu den gängigen Ausdrücken. Zudem würde eine Ausbildung immer von einer Lehrperson «begleitet». Daher sei das als Marke angemeldete Zeichen vorliegend unbestimmt und nicht beschreibend.

5.2 Das Zeichen «Companions» ist der Plural des englischen Wortes «Companion». Die Bildung des regelmässigen Plurals mit der Endung «s» gehört zu den grundlegenden Englischkenntnissen (vgl. Englische Kurzgrammatik, in: Langenscheidt Premium Schulwörterbuch Englisch 2009, 1399). Somit stellen die massgeblichen Verkehrskreise trotz des Unterschieds im Numerus den Zusammenhang von «Companions» und «Companion» sofort fest (BVGer, sic! 2008, 433 f. E. 3, «Delight Aromas [fig.]»).

5.3 Auch die Vokabel «Companion» gehört zum englischen Grundwortschatz und wird mit «Begleiter» übersetzt (Langenscheidt Premium Schulwörterbuch Englisch, München 2009, Schlagwort «Companion» in Verbindung mit 13). Weitere ähnliche Bedeutungen sind «Kamerad», «Gesellschafter», «Gefährte» und «Genosse» (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Teil I, München 2005, Schlagwort «Companion»). In diesem Bedeutungsumfang ist das Zeichen «Companions» somit für alle Beteiligten der massgeblichen Verkehrskreise verständlich, zumal das französische Wort «Compagnon» fast gleichlautend ist (Le Robert & Collins, Le dictionnaire de référence, Anglais, 8. Aufl., 2006, Schlagwort «Compagnon»).

Zudem steht «Companion» für «Handbuch» (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Teil I, München 2005; vgl. The Concise Oxford Dictionary of Current English, 7. Aufl., Oxford 1982 [beide Schlagwort «Companion»]). Diese Bedeutung ist zumindest derjenigen Teilmenge der massgeblichen Verkehrskreise bekannt, für die englische Texte relevant sind, um einen Beruf zu erlernen oder diesen auszuüben. Dazu zählen insbesondere Fachärzte der Neurologie, aber auch allgemein praktizierende Ärzte sowie alle weiteren Berufsgruppen, deren Ausbildung an einer Hochschule stattfindet. Diese Personen kommen zwingend in Kontakt mit Werken wie: W. Pryse-Phillips, Companion to Clinical Neurology, 3. Aufl., Oxford 2009; W. G. Bradley/R. B. Daroff/G.M. Fenichel, Pocket Companion to Neurology in Clinical Practice, 4. Aufl., 2004; S. Lock/J. M. Last/G. Dunea, The Oxford illustrated companion to medicine, 3. Aufl., Oxford 2001; W. F. Bynum/R. Porter (Hg.), Companion encyclopedia of the history of medicine, London 2001; L. Sharma/F. Berenbaum, Osteoarthritis. A Companion to Rheumatology, 2007; Neuro-Protocols. A companion to methods in neuroscience, 1992–1995. Ausserhalb des Gebiets der Medizin ist die Übersetzung von «Companion» als «Handbuch» denjenigen Personen bekannt, die regelmässig mit englischsprachiger Literatur in Berührung kommen. Sie mögen Werke benutzen wie: C. Janaway (Hg.), The Cambridge Companion to Schopenhauer, Cambridge 1999; F.G. Robinson (Hg.), The Cambridge Companion to Mark Twain, Cambridge 1995; C.P. Miller/M.J. Evans, The chemist’s companion guide to patent law, Hoboken 2010; D. Patterson (Hg.), A companion to the philosophy of law and legal theory, Oxford 1996.

5.4 Im medizinischen Kontext, in Sonderheit im Bereich der Pflege, steht der Begriff «Companion» in der englischen Sprache ferner für eine Person, die ausserhalb der formalisierten, standardisierten Pflegetätigkeit im Sinne eines «informal caregiver» ihre Dienste anbietet (V. Casey/V. A. Crooks/J. Snyder, Knowledge brokers, companions, and navigators: a qualitative examination of informal caregivers’ roles in medical tourism, International Journal for Equity in Health 2013, 4; vgl. dies., «You’re dealing with an emotionally charged individual …»: an industry perspective on the challenges posed by medical tourists› informal caregiver-compa|nions, Globalization and Health 2013, 1 ff.). Allerdings gilt diese Begriffsverwendung selbst im englischsprachigen Raum als noch nicht breit abgestützt (V. Casey/V. A. Crooks/J. Snyder, Globalization and Health 2013, 1; vgl. dazu das Fehlen von Quellenangaben auf <www.wikipedia.org>, Schlagwort «Companion [caregiving]», abgerufen am 10. Juni 2014). In Bezug auf die Pflege dementer Personen werden indes auch professionell tätige Pfleger als sogenannte «in-home companions» bezeichnet (A. M. Lipton/C. D. Marshall, The Common Sense Guide to Dementia for Clinicians and Caregivers, New York 2013, 172). Insgesamt lässt sich aus dieser neuartigen, noch nicht weit verbreiteten Verwendung des Begriffs «Companion» nicht folgern, die Bedeutung als Pflegeperson im Bereich der Medizin sei den vorliegend massgeblichen Verkehrskreisen hinreichend geläufig.

5.5 Bekannt sein oder in Zukunft bekannt werden dürfte mit Blick auf eine personalisierte Medizin hingegen der Terminus «Companion diagnostics». Mit dieser Diagnostikmethode lassen sich Vorhersagen machen, wie ein Patient auf einen spezifischen Wirkstoff anspricht oder wie das geeignete Wirkstoffdesign auszusehen hätte. Gegenwärtig finden «Companion diagnostics» vor allem in der Onkologie Verwendung. Viele Techniken in anderen Bereichen stehen in der Entwicklung. Diese Neuerungen haben das Potential, Teile der bisher praktizierten Verfahren des Wirkstoffdesigns abzulösen (E. D. Zanders, The Science and Business of Drug Discovery. Demystifying the Jargon, New York 2011, 269, 282; vgl. Roche Media Fact Sheet, Companion Diagnostics. Making healthcare personal, <www.roche.com/factsheet_companion_diagnostics.pdf>, abgerufen am 10. Juni 2014; D. R. Parkinson/B.E. Johnson/G. W. Siedge, Making Personalized Cancer Medicine a Reality: Challenges and Opportunities in the Development of Biomarkers and Companion Diagnostics, Clinical Cancer Research 2012, 619 ff.).

5.6 Wird das Zeichen «Companions» mit den Dienstleistungen der Klasse 41, für die es beansprucht wird, in Verbindung gebracht, erwarten die Verkehrskreise ohne Zuhilfenahme der Fantasie, dass sie bei den entsprechenden Aus- und Weiterbildungen begleitet werden. Dies trifft sowohl für Fachleute zu, also auch für Patienten und andere Interessierte. Hierbei vermittelt das Zeichen den Eindruck einer besonders intensiven Betreuung, eines Eingehens auf die persönlichen Bedürfnisse der Kursteilnehmer, einer fachlichen Anlaufstelle, die jederzeit zur Verfügung steht oder einer engen Begleitung der Patienten und Angehörigen auf ihrem Leidensweg. Es ist durchaus naheliegend, dass die angesprochenen Verkehrskreise «Companions» im Sinne einer Gemeinschaft interpretieren, die aus ihnen selbst als potentielle Kunden, dem Vermittler der Botschaft sowie anderen Kursteilnehmern besteht. Dass dieses Verständnis analog zum Entscheid «Swisspartners (fig.)» in einem untechnischen, allgemeinen Sinne erfolgt, ist nachvollziehbar (vgl. RKGE, sic! 2006, 579 ff. E. 9, «Swisspartners [fig.]»). Somit erscheint das Zeichen für die vorliegend relevanten Dienstleistungen der Klasse 41 als beschreibend sowie anpreisend und daher als nicht unterscheidungskräftig. Aufgrund des anpreisenden Charakters von «Companions» greift damit auch das Argument der Unbestimmtheit eines Zeichens nicht (vgl. BGE 108 II 487 ff. E. 3).

5.7 Medizinische Informationen werden von allen Teilen der massgeblichen Verkehrskreise gelesen oder anderweitig zur Kenntnis genommen. Wichtige Medien sind Handbücher (vgl. etwa im Bereich der Neurologie: G. Stiewe, Entspannung bei M. Parkinson. Ein kleines Handbuch für Patienten und Angehörige sowie Angehörige helfender Berufe, München 2010; P. Riederer/G. Laux/W. Pöldinger [Hg.], Neuro-Psychopharmaka – Ein Therapie-Handbuch, Bd. 5, Parkinsonmittel und Antidementiva, 2. Aufl., Wien 1999; U. Kastner/R. Löbach, Handbuch Demenz, 2. Aufl., München 2010; Handbuch für die Pflege von Schlaganfall-Patientinnen und -Patienten auf der Bettenstation Neurologie 4.2 [Stroke Unit] im Kantonsspital Basel, 2000, <www.strokeunit.ch/de/profs/SU-Pflegehandbuch.pdf>, abgerufen am 10. Juni 2014). Gerade in einem komplexen Fachgebiet wie der Neurologie ist ein schneller Zugang zu Informationen essentiell. Einen solchen vermögen Handbücher zu bieten, indem sie auch nur auszugsweise konsultiert werden können und zum Beispiel durch ein Stichwortverzeichnis schnell zur richtigen Stelle im Buch führen. Somit erscheint «Companion» in seiner Bedeutung als «Handbuch», die für erhebliche Teile der massgebenden Verkehrskreise verständlich ist, für Informationen im Bereich Neurologie als beschreibend und daher als nicht unterscheidungskräftig.

5.8 Zudem dürfen Mitbewerber der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verwendung des Begriffs «Companion diagnostics» nicht eingeschränkt werden. Hierfür ist es wesentlich, den Begriff «Companions» beziehungsweise «Companion» vorbehaltlos benützen zu dürfen. Somit erscheint das Zeichen «Companions» als freihaltebedürftig und damit auch unter diesem Aspekt zum Gemeingut gehörend.

[…]

Sy