Bundesgericht vom 25. November 2019
8. Weitere Rechtsfragen
Medienrecht
EÜGF 2 f; RTVG 2 k. Der Begriff der Rundfunkwerbung umfasst die kommerzielle und ideelle Werbung sowie die Eigenwerbung von Rundfunkveranstaltern (E. 2.3).
EÜGF 13 I; RTVV a 11 I b. Das EÜGF enthält nur Minimalvorgaben für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Rundfunkwerbung; die Vertragsstaaten dürfen strengere oder ausführlichere innerstaatliche Vorschriften erlassen (E. 2.4).
RTVG 2 k, 14; RTVV 11 I a, a 11 I b, 22 V. In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung grundsätzlich verboten, es sei denn, es handle sich um Eigenwerbung, die überwiegend der Publikumsbindung dient. Ein Radiotrailer, welcher über vom Werbebegriff ausgenommene Programmhinweise hinausgeht und als werbliche Herausstellung eines Medienproduktes in einem anderen Medienprodukt dient («Crosspromotion»), ist als Eigenwerbung einzustufen (E. 3.1).
EÜGF 13 I; RTVG 2 k, 9 I; RTVV 12 I. Werbung muss vom redaktionellen Teil des Programms deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Eigenwerbung, die nicht durch ein akustisches oder optisches Erkennungssignal klar vom Programm getrennt wird, verstösst gegen den Trennungsgrundsatz (E. 3.2-3.3).
8. Autres questions juridiques
Droit des médias
CETT 2 f; LRTV 2 k. La notion de publicité radiodiffusée s’applique tant à la publicité commerciale et idéale qu’à l’autopromotion des diffuseurs (consid. 2.3).
CETT 13 I; ORTV a 11 I b. La CETT ne contient que les règles minimales sur la diffusion de programmes radiophoniques et sur la publicité radiodiffusée; les États parties à la convention peuvent adopter des règles internes plus sévères ou plus détaillées (consid. 2.4).
LRTV 2 k, 14; ORTV 11 I a, aORTV 11 I b, 22 V. La publicité est en principe interdite dans les programmes radio de la SSR, à moins qu’il s’agisse d’autopromotion ayant principalement pour but de fidéliser le public. Une bande-annonce radiodiffusée dont le contenu ne se limite pas à de simples références à des programmes, qui n’entrent toutefois pas dans la notion de publicité, mais qui assure la promotion d’un produit médiatique en renvoyant à un autre produit médiatique («Crosspromotion») doit être qualifiée d’autopromotion (consid. 3.1).
CETT 13 I; LRTV 2 k, 9 I; ORTV 12 I. La publicité doit être nettement séparée de la partie rédactionnelle du programme et clairement reconnaissable comme telle. L’autopromotion qui n’est pas expressément séparée du programme par un signe de reconnaissance acoustique ou optique contrevient au principe de séparation (consid. 3.2-3.3).
II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 2C_529/2017
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (SRG) strahlte im Februar 2015 in ihren Radioprogrammen verschiedentlich einen Radiotrailer aus, in welchem auf die anstehende neue Fernsehstaffel «Die grössten Schweizer Talente» hingewiesen wurde. Diese Hinweise erfolgten im Rahmen der jeweiligen redaktionellen Radioprogrammteile und hatten inhaltlich keinen direkten Bezug zu diesen Radiosendungen.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) qualifizierte den Radiotrailer als Werbung, weil die Hinweise auf die neue Fernsehstaffel inhaltlich in keinem direkten Zusammenhang mit den jeweiligen Radiosendungen standen, in welchen der Trailer ausgestrahlt wurde, und forderte die SRG auf, geeignete Massnahmen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Das BVGer wies die anschliessende Beschwerde der SRG ab und präzisierte, dass ein Verstoss gegen das Werbeverbot wegen fehlender Erkennbarkeit der Eigenwerbung vorliege. Dagegen hat die SRG Beschwerde an das BGer erhoben.
Aus den Erwägungen:
2.3 Gemäss Art. 2 lit. k RTVG gilt als Werbung jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird. Dieser Begriff schliesst neben der kommerziellen auch die ideelle Werbung | ein. Die Aufforderung zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts ist für den Werbebegriff nach Art. 2 lit. k RTVG bzw. Art. 2 lit. f des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (EÜGF; SR 0.784.405) nicht erforderlich (R. H. Weber, Handkommentar zum Rundfunkrecht, Bern 2008, RTVG 2 N 13); es genügt, wenn mit der entgeltlichen öffentlichen Äusserung im Programm irgendeine vom Betroffenen gewünschte Wirkung angestrebt wird (BGE 134 II 223 ff. E. 3.4.1).
2.4
2.4.1 Nicht als Werbung galten gemäss Art. 11 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401; in der ursprünglichen, auf den 1. April 2007 in Kraft gesetzten Fassung [AS 2007 787]) namentlich (a) Hinweise auf das Programm, in welchem sie ausgestrahlt werden, sowie (b) Hinweise auf konkrete Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden. In der Fassung vom 25. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151), lautet lit. b wie folgt: «(b) Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens ohne werbenden Charakter». Der Verordnungsgeber erliess diese präzisierenden Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 4 EÜGF (Erläuterungen des UVEK zur RTVV – Konsolidierte Fassung, Stand: 1. Januar 2015 [Erläuterungen RTVV], 7), weshalb die EÜGF ungeachtet dessen, dass sie auf Radioprogramme keine Anwendung findet (vgl. B. Cottier, in: D. Masmejan / B. Cottier / N. Capt [Hg.], Commentaire Loi sur la radio-télévision, Berne 2014, Introduction générale N 18), bei der Auslegung zu berücksichtigen ist.
2.4.2 Nicht als Werbung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EÜGF gelten vom Rundfunkveranstalter verbreitete Hinweise auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind (Art. 12 Abs. 4 EÜGF). Gemäss dem Explanatory Report to the European Convention on Transfrontier Television vom 5. Mai 1989, welcher subsidiär zur Auslegung eines Staatsvertrags beigezogen werden kann (vgl. ausführlich zur Bedeutung von weiteren Auslegungsmitteln im Sinne von Art. 32 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111] BGE 143 II 136 ff. E. 5.2.3 und E. 5.4), werden von dieser Ausnahme gemäss Art. 12 Abs. 4 EÜGF auch Ankündigungen des Veranstalters im Zusammenhang mit eigenen Programmen erfasst, wie etwa die Identifikation des Veranstalters oder des Programmservices, der Zeitplan kommender Programme, eine Vorschau auf Filme und andere Programme, Trailer, welche auf kommende Programme hinweisen, sowie die Eigenpromotion. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass das EÜGF nur Minimalvorgaben an die Vertragsstaaten enthält und die Vertragsstaaten durch dieses Abkommen nicht daran gehindert werden, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne des Art. 5 EÜGF verbreitet werden (Art. 28 EÜGF; Cottier, Introduction générale, N 13).
3.
3.1 Art. 14 RTVG verbietet der Beschwerdeführerin Werbung in den Radioprogrammen, wobei der Bundesrat Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen kann (vgl. dazu S. Volz, Trennungsgebot und Internet, Zürich 2014, 73). Gemäss der diese gesetzliche Vorschrift präzisierenden Verordnungsvorschrift von Art. 22 Abs. 5 RTVV darf die SRG in ihren Radioprogrammen Eigenwerbung ausstrahlen, sofern diese überwiegend der Publikumsbindung dient. Der vorliegend strittige Radiotrailer, welcher über vom Werbebegriff ausgenommene Programmhinweise (Art. 11 Abs. 1 lit. a und a Art. 11 Abs. 1 lit. b RTVV; vgl. dazu vorne E. 2.4.1, sowie Weber, RTVG 2 N 13; N. Capt, in: D. Masmejan / B. Cottier / N. Capt [Hg.], Commentaire de la Loi sur la radio-télévision, Berne 2014, RTVG 14 N 10; Erläuterungen RTVV, 7) hinausging und als eigentliche werbliche Herausstellung eines Medienprodukts in einem anderen Medienprodukt («Crosspromotion») einzustufen ist (vgl. zum Begriff N. Goldbeck, in: M. Paschke / W. Berlit / C. Meyer [Hg.] Hamburger Kommentar zum Medienrecht, 3. Aufl., Hamburg 2016, 843 N 36), wurde von der Vorinstanz zutreffenderweise als der Publikumsbindung dienende und damit zulässige Eigenwerbung (Art. 14 RTVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 5 RTVV) im Sinne von Art. 2 lit. k RTVG qualifiziert (zur Gleichsetzung von Crosspromotion mit Eigenwerbung Goldbeck, 843, N 36). An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass Art. 12 Abs. 4 EÜGF allenfalls die Eigenwerbung vom Werbebegriff ausnimmt, hindert doch dieser Staatsvertrag die Vertragsparteien nicht daran, strengere innerstaatliche Vorschriften aufzustellen (vorne E. 2.4.2). Die Rüge, der Verordnungsgeber habe die Ausnahmen vom Werbebegriff (Art. 2 lit. k RTVG) in Art. 11 Abs. 1 lit. a und a Art. 11 Abs. 1 lit. b RTVV in gesetzes- und verfassungswidriger Weise zu eng definiert, ist unbegründet: Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Wortlaut von «Werbung» bzw. «Eigenwerbung» in Art. 2 lit. k RTVG auslegungsbedürftig und einer Konkretisierung durch eine Vollziehungsverordnung zugänglich ist. Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus der Botschaft zum RTVG nicht, dass Crosspromotion uneingeschränkt zulässig sein soll; die Botschaft geht vielmehr davon aus, dass die Definition der Werbung weit gefasst werden soll (BBI 2003, 1665 f.). Aus der von der Beschwerdeführerin zitierten | Diskussion im Ständerat ergibt sich, dass solche Hinweise zwar zulässig sein, aber nach Auffassung der Mehrheit eben als Werbung gelten sollen (siehe Votum M. Leuenberger, AB 2005, 53 f.). Weder nach wörtlicher noch historischer Auslegung von Art. 2 lit. k RTVG erscheint die Regelung von a Art. 11 Abs. 1 lit. b RTVV als gesetzwidrig. Diese lässt sich auch unter systematischen und Verfassungsaspekten damit begründen, dass andernfalls der Anwendungsbereich des Trennungsgebots (vgl. hinten E. 3.2 und 3.3) stark eingeschränkt würde. Der umstrittene Beitrag ist daher gesetz- und verfassungskonform als (Eigen-) Werbung zu qualifizieren. Von einer rückwirkenden Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. b RTVV in der am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Fassung (AS 2016, 2151) kann keine Rede sein. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 5 RTVV ist der Vorinstanz deswegen nicht vorzuwerfen, weil sie anlässlich der Qualifikation des umstrittenen Radiotrailers als Eigenwerbung deren ausnahmsweise Zulässigkeit wegen Publikumsbindung (Art. 14 RTVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 5 RTVV) ausdrücklich bejahte. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet.
3.2 Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RTVG statuiert das Trennungsgebot auf innerstaatlicher Ebene grundsätzlich übereinstimmend mit Art. 13 Abs. 1 EÜGF (Weber, RTVG 9 N 3). Gemäss dieser Vorschrift muss Werbung vom redaktionellen Teil des Programms deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Der Bundesrat kann diejenigen Formen der Werbung, welche die Trennung oder die Erkennbarkeit gefährden, untersagen oder besonderen Bestimmungen unterwerfen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 RTVG). […]
3.3 Eigenwerbung wie der vorliegend strittige Werbetrailer, die als solche nach schweizerischem Recht definitionsgemäss vom Werbebegriff erfasst wird (vgl. Art. 2 lit. k RTVG; vorne E. 2.3 und 3.1), unterliegt den Vorschriften über die Werbetrennung, die Einfügung und die Dauer der Werbung; sie wird an die Werbezeit angerechnet (Erläuterungen RTVV, 20). Grundsätzlich gilt der Trennungsgrundsatz als zentrales Prinzip im Rundfunkrecht (Art. 9 Abs. 1 RTVG; vgl. dazu Weber, RTVG 9 N 4 ff.; Capt, RTVG 9 N 1 ff.) auch für die Eigenwerbung. Die Werbung muss vom redaktionellen Programmteil durch ein besonderes akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt sein (Art. 12 Abs. 1 RTVV). In sich geschlossene Werbesendungen am Radio, die nicht eindeutig als solche erkennbar sind, dürfen nicht länger als 60 Sekunden dauern (Art. 12 Abs. 3 RTVV). Nach den unbestrittenen und für das BGer verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden keine akustischen Erkennungssignale zur Abtrennung des Radiotrailers verwendet. Bei dieser Sachlage ist die Folgerung der Vorinstanz zutreffend, der ausgestrahlte Radiotrailer sei wegen Nichtbeachtung der Erkennbarkeit von Eigenwerbung nach Art. 9 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 RTVV rechtswidrig. Dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 3 RTVV erfüllt wären, wird von keiner Seite geltend gemacht, so dass die Frage nicht geprüft zu werden braucht, ob diese Bestimmung überhaupt gesetzmässig ist. Damit erweist sich das Urteil der Vorinstanz als rechtmässig und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
[…]
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