10 | 2015
Rechtsprechung | Jurisprudence

|6. Technologierecht | Droit de la technologie

6.1 Patente | Brevets d’invention

«Dentaler Retentionsschutz»

Bundespatentgericht vom 9. Februar 2015 (Massnahmeentscheid)

Ungünstige Hauptsachenprognose bei negativem internationalem Prüfungsbericht

ZPO 261 I, 265; PatG 1, 59 IV, 86 I. Bei Vorliegen eines negativen vorläufigen internationalen Prüfungsberichts ist ein Antrag auf superprovisorische Massnahmen abzuweisen, wenn aufgrund der Darlegungen der Gesuchstellerin nicht «prima facie» erkennbar ist, dass das aus der fraglichen Anmeldung hervorgegangene Schweizer Patent dennoch neu und erfinderisch ist (E. 6.1-6.3).

CPC 261 I, 265; LBI 1, 59 IV, 86 I. Si un rapport d’examen préliminaire international négatif a été rendu, une requête de mesures super-provisionnelles doit être rejetée s’il ne ressort pas «prima facie» des allégations de la requérante que le brevet suisse issu du dépôt en question est tout de même nouveau et le résultat d’une activité inventive (consid. 6.1-6.3).

Abweisung des Antrags um Erlass superprovisorischer Massnahmen; Akten-Nr. S2015_001

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin eines Schweizer Patents, das aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist. Das Patent beansprucht Retentionseinsätze, mit denen Zahnprothesen mit einem Implantat oder dergleichen verbunden werden können. Das BPatG weist den gestützt auf dieses Patent gestellten Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Verbots ab.

Aus den Erwägungen:

6.1 Ein Schweizer Patent wie das Massnahmepatent wird, auch wenn es als nationale Phase aus einer internationalen PCT-Anmeldung hervorgegangen ist, für die Erteilung in der Schweiz nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit überprüft (vgl. Art. 59 Abs. 4 PatG). In einer solchen Situation darf das Gericht bei der Beurteilung eines superprovisorischen Massnahmebegehrens nicht einfach davon ausgehen, dass das Patent rechtsbeständig ist (vgl. diesbezüglich analog auch für den strafrechtlichen Schutz Art. 86 Abs. 1 zweiter Halbsatz PatG). Dies wurde bereits in der Rechtsprechung des BPatG festgehalten: Zur Glaubhaftmachung der Rechtsbeständigkeit sind weiter gehende Nachweise wie beispielsweise ein amtlicher Recherchebericht oder ein vorläufiger internationaler Prüfungsbericht mit Hinweis auf Patentfähigkeit erforderlich (BPatG vom 24. Mai 2013, S2013_005, E. 3).

6.2 Vorliegend wurde zur die Basis des Schweizer Massnahmepatents bildenden internationalen Anmeldung bereits ein internationaler Recherchebericht und ein vorläufiger internationaler Prüfungsbericht angefertigt. Dieser äussert sich ausdrücklich negativ zur Patentfähigkeit der international publizierten Ansprüche, die identisch sind mit den für die Schweiz im Rahmen des Klagepatents erteilten Patentansprüchen.

[Das Gericht erläutert den Standpunkt der Gesuchstellerin, wonach der vorläufige internationale Prüfungsbericht nicht korrekt sei, gelangt in seiner eigenen Analyse jedoch zum Schluss, dass diese Kritik nicht überzeuge.]

6.3 Bei Vorliegen eines negativen vorläufigen internationalen Prüfungsberichts müsste, damit einer superprovisorischen Massnahme stattgegeben werden kann, zumindest gestützt auf die Vorbringen der Gesuchstellerin prima facie erkennbar sein, dass dennoch Neuheit und erfinderische Tätigkeit vorliegen. Diese Bedingungen sind hier nicht erfüllt. Damit fehlt eine für den Erlass einer superprovisorischen Massnahme genügend dargelegte Anspruchsgrundlage. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ist daher abzuweisen. […]

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