Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden Dritter gegen Markeneintragungen; Legitimationsanforderungen an Beschwerdeführerinnen
Bundesverwaltungsgericht; Nichteintreten auf die Beschwerde; Akten-Nr. B-2608/2019
BV 29a; VwVG 5, 44; VGG 31 f.; MSchG 2.Im Lichte der in der BV verankerten Rechtsweggarantie ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (hier Markeneintragungen, gestützt auf absolute Ausschlussgründe) durch Dritte grundsätzlich zuständig, sofern sie weder explizit im Gesetz noch durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ausgeschlossen sind (E. 2.4, 2.6, 2.8).
VGG 31; VwVG 5.Art. 31 VGG stellt eine Generalklausel in Bezug auf die Zuständigkeit des BVGer dar, weshalb es für dessen Zuständigkeit keiner zusätzlichen Bestimmung im MSchG bezüglich der Anfechtbarkeit von Markeneintragungen durch Dritte bedarf (E. 2.5).
MSchG 31 ff., 35a, 52.Aus dem Bestehen markenrechtlicher Widerspruchs- und Löschungsverfahren kann nicht die Unzuständigkeit des BVGer für Beschwerden von Dritten gegen Markeneintragungen abgeleitet werden, da für jedes Verfahren nach der Art der jeweils betroffenen Interessen und der Adressaten zu differenzieren ist. Die Tatsache, dass das MSchG die Möglichkeit des Zivilwegs gegen fehlerhafte Markeneintragungen offenhält, schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht grundsätzlich aus. (E. 2.6).
VwVG 48 I; MSchG 2 f., 28 ff.Da Dritte keine Möglichkeit zur Teilnahme am Markeneintragungsverfahren haben und erst mit der Publizierung auf Swissreg Kenntnis von der Eintragung erlangen, sind sie formell beschwert. Im Rahmen eines Markeneintrags dürften regelmässig nur diejenigen Konkurrenten zur Beschwerde legitimiert sein, die relative Ausschlussgründe gegen eine Marke vorbringen können und sich vorgängig am Widerspruchsverfahren beteiligt haben. Von Konkurrenten angestrengte Verfahren gegen Markeneintragungen, die sich auf die Geltendmachung absoluter Ausschlussgründe beschränken, haben dagegen weit höhere Legitimationsanforderungen zu erfüllen, namentlich die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache und ein öffentlich-rechtliches Schutzinteresse. (E. 3.4, 3.5.1, 3.5.3, 3.5.8).
Cst 29a; PA 5, 44; LTAF 31 s.; LPM 2.Eu égard à la garantie de l’accès au juge ancrée dans la Constitution, le TAF est en principe compétent pour juger les recours formés par des tiers contre des décisions (en l’espèce : recours contre des enregistrements de marques, fondés sur des motifs absolus d’exclusion), sauf exclusion explicite par la loi ou la jurisprudence du TAF (consid. 2.4, 2.6, 2.8).
LTAF 31; PA 5.L’art. 31 LTAF constitue une clause générale portant sur la compétence du TAF, raison pour laquelle il n’est pas nécessaire, pour établir la compétence de ce dernier, de prévoir dans la LPM une disposition supplémentaire concernant la contestation d’enregistrements de marques par des tiers (consid. 2.5).
LPM 31 ss, 35a, 52.L’existence de procédures d’opposition et de radiation relevant du droit des marques ne permet pas de déduire l’absence de compétence du TAF pour les recours formés par des tiers contre les enregistrements de marques, étant donné qu’il y a lieu de distinguer chaque procédure selon la nature des intérêts en cause et des destinataires. Le fait que la LPM offre la possibilité de recourir à la voie civile contre les enregistrements de marques erronés n’exclut en principe pas le recours de droit administratif (consid. 2.6).
PA 48 I; LPM 2 s., 28 ss.Les tiers qui n’ont pas la possibilité de participer à la procédure d’enregistrement de la marque et ne prennent connaissance dudit enregistrement qu’à travers sa publication dans la base de données Swissreg sont formellement lésés. Dans le cadre d’un enregistrement de marque, seuls les concurrents qui peuvent faire valoir des motifs relatifs d’exclusion contre une marque et ont préalablement pris part à la procédure d’opposition devraient en principe être légitimés à recourir. Les procédures engagées par des concurrents contre des enregistrements de marques et qui se limitent à faire valoir des motifs absolus d’exclusion doivent en revanche satisfaire à des exigences considérablement plus élevées en matière de légitimation, à savoir une proximité relationnelle particulière avec le litige et un intérêt de droit public (consid. 3.4, 3.5.1, 3.5.3, 3.5.8).
2.
Strittig ist […], ob die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist, d.h. ob das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, Beschwerden von Dritten gegen Markeneintragungen zu prüfen.
[…]
2.2.[…] Die hier interessierende Frage, ob eine Drittbeschwerde gestützt auf absolute Ausschlussgründe zulässig und das Bundesverwaltungsgericht für deren Beurteilung zuständig ist, wurde bisher noch nicht abschliessend beantwortet (vgl. BVGer vom 18. Februar 2014, B-6003/2012, E. 1.4 ff., «Yacht Club St. Moritz») und in der neueren Lehre nicht eingehend diskutiert (vgl. J. Poupinet, in: J. de Werra/P. Gilliéron [éd.], Propriété intellectuelle, Commentaire romand, Bâle 2013, 30 LPM N 10; S. Fraefel, in: L. David/M. R. Frick [Hg.], Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG]/Wappenschutzgesetz [WSchG], 3. Aufl., Basel 2017, MSchG 30 N 28 ff.; M. R. Frick, in: L. David/M. R. Frick [Hg.], Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG]/Wappenschutzgesetz [WSchG], 3. Aufl., Basel 2017, MSchG Vor 51a–60 N 4). Ein Teil der Lehre weist darauf hin, dass ein Einspruchsverfahren gestützt auf absolute Ausschlussgründe im MSchG nicht vorgesehen sei, allenfalls aber Art. 48 VwVG als Rechtsgrundlage dienen könnte (vgl. G. Wild, in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 31 N 16; kritisch noch M. Kaiser, Verwaltungsrechtliche Beschwerde als Alternative zur Löschungsklage im Markenrecht, Stellungnahme zu einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2007, sic! 2007, 863 ff., 866 ff.).
[…]
2.4.Die in Art. 29a BV […] gewährleistete Rechtsweggarantie verleiht jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten den Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Gemäss Art. 44 VwVG unterliegt die Verfügung der Beschwerde. […]
Markeneintragungen sind nicht vom Ausnahmekatalog des Art. 32 VGG erfasst und die Beschwerde gegen die Eintragung einer Marke wird spezialgesetzlich nicht anderweitig ausgeschlossen (vgl. hierzu ausführlich BVGer vom 18. Februar 2014, B-6003/2012, E. 1.1–E. 1.3, «Yacht Club St. Moritz» m.v.H.).
Die Argumente der Vorinstanz, weshalb Dritten der verwaltungsrechtliche Beschwerdeweg gegen Markeneintragungen dennoch verwehrt bleiben sollte, überzeugen nicht.
2.5.Zunächst ist nicht ersichtlich, warum die Anfechtbarkeit von Markeneintragungen durch Dritte vor dem Bundesverwaltungsgericht noch ausdrücklich im MSchG verankert sein müsste, nachdem Art. 31 VGG das Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehrte. Die Generalklausel von Art. 31 VGG hat die früher spezialgesetzlich erwähnten Beschwerdewege ersetzt und einen grundsätzlichen Beschwerdeweg vor Bundesverwaltungsgericht gegen Anordnungen mit Verfügungscharakter nach Art. 5 VwVG geebnet (vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, 4416). […]
Aus dem Fehlen einer Bestimmung im MSchG betreffend die Einsprache von Dritten gegen eine Markenregistrierung analog zu Art. 59c PatG […] oder Art. 10 der GUB/GGA-Verordnung […] kann auch insofern nichts gegen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet werden, als jene Bestimmungen das Verfahren vor dem IGE bzw. dem BLW betreffen und inhaltlich beschränkt sind.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auch nicht mit dem Argument verneinen, unter dem aMSchG sei die Anfechtung von Markeneintragungen durch Dritte mittels Beschwerde an die damalige Rekurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) möglicherweise ausgeschlossen gewesen (vgl. hierzu bereits ausführlich BVGer vom 18. Februar 2014, B-6003/2012, E. 1.2 ff., «Yacht Club St. Moritz»). […] Vielmehr ist die Zuständigkeit nach geltendem Recht und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Justizreform 2000 und der Totalrevision der Bundesrechtspflege 2005 zu prüfen […] (ausführlich hierzu: A. Kölz/I. Häner/M. Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, 102 ff.).
2.6.Das geltende Recht enthält keine Bestimmungen, die eine Beschwerde Dritter gegen Markeneintragungen vor Bundesverwaltungsgericht ausschliessen. Ein derartiger Ausschluss lässt sich auch in der Rechtsprechung des Bundes | verwaltungsgerichts nicht finden (vgl. BVGer vom 31. März 2020, B-1345/2017, E. 4.3.3.2, «Fin Bec [fig.]/Fin Bec», mit Verweis auf BVGer vom 18. Februar 2014, B-6003/2012, E. 1.5, «Yacht Club St. Moritz» und BVGer vom 21. März 2007, B-7506/2006, E. 8, «Karomuster [fig.]/Karomuster [fig.]»).
Auch das Bestehen eines verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens (Art. 31 ff. MSchG) und Löschungsverfahrens (Art. 35a MSchG) schliesst die Zuständigkeit des BVGer nicht aus, verfolgen diese Rechtsmittel doch unterschiedliche Ziele und stehen sie unterschiedlichen Adressaten zur Verfügung: Der Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke kann […] nur vom Inhaber einer älteren Marke erhoben werden und ist auf relative Ausschlussgründe beschränkt (Art. 3 i.V.m. Art. 31 MSchG; BVGer vom 21. März 2007, B-7506/2006, E. 8, «Karomuster [fig.]/Karomuster [fig.]»; BVGer vom 31. März 2020, B-1345/2017, E. 4.1.4, E. 4.3.3.2, «Fin Bec [fig.]/Fin Bec»). Das Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs steht zwar jedermann zu, doch können auch in diesem Verfahren keine absoluten Ausschlussgründe geltend gemacht werden (vgl. C. Gasser/G. Wild, in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 35a N 10).
Sodann schliesst die Tatsache, dass Art. 52 MSchG die Möglichkeit des Zivilwegs gegen fehlerhafte Markeneintragungen offenhält, die Verwaltungsbeschwerde nicht grundsätzlich aus (vgl. für das Urheberrecht: BGE 135 II 172 ff. E. 2.3.1, «GT 3c», BVGE 2008/37 E. 7.2, «Verteilreglement Tarif W»). Vielmehr sind die Registrierung eines gewerblichen Schutzrechts und die Führung öffentlicher Register verwaltungsrechtlicher Natur und darum grundsätzlich im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug zu vereinheitlichen und zu überprüfen.
2.7.Dass der verwaltungsrechtliche Beschwerdeweg wie von der Vorinstanz befürchtet zu einer Flut von Drittbeschwerden gegen Markeneintragungen führt und die Überprüfung eingetragener Marken durch den Zivilrichter unterläuft, ist nicht anzunehmen, da die Anforderungen an die Beschwerdelegitimation von Dritten, insbesondere von Konkurrenten, streng sind (vgl. nachfolgende E. 3). […] Die Anzahl eingetragener Marken im Register darf bei der Prüfung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle spielen (vgl. BGE 144 II 218 ff. E. 7, wo die Anzahl der Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel vor dem BLW und der damit verbundene Zeitaufwand für die Frage der Beschwerdebefugnis von Umweltschutzverbänden unerheblich war).
2.8.Unter Berücksichtigung der in Art. 29a BV verankerten Rechtsweggarantie und mangels eines ausdrücklichen Ausschlusses im Gesetz ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde im Ergebnis zu bejahen.
3.
Somit stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist.
3.1.Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG; formelle Beschwer) […].
[…]
3.4.Was die formelle Beschwer betrifft, ist in Bezug auf das Markeneintragungsverfahren (Art. 28 ff. MSchG) festzustellen, dass nur die Vorinstanz und die Markenanmelderin beteiligt sind; Dritte erlangen erst mit der Publizierung der Marke auf Swissreg Kenntnis von deren Eintragung. […]
Entgegen der Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin schliesst die fehlende Möglichkeit der Teilnahme Dritter am Markeneintragungsverfahren die formelle Beschwer also nicht aus, sondern ist diese vielmehr gerade aufgrund dieses Umstands zu bejahen (vgl. BVGer vom 18. Februar 2014, B-6003/2012, E. 2.1, «Yacht Club St. Moritz»).
3.5.Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die vorliegend strittige Markeneintragung materiell beschwert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
3.5.1.Während das Erfordernis des besonderen Berührtseins beim Adressaten einer Verfügung in der Regel ohne Weiteres gegeben ist, gelten Dritte nur als besonders berührt, wenn sie eine besondere beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweisen (vgl. I. Häner, in: C. Auer/M. Müller/B. Schindler [Hg.], VwVG. Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, VwVG 48 N 11 f.). Die beschwerdeführende Person muss stärker als jedermann betroffen sein. […] Durch diese Einschränkung soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (BVGer vom 12. Dezember 2011, B-4405/2011, E. 2.3, BGE 142 II 451 ff. E. 3.4.1; 131 II 587 ff. E. 3; V. Marantelli/S. Huber, in: B. Waldmann/P. Weissenberger [Hg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, VwVG 48 N 11 ff.; Häner, VwVG 48 N 12; R. Wiederkehr/S. Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, Rz. 3). […] Neben dieser spezifischen Beziehungsnähe muss die Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ziehen […]. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, dass ein materieller oder ideeller Nachteil vermieden werden soll, den die angefochtene Verfügung mit sich bringt. Ein bloss mittelbares oder allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Beschwerde (BGE 135 II 172 ff. E. 2.1; 142 II 80 ff. E. 1.4.1; 142 II 451 ff. E. 3.4.1; BVGer vom 5. Oktober 2015, B-6161/2014, E. 3.3; BVGer vom 18. Februar 2014, B-6003/2012, E. 2.2, «Yacht Club St. Moritz»; Marantelli/Huber, VwVG 48 N 12 m.w.H.). Die Möglichkeit, neben einem verwaltungsrechtlichen auch einen zivilrechtlichen Entscheid zu erwirken, lässt das schutzwürdige Interesse entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht dahinfallen (BGE 135 II 172 ff. E. 2.3.1, «GT 3c»).
| Die Beschwerdebefugnis von Konkurrenten ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht schon aufgrund ihres Konkurrenzverhältnisses und der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein. […] Es bedarf vielmehr einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe, etwa wie sie durch eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung geschaffen wird (vgl. L. Kneubühler, Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht, ZBl 2016, 26 f.; A. Kölz/I. Häner/M. Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, 337 N 958 m.v.H.; Urteile des BVGer vom 12. Dezember 2011, B-4405/2011, E. 2.3; vom 5. Oktober 2015, B-6161/2014, E. 3.3; BGE 142 II 80 ff. E. 1.4.2; 125 I 7 ff. E. 3d 123 II 376 ff. E. 5b; BGer vom 7. September 2011, 1C_191/2011, E. 2.4.2). Wo die Grenze zur Popularbeschwerde verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (BGE 123 II 376 ff. E. 5b/bb, «GTS-Soja»; Kneubühler, 24). […] In einem markenrechtlichen Urteil erklärte das Bundesgericht, die blosse Behauptung, dass eine Konkurrenzmarke hinterlegt worden sei, sei nicht ausreichend für die Feststellung eines schutzwürdigen Interesses an der Eintragung einer Marke zu einem früheren Datum als dem Datum der Konkurrenzmarke (BGer, sic! 2021, 322, E. 4.3, «Python»).
Darüber hinaus ist ein Konkurrent zur Beschwerde berechtigt, soweit er sich auf das Verbot der Ungleichbehandlung beruft und geltend macht, seine Konkurrenten würden privilegiert behandelt. […]
Demgegenüber begründet das Interesse an der richtigen Anwendung und Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern keine Beschwerdelegitimation […] (BGE 139 II 328 ff. E. 3.3; 125 I 7 ff. E. 3f; 123 II 376 ff. E. 5b; BGer vom 22. August 2011, 2C_348/2011, E. 2.3; vom 3. Juli 2012, 2C_485/2010, E. 1.2.4; BVGer vom 5. Oktober 2015, B-6161/2014, E. 5.5.2; BVGer vom 12. Dezember 2011, B-4405/2011, E. 2.3; Kneubühler, 25; Marantelli/Huber, VwVG 48 N 28; R. Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, recht 2014, 80 ff.). Insofern kann die Drittbeschwerde nicht dem Schutz der Marktteilnehmer vor Konkurrenz dienen (Marantelli/Huber, 48 N 28; Wiederkehr, 88).
3.5.2.Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände […] begründen zwar ein Konkurrenzverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin (vgl. Wiederkehr/Eggenschwiler, 33 Fn. 241). Doch reicht dies nach der Rechtsprechung noch nicht aus, um eine materielle Beschwer zu bejahen. Die Beschwerdeführerin trägt die Firma seit dem 30. August 2010, d.h. seit über 10 Jahren, ohne einen Gebrauch des Zeichens «Hispano Suiza» im Geschäftsverkehr nachweisen zu können. […]
3.5.3.Die Beschwerdeführerin sieht ihre persönliche Betroffenheit sodann in der unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz begründet: Das Zeichen HISPANO SUIZA ist nach ihrer Auffassung nur mit der Einschränkung auf Waren schweizerischer Herkunft schutzfähig, während die Vorinstanz es fälschlicherweise mit Beschränkung auf Waren aus Spanien zum Schutz zugelassen habe und davon ausgegangen sei, der Bestandteil «Suiza» habe im Fall der Beschwerdegegnerin einen Bedeutungswandel erlangt. […] Nach der Rechtsprechung begründet eine allenfalls unrichtige Anwendung des Rechts […] keine Beschwerdelegitimation von Konkurrenten (vgl. E. 3.5.1).
Insbesondere fehlt es der Beschwerdeführerin bezüglich der Herkunftsbezeichnungen «hispano» und «suiza» an einer besonderen Beziehungsnähe. Die besondere Nähe zur Streitsache setzt in der Regel eine asymmetrische Berechtigung der Parteien am Zeichen voraus, d.h. die Beschwerdeführerin muss besser als der Anmelder der Marke zum Gebrauch des Zeichens befugt sein. Eine solche besondere Beziehungsnähe kann sich ergeben, wenn […] ein Privater zu Gunsten einer geografischen Region oder einer Gebietskörperschaft (vgl. S. Holzer, in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 47 N 5) tätig ist und dies durch eine Herkunftsangabe in dem von ihm verwendeten Zeichen ausdrücken möchte. Er ist damit mehr als andere Private berührt, die die Herkunftsangabe lediglich verwenden, um sich einen Marktvorteil gegenüber Dienstleistern und Produzenten mit einer anderen Herkunft zu verschaffen (vgl. Holzer, MSchG 47 N 10; D. Aschmann/J. D. Meisser, SIWR III/3, 3. Auflage, Basel 2019, N 5 ff., N 102). Offensichtlich bezweckt dies auch die Beschwerdeführerin, welche in Zukunft Fahrzeuge unter der Bezeichnung «Hispano Suiza» in der Schweiz vertreiben möchte, womit eine qualifizierte Beziehungsnähe zu verneinen ist.
3.5.4.Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe das Markeneintragungsgesuch der Beschwerdegegnerin privilegiert behandelt und die Eintragung der gegnerischen Marke stelle eine Ungleichbehandlung dar.
Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die gleichlautende Marke der Beschwerdegegnerin […] eingetragen hat, doch erfolgte dies nicht […] unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres eigenen Markeneintragungsgesuchs. […] Beide Parteien hinterlegten die gleichlautende Wortmarke […], die Beschwerdeführerin am 7. November 2018, die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine […] Priorität am 22. November 2018. Beide Parteien hinterlegten ihre Zeichen für Fahrzeuge in Kl. 12, wobei die Beschwerdeführerin das Warenverzeichnis mit Herkunftsbeschränkung auf die Schweiz formulierte. Die Vorinstanz beanstandete provisorisch das Markeneintragungsgesuch der Beschwerdeführerin […]. Die identische Beanstandung erhielt die Beschwerdegegnerin […]. Während die Beschwerdegegnerin […] eine beschleunigte Prüfung beantragte […], ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung […].
Dass die Beschwerdegegnerin prozessuale Möglichkeiten besser genutzt und auf eine rasche Erledigung des Verfahrens gedrängt hat, stellt keine Ungleichbehandlung oder Privilegierung der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz dar. […]
| Auch sonst ist keine Ungleichbehandlung zu erblicken. Die Vorinstanz hat das Aktenheft zum Eintragungsverfahren […] offen gelegt und transparent gemacht, welche rechtlichen Argumente, Belege der Beschwerdegegnerin und eigene Recherchen sie zu der Überzeugung geführt haben, die Marke der Beschwerdegegnerin habe zumindest mit Bezug auf den Bestandteil «suiza» eine secondary meaning erlangt und werde als betrieblicher Hinweis auf das Unternehmen der Beschwerdegegnerin aufgefasst. Mit der vorgeschlagenen Einschränkung auf Waren spanischer Herkunft zur Beseitigung der […] Irreführungsgefahr mit Bezug auf den Bestandteil «Hispano» erklärte sich die Beschwerdegegnerin sogleich einverstanden […]. Dass […] die Konkurrentinnen mithin über unterschiedliche Ausgangslagen mit Blick auf den Zeichengebrauch verfügen, kann weder ihr noch der Vorinstanz angelastet werden.
Es war die Entscheidung der Beschwerdeführerin, eine seit langer Zeit durch ein anderes Unternehmen benutzte Marke für sich selbst anzumelden. […] Da ihr Gesuch noch hängig ist, die Beschwerdeführerin eine Beschränkung auf die Schweiz beantragt hat und die gegnerische Marke demgegenüber mit einer Beschränkung auf Waren spanischer Herkunft eingetragen wurde, wird dieser Nachweis nicht durch die Markeneintragung behindert. Durch Gutheissung der Beschwerde und Widerruf der Eintragung der gegnerischen Marke würde die Beschwerdeführerin aber auch nicht von diesem Nachweis entbunden […].
3.5.5.Sollte ihr Markeneintragungsgesuch definitiv zurückgewiesen werden, steht der Beschwerdeführerin dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. […]
3.5.6.Mangels Ungleichbehandlung bzw. ungerechtfertigter Privilegierung der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert. Da der Widerruf der Eintragung der gegnerischen Marke nicht ohne Weiteres zur Eintragung ihres eigenen Markengesuchs führen würde und sie namentlich nicht vom Nachweis der Überwindung des geografischen Sinngehalts entbände, verfügt die Beschwerdeführerin über kein aktuelles, praktisches Interesse. Die Eintragung der Marke der Beschwerdegegnerin hindert sie nicht daran, ihre Firma weiterhin zu führen, und stellt keine Behinderung einer allenfalls beabsichtigten, soweit ersichtlich aber nicht unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz dar.
3.5.7.Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation nicht hinreichend zu substantiieren und die strengen Anforderungen an die Legitimation von Konkurrenten zu erfüllen. Es fehlt der Beschwerdeführerin somit an einem praktischen und aktuellen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Markeneintragung. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.5.8.Nach dem Gesagten ist generell festzuhalten, dass im Rahmen eines Markeneintrags regelmässig nur diejenigen Konkurrenten zur Beschwerde legitimiert sein dürften, die relative Ausschlussgründe gegen eine Marke vorbringen können und sich vorgängig am Widerspruchsverfahren beteiligt haben […]. Von Konkurrenten angestrengte Verfahren gegen Markeneintragungen, die sich wie vorliegend auf die Geltendmachung absoluter Ausschlussgründe beschränken […], haben dagegen weit höhere Legitimationsanforderungen zu erfüllen, namentlich die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache und ein öffentlich-rechtliches Schutzinteresse […].
[…]
Wt
Die H. AG mit Sitz in der Schweiz und die L.S.A. mit Sitz in Spanien hinterlegten beim IGE die gleichlautenden Wortmarken HISPANO SUIZA für identische und gleichartige Waren in Klasse 12. Das zum Urteilszeitpunkt des BVGer nach wie vor hängige Markeneintragungsgesuch der H. AG vom 7. November 2018 wurde vom IGE provisorisch abge | wiesen. Das Markeneintragungsgesuch der L.S.A. vom 22. November 2018 (mit US-amerikanischer Priorität vom 23. Juli 2018) hingegen gelangte mit einer Einschränkung des Warenverzeichnisses als Marke CH 729’825 HISPANO SUIZA für bestimmte Waren der Klasse 12 mit Herkunftsbeschränkung auf Spanien am 16. April 2019 zur Eintragung.
Im Vorfeld der Eintragung willigte die L.S.A. der eingetragenen Herkunftseinschränkung ein und stellte sich diesbezüglich insbesondere auf den Standpunkt, die L.S.A. sei die gleichnamige, weltberühmte in Spanien gegründete Automobilmanufaktur, die auf einen jahrhundertelangen Gebrauch als spanische Automobilmarke zurückblicken könne. Zwischen den Parteien entbrannten verschiedene Rechtsstreitigkeiten, wobei die H. AG gegen die Eintragung der Marke CH 729’825 der HISPANO SUIZA Widerspruch beim IGE erhob.
Nachdem der H. AG am 17. April 20219 Einsicht in das Aktenheft der Marke CH 729’825 durch das IGE gewährt worden war, gelangte die H. AG (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 28. Mai 2019 ans BVGer und beantragte die Aufhebung der vorerwähnten Marke der L.S.A. (Beschwerdegegnerin). Das IGE als Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.