6.1 Patente | Brevets d’invention
«Elektrostatische Pulversprühpistole»
Bundespatentgericht vom 25. August 2015
Voraussetzung des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
ZPO 55, 85 I, 221. Die Stufenklage besteht aus einer Informationsklage (Hilfsanspruch) und einer unbezifferten Forderungsklage (Hauptanspruch), die in sukzessiver Klagehäufung verbunden sind; die Forderungsklage enthebt die Klägerin grundsätzlich nicht von der Pflicht, den Bestand und die Grössenordnung des Schadens bereits bei Klageanhebung zu behaupten und zu substanziieren; eine Ausnahme davon besteht, wenn sich die Klägerin auf eine materiell-rechtliche Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht stützen kann (E. 5.3, 5.6).
PatG 66 b. Bei gerichtlich festgestellter Patentverletzung besteht ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, ohne dass zunächst die Grundlagen eines Anspruchs auf finanzielle Kompensation aufgezeigt werden müssen (E. 5.4, 5.6).
CPC 55, 85 I, 221. L’action échelonnée consiste en une action en fourniture de renseignements (prétention subsidiaire) et une action en paiement non chiffrée (prétention principale) liées en un cumul de prétentions successives; en principe, l’action en paiement ne libère pas la demandeuse de l’obligation d’alléquer et de prouver l’existence et l’étendue du dommage lors du dépôt de la demande, à l’exception du cas où la demandeuse peut se fonder sur une obligation de droit matériel d’informer et d’établir le bilan (consid. 5.3, 5.6).
LBI 66 b. Lorsque la violation du brevet est constatée judiciairement, le droit matériel à la fourniture de renseignements et à l’établissement du bilan existe sans qu’il ne faille d’abord démontrer les bases d’un droit à une compensation financière (consid. 5.4, 5.6).
Teilurteil; Akten-Nr. O2013_008
Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 0899016 B1 (Klagepatent) mit Schutzwirkung für die Schweiz. Geschützt wird eine Sprühpistole, die einen Sprühstrahl von elektrostatisch geladenem Beschichtungsmaterial (Pulver) auf ein (zu beschichtendes) Objekt richtet.
Die Klägerin machte eine Patentverletzung geltend und klagte mittels Stufenklage vorab auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung. In zweiter Stufe sei die Beklagte zur Leistung des noch zu substanziierenden und beziffernden Schadenersatzes oder erzielten Gewinnes zu verurteilen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Klägerin die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verletzung bzw. Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung.
Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und machte einredeweise die Nichtigkeit des Klagepatents geltend. Sie argumentierte u.a., dass das Begehren auf Rechnungslegung und finanzielle Wiedergutmachung – unabhängig von der Verletzungsfrage – abzuweisen sei, weil die Klägerin die elementaren Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches und/oder des entgangenen Gewinns nicht rechtsgenügend behauptet und substanziiert habe.
Mit vorliegendem Teilurteil bejaht das BPatG das Vorliegen einer wortsinngemässen Patentverletzung und verpflichtet die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung innert 60 Tagen.
5. Auskunft und Rechnungslegung; Stufenklage
5.1 Die Klägerin machte geltend, wenn das Gericht in der ersten Stufe der Stufenklage die Patentverletzung gutheisse, dann stehe ihr ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gestützt auf Art. 423 OR zu. Obschon die eidgenössische [xxx]lmmaterialgüterrechtsgesetzgebung den Anspruch auf eine Erteilung finanzieller Auskünfte und Rechnungslegung nicht explizit vorsehe, werde ein solcher von Lehre und Rechtsprechung in Verbindung mit einer Stufenklage insbesondere bei der Geschäftsanmassung und im Bereicherungsrecht einhellig bejaht. Doch auch im Schadenersatzrecht erscheine es in Übereinstimmung mit einem namhaften Teil der Lehre, älterer kantonaler Rechtsprechung und der Tatsache, dass finanzielle Auskünfte als Nebenpflichten einer Schadenersatzpflicht oder eines Beseitigungsanspruches anerkannt seien, geboten, die Beklagte nach Treu und Glauben sowie im Rahmen des Zumutbaren zur obgenannten Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklä|rung zu verpflichten, zumal sie und nur sie alleine über die entscheidenden Tatsachen Bescheid wisse.
Die Klägerin stellte mit ihrer Klage den Verfahrensantrag, das Verfahren in der ersten Stufe der Stufenklage vorerst auf die Frage der Verletzung bzw. Unterlassung (gegebenenfalls Rechtsbeständigkeit), Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu beschränken und bezüglich Wiedergutmachungsansprüchen (Schadenersatz oder Gewinnherausgabe) zu sistieren. Die Klägerin behielt sich daher nähere tatsächliche und rechtliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Kompensationsansprüche sowie zum Umfang der Verletzung bzw. zum erlittenen Schaden der Klägerin oder zum erzielten Gewinn der Beklagten für die zweite Stufe der Stufenklage vor. Falls das BPatG wider Erwarten bereits im Zuge des Schriftenwechsels in der ersten Stufe der Stufenklage Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsgrundlagen und -voraussetzungen bezüglich Schadenersatz oder Gewinnherausgabe erwarten würde, gehe sie davon aus, dass sie mittels abweisenden prozessleitenden Entscheids (Abweisung des Verfahrensantrags) oder anlässlich der [xxx]lnstruktionsverhandlung aufgefordert werde, bereits in ihrer Replik ausführlich zu den Wiedergutmachungsansprüchen Stellung zu nehmen.
5.2 Die Beklagte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die Klägerin habe eine Stufenklage eingeleitet, und diese sei eine Spielform der unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 Ziff. 1 ZPO. Die Forderung sei zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage sei. Die Lehre präzisiere dies dahingehend, dass nicht nur die Bezifferung, sondern auch die Substanziierung der Anspruchshöhe nach erfolgter Auskunftserteilung erfolgen könne. Auf keinen Fall aber werde hinsichtlich der Forderungsklage einfach das Behauptungsverfahren insgesamt in die zweite Stufe verschoben. In die zweite Stufe verschoben werde nur, wofür es der vorgängigen Auskunftserteilung durch die beklagte Partei bedürfe – also das Substanziieren des Quantums. Was in der ersten Phase des Verfahrens behauptet und substanziiert werden könne, nämlich alles aus der Sphäre der klagenden Partei, sei auch in der ersten Phase des Verfahrens vorzutragen. Und das aus gutem Grund: Erstens sei die Rechnungslegung ein massiver Eingriff in die Rechtsstellung der beklagten Partei; die herauszugebenden Informationen seien etwas vom Vertraulichsten eines jeden Unternehmens. Zweitens sei die Rechnungslegung mit einem enormen Aufwand verbunden. Eine Rechnungslegung sei deshalb nur gerechtfertigt, wenn die klagende Partei die Voraussetzungen für die geltend gemachten finanziellen Ansprüche vor der Rechnungslegung soweit behauptet und substanziiert habe, wie ihr dies möglich sei, mindestens aber soweit, dass sich beurteilen lasse, ob diese finanziellen Ansprüche denn überhaupt bestünden, falls sich die behauptete Patentverletzung bewahrheite. Das HGer Zürich beispielsweise habe in einem Entscheid aus dem Jahr 2005 Folgendes festgehalten:
«Das Gericht hat mit anderen Worten darüber zu befinden, ob die rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten finanziellen Ansprüche gegeben sind, bevor es eine Auskunftserteilung anordnet» (Urteil vom 3. Juni 2005, HG920584).
Vorliegend habe die Klägerin nichts dergleichen getan. Z.B. habe sie überhaupt nichts zu den Voraussetzungen der für einen Gewinnherausgabeanspruch erforderlichen Bösgläubigkeit der Beklagten ausgeführt. Bösgläubigkeit sei alles andere als selbstverständlich im vorliegenden Fall, und die Klägerin hätte die Sachverhaltselemente, aus denen sich eine Bösgläubigkeit ergeben solle, darlegen und begründen müssen. Immerhin hätten zwei renommierte deutsche Gerichte entschieden, dass das Streitpatent nicht verletzt und in der erteilten Fassung nicht gültig sei. Jetzt könne natürlich das schweizerische BPatG zu einem anderen Ergebnis gelangen. Das würde aber nichts daran ändern, dass die deutschen Urteile zeigten, dass die Beklagte bei der Aufmerksamkeit, die von ihr nach den Umständen verlangt werden dürfe, in guten Treuen habe annehmen dürfen, das Streitpatent sei ungültig und werde nicht verletzt. Der gute Glauben werde nicht dadurch zerstört, dass eines von mehreren Gerichten zu einer abweichenden Würdigung gelange. Auch zum Schadenersatzanspruch hätte die Klägerin die elementaren Voraussetzungen behaupten und substanziieren können und müssen. Sie verlange Schadenersatz für entgangenen Gewinn, habe aber nicht einmal behauptet, geschweige denn substanziiert, dass sie mit patentgemässen Sprühpistolen überhaupt einen Gewinn erziele und damit überhaupt einen Schaden in Form entgangenen Gewinns habe erleiden können. Ohne Schaden bestehe kein Schadenersatzanspruch, auch kein unbezifferter. Weiter habe die Klägerin nicht ansatzweise dargetan, auf welchen Märkten sie seit wann mit patentgemässen Sprühpistolen auf dem Markt sei. Nur in Märkten, in denen sie mit patentgemässen Pistolen auf dem Markt sei, könne ihr seit dem Markteintritt in diesen Märkten Gewinn entgangen sein, und deshalb bestehe auch ein schutzwürdiges Interesse nur an einer Rechnungslegung mit Bezug auf diese Märkte ab dem Zeitpunkt des Markteintritts der Klägerin. Weil eine Angabe der Märkte und der relevanten Zeiträume fehle, könne auch keine Auskunftserteilung erfolgen.
Werde die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt, geschehe dies quasi auf Vorrat. Sie würde verpflichtet, mit enormem Aufwand Daten zusam|menzustellen und sensitive Informationen an eine Konkurrentin herauszugeben, ohne dass auch nur ansatzweise dargetan sei, dass die elementaren Anspruchsvoraussetzungen, zu denen die Klägerin ohne weiteres hätte plädieren können, gegeben seien. Eine Verurteilung zur Rechnungslegung, ohne dass dargetan sei, dass die Klägerin diese Informationen überhaupt zur Bezifferung eines bestehenden Anspruchs benötige, sei nicht annehmbar. Die Klägerin habe kein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse an den verlangten Informationen. Die Begehren auf Rechnungslegung und finanzielle Wiedergutmachung seien aus diesem Grund unabhängig von der Verletzungsfrage abzuweisen.
5.3 Bei der Stufenklage tritt neben das Hauptbegehren auf Verurteilung zu einer Geldzahlung ein selbständiges Hilfsbegehren, das auf vorgängige Auskunftserteilung oder Rechnungslegung durch die beklagte Partei geht, wobei das Hauptbegehren erst aufgrund des Ergebnisses des Hilfsbegehrens beziffert wird. Beim «Hilfsbegehren» handelt es sich um ein Begehren, das Gegenstand einer selbständigen Klage sein könnte und idealtypisch vor dem Hauptbegehren zu beurteilen ist (A. R. Markus, Berner Kommentar ZPO I, Bern 2012, ZPO 85 N 16 f.). Die Stufenklage besteht somit aus einer Informationsklage (Hilfsanspruch) und einer unbezifferten Forderungsklage (Hauptanspruch), die in sukzessiver Klagehäufung verbunden sind. Die sukzessive Häufung bedingt, dass die Ansprüche gestuft behandelt werden, zuerst der Hilfsanspruch, dann der Hauptanspruch (S. Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Zürich 2013, N 647 ff.).
Das Gericht hat erheblichen Spielraum, um den Verfahrensablauf bei unbezifferten Forderungsklagen sinnvoll zu gestalten. Die Parteien können das Gericht dabei mit entsprechenden Verfahrensanträgen unterstützen. So kann bspw. das Gericht nach Art. 125 lit. a ZPO bzw. Art. 222 Abs. 3 ZPO das Verfahren auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren beschränken. Bei der Stufenklage kann das Gericht das Verfahren bezüglich der unbezifferten Forderungsklage sistieren, bis über den Informations- oder Rechnungslegungsanspruch entschieden worden ist (L. Bopp/B. Bessenich, Zürcher Kommentar ZPO, Zürich 2013, ZPO 85 N 16). Das BPatG verfährt hingegen, wie den Parteien anlässlich der [xxx]lnstruktionsverhandlung erläutert wurde, so, dass das Gericht in einem ersten Schritt Rechtsbeständigkeit und Verletzung, und wenn beides bejaht wird, den Rechnungslegungsanspruch behandelt. Dann ergeht entweder ein Urteil auf Klageabweisung, wenn Rechtsbeständigkeit und/oder Verletzung verneint wird, oder, wenn beides und der Rechnungslegungsanspruch bejaht wird, ein Teilurteil auf 1. Unterlassung und 2. Rechnungslegung innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Teilurteils. Nach erfolgter Rechnungslegung wird dann die Klägerin zur Substanziierung und Bezifferung ihrer Forderung aufgefordert werden. Und nach Stellungnahme der Beklagten dazu wird dann mit dem Endurteil über das Quantitativ entschieden. Diese zwei Etappen ergeben sich aus der Natur der Stufenklage.
Die unbezifferte Forderungsklage enthebt die Klägerin grundsätzlich nur vermindert ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast. Sie ist in der Regel bereits bei Klageanhebung gehalten, die Tatsachen anzugeben, welche als Anhaltspunkte für die Entstehung und die Höhe des geltend gemachten Schadens in Frage kommen, und dafür Beweise anzubieten. Die von der Klägerin vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens zu belegen und seine Grössenordnung zu umreissen (BGE 122 III 219 ff. E. 3a), denn das Prozessrecht kennt keinen Ausforschungsbeweis. Auf die diesbezügliche Behauptungslast der Klägerin kann nur – vorläufig – verzichtet werden, wenn sie sich – wie hier – auf materiell-rechtliche Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten stützen kann, d.h. vorliegend auf Art. 66 lit. b PatG (Markus, ZPO 85 N 14).
5.4 Der Hauptanspruch ist vorliegend der von der Klägerin verlangte Schadenersatz oder die Gewinnherausgabe […], wobei dieser mit dem Hilfsanspruch […], d.h. nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung, zu begründen und zu beziffern ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO).
Bei der Auskunftspflicht handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch (A. Hess-Blumer, Kommentar zum PatGG, Basel 2013, Vorbem. zum 6. und 7. Abschnitt, N 83), der sich unmittelbar aus Art. 66 lit. b PatG ergibt (P. Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Basel 2005, 7 f.; Markus, ZPO 85 N 18; P. Heinrich, Kommentar zum PatG/EPÜ, 2. Aufl., Bern 2010, PatG 66 N 7 und PatG 76 N 5; vgl. L. David, Kommentar zum URG, 2. Aufl., Bern 2012, URG 67 N 28 f.). Dies geht auch aus der Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. November 2005 hervor:
«Artikel 66 Buchstabe b E-PatG übernimmt für das Patentrecht den Regelungsgehalt von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c DesG (zivilrechtlicher Schutz) bzw. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c DesG (strafrechtlicher Schutz). Der Auskunftsanspruch nach Buchstabe b eröffnet die Möglichkeit, von der beklagten Partei auch Angaben über den Adressaten und das Ausmass der Weitergabe widerrechtlich hergestellter Gegenstände an gewerbliche Abnehmer zu verlangen. Diesem Rechtsanspruch kommt vor allem im Hinblick auf die Verfolgung von Fälschungshandlungen eine besondere Bedeutung zu. Die vorgeschlagene Formulierung erfasst die gesamte Produktions- und Absatzkette; ihre Anwendung erleichtert die Feststellung des Ursprungs von rechtswidrigen Handlungen dieser Art. Die Regelung eines entsprechenden Auskunftsanspruchs ist in Artikel 47 des TRIPS-Abkommens ausdrücklich vorgesehen» (BBI 2006, 1, 119 f.).
Die entsprechenden Bestimmungen finden sich neben dem Designgesetz auch im Markenschutz- (Art. 55 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 61 Abs. 2 MSchG) |und im Urheberrechtsgesetz (Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 67 Abs. 1 lit. k URG). Aber anders als in diesen Gesetzen, wo der zivilrechtliche und der strafrechtliche Schutz in separaten Bestimmungen geregelt ist – wobei für den zivilrechtlichen Schutz ausdrücklich eine entsprechende Leistungsklage vorgesehen ist – gilt Art. 66 lit. c PatG sowohl für den zivilrechtlichen als auch für den strafrechtlichen Schutz. Angesichts der nur schwer verständlichen Formulierung von Art. 66 lit. b PatG (vgl. umfangreiche Erläuterungen in: R. E. Blum/M. M. Pedrazzini, Das Schweizerische Patentrecht, 2. Aufl., Bern 1975, PatG 66 Anm. 11 ff., wo es unter anderem zu Recht heisst: «Vor dieser Vorschrift, die dem aPatG Art. 38 Ziff 5 nachgebildet ist, bleibt man einfach perplex») muss dieser Bestimmung eine Auslegung im Sinne der obigen Erläuterungen in der Botschaft und im Sinne der parallelen Regelungen in den anderen [xxx]lmmaterialgüterrechtsgesetzen gegeben werden, dahingehend, dass hinsichtlich des zivilrechtlichen Schutzes der Beklagte verpflichtet werden kann, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die in Verletzung des Klagepatentes widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen. Dieser materiell-rechtliche Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung besteht bei Vorliegen einer Patentverletzung zunächst unabhängig davon, ob die Patentinhaberin die Grundlagen eines Anspruchs auf finanzielle Kompensation aufgezeigt hat.
5.5 Somit ist zunächst im Rahmen eines Teilentscheids über das Unterlassungsbegehren sowie die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu befinden.
Wie dargelegt ist das Klagepatent rechtsbeständig und eine Patentverletzung seitens der Beklagten ist gegeben. Damit ist das Unterlassungsbegehren […] gutzuheissen und die Voraussetzung für Auskunft und Rechnungslegung ist gegeben. Bezüglich der Forderungsklage hat die Klägerin den Schaden bzw. den Bruttogewinn nachzuweisen. Dieser Betrag kann jedoch erst aus Informationen, die der Klägerin derzeit nicht bekannt sind, ermittelt werden, weshalb die Klägerin auf die entsprechende Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagte angewiesen ist.
Was den Umfang des Auskunftsanspruchs der Klägerin betrifft, so gilt grundsätzlich, dass dieser so weit reicht, als er zur Durchsetzung eines möglichen Hauptanspruchs notwendig ist. Der Anspruch auf Auskunft im engeren Sinn bezieht sich auf die Offenlegung des Umfangs und der Dauer der Verletzungshandlungen oder z.B. mittels Vorlage eines Katalogs der verkauften Produkte. Der Anspruch auf Rechnungslegung bezweckt eine Aufstellung der Anzahl gelieferter Produkte, deren Abnehmer (mit Namens- und Adressangabe), der Lieferzeiten und -preise, der Einkaufspreise und der Gestehungskosten etc. (R. M. Jenny, Die Eingriffskondiktionen bei [xxx]lmmaterialgüterrechtsverletzungen, Zürich 2005, 161 f.; Heinrich, PatG 66 N 18).
Demnach ist das (Hilfsbegehren) gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, über die von ihr getätigten Verkäufe und den von ihr erzielten Gewinn aus den von ihr hergestellten oder vertriebenen Handspritzpistolen […] nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei der Gewinn separat nach Geschäftsjahr ab dem 9. Juli 2003 (Datum der Erteilung des Klagepatents) auszuweisen ist.
5.6 Wie bereits erwähnt (siehe vorne E. 5.2), moniert die Beklagte, dass die Klägerin keinerlei Ausführungen zur Forderungsklage gemacht habe. Die Klägerin hätte die elementaren Voraussetzungen zum Schadenersatzanspruch behaupten und substanziieren können und müssen. Die Klägerin habe kein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse an den verlangten Informationen.
Betreffend den Informationsanspruch wurde bereits ausgeführt, dass dieser aufgrund der Patentverletzung seitens der Beklagten gegeben ist. Wie ebenfalls bereits erwähnt (siehe vorne E. 5.3), kann auf die entsprechende Behauptungslast der Klägerin vorläufig verzichtet werden, wenn sie sich im Rahmen der Stufenklage auf materiellrechtliche Auskunfts und Rechnungslegungspflichten stützen kann.
Im Zusammenhang mit der Substanziierung der Forderungsklage hat die Klägerin einen entsprechenden Verfahrensantrag gestellt und in ihrer Klagebegründung darauf hingewiesen, dass sie davon ausgehe, dass das BPatG sie mittels abweisenden prozessleitenden Entscheids (Abweisung des Verfahrensantrags) darauf hinweise oder sie anlässlich der [xxx]lnstruktionsverhandlung aufgefordert werde, bereits in ihrer Replik ausführlich zu den Wiedergutmachungsansprüchen Stellung zu nehmen, falls wider Erwarten bereits im Zuge des Schriftenwechsels in der ersten Stufe der Stufenklage Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsgrundlagen und -voraussetzungen bezüglich Schadenersatz oder Gewinnherausgabe erwartet würden (siehe vorne E. 5.1). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Dezember 2013 wurde die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Verfahrensantrag darauf hingewiesen, dass das Gericht in einem ersten Schritt Rechtsbeständigkeit und Verletzung prüfen werde und wenn beides bejaht werde, den Rechnungslegungsanspruch behandeln. Wenn dies auch bejaht werde, werde die Klägerin nach erfolgter Rechnungslegung zur Substanziierung und Bezifferung ihrer Forderung aufgefordert werden. Damit hat das Gericht auf die entsprechende Behauptungslast der Klägerin vorläufig verzichtet.
[…]
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