09 | 2016
Rechtsprechung | Jurisprudence

2. Urheberrecht | Droit d’auteur

2.1 Allgemeines Urheberrecht | Droit d’auteur en général

«Food Photography»

Bundesgericht vom 25. April 2016

Kein Anspruch auf Suchbeweis

URG 62 I c. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c URG setzt die substanziierte Behauptung und den Beweis einer Verletzung oder Gefährdung eines Urheberrechts voraus. Das Auskunftsrecht dient nicht dazu, Auskunft über vermutete Urheberrechtsverletzungen zu erhalten (E. 2.3-2.4, 2.6-2.7).

DSG 8. Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers begründen kein Auskunftsrecht des Urhebers über die Verwendung seiner Werke in Analogie zum datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht in Art. 8 DSG, welches unabhängig von einer Verletzung bzw. Gefährdung von Urheberrechten besteht (E. 2.5).

LDA 62 I c. Une action en demande de renseignements en vertu de l’art. 62 al. 1 lit. c LDA doit être fondée sur des allégations étayées et fournir la preuve d’une violation d’un droit d’auteur ou d’une menace à l’encontre de ce dernier. Le droit d’être renseigné ne vise pas l’obtention d’informations sur des violations supposées d’un droit d’auteur (consid. 2.3-2.4, 2.6-2.7).

LPD 8. Les droits moraux de l’auteur ne prévoient pas un droit de l’auteur d’être renseigné sur les utilisations qui sont faites de son œuvre par analogie au droit d’accès consacré par l’art. 8 LPD, lequel s’applique indépendamment du fait que des droits d’auteurs soient violés ou menacés (consid. 2.5).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_1/2016

Die Klägerin und Beschwerdeführerin ist eine im Bereich «Food Photography» spezialisierte Fotografin. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 gibt u. a. ein Magazin im Bereich Lebensmittel(-zu|bereitung) heraus. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 ist in der Druckerei, Verlags- und Verpackungsindustrie tätig.

Im Jahr 2004 schloss die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin 2 einen als «Rahmenvereinbarung für Medienschaffende» bezeichneten Vertrag ab. Ziffer 3.3 lautete wie folgt: «Mit Begleichung des vereinbarten Honorars gehen alle Immaterialgüterrechte uneingeschränkt an die [Beschwerdeführerin 2].» An anderer Stelle war ausdrücklich festgehalten worden, dass zu den Immaterialgüterrechten insbesondere «alle schweizerischen und ausländischen Urheberrechte» gehören.

Aufgrund dieser Rahmenvereinbarung erstellte die Beschwerdeführerin von Oktober 2004 bis September 2009 hunderte von Fotografien, die für das erwähnte Magazin bestimmt waren.

Als die Beschwerdeführerin einen Teil der Aufnahmen auch für andere Zwecke verwenden wollte, wurde strittig, inwieweit die Beschwerdeführerin die Urheberrechte an den Fotografien an die Beschwerdegegnerinnen abgetreten hatte. Am 26. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin Klage beim HGer Aargau ein. Unter anderem verlangte sie ein Verbot der Veröffentlichung der Fotografien, eventualiter ein Verbot der Veröffentlichung von bearbeiteten Fotografien sowie von Veröffentlichungen ohne Nennung der Urheberin. Zudem verlangte die Beschwerdeführerin Auskunft darüber, welche Fotografien in welchen Medien veröffentlicht worden waren. Schliesslich verlangte sie Schadenersatz nach Massgabe der zu erteilenden Auskunft.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2015 wies das HGer Aargau die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Es beanstandete zunächst, dass der Werkcharakter für jede Fotografie einzeln geprüft werden müsste, was mangels konkreter Bezeichnung der Bilder jedoch gar nicht möglich sei. Mit Bezug auf die meisten Fotografien gelangte das Gericht ohnehin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin alle übertragbaren Urheberrechte (wozu – unter Vorbehalt des Schutzes vor Entstellungen – auch das Bearbeitungsrecht gehört) an die Beschwerdegegnerin 2 abgetreten hatte. Auf das Recht auf Namensnennung habe die Klägerin stillschweigend verzichtet, da sie sich gegen die ihr bekannte Publikation ohne Namensnennung nicht zur Wehr gesetzt hatte. Erst ab dem 18. Januar 2013, dem Datum der ersten Beanstandung der Publikation, könne nicht mehr von einem Verzicht auf die Namensnennung ausgegangen werden.

Lediglich für eine Gruppe von Bildern, welche die Klägerin nicht im Auftrag der Beschwerdegegnerinnen hergestellt hatte und welche sie überdies etwas konkreter bezeichnet hatte, wurde der Werkcharakter bejaht. Mit Bezug auf diese Bilder fand auch keine Rechteübertragung statt. Das Gericht gab der Beschwerdeführerin zudem insoweit recht, als die Veröffentlichung aller Bilder ab dem 18. Januar 2013 mit Namensnennung der Urheberin hätte erfolgen müssen. Auch mit Bezug auf diese Sachverhalte beurteilte das HGer die Rechtsbegehren der Klägerin, d.h. Unterlassungs-, Auskunfts-, Beseitigungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren jedoch im Einzelnen als zu unbestimmt formuliert bzw. die Vorbringen nicht ausreichend substanziiert und wies die Klage deshalb vollumfänglich ab.

Aus den Erwägungen:

2.3 Schon aus dem Wortlaut von Art. 62 URG ergibt sich, dass die Verletzung oder Gefährdung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechtes Voraussetzung bildet für die in dieser Norm aufgeführten Ansprüche. Die (nachgewiesene) Verletzung oder Gefährdung des Urheberrechts bildet nicht nur Voraussetzung der Ansprüche nach lit. a (vgl. dazu BGer vom 6. Mai 2002, 4C.28/2002, E. 5 mit Verweisen) und lit. b dieser Norm, sondern auch für die Auskunftsansprüche nach lit. c von Art. 62 Abs. 1 URG. Die Beschwerdeführerin muss daher nicht nur ihr Urheberrecht an den Werken, sondern auch die Verletzung oder mindestens die Gefährdung ihrer Rechte daran nachweisen, um die in Art. 62 Abs. 1 lit. c URG angeführten Auskünfte bezüglich der «widerrechtlich hergestellt(en) oder in Verkehr gebracht(en) Gegenstände» zu erhalten. Das Auskunftsrecht dient entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu, Auskunft über vermutete Urheberrechtsverletzungen durch die beklagte Partei zu erhalten. Die Verletzung oder mindestens Gefährdung eines Urheberrechtes ist als Voraussetzung eines Anspruchs nach Art. 62 Abs. 1 URG, namentlich auch eines Auskunftsanspruchs nach Art. 62 Abs. 1 lit. c URG, schlüssig zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen.

2.4 Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Auskunftsanspruch eine über den Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. c URG hinausreichende Bedeutung zukommen und er sich auch auf vermutete Verletzungen beziehen könnte mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerinnen gleichsam umfassende Rechenschaft über die Verwendung der von der Beschwerdeführerin hergestellten Fotografien abzulegen hätten. Der Auskunftsanspruch nach Art. 62 Abs. 1 lit. c URG wurde im Zusammenhang mit der Änderung des Patentgesetzes am 23. November 2005 neu erlassen (vgl. Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsverordnung, BBl 2006, 172). Es sollte damit für das URG entsprechend Art. 66 lit. b PatG der Regelungsgehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. c DesG übernommen werden (BBl 2006, 130). Danach eröffnet der Auskunfts|anspruch die Möglichkeit, von der beklagten Partei auch Angaben über den Adressaten und das Ausmass der Weitergabe widerrechtlich hergestellter Gegenstände an gewerbliche Abnehmer zu verlangen; mit der Erfassung der gesamten Produktions- und Absatzkette soll die Feststellung des Ursprungs von rechtswidrigen Handlungen erleichtert werden (BBl 2006, 119 f., vgl. zum Auskunftsanspruch auch L. David, SIWR I/2, 3. Aufl., Basel 2011, 141 ff.). Die feststehende Verletzung bildet auch danach Voraussetzung für die Feststellung des Ursprungs der rechtswidrigen Handlung durch die Erfassung der gesamten Produktions- und Absatzkette. Unbesehen der Bedeutung der Ausdrücke «Gegenstände» bzw. «gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen» in Art. 62 Abs. 1 lit. c URG bildet diese Bestimmung keine Grundlage für Auskunftsbegehren, wenn es am Nachweis der Verletzung oder Gefährdung der Urheberrechte fehlt.

2.5 Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie einen Auskunftsanspruch unter Berufung auf Art. 8 des Datenschutzgesetzes aus dem Persönlichkeitsbezug von Urheberrechten abzuleiten sucht. Im von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 138 III 425 war unbestritten, dass die damalige Beschwerdeführerin und Beklagte Inhaberin einer Datensammlung war (BGE 138 III 425 ff. E. 4). Dass die Beschwerdegegnerinnen persönliche Daten der Beschwerdeführerin gesammelt hätten, ist weder ersichtlich noch behauptet. Und dass gewisse urheberrechtliche Ansprüche in der Beziehung des Urhebers oder der Urheberin zum Werk begründet sind und als Urheberpersönlichkeitsrechte bezeichnet werden, vermag keine Schutzwürdigkeit von Daten auszuweisen, die eine Analogie zum datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht rechtfertigen könnte. Die Vorinstanz hat weder das Datenschutzgesetz noch allgemeine Rechtsprinzipien verletzt, wenn sie die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft nicht aus deren Persönlichkeitsrecht ableitete.

2.6 Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Rechtsschrift nicht, sie habe die Verletzung oder Gefährdung ihres Urheberrechts an bestimmten Werken durch die Beklagten bzw. durch eine der Beklagten nachgewiesen. Sie gesteht vielmehr zu, dass es ihr unmöglich sei aufzuzeigen, welche Bilder die Beschwerdegegnerinnen in angeblicher Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts oder ihrer urheberrechtlichen Nutzungsbefugnis verwertet hätten. Sie macht zu Recht nicht geltend, mit den von ihr als «Stichproben» unterbreiteten Beweisofferten, auf welche sie ihren Verdacht auf mögliche Urheberrechtsverletzung stützt, sei sie ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast zum Nachweis der Verletzung oder Gefährdung gemäss Art. 62 Abs. 1 URG nachgekommen. Für die Begründung der Klagebegehren auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Genugtuung genügt der Nachweis der Urheberrechte der Beschwerdeführerin an den von ihr hergestellten Fotos nicht.

2.7 Die Vorinstanz hat zwar im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Urheberpersönlichkeitsrechte mit dem Rahmenvertrag vom Jahr 2004 nicht an die Beschwerdegegnerin 2 übertragen hat. Sie hat für die Ansprüche auf Werkintegrität und Namensnennung immerhin geschlossen, dass die Beschwerdeführerin das Änderungsrecht (unter Vorbehalt der Entstellung) ebenfalls auf die Beschwerdegegnerin 2 übertragen und auf die Nennung ihres Namens bis zum 18. Januar 2013 verzichtet hat. Auf die Kritik dieser Erwägungen der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin braucht mangels Erheblichkeit für den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen zu werden. Denn die Vorinstanz hat zur Begründung der Abweisung der Klage – wie die Beschwerdeführerin andernorts selbst bemerkt – die fehlende Bestimmtheit der Anträge und die Mängel in der Substanziierung angeführt. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur vor, dass sie die erforderliche Verletzung oder Gefährdung ihrer Urheberrechte an bestimmten Werken erst nach der von ihr angestrebten Auskunftserteilung substanziieren bzw. erst nach Erteilung der von ihr angestrebten Auskunft hinreichend bestimmte Rechtsbegehren formulieren könne. Da sie auf die Erteilung der Auskünfte über vermutete Verletzungshandlungen keinen Anspruch hat, wäre es ihr oblegen, die Verletzung oder Gefährdung ihrer Urheberrechte zu behaupten und zu beweisen sowie bestimmte Rechtsbegehren zu stellen. Dass sie dies in ihrer Klage nicht getan hat, bestreitet sie nicht. Die Vorinstanz hat im Ergebnis sämtliche Klagebegehren mangels hinreichender Substanziierung zu Recht abgewiesen.

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