Bundesgericht vom 8. Mai 2018
6. Technologierecht
6.1 Patente
PatG 7 II, 26 I b; EPÜ 54 II, 56, 83. Die Ausführbarkeit einer technischen Lehre setzt voraus, dass der Fachmann auf der Grundlage seines allgemeinen Fachwissens durch die Patentschrift in die Lage versetzt wird, die in den Schutzbereich der Ansprüche fallenden Ausführungsarten nachzuarbeiten; dies ist nicht gegeben, wenn der nacharbeitende Fachmann erfinderisch tätig werden muss oder der Aufwand für die Nacharbeit das Zumutbare sprengt (E. 2.2.2).
PatG 7 II; EPÜ 52, 56, 83. Enthält das als nächstliegender Stand der Technik herangezogene Dokument nur das technische Problem, nicht aber dessen Lösung, fehlt es an einer ausführbaren und damit offenbarten technischen Lehre, solange nicht nachgewiesen ist, dass der massgebende Fachmann aufgrund der Angaben im Dokument und seines Fachwissens mindestens eine konkrete Lösung des Problems mit zumutbarem Aufwand gefunden hätte (E. 2.2.3, 2.2.4).
PatG 7 II; EPÜ 52, 56, 83. Handelt es sich bei dem als nächstliegender Stand der Technik herangezogenen Dokument nicht um eine Patentschrift, sondern um eine Beschreibung von Versuchen, wird die Offenbarung einer ausführbaren technischen Lehre nicht vermutet (E. 2.2.5).
6. Droit de la technologie
6.1 Brevets d’invention
LBI 7 II, 26 I b; CBE 54 II, 56, 83. La faisabilité d’un enseignement technique suppose que le fascicule du brevet donne les moyens à l’homme du métier d’effectuer, sur la base de ses compétences techniques générales, les modes d’exécution entrant dans le champ de protection des revendications; ce n’est pas le cas si l’homme du métier doit déployer une activité inventive ou si le travail de réalisation implique un effort qui dépasse ce qui est raisonnablement exigible (consid. 2.2.2).
LBI 7 II; CBE 52, 56, 83. Lorsque le document invoqué comme l’état le plus proche de la technique contient le problème technique mais pas la solution, il manque un enseignement technique exécutable et par conséquent exposé, pour autant qu’il ne soit pas prouvé que l’homme du métier ordinaire aurait trouvé, en faisant un effort raisonnable, au moins une solution concrète au problème sur la base des indications du document et de ses compétences techniques (consid. 2.2.3, 2.2.4).
LBI 7 II; CBE 52, 56, 83. Lorsque le document invoqué comme l’état le plus proche de la technique n’est pas un fascicule du brevet mais une description d’essais, l’exposé d’un enseignement technique exécutable n’est pas présumé (consid. 2.2.5).
Zivilrechtliche Abteilung; Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz; Akten-Nr. 4A_541/2017
Die Beschwerdeführerin AstraZeneca AB ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 250 138 B1, dem 2015 Schutz in der Schweiz erteilt wurde. Sie vertreibt in der Schweiz unter der Marke «Faslodex» ein Medikament gegen Brustkrebs mit dem aktiven Wirkstoff Fulvestrant, welcher in einer Rizinusöl-basierten Formulierung injiziert wird. Die Beschwerdegegnerin Actavis Switzerland SA ist Teil eines auf Generika spezialisierten Konzerns. Sie beabsichtigt, ein Medikament gegen Brustkrebs auf den Markt zu bringen, und wird durch das Patent der Beschwerdeführerin beeinträchtigt.
Auf Klage der Beschwerdegegnerin erklärte das BPatGer den schweizerischen Anteil des Patents EP 1 250 138 B1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit für nichtig. Die gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde heisst das BGer mit vorliegendem Entscheid teilweise gut und weist die Sache an das BPatGer zurück.
Aus den Erwägungen:
2. Zur Beurteilung des Erfinderischen (Art. 1 Abs. 2 PatG, Art. 56 EPÜ 2000) ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob ein Fachmann nach all dem, was an Teillösungen und Einzelbeiträgen den Stand der Technik ausmacht, schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streitpatents kommen kann oder ob es dazu zusätzlichen schöpferischen Aufwandes bedarf. Denn der Bereich des Erfinderischen beginnt nach konstanter Praxis nicht bereits unmittelbar jenseits des vorbekannten Stands der Technik, sondern erst jenseits dessen, was ein durchschnittlich gut ausgebildeter Fachmann des einschlägigen Gebietes gestützt | darauf mit seinem Wissen und seinen Fähigkeiten weiterentwickeln und finden kann (BGE 138 III 111 ff. E. 2.1; 123 III 485 ff. E. 2a; 121 III 125 ff. E. 5b; 120 II 312 ff. E. 4b).
2.1 Die Vorinstanz hat nach dem «Aufgabe-Lösungs-Ansatz» beurteilt, ob die umstrittene Erfindung dem Fachmann nach dem Stand der Technik nahelag. Sie hat den Fachmann des einschlägigen Gebiets definiert als Team aus einem Pharmazeuten mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Arzneimittelformulierungen und einem Mediziner mit langjähriger Erfahrung mit in Gewebe injizierbaren Formulierungen. Sie ist vom Aufsatz Howell (im Folgenden «Howell» oder «D15») als nächstliegendem Stand der Technik ausgegangen und hat festgestellt, dass darin auf den Seiten 300 und 301 beschrieben ist, dass Fulvestrant in einem Rizinusöl-basierten Träger als monatliche Depotinjektion mit einem Injektionsvolumen von 5 ml intramuskulär an Patienten mit Brustkrebs verabreicht wurde. Dabei sind zwei Dosierungen von Fulvestrant erwähnt, eine erste Dosierung von 100 mg und eine zweite Dosierung von 250 mg. Die Vorinstanz hat in Frage gestellt, ob zum Stand der Technik nur gehört, was für den Fachmann ausführbar ist, hat aber geprüft, ob eine ausführbare Lehre offenbart werde. Sie hat festgestellt, dass die D15 keine Angaben zur exakten Zusammensetzung des Rizinus-Trägers macht. Die Löslichkeit von Fulvestrant in reinem Rizinusöl liegt danach bei höchstens 20 mg pro ml. Somit wäre 100 mg Fulvestrant in 5 ml reinem Rizinusöl zu lösen, weshalb jedenfalls die erste Dosierung offenbart sei. Aber auch für die zweite Dosierung erkenne der Fachmann aufgrund der Angaben in Fachbüchern bzw. seinem allgemeinen Fachwissen vor dem Prioritätsdatum, dass 250 mg Fulvestrant in Rizinusöl mit Zugabe von Hilfsstoffen bzw. eines Lösungsvermittlers wie namentlich Benzylbenzoat löslich sei, weshalb der Fachmann eine Formulierung herstellen könne, die 50 mg/ml Fulvestrant in einem Rizinusöl-basierten Träger enthalte.
Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass nicht jede Formulierung die in D15 beschriebene gleichmässige Freisetzung sowie eine therapeutisch signifikante Blutplasma-Konzentration während eines Zeitraums von einem Monat erreichen könne, tat die Vorinstanz als reine Behauptung ab, die durch nichts bewiesen sei. Sie verwarf die Argumentation, wonach sich aus den Versuchen in Riffkin ergebe, dass das Vehikel Rizinusöl, Benzylbenzoat und Benzylalkohol sehr empfindlich auf kleinste Veränderungen reagiere; danach würden unterschiedliche potente Steroide in ganz anderen Mengen eingesetzt, weshalb ein sinnvoller Vergleich nicht möglich sei. Mit anderen im Streitpatent beschriebenen Lösungen dürfte nach den Erwägungen der Vorinstanz die beschriebene therapeutische Wirkung ebenfalls erreicht werden können. So lege die Beschreibung des Streitpatents nahe, dass weder die Wahl der konkreten Alkohole bzw. Esterlösungsmittel noch deren mengenmässige Anteile besonders kritisch wären, um die geltend gemachten Vorteile und Wirkungen zu erreichen. Selbst die Erfinder des Streitpatents seien davon ausgegangen, dass die konkrete Zusammensetzung der Fulvestrantformulierung im offenbarten Rahmen in weiten Bereichen variieren könne. Es gibt nach dem Schluss der Vorinstanz keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass die in D15 beschriebenen Effekte nicht auch mit einer beliebigen anderen Rizinusöl-basierten Formulierung enthaltend 50 mg/ml gelöstes Fulvestrant erzielt werden könnten, weshalb die Lehre der D15 nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil nacharbeitbar war.
[…]
2.2 Zum Stand der Technik gehört alles, was vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 2 PatG, Art. 54 Abs. 2 EPÜ 2000; BGE 133 III 229 ff. E. 4). Der Stand der Technik bildet nicht nur Grundlage der Neuheitsprüfung, sondern auch der erfinderischen Tätigkeit (vgl. C. Bertschinger, Patentfähige Erfindung, in: C. Bertschinger / T. Geiser / P. Münch [Hg.], Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. 6, Basel 2002, N 4.113; P. Heinrich, Kommentar zu PatG/EPÜ, 2. Aufl., Bern 2010, PatG 1 N 76; A. K. Lindner, in: M. Singer / D. Stauder, Europäisches Patentübereinkommen, 7. Aufl., Köln 2016, EPÜ 54 N. 1, EPÜ 56 N 1, 12; U. Kinkeldey / T. Karamanli, in: G. Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 2. Aufl., München 2012, EPÜ 56 N 2, 30; R. Moufang, in: R. Schulte [Hg.], Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl. 2017, EPÜ 56 N 1). Dokumente sind nach dem Verständnis des massgebenden Fachmanns am Prioritäts- oder Anmeldetag auszulegen. Danach ist nicht nur der Wortlaut eines Dokuments massgebend, sondern es sind auch Lösungen im Stand der Technik vorhanden, die sich aufgrund der Vorveröffentlichung dem Fachmann in naheliegender Weise erschliessen; es kommt auf den Gesamtinhalt einer Druckschrift an (Kinkeldey / Karamanli, EPÜ 56 N 31; vgl. auch Moufang, EPÜ 56 N 30 f.). Insbesondere ist das technische Allgemeinwissen des Fachteams zu berücksichtigen, wie es namentlich in Nachschlagewerken des einschlägigen Fachgebiets zugänglich ist (J. Kroher, in: M. Singer / D. Stauder, Europäisches Patentübereinkommen, 7. Aufl., Köln 2016, EPÜ 54 N 1; Lindner, EPÜ 56 N 11). Interne Kenntnisse wie Versuchsergebnisse gehören dem Stand der Technik dagegen nicht an (Kinkeldey / Karamanli, EPÜ 56 N 33; Kroher, EPÜ 56 N 13).
2.2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erklärt, sie gehe nach dem | «Aufgabe-Lösungs-Ansatz» vor. Dieser umschreibt ein strukturiertes Vorgehen zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Er wird von den technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts angewendet (vgl. BGE 138 III 111 ff. E. 2.2) und beruht auf der Grundlage, dass jede Erfindung aus einer technischen Aufgabe und deren Lösung besteht (Kinkeldey / Karamanli, EPÜ 56 N 23, unter Verweis auf Regel 27 EPÜ, die eine entsprechende Darstellung der Patentschrift vorschreibt). Die objektiv von der beanspruchten Erfindung gelöste Aufgabe wird danach zuerst ausgehend von dieser Erfindung durch die Ermittlung des (einzigen) Dokumentes im Stand der Technik beurteilt, das dieser beanspruchten Erfindung am nächsten kommt. Dieser nächstliegende Stand der Technik wird sodann mit der beanspruchten Erfindung verglichen und es werden die strukturellen oder funktionellen Unterschiede im Einzelnen aufgelistet, um gestützt darauf die objektive technische Aufgabe zu formulieren, welche die beanspruchte Erfindung löst (vgl. zum Vorgehen insbesondere Kroher, EPÜ 56 N 55 ff.; Moufang, EPÜ 56 N 27 ff.; Bertschinger, N 4.126). Da anschliessend gefragt wird, welche Schritte der massgebende Fachmann vom nächstliegenden Stand der Technik aus unternehmen musste, um die technische Aufgabe zu lösen, kommt nach diesem Vorgehen als nächstliegender Stand der Technik nur ein Dokument in Frage, das eine technische Lösung offenbart (vgl. Kroher, EPÜ 56 N 63 mit Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts [EPA] T 211/01 vom 1. Dezember 2003), und zwar so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (vgl. für die Neuheitsprüfung Bertschinger, N 4.96, N 4.110; Lindner, EPÜ 54 N 74; K.-J. Melullis, in: G. Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 2. Aufl., München 2012, EPÜ 54 N 51).
Die Vorinstanz verweist denn auch selbst auf die Prüfrichtlinien des Europäischen Patentamts, wonach die Offenbarung eines Dokumentes im Stand der Technik sowohl für Neuheit wie für erfinderische Tätigkeit so geartet sein muss, dass der Fachmann den offenbarten Gegenstand aufgrund seines allgemeinen Fachwissens nacharbeiten kann. Wenn sie dieses Erfordernis in Frage stellt, kann darin entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine Begründung liegen, die den angefochtenen Entscheid selbständig zu stützen vermöchte. Denn es geht allemal um die Frage, welche technische Aufgabe vom Streitpatent der Beschwerdeführerin objektiv gelöst wird. Die Beschwerdeführerin kritisiert aber die Auslegung des von der Vorinstanz als nächstliegender Stand der Technik beigezogenen Dokuments Howell bzw. D15 gerade in Bezug auf die Definition dieser Aufgabe. Sie beanstandet namentlich, die Vorinstanz habe ihr die Beweislast für die Ausführbarkeit von D15 auferlegt und nicht sämtliche Unterscheidungs-Merkmale in Betracht gezogen.
2.2.2 Ausführbarkeit bedeutet, dass dem Fachmann eine so deutliche und vollständige Anleitung vermittelt wird, dass er aufgrund der Informationen und seines Fachwissens in der Lage ist, die von der Lehre vermittelte technische Lösung zuverlässig und wiederholbar praktisch auszuführen (vgl. A. Schäfers, in: G. Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 2. Aufl., München 2012, EPÜ 83 N 88; R. Teschemacher, in: M. Singer / D. Stauder, Europäisches Patentübereinkommen, 7. Aufl., Köln 2016, EPÜ 83 N 16). So ist namentlich eine technische Erfindung nur dann patentierbar, wenn die angestrebte technische Lösung mit Sicherheit erreicht wird und diese nicht zufällig ist (so schon A. Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. I, 3. Aufl. 1983, 152, vgl. BGE 120 II 312 ff. E. 2). Dass Patentschriften die technische Lehre hinreichend offenbaren müssen bzw. die Erfindung in der Patentschrift so darzulegen ist, dass der Fachmann sie ausführen kann, ist Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 26 Abs. 1 lit. b PatG, Art. 83 EPÜ 2000). Dabei müssen fachtechnisch selbstverständliche Elemente nicht offenbart werden (BGer vom 31. Oktober 1990, 4C.103/1990; E. 5b, publ. in SMI 1992 II 287).
Fehler und Lücken in der Patentschrift beeinträchtigen die Ausführung nicht, soweit sie der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne unzumutbaren Aufwand erkennen und beheben kann. Dies gilt auch dann, wenn die Patentschrift so knappe Angaben enthält, dass der Durchschnittsfachmann für den Nachbau einige Zeit aufwenden und allenfalls gar eine eigene Lösung finden muss. Die Ausführbarkeit für den Fachmann ist aber dann zu verneinen, wenn der Aufwand für die Nacharbeit das Zumutbare sprengt oder der nacharbeitende Fachmann erfinderisch tätig werden muss (BGer vom 18. März 2003, 4C.10/2003; E. 4; B. Schachenmann / C. Bertschinger, in: C. Bertschinger / T. Geiser / P. Münch [Hg.], Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. 6, Basel 2002, N 15.12 ff., 15.18 bis 15.21; Schäfers, EPÜ 83 N 21, 60; Teschemacher, EPÜ 83 N 16; vgl. auch K. Bacher, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., München 2015, DPatG § 1 N 70). Die Offenbarung mindestens eines Weges zur Ausführung ist im Einzelnen erforderlich, aber auch ausreichend, wenn sie die Ausführung der Erfindung im gesamten beanspruchten Bereich ermöglicht; entscheidend ist, dass der Fachmann in die Lage versetzt wird, im Wesentlichen alle in den Schutzbereich der Ansprüche fallenden Ausführungsarten nachzuarbeiten (Schäfers, EPÜ 83 N 94 ff.).
2.2.3 Die Vorinstanz hat den Begriff der Ausführbarkeit oder der hinreichenden Offenbarung verkannt mit dem | Schluss, dass «die Lehre der D15 grundsätzlich nacharbeitbar war». Denn eine technische Lehre besteht nicht nur aus dem Problem, sondern auch aus der Lösung (BGE 114 II 82 ff. E. 2b mit Verweisen, vgl. Melullis, EPÜ 52 N 79 f.). Wird nur das Problem, nicht aber die Lösung aufgezeigt, so fehlt eine technische Lehre, sofern nicht ausnahmsweise die Aufgabestellung auf erfinderischer Tätigkeit beruht (vgl. für die hier nicht massgebende Aufgabenerfindung auch Kinkeldey / Karamanli, EPÜ 56 N 143). In D15 wird jedoch nur das technische Problem aufgezeigt: Es ist dem Dokument Howell zu entnehmen, dass es eine verträgliche und medizinisch wirksame Depotformulierung von 5 ml zur Verabreichung von bis zu 250 mg Fulvestrant gibt. Wie sich diese Formulierung zusammensetzt, ist dem Dokument jedoch nicht ausdrücklich zu entnehmen, wie die Vorinstanz feststellt. Es wird zur Zusammensetzung nur die Information gegeben, dass es sich um eine Rizinusöl-basierte Depotformulierung von 5 ml zur intramuskulären monatlichen Abgabe von 100 mg bis 250 mg Fulvestrant handelt («[…] a long-acting formulation contained in a castor oil-based vehicle by monthly i.m. injection [5 ml] […]. […] escalating doses of [Fulvestrant], starting with 100 mg in the first month and increasing to 250 mg i.m. from the second month onwards […].»).
Im angefochtenen Entscheid wird aber die Frage nicht beantwortet, welche konkrete Formulierung das massgebende Fachteam aus Pharmazeut und Mediziner mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Arzneimittelformulierungen und mit in Gewebe injizierbaren Formulierungen aufgrund der Information in D15 ohne unzumutbaren Aufwand und ohne erfinderische Tätigkeit gefunden hätte. Die allgemeine Kenntnis, dass sich Steroide wie Fulvestrant in Rizinusöl mit bestimmten Hilfsstoffen und Lösungsmitteln so lösen lassen, dass verträgliche Injektionen hergestellt werden können, genügt nicht für die Ausführbarkeit einer technischen Lehre. Vielmehr muss aufgrund der massgebenden Fachkenntnisse mindestens eine (typische) Formulierung in ihrer konkreten Zusammensetzung ohne unzumutbaren Aufwand nachgearbeitet werden können, damit geschlossen werden kann, die Lehre sei ausführbar. Wenn wie hier eine technische Lösung nicht ausdrücklich offenbart ist, bedarf es des Nachweises, dass der massgebende Fachmann bzw. hier das massgebende Fachteam aufgrund der Angaben im Dokument und seines Fachwissens mindestens eine konkrete Lösung des technischen Problems mit zumutbarem Aufwand gefunden hätte. Den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist jedoch nicht zu entnehmen, welche konkrete Zusammensetzung (welche Stoffe in welchem Verhältnis bzw. in welcher Menge und in welcher Form) eine Injektion von 5 ml aufweist, damit Fulvestrant bis zu 250 mg wirksam und verträglich für einen Monat verabreicht werden kann.
2.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Ergebnis zu Recht, dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden Rechtsbegriff der Ausführbarkeit ausgegangen ist mit der Annahme, es bedürfe keiner konkreten technischen Formulierung, um die Offenbarung der technischen Lehre – d. h. hier der in D15 beschriebenen Depot-Formulierung – bejahen zu können. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offenbart Howell keine Lehre für eine 5-ml-Depot-Formulierung für bis zu 250 mg Fulvestrant zur intramuskulären Abgabe. Zwar ist in diesem Dokument beschrieben, dass es eine solche Depot-Formulierung gibt, weil sie verwendet wurde. Aber die konkrete Ausgestaltung der im Versuch verwendeten oder einer entsprechenden Formulierung ist weder dem Dokument ausdrücklich zu entnehmen, noch wird sie im angefochtenen Entscheid als Ergebnis der vom Fachteam aufgrund dessen Allgemeinwissen herstellbaren Formulierungen festgestellt. Die Vorinstanz hat die Offenbarung einer technischen Lehre durch D15 zu Unrecht bejaht.
2.2.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Ausführbarkeit werde vermutet. Denn beim Dokument Howell handelt es sich nicht um eine Patentschrift, sondern um die Beschreibung von Versuchen. In diesem Zusammenhang besteht keine Vorschrift, welche die Ausführbarkeit oder die hinreichende Offenbarung vorschreiben würde, wie dies als Voraussetzung der Gültigkeit einer Erfindung in einer Patentschrift der Fall ist. Vielmehr sind hier die technischen Informationen, die dieses Dokument vermittelt, aus Sicht des massgebenden pharmazeutischen und medizinischen Fachteams festzustellen. Insofern wird in diesem Dokument eine technische Lehre – Aufgabe und Lösung – eben nur offenbart, wenn auch mindestens eine Lösung der Aufgabe sicher und wiederholbar vom Fachmann ohne zumutbaren Aufwand und ohne erfinderische Leistung ausgeführt werden kann. Dies wird im angefochtenen Entscheid mangels (mindestens) einer konkreten (typischen) Formulierung nicht aufgezeigt.
[…]
2.3.5 Die Vorinstanz hat die objektiv vom Patent der Beschwerdeführerin gelöste Aufgabe unzutreffend formuliert, weil sie von einem unzutreffenden Begriff der Ausführbarkeit der Lehre ausgegangen ist und auf dieser Grundlage zu Unrecht angenommen hat, Howell offenbare dem massgebenden Fachteam eine ausführbare Lehre zur Formulierung von Fulvestrant-Formulierungen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie aufgrund einer objektiv zutreffenden Aufgabe neu entscheide, ob die im umstrittenen Patent der Beschwerdeführerin beanspruchte Fulvestrant-Formulie- | rung dem Fachteam nahelag oder ob sie im Gegenteil auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Hinweis:
In der Streitsache 4A_543/2017 zwischen den Parteien wies das BGer gleichentags eine Beschwerde von AstraZeneca AB ab, soweit es darauf eingetreten war. Es bestätigte den Entscheid des BPatGer, das einen in der Hauptverhandlung neu formulierten Patentanspruch als verspätet vorgebracht betrachtete und diesen unberücksichtigt liess.
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