Strafprozessrecht | Code de procédure pénale
«Fussball-Hooligans»
Bundesgericht vom 30. Juli 2015
Entsiegelung auf einem sichergestellten Smartphone gespeicherter Daten
StPO 248. Anwendbarkeit des Siegelungsverfahrens bei auf einem beschlagnahmten bzw. sichergestellten Smartphone gespeicherten Daten (E. 1).
StPO 264 I b i.V.m. III, 197 II; BV 13, 36, 5 II. Das Parteiinteresse eines Beschuldigten an möglichst wenig belastendem Beweismaterial begründet kein gesetzliches Entsiegelungshindernis (E. 5.2.1.).
StPO 197, 248, 264 I c, 16 II, 18 I; BV 5 II. Die Ausscheidung ärztlicher Korrespondenz darf im Rahmen der ersten Sichtung durch die Staatsanwaltschaft gemäss den Durchsuchungsauflagen des Entsiegelungsrichters erfolgen, sofern eine entsprechende ausreichende Substanziierung des Beschuldigten gegeben ist (E. 5.2.2.).
StPO 197; BV 5 II. Verhältnismässigkeit einer Beschränkung der zur Durchsuchung freigegebenen Dateien auf Smartphone-Aktivitäten auf den Zeitraum von einer Woche vor bis eine Woche nach dem Datum der untersuchten Delikte (E. 5.3.).
CPP 248. Applicabilité de la procédure de mise sous scellés dans le cas de données enregistrées sur un smartphone séquestré, respectivement saisi (consid. 1).
CPP 264 I b en relation avec III, 197 II; Cst. féd. 13, 36, 5 II. L’intérêt d’une partie, en sa qualité de prévenu, à ce qu’aussi peu de preuves à charge que possible ne soient récoltées à son encontre ne constitue pas un obstacle légal à la levée des scellés sur sa correspondance privée (consid. 5.2.1.).
CPP 197, 248, 264 I c, 16 II, 18 I; Cst. féd. 5. La correspondance médicale peut être exclue de l’enquête dans le cadre du premier examen qu’en fait le ministère public sur la base du mandat de perquisition ordonné par le tribunal des mesures de contrainte, pour autant que le prévenu justifie suffisamment sa demande en ce sens (consid. 5.2.2.).
CPP 197; Cst. féd. 5 II. Proportionnalité d’une limitation des données perquisitionnées aux activités menées sur le smartphone pendant une semaine avant et une semaine après la date des délits faisant l’objet de la procédure (consid. 5.3.).
I. öffentlich-rechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 1B_131/2015
Im Rahmen einer Strafuntersuchung, u.a. betreffend Planung einer Massenschlägerei unter Fussball-Hooligans am 22. November 2014, ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 9. Februar 2015 das kantonale Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung der auf dem sichergestellten Smartphone des Beschuldigten gespeicherten Daten. Mit Verfügung vom 13. März 2015 wurde das Gesuch teilweise bewilligt. Das Gericht beschränkte die Freigabe der elektronischen Dateien zur Durchsuchung in zeitlicher sowie sachlicher Hinsicht. Mit Beschwerde ans BGer beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs.
1. Zu klären ist zunächst der Gegenstand des angefochtenen Entscheides bzw. des streitigen Gesuches um Entsiegelung von Dateien auf einem sichergestellten Mobiltelefon:
1.1 Wenn Handys und Smartphones physisch beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und Internet-Korrespondenz usw.), liegt nach der Praxis des BGer grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz läuft hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (vgl. BGer vom 17. Februar 2013, 1B_432/2013). Anders ist die Rechtslage, wenn keine Geräte physisch sichergestellt und ausgewertet (und keine gespeicherten Nachrichten nach dem Kommunikationsvorgang ediert und gesichtet) werden, sondern wenn die Staatsanwaltschaft E-Mails und SMS geheim abfangen bzw. «aktiv», noch während des Kommunikationsvorgangs, beim |Provider edieren lässt. Solange die betreffenden Nachrichten vom Empfänger noch nicht auf dem Gerät abgerufen worden sind, liegt in diesen Fällen grundsätzlich eine Fernmeldeüberwachung vor (BGE 140 IV 181; vgl. zu dieser Praxis M. Forster, Marksteine der Bundesgerichtspraxis zur strafprozessualen Überwachung des digitalen Fernmeldeverkehrs, in: L. Gschwend/P. Hettich/M. Müller-Chen/B. Schindler/I. Wildhaber [Hg.], Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2015 in St. Gallen, Zürich 2015, 623 ff.).
1.2 Im vorliegenden Fall geht es nicht um das geheime Abfangen oder die Edition von Nachrichten während des Kommunikationsvorgangs. Das Mobiltelefon wurde physisch sichergestellt. Mit ihrem Entsiegelungsgesuch möchte die Staatsanwaltschaft gespeicherte Kontakte und Verbindungsdaten bzw. vom Beschwerdeführer bereits abgerufene oder versendete Fernmeldekorrespondenz sichten, die mit der untersuchten Straftat in Zusammenhang stehen. Nach dem Gesagten sind die Bestimmungen über das Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO) auf den vorliegenden Fall anwendbar.
2.–3. […]
4. Der Entsiegelungsrichter hat im Vorverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 77 ff. E. 4.1; 137 IV 189 ff. E. 4; 132 IV 63 ff. E. 4.1–4.6). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 141 IV 87 ff. E. 1.3.1) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c–d und Abs. 2 StPO). Insbesondere müssen die zu durchsuchenden Unterlagen untersuchungsrelevant sein (BGE 141 IV 77 ff. E. 4; 138 IV 225 ff. E. 7.1; je m.H.).
5.1 Zu prüfen ist zunächst das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts:
5.1.1–5.1.3 […]
5.1.4 Die Annahme der kantonalen Instanzen, es bestehe gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Anfangsverdacht der Teilnahme an einem Vergehen (insbesondere Art. 260 StGB), hält bei gesamthafter Betrachtung der vorliegenden Akten vor dem Bundesrecht stand: Ihm wird vorgeworfen, er habe als notorisches Führungsmitglied einer Aargauer Hooligan-Gruppierung die gewalttätige Auseinandersetzung zumindest mitgeplant und mitorganisiert. Gemäss den Aussagen eines Mitbeschuldigten hätten (ein oder mehrere) Vertreter der gewaltbereiten Aargauer Hooligans sich mit den Zürcher Kontrahenten vorgängig abgesprochen bzw. die Auseinandersetzung auf dem Bahnhof Aarau koordiniert. Nach den bisherigen Ermittlungen gibt es konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer dem gewaltbereiten «harten Kern» der genannten Aargauer Gruppierung angehört und dort eine Führungsposition innehat. Dazu gehören insbesondere die diversen pyrotechnischen Gegenstände und einschlägigen DVDs, darunter «Eigenproduktionen» aus der Aargauer Hooligan-Szene, die bei ihm zuhause sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist sodann wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung vorbestraft. Trotz konkreter Vorhalte (etwa zu den Ergebnissen der Hausdurchsuchung und zu seinen Aktivitäten in der fraglichen Gruppierung) hat er Aussagen dazu beharrlich verweigert. Zu den bei ihm beschlagnahmten pyrotechnischen Gegenständen sagte er aus, diese benötige er «für den 1. August», was nach den bisherigen Ermittlungen nur wenig glaubhaft erscheint.
5.1.5 […]
5.2 Weiter ist zu prüfen, ob geschützte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen:
5.2.1 Die Privatkorrespondenz von Beschuldigten (SMS, Internetkorrespondenz usw.) unterliegt grundsätzlich dem Fernmeldegeheimnis; sie ist auch durch Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV geschützt. Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 StPO dürfen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht sichergestellt und entsiegelt werden, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführer verdächtigt, die untersuchten Delikte zumindest mitgeplant und mitorganisiert zu haben. Den kantonalen Instanzen ist darin zuzustimmen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, die Hintergründe und Umstände der Delikte aufzuklären. Dies umso mehr, als es dabei nicht bloss zu Raufhandel und Landfriedensbruch kam, sondern zudem noch zu schwerer Körperverletzung sowie zu massiven Störungen des Eisenbahnverkehrs und des Bahnhofbetriebes. Die vom Beschwerdeführer angerufenen allgemeinen Persönlichkeitsschutzinteressen überwiegen das Strafverfolgungsinteresse nicht. Sein blosses Parteiinteresse als Beschuldigter, dass möglichst wenig belastendes Beweismaterial gegen ihn erhoben werde, begründet kein gesetzliches Entsiegelungshindernis. Zu Unrecht beruft er sich auf Art. 197 Abs. 2 StPO, indem er vorbringt, die in seine Grundrechte eingreifende Zwangsmassnahme sei «besonders zurückhaltend einzusetzen». Er übersieht dabei, dass die genannte Bestimmung sich ausdrücklich auf nicht beschuldigte Personen bezieht. Die streitige Zwangsmassnahme erweist sich auch unter diesen Gesichtspunkten als bundesrechtskonform.
5.2.2 Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides werden sämtliche elek|tronischen Dateien, welche eventuelle Kontakte mit Ärzten betreffen, von der Durchsuchung ausgenommen. Bei allen Aufzeichnungen erfolgte zudem noch eine zeitliche und sachliche Beschränkung (vgl. nachfolgend, E. 5.3). Damit hat der Entsiegelungsrichter einem allfällig tangierten Berufsgeheimnis (im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) ausreichend Rechnung getragen. Zwar macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte diesbezüglich selbst (im Entsiegelungsverfahren) eine detaillierte Ausscheidung von elektronischen Dateien durchführen müssen. Dazu wäre sie jedoch (nach Treu und Glauben) nur gehalten gewesen, wenn der Beschwerdeführer ihr gegenüber ausreichend substanziiert hätte, um welche ärztlichen Korrespondenzen oder Aufzeichnungen es sich angeblich handelt und in welchen elektronischen Speicherregistern sich diese befinden könnten (zur Substanziierungsobliegenheit der die Siegelung beantragenden Partei vgl. BGE 141 IV 77 ff. E. 4.3, 5.5.3, 5.6; 138 IV 225 ff. E. 7.1; 137 IV 189 ff. E. 4.2, 5.1.2, 5.3.1, m.H.).
Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich pauschal auf das ärztliche Berufsgeheimnis berufen habe, ohne dies näher zu spezifizieren und zu belegen. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich keinerlei konkreten Ausführungen dazu. Ohne entsprechende ausreichende Substanzierung des Beschuldigten im Entsiegelungsverfahren darf eine Ausscheidung allfälliger ärztlicher Korrespondenz (soweit nötig) auch noch im Rahmen der ersten Sichtung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der – hier verfügten – konkreten Durchsuchungsauflagen des Entsiegelungsrichters erfolgen. Von einer unzulässigen «vollständigen Delegation» der Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts an die Staatsanwaltschaft kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
5.3 Auch die Untersuchungsrelevanz und Verhältnismässigkeit der bewilligten Entsiegelung ist zu bejahen:
Laut Vorinstanz hätten sich die rivalisierenden Gruppierungen «mittels Kontakten über Mobiltelefongeräte auf die Schlägerei vorbereitet». Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als Führungsmitglied einer beteiligten Hooligan-Gruppierung die Massenschlägerei mitgeplant und mitorganisiert. Dabei habe er sehr wahrscheinlich sein iPhone verwendet. Aussagen dazu hat er, wie er selbst einräumt, weitgehend verweigert. Im angefochtenen Entscheid werden die zur Durchsuchung freigegebenen Dateien auf Smartphone-Aktivitäten beschränkt, welche den Zeitraum von einer Woche vor bis eine Woche nach dem 22. November 2014 (Datum der untersuchten Delikte) betreffen. Damit wird dem Gebot der Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die von der Vorinstanz auch noch in sachlicher Hinsicht eingeschränkten Fernmeldedienst- bzw. Internet-Speicherrubriken seines Smartphones zum Vornherein ungeeignet wären, geeignete Informationen beizutragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb im Hinblick auf die Untersuchungsrelevanz eine weitere (physische) Aussonderung von elektronischen Dateien durch den Entsiegelungsrichter zu erfolgen hätte.
5.4–5.4.2 […]
6. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
[…]
Gd