|2.4 Verwertungsrecht | Gestion des droits
«Geschätzte Kopier- und Verwaltungsvergütungen»
Handelsgericht Zürich vom 1. Februar 2016
Rechtmässigkeit geschätzter Vergütungen bei unterlassener Mitwirkung des Werknutzers
URG 19 I c, 20 II, 20 IV, 46 I, 46 III, 47 I, 51. Zur Ermittlung der tariflichen Vergütungsbeträge für betriebliche Foto- und Digitalkopien sind die Verwertungsgesellschaften auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei die Werknutzer auskunftspflichtig sind. Weigert sich ein Werknutzer trotz mehrfacher Aufforderung, die im Erhebungsformular unterbreiteten Fragen zu beantworten, kann die Verwertungsgesellschaft eine Schätzung vornehmen. Diese gilt als anerkannt, wenn der Werknutzer diese nicht fristgerecht korrigiert. Zudem kann die Verwertungsgesellschaft gemäss Tarif den zusätzlich entstandenen Verwaltungsaufwand in Rechnung stellen (E. 5.2, 5.4).
LDA 19 I c, 20 II, 20 IV, 46 I, 46 III, 47 I, 51. Afin de déterminer le montant de la rémunération due pour les photocopies et le copies numériques, les sociétés de gestion doivent pouvoir compter sur l’assistance des utilisateurs d’œuvres, ces derniers étant tenus de fournir des informations. Si, malgré plusieurs rappels, un utilisateur d’œuvres refuse de répondre aux questions contenues dans le formulaire de saisie, la société de gestion peut procéder à une estimation. Cette dernière est considérée comme acceptée si l’utilisateur d’œuvres ne la corrige pas dans les délais. La société de gestion peut par ailleurs facturer les frais administratifs supplémentaires qui découlent de cette estimation, selon le tarif applicable (consid. 5.2, 5.4).
Gutheissung der Klage; Akten-Nr. HG150137-O
Die ProLitteris klagt gegen eine im Bereich der Immobilien und Liegenschaftsverwaltung tätige Gesellschaft und macht nach Massgabe von GT 8/VI und 9/VI Vergütungsansprüche für betriebsinterne Foto- und Digitalkopien samt Zuschlag für den entstandenen Einschätzungsaufwand geltend. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die von der ProLitteris in Rechnung gestellten Vergütungen gerechtfertigt sind.
5. Rechtliche Würdigung
[…]
5.2 Rechtliche Grundlage
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG).
Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).
Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar |– den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Jeder neue Nutzer (z.B. Neugründungen), dessen Tarifpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiermenge, Pressespiegel, Branche usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VI und GT 9/VI). Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung. Die Klägerin verlangt für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10% auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.– (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Klägerin stützt sich bei diesen für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind dann verpflichtet, der Klägerin allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VI und GT 9/VI). Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die Klägerin gemäss Ziff. 8.1 von GT 8/VI und GT 9/VI auf die Angaben des Vorjahres ab, wobei der Stichtag per 31. Januar massgebend ist. Nutzer, die über kein Fotokopiergerät, Telefaxapparat, Drucker, Multifunktionsgerät oder ähnliches Gerät verfügen, müssen das entsprechende Formular «Erklärung kein Kopierer» ausfüllen und können dies versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift und unter Beilage einer Kopie des Handelsregisterauszuges (soweit im HR eingetragen) an die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einrede «Kein Kopierer» spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Kopiergerät im Sinne dieses Tarifs vorhanden ist. Die Einrede «Kein Kopierer» kann in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VI).
[…]
5.4 Einschätzung und Vergütungsanspruch 2013
Gemäss unbestrittenem Sachverhalt ist die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung für das Jahr 2013 zunächst vergebens nach Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI und GT 9/VI vorgegangen und hat anschliessend entsprechend Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI ebenfalls vergebens gemahnt und schliesslich eine Schätzung vorgenommen. Auch auf diese Schätzung hin hat die Beklagte nicht reagiert und weder innert 30 Tagen das Formular «Kein Kopierer» an die Klägerin zugestellt noch irgendwelche Angaben zu ihrem Betrieb gemacht. Die Schätzung der Klägerin für das Jahr 2013 gilt daher als anerkannt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Die Klägerin stufte die Beklagte in die obgenannte Branche ein und schätzte die Anzahl Angestellte auf 6–19. Dies führt zu einer von der Beklagten geschuldeten Pauschalvergütung von CHF 80.– zzgl. 2,5% MwSt gemäss GT 8/VI Ziff. 6.3.3 und von CHF 40.– zzgl. 2,5% MwSt gemäss GT 9/VI Ziff. 6.3.3. Hinzu kommt der in Ziff. 8.3 beider Tarife für die Schätzung angedrohte Zuschlag für den Verwaltungsaufwand von CHF 100.– zzgl. 2,5% MwSt je Tarif (Mindestbetrag von CHF 100.–, 10% von CHF 80.– resp. von CHF 40.– tiefer), über den die Klägerin die Beklagte in ihrer Mahnung informiert hat. Die Rechnungen der Klägerin vom 20. Dezember 2013 für das Jahr 2013 lauten auf einen Betrag von insgesamt CHF 320.– zzgl. 2,5% MwSt und stützen sich auf diese anerkannte Schätzung. Die erstmals in der Klageantwort erhobene Einwendung der Beklagten, keinen Kopierer zu haben und neben den beiden Gesellschaftern nur einen temporären Angestellten zu beschäftigen, erfolgte demgegenüber nicht innerhalb der von den GT 8/VI und GT 9/VI vorgegebenen Frist. Sie ist daher verspätet und für das Jahr 2013 nicht zu beachten.
[…]
Pp