Bundespatentgericht vom 6. Oktober 2016
6. Technologierecht
6.1 Patente
PatG 77; ZPO 261 I. Die zu verbietende Ausführungsform (hier: Kapsel), wie in den Rechtsbegehren definiert, darf – wortsinngemäss oder äquivalent – nicht über den Schutzbereich des Klagepatents hinausgehen (E. 4.3, 4.3.3).
PatG 51 II, III, 66 a; EPÜ 69(1); Zusatzprotokoll zu EPÜ 69. Hat das Klagepatent eine «geschlossene Kapsel mit Öffnungsmittel» zur Verwendung u. a. in Getränkemaschinen zum Gegenstand, so ist der im Rahmen der Auslegung der Anspruchsmerkmale relevante Fachmann ein Verpackungs- oder ein Maschineningenieur, der nebst der Erfahrung in der Verpackung von Lebensmittelprodukten auch profunde Kenntnisse und eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Haushaltsapparate im Allgemeinen und der Kapselmaschinen im Speziellen hat (E. 4.3.3.2, 4.3.3.3).
PatG 51 II, III, 66 a; EPÜ 69(1); Zusatzprotokoll zu EPÜ 69. Ist die Erfindung auf einen einzelnen Anspruch eingeschränkt, muss die beanspruchte Merkmalskombination sowohl für die Frage der Nichtigkeit als auch für die Verletzungsfrage im Lichte der eingeschränkten Erfindung ausgelegt werden. Da die Bestimmung der Aufgabe und die Auslegung des Patentanspruchs in einer gewissen Wechselwirkung stehen, ist es zur Beurteilung, ob die angegriffene Ausführungsform von der patentierten Lehre Gebrauch macht, regelmässig zweckmässig und geboten, vorab – und nicht erst nach der Auslegung des Patentanspruchs – Überlegungen zum technischen Problem anzustellen (E. 4.3.3.4).
6. Droit de la technologie
6.1 Brevets d’inventions
LBI 77; CPC 261 I. La forme d’exécution visée par la requête en interdiction (en l’espèce: une capsule), telle que définie dans les conclusions, ne doit – de manière littérale ou équivalente – pas dépasser le champ de protection du brevet litigieux (consid. 4.3, 4.3.3).
LBI 51 II, III, 66 a; CBE 69(1); Protocole interprétatif de l’art. 69 CBE. Si le brevet litigieux consiste en une «capsule fermée comportant un système d’ou- | verture» destinée à être utilisé entre autres dans des machines à boisson, l’homme du métier pertinent pour interpréter les revendications du brevet est un ingénieur dans le domaine de l’emballage ou des machines qui, en plus d’une expérience dans le domaine de l’emballage de produits alimentaires, a des connaissances importantes et une expérience de plusieurs années dans le domaine des appareils ménagers en général et des machines utilisant des capsules en particulier (consid. 4.3.3.2, 4.3.3.3).
LBI 51 II, III, 66 Ia; CBE 69(1); Protocole interprétatif de l’art. 69 CBE. Si l’invention est limitée à une seule revendication, la combinaison de caractéristiques qui est alléguée doit être interprétée, tant concernant la question de la nullité que la question de la violation, à la lumière de cette invention limitée. Dans la mesure où le problème technique et l’interprétation des revendications du brevet sont interdépendants et dans le cadre de la question de savoir si la forme d’exécution litigieuse fait usage des enseignements du brevet, il est régulièrement approprié et nécessaire de considérer le problème technique au préalable et non pas après avoir interprété les revendications du brevet (consid. 4.3.3.4).
Präsident des BPatGer; Abweisung des Massnahmebegehrens; Akten-Nr. S2016_002
Die zum Nestlé-Konzern gehörende Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 472 156 B1 (Klagepatent), das eine «Geschlossene Kapsel mit Öffnungsmittel» zum Gegenstand hat und im Rahmen des Nescafé®-Dolce-Gusto®-Systems Verwendung findet. Im Rahmen eines Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen machte die Klägerin am 9. Februar 2016 geltend, dass der Migros-Genossenschafts-Bund (Beklagte 1), dem u. a. die Beklagten 2 und 3 – beides industrielle Unternehmen – angehören, mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner mit dem Nescafé®-Dolce-Gusto®-System kompatiblen Kapseln (nachfolgend Migros-Kapseln) ihr Klagepatent (Anspruch 9 i.V.m. Ansprüchen 3 und 1) verletze.
Im Rahmen ihrer beiden Rechtsbegehren 1 und 1a (das Rechtsbegehren 1a unterscheidet sich vom Rechtsbegehren 1 nur bez. des Textes in den eckigen Klammern) beschrieb die Klägerin die Verletzerkapseln wie folgt:
«[…] soweit die Kapseln unter Bezugnahme auf die Fotografien in Anhang A [entsprechend den Fotografien in Anhang A], jedoch unbeachtet der grafischen Gestaltung der Membran (K2), folgende Merkmale aufweisen:
–sie umfassen eine einstückig ausgebildete Schale aus Kunststoff (K1), die an ihrem Ende mit dem grösseren Durchmesser einen sich gegen aussen erstreckenden Rand aufweist, an welchem eine die Kapsel nach oben verschliessende Membran (K2) befestigt ist; –die Schale weist an ihrem unteren Ende einen Bodenbereich (K4) und eine mittig angeordnete, vom Bodenbereich (K4) nach unten wegführende röhrenförmige Auslassöffnung (K3) auf; –im unteren Bereich ihres Inneren ist auf einem kreisförmigen Vorsprung eine Aluminiumfolie (K6) in der Form einer Kreisscheibe befestigt, welche die Kapsel auslassseitig verschliesst; –in der durch die Membran (K2), die Aluminiumfolie (K6) und die Wand der Schale (K1) gebildeten geschlossenen Kammer enthalten sie eine Substanz für die Zubereitung eines Getränks; –der unterhalb der Aluminiumfolie (K6) und ausserhalb der Kammer liegende Bodenbereich (K4) wird durch mehrere bis zur Aluminiumfolie (K6) reichende Vorsprünge (K7) und einen diese umgebenden, gegenüber den Vorsprüngen zurückversetzten Bereich (K8) gebildet; –während dem Extraktionsvorgang wird infolge des Druckanstiegs in der Kapsel ein Druck auf die Aluminiumfolie (K6) ausgeübt, so dass die Aluminiumfolie (K6) in den nicht auf den Vorsprüngen (K7) aufliegenden Bereichen in Richtung Bodenbereich bewegt wird und ausgehend von einer Stelle, wo die Vorsprünge (K7) in den sie umgebenden, zurückversetzten Bereich (K8) übergehen, reisst; –so dass das in der Kapsel hergestellte Getränk zum Kapselboden fliessen kann, welcher das Getränk durch die Zwischenräume zwischen den Vorsprüngen (K7) in die Auslassöffnung (K3) leitet.»
Der Präsident des BPatGer hat das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, weil glaubhaft gemacht sei, dass die einzelnen Rechtsbegehren über den Schutz der für das Massnahmegesuch relevanten Merkmalskombination hinausgehen würden.
Aus den Erwägungen:
4. Beurteilung
4.1 Das Gericht trifft gemäss Art. 77 PatG i.V.m. Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter sie überwiegend für wahr hält. Die Gegenpartei hat ihre Einreden oder Einwendungen ebenfalls nur glaubhaft zu machen. Ferner muss eine gewisse zeitliche Dringlichkeit gegeben sein und die anzuordnende Massnahme muss zudem verhältnismässig sein.
[…]
4.3
[…]
Vorerst ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Klagepatents glaubhaft gemacht ist. Die Gutheissung des Unterlassungsbegehrens im Patentprozess setzt – als notwendig, aber nicht hinreichend – voraus, dass, kumulativ
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a)das Rechtsbegehren die konkrete technische Ausgestaltung der zu verbietenden Ausführungsform (hier Kapsel) benennt,
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b)die Beklagten genau die zu verbietende Ausführungsform (hier Kapsel) herstellen, vertreiben etc., |
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c)die zu verbietende Ausführungsform (hier Kapsel) – wortsinngemäss oder äquivalent – in den Schutzbereich des Klagepatents fällt.
Damit die Anforderung c) erfüllt ist, muss die Kapsel wie im Rechtsbegehren definiert, – wortsinngemäss oder äquivalent – als Ganzes im Schutzbereich des Klagepatents liegen und darf also nicht über den Schutzbereich des Klagepatents hinausgehen, da ansonsten auch Kapseln vom Rechtsbegehren umfasst würden, die das Klagepatent gar nicht schützt.
Ist a) nicht erfüllt, ist auf das Begehren nicht einzutreten, sind b) oder c) nicht erfüllt, ist das Begehren abzuweisen (Art. 66 lit. a PatG). Dies bedeutet, dass im Massnahmeverfahren zur Glaubhaftmachung des Bestehens des behaupteten Unterlassungsanspruches a) erfüllt und b) und c) glaubhaft gemacht sein müssen.
[…]
4.3.3 Patentverletzung
4.3.3.1 Die Beklagten und anschliessend auch die Klägerin verwendeten die nachfolgende Merkmalsgliederung der Ansprüche 1, 3 und 9, welche das Gericht für seine Beurteilung übernimmt:
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1.aCapsule designed to be extracted by injection of a fluid under pressure in an extraction device, containing a substance for the preparation of a beverage,
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1.bcomprising a closed chamber containing the said substance
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1.cand a means allowing the said capsule to be opened at the time of its use and for allowing the said beverage to flow out,
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1.dcharacterized in that opening is achieved by relative engagement of the opening means with a retaining wall of the closed chamber
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1.eand in that the relative engagement is performed under the effect of the rise in pressure of the fluid in the chamber
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3.fCapsule according to Claim 1, characterized in that the opening means (28, 32, 41, 48, 64, 71, 73, 74, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 93, 94) is housed outside the closed chamber
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3.gand in that the retaining wall (29, 33, 40, 45, 72, 92) is moved under the effect of the rise in pressure against the opening means.
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9.hCapsule according to Claim 3, characterized in that it comprises a cup (66) with a rim
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9.iand a bottom having an opening for the outflow of the beverage
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9.jand a membrane (67) welded to the periphery of the rim of the said cup
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9.kand in that the means allowing opening comprises recessed and raised elements (73, 74) forming the bottom of the said cup
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9.lcovered by a thin film (72), this thin film tearing on the raised and recessed elements at the time of extraction.
4.3.3.2 Für die Beurteilung der Verletzungsfrage ist entscheidend, ob die Klägerin glaubhaft machen kann, dass die zu verbietende Kapsel gemäss Rechtsbegehren 1 oder Eventualbegehren 1a vom Klagepatent im Umfang des für das Massnahmengesuch relevanten Anspruchs 9, zurückbezogen auf die Ansprüche 3 und 1, umfasst ist.
Weil das Rechtsbegehren 1 im Gegensatz zum Eventualbegehren 1a nicht mit den Fotos der Kapsel der Beklagten exakt auf diese eingeschränkt ist, ist das Rechtsbegehren 1 und die damit zu verbietende Kapsel zumindest formal breiter zu verstehen als die Kapsel der Beklagten. Bei der zu verbietenden Kapsel sind beispielsweise keine Grössenverhältnisse und Relativlagen zu den Elementen der Kapsel festgelegt. Bei der Kapsel der Beklagten sind die Grössenverhältnisse und Relativlagen ihrer Elemente aufgrund der Muster und Fotos eindeutig festgelegt. Wenn diese Kapsel vom relevanten Schutz des Klagepatents nicht umfasst ist, so gilt dies auch für die zu verbietende Kapsel.
Für die Beurteilung der Verletzungsfrage zum Rechtsbegehren 1 muss aber nicht nur geprüft werden, ob die Kapsel der Beklagten vom relevanten Schutz des Klagepatents umfasst ist, sondern auch, ob dies für die gemäss Rechtsbegehren zu verbietende Kapsel gilt.
Das Eventualbegehren 1a schränkt die aufgeführten Elemente zusätzlich mit den Fotografien der zu verbietenden Kapsel ein, so dass die Grössenverhältnisse und Relativlagen der aufgeführten Elemente festgelegt sind. Die Beurteilung der Verletzungsfrage zum Eventualbegehren 1a kann darauf beschränkt werden, zu prüfen, ob die Kapsel der Beklagten vom relevanten Schutz umfasst ist.
Der relevante Schutz muss im Sinne der gesetzlichen Grundlagen (Art. 51 Abs. 2, 3 PatG; Art. 66 lit. a PatG; Art. 69[1] EPÜ; Zusatzprotokoll zu Art. 69 EPÜ) ermittelt werden. Dazu müssen die Merkmale des Anspruchs 9 zurückbezogen auf die Ansprüche 3 und 1 des Klagepatents ausgelegt werden. Zur Auslegung ist der Fachmann hinzuzuziehen.
4.3.3.3 Fachmann
[…]
Die Beklagten gehen in der Massnahmeduplik davon aus, dass der relevante Fachmann ein Verpackungsingenieur oder ein Maschineningenieur sei, der nebst der Erfahrung in der Verpackung von Lebensmittelprodukten auch profunde Kenntnisse und eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Haushaltsapparate im Allgemeinen und der Kapselmaschinen im Speziellen habe. [Diese] Definition scheint sachgerechter. Davon ist auszugehen.
4.3.3.4 Auslegung der Anspruchsmerkmale
Die Parteien legen die Anspruchsmerkmale 1.c, 1.d, 1.e, 3.f, 3.g, 9.k und 9.l unterschiedlich aus. Der Kern der | unterschiedlichen Auslegungen liegt im unterschiedlichen Verständnis des für diese Merkmale wichtigen Öffnungsmittels, das im Merkmal 1.c als «means allowing the said capsule to be opened» eingeführt, in den Merkmalen 1.d, 1.e, 3.f und 3.g als «opening means» verwendet und in den Merkmalen 9.k und 9.l bezüglich Aufbau bzw. Funktion spezifiziert wird.
Bei der Auslegung der relevanten Anspruchskombination aus Anspruch 1, 3 und 9 bzw. deren Merkmale sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen (Art. 51 Abs. 2, 3 PatG; Art. 69[1] EPÜ).
[…]
Die Beschreibungseinleitung des Klagepatents bezieht sich auf den Anspruch 1 und ist somit nicht an die in der vorliegenden Klage beanspruchte, auf Anspruch 9 eingeschränkte Erfindung angepasst. Sowohl für die von den Beklagten vorgebrachte Frage der Nichtigkeit als auch für die Verletzungsfrage muss die beanspruchte Merkmalskombination im Lichte der eingeschränkten Erfindung ausgelegt werden. Das Gericht darf sich in den Gründen der Entscheidung mit dem technischen Problem nicht erst dann befassen, wenn es den Patentanspruch ausgelegt hat. Bestimmung der Aufgabe und Auslegung des Patentanspruchs stehen vielmehr in einer gewissen Wechselwirkung. In der Regel ist es dementsprechend zweckmässig und geboten, vorab Überlegungen zum technischen Problem anzustellen. Im Rahmen der Auslegung sind nämlich sowohl der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit als auch der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (BGH vom 14. Juni 2016, XZR 29/15, Rn. 14).
Die Ermittlung der objektiven Aufgabe gehört im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsbeständigkeit bzw. Nichtigkeit bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zur Praxis des BPatGer (BPatGer, sic! 2015, 642 ff. E. 5.5.5, «Desogestrelum»). Dabei wird die erfinderische Tätigkeit gemäss dem Aufgabe-Lösungsansatz ermittelt, indem zunächst der nächstliegende Stand der Technik definiert wird. In einem zweiten Schritt ist die objektiv zu lösende technische Aufgabe zu bestimmen. Zu diesem Zweck sind die Unterschiede zwischen dem Stand der Technik und der beanspruchten Erfindung zu untersuchen. Anschliessend kann die objektive technische Aufgabe formuliert werden.
Die Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamts (Teil G, Kapitel VII, 5.2) halten ergänzend fest, dass aus den zwischen der beanspruchten Erfindung und dem nächstliegenden Stand der Technik resultierenden Unterscheidungsmerkmalen eine resultierende technische Wirkung bestimmt und dann die objektive technische Aufgabe formuliert wird. Erläuternd ist festgehalten:
«Die auf diese Weise abgeleitete objektive technische Aufgabe entspricht möglicherweise nicht dem, was der Anmelder in seiner Anmeldung als ‹die Aufgabe› dargestellt hat.»
Von den drei im Klagepatent in den Abschnitten [0002] bis [0004] als Stand der Technik aufgeführten Dokumenten ist EP 0512468 für die relevante Anspruchskombination als nächstliegender Stand der Technik zu betrachten, weil darin eine Kapsel beim Extraktionsvorgang von einem ausserhalb der Kapsel liegenden Öffnungsmittel geöffnet wird.
Gemäss der Würdigung im Klagepatent Abs. [0002] beschreibt EP 0512468 eine Kapsel für die Extraktion eines Getränks unter Injektion eines Fluids in eine Kapselkammer mit einer Substanz. Die Kapsel bzw. eine Kapselwand wird unter dem Druck des in die Kapsel eintretenden Fluids von den erhöhten Elementen eines ausserhalb der Kapsel angeordneten Öffnungsmittels geöffnet. Weil erhöhte Elemente nur zusammen mit zumindest dazwischen zurückversetzten Elementen ausgebildet sein können, ist ein Öffnungsmittel mit erhöhten und zurückversetzten Elementen aus diesem nächstliegenden Stand der Technik bekannt.
Die zwischen der beanspruchten Erfindung gemäss der für das Massnahmeverfahren relevanten Merkmalskombination und dem nächstliegenden Stand der Technik (EP 0512468) resultierenden Unterscheidungsmerkmale bestehen darin, dass das Öffnungsmittel direkt als Kapselboden ausgebildet ist (Merkmal 9.k), im Kapselboden eine Ausfluss-Öffnung für das Getränk vorhanden ist (Merkmal 9.i) und die zu öffnende Kapselwand das Öffnungsmittel (erster Teil von Merkmal 9.l) abdeckt. Die aus diesen Unterscheidungsmerkmalen resultierende technische Wirkung besteht darin, dass das extrahierte Getränk nicht in Kontakt mit einem Teil der Extraktionsvorrichtung kommt. Ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik besteht die entsprechende objektive technische Aufgabe darin, das Öffnungsmittel an einer anderen Stelle anzuordnen.
Die Charakterisierung des Öffnungsmittels und der Öffnungsfunktion mit den erhöhten und zurückversetzten Elementen und dem diese überdeckenden Film, der bei der Extraktion an den erhöhten und zurückversetzten Elementen reisst (Merkmal 9.l), entspricht dem aus dem nächstliegenden Stand der Technik bekannten Öffnungsmittel mit erhöhten Elementen, welche unter dem Fluiddruck in die Kapsel eindringen.
Die objektive technische Aufgabe und die Lösung derselben umfassen keine Änderung des zum Stand der Technik beschriebenen Öffnungsmittels. Darum wird der Fachmann ausgehend vom zum Stand der Technik beschriebenen Öffnungsmittel mit erhöhten Elementen (Mehrzahl) und der zugeordneten Kapselwand auch nach der Anordnung eines solchen Öffnungsmittels an der Kapsel und der für den Fachmann redundanten Angabe, dass | es nebst erhöhten auch zurückversetzte Elemente umfasst, immer noch davon ausgehen, dass es erhöhte Elemente in der Mehrzahl umfasst und dass die Kapselwand bzw. der Film bei den erhöhten Elementen reisst.
An der Hauptverhandlung wurden von den Parteien unterschiedliche Auslegungen der Formulierung «relative engagement of the opening means with a retaining wall» im Zusammenhang mit den Merkmalen 1.d, 1.e und 3.g sowie der Formulierung «thin film tearing on the raised and recessed elements» im Zusammenhang mit den Merkmalen 9.l und 9.k vorgebracht.
[…]
Weil die Funktion «engagement» bei der eingeschränkten Erfindung mit den Merkmalen 9.k und 9.l weiter spezifiziert ist, muss die Auslegung von «engagement» auf die Offenbarung der eingeschränkten Erfindung gestützt werden.
In Abs. [0020] wird das Merkmal 9.k erstmals aufgeführt und es heisst:
«and the means allowing opening consists of recessed and raised elements forming the bottom of the said cup covered by a thin film, this thin film opening on the raised and recessed elements at the time of extraction. The thin film also has a filter function. In this embodiment, the recessed and raised elements remain fixed, and it is the thin film which deforms under the pressure and opens on the said aforementioned recessed and raised elements.»
Daraus entnimmt der Fachmann, dass erhöhte Elemente in der Mehrzahl vorliegen, dass der Film bei diesen erhöhten Elementen geöffnet wird und dass der Film dabei eine Filterfunktion hat. Bei allen sieben im Klagepatent beschriebenen Ausführungsvarianten ist ein Filter bzw. eine Filterfunktion beschrieben ([0014], [0015], [0017], [0018], [0020], [0021], [0025]), so dass für den Fachmann klar ist, dass die Filterfunktion mit allen in die Kapsel einzubringenden Substanzen vereinbar ist. Bei der ersten Ausführungsvariante ist angegeben, dass der Filter gemahlenen Kaffee zurückhalten soll. Bei einer von erhöhten Elementen geöffneten Folie, die für gemahlenen Kaffee eine Filterfunktion aufweist, geht der Fachmann von einer Mehrzahl von kleinen Öffnungen bei den erhöhten Elementen aus.
Der Fachmann legt die relevanten Anspruchsmerkmale 9.k, 9.l und 1.d, 1.e und 3.g im Lichte der eingeschränkten Erfindung und der dazu gehörenden Beschreibung so aus, dass erhöhte Elemente des Öffnungsmittels in den Film eingreifen und das Reissen des Films an den erhöhten Elementen zur Bildung einer Mehrzahl von kleinen Öffnungen führt.
4.3.3.5 Beurteilung der Patentverletzung
[…] Diese breite Auslegung [durch die Klägerin] der Merkmale 9.k und 9.l trifft nicht zu.
Der technische Sinn des Öffnungsmittels mit erhöhten und zurückversetzten Elementen und des an diesen Elementen reissenden Films (Merkmale 9.k, 9.l) liegt darin, dass die erhöhten Elemente (Mehrzahl) bei der Extraktion in der Folie Öffnungen schaffen, was von den Vorsprüngen (K7) des sich ins Innere der Kapsel erstreckenden Auslassstutzens der Kapsel der Beklagten nicht realisiert wird. Bei der Mehrheit der Vorsprünge (K7) gibt es keine Rissbildung. Das Merkmal 9.l verlangt aber ein Reissen der Folie an den erhöhten und zurückversetzten Elementen und nicht an mindestens einer Kombination aus einem erhöhten und einem zurückversetzten Element.
Selbst wenn der Fachmann davon ausgehen würde, dass nicht alle erhöhten Elemente in der exakt gleichen Art die Folie zum Reissen bringen, versteht er das Merkmal 9.l so, dass das Reissen bei den erhöhten Elementen die Regel ist, dies gerade weil es sich um die öffnungswirksamen Elemente eines Öffnungsmittels handelt.
Zudem erkennt der Fachmann, dass dort, wo bei der Kapsel ein Riss von einem Vorsprung (K7) ausgeht, dieser Riss nicht durch die Wirkung des Vorsprungs (K7) als Öffnungsmittel im Sinne der Merkmale 9.k und 9.l entsteht. Es handelt sich um eine Rissbildung, die vom inneren Befestigungsbereich für einen von der Aluminiumfolie gebildeten ringförmigen Berstbereich ausgeht. Berstelemente müssen befestigt sein und können bei der Befestigung bersten. Dieses Bersten bei der Befestigung wird vom Fachmann nicht als Bersten oder Reissen aufgrund der Wirkung eines Öffnungsmittels verstanden.
Ein Reissen aufgrund der Wirkung eines Öffnungsmittels würde einen Riss oder Öffnungen überwiegend entlang der eingriffswirksamen Elemente des Öffnungsmittels entstehen lassen. Zudem würden die eingriffswirksamen Elemente bei den Kontaktbereichen zur zu öffnenden Folie so ausgebildet, dass ein Reissen der Folie erleichtert ist im Vergleich zum Reissen der Folie an reinen Stützflächen. Bei der Kapsel der Beklagten sind die Kontaktflächen der Vorsprünge (K7) eben und parallel zur Ebene der daran befestigten Aluminiumfolie. Sie weichen daher nicht ab von der einfachsten Form einer Stützfläche und sind zusammen mit der Aluminiumfolie keine Realisierung der Anspruchsmerkmale 9.k und 9.l. Damit fällt die Kapsel der Beklagten nicht in den beanspruchten Schutz des Klagepatents. Weil die Kapsel der Beklagten vom Rechtsbegehren 1 und vom Eventualbegehren 1a umfasst ist, fällt zumindest eine mit diesen Begehren zu verbietende Kapsel nicht in den beanspruchten Schutzbereich.
Bei der Charakterisierung der zu verbietenden Kapsel gemäss Rechtsbegehren 1 und gemäss Eventualbegehren 1a wird auf das Wort Öffnungsmittel vollständig verzichtet. Bezüglich des für die Kapsel wichtigen Öffnungsaspekts wird lediglich verlangt, dass die zu verbietende Kapsel das folgende Merkmal aufweist:
«Während dem Extraktionsvorgang wird infolge des Druckanstiegs in der Kapsel ein | Druck auf die Aluminiumfolie (K6) ausgeübt, so dass die Aluminiumfolie (K6) in den nicht auf den Vorsprüngen (K7) aufliegenden Bereichen in Richtung Bodenbereich bewegt wird und ausgehend von einer Stelle, wo die Vorsprünge (K7) in den sie umgebenden, zurückversetzten Bereich (K8) übergehen, reisst.»
Es reicht also bereits, wenn ausgehend von einer Stelle, wo die Vorsprünge (K7) in den sie umgebenden, zurückversetzten Bereich (K8) übergehen, ein Riss ausgebildet wird. Weil die Rechtsbegehren 1 und 1a nicht mit dem Reissen bei den erhöhten Elementen im Sinne der Auslegung des Merkmals 9.l eingeschränkt sind, zeigt sich ebenfalls, dass die damit zu verbietenden Kapseln nicht auf den beanspruchten Schutzbereich beschränkt sind.
Damit ist glaubhaft gemacht, dass die zu verbietende Kapsel nicht im Schutzbereich der für das Massnahmengesuch relevanten Merkmalskombination liegt.
Ab