Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2017
7. Wettbewerbsrecht
7.2 Kartellrecht
KG 4 I, 5 I; OR 1. Eine unzulässige Wettbewerbsabrede (Vereinbarung) setzt einen zumindest konkludent geäusserten Verpflichtungswillen voraus. Ob ein solcher Wille vorliegt, ist nach dem ordentlichen Beweismass zu prüfen (E. 4.1, 4.4).
KG 4 I, 5 I. Bei rechtsgenüglich erhobenen Beweisen ist im Zweifel von dem für das betroffene Unternehmen günstigeren Sachverhalt auszugehen. Es ist aber zulässig, von einer rechtsgenüglich bewiesenen Tatsache aufgrund der konkreten Umstände auf eine wahrscheinliche andere Tatsache zu schliessen, sofern diese Annahme widerlegbar ist und die betroffene Partei sich dazu verteidigen kann (E. 4.4).
KG 4 I, 5 I. Aus einer einmaligen, passiven Teilnahme an einem Treffen, an dem Vertriebsmindestmargen besprochen werden, oder der Annahme einer Einladung zu einem solchen Treffen, kann in der Regel noch nicht auf einen Verpflichtungswillen zu einer Wettbewerbsabrede geschlossen werden (E. 4.2-4.4).
KG 4 I, 5 I. Die Befolgung von an einem Treffen kommunizierten Mindestmargen stellt ohne zusätzliche Indizien keine stillschweigende Zustimmung zu einer Vereinbarung dar (E. 4.4).
KG 4 I, 5 I. Der Auffangtatbestand einer abgestimmten Verhaltensweise setzt nicht zwingend einen wechselseitigen Austausch von Informationen voraus. Ein Parallelverhalten kann vorliegen, wenn ein Unternehmen nach einem Treffen mit anderen Unternehmen einen Preisvergleich durchführt, oder bei einem Nichtsenken von Preisen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass unter normalen Bedingungen im fraglichen Zeitraum eine Preissenkung zu erwarten gewesen wäre (E. 4.5.1, 4.5.2).
7. Droit de la concurrence
7.2 Droit des cartels
LCart 4 I, 5 I, CO 1. Un accord illicite en matière de concurrence (convention) présuppose une volonté de s’obliger exprimée au moins par acte concluant. Quant à savoir si une telle volonté existe, il convient d’examiner la question selon le degré de preuve ordinaire (consid. 4.1, 4.4).
LCart 4 I, 5 I. Lorsque les preuves apportées sont suffisantes, il faut dans le doute partir d’une situation de fait plus favorable pour l’entreprise concernée. Mais il est licite de conclure à un autre fait probable à partir d’un fait prouvé à satisfaction de droit sur la base des circonstances concrètes, pour autant que cette acception soit réfutable et que la partie concernée puisse se défendre à cette fin (consid. 4.4).
LCart 4 I, 5 I. En règle générale, une participation unique et passive à une rencontre visant à discuter des marges minimales de distribution ou l’acceptation de l’invitation à une telle rencontre ne permet en principe pas encore de conclure à une volonté de s’obliger à un accord en matière de concurrence (consid. 4.2-4.4).
LCart 4 I, 5 I. Sans indices supplémentaires, l’observation de marges minimales communiquées à une rencontre ne représente pas un consentement tacite à une convention (consid. 4.4).
LCart 4 I, 5 I. La condition de base d’une pratique concertée ne présuppose pas obligatoirement un échange mutuel d’informations. Il peut y avoir un comportement parallèle lorsqu’une entreprise mène une comparaison de prix après avoir rencontré d’autres entreprises, ou en cas de non-réduction des prix, lorsqu’il existe des indices concrets qui auraient permis de s’attendre une baisse des prix durant la période considérée à des conditions normales (consid. 4.5.1, 4.5.2).
Abteilung II; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. B-552/2015
Die Beschwerdeführerin X. unter dem Geschäftsleiter A. ist ein im Handel mit Eisenwaren, Werkzeugen und Maschinen tätiges Unternehmen, das unter anderem Türbeschläge (Schlösser, Drücker, Scharniere) verschiedener Hersteller an Grossabnehmer und Endkunden in der Schweiz vertreibt.
Am 8. Dezember 2008 informierte das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) die Beschwerdeführerin über die Eröffnung einer Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin und weitere im Handel mit Türbeschlägen tätige Unternehmen wegen Verdachts auf unzulässige Wettbewerbsabreden aufgrund von Preisabsprachen für Türbeschläge. Der Eröffnung war die Selbstanzeige eines involvierten | Händlers vorausgegangen, gegen welchen die Vorinstanz eine ähnlich gelagerte Untersuchung wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden im Handel mit Fensterbeschlägen geführt hatte (BGer, sic! 3/2018, 159, «Handel mit Fensterbeschlägen»).
In der Folge kam nur mit der Beschwerdeführerin keine einvernehmliche Regelung zu wettbewerbskonformem Verhalten für die Zukunft im Sinne von Art. 29 KG zustande. Am 17. November 2014 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung:
1. Die X. AG wird verpflichtet, für sämtliche Geschäftsbereiche und alle Produkte, welche sie produziert und/oder Dritten anbietet und/oder von Dritten bezieht,
1.1 mit ihren Wettbewerbern keine Informationen über den Umfang und den Zeitpunkt von künftigen Preisänderungen, insbesondere Preiserhöhungen, auszutauschen. Ausgenommen ist der Austausch bei Lieferanten-[/]Kundenbeziehungen zwischen den Wettbewerbern.
1.2 keine Verkaufspreise an Abnehmer mit Wettbewerbern direkt oder indirekt festzusetzen, insbesondere keine Mindestverkaufspreise oder Mindestmargen zu vereinbaren.
1.3 ihre Mitbewerber nicht zu kontaktieren, um diesen mitzuteilen, dass deren Offerten oder deren Preise an Abnehmer zu tief seien.
2. […]
3. Mit Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG wegen Beteiligung an der gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbewerbsabrede mit folgenden Beträgen belastet werden:
3.1 [Händler] mit einem Betrag von CHF 5000
3.2 [Händler] mit einem Betrag von CHF 25 000
3.3 X. AG mit einem Betrag von CHF 5500
3.4 [Händler] mit einem Betrag von CHF 100 000
3.5 [Händler] mit einem Betrag von CHF 50 000
3.6 [Händler] mit einem Betrag von CHF 0
[…]
Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass die wichtigsten Händler von Türbeschlägen in der Schweiz im Rahmen jährlich stattfindender Treffen zwischen 2002 und 2007 Mindestmargen für den Vertrieb von Türbeschlägen der Marke «Glutz» an Grossabnehmer vereinbart hätten; das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen an einem Treffen im Jahr 2007 teilgenommen habe, sei als Beteiligung an einer unzulässigen Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren.
Gegen diese Verfügung der Vorinstanz hat die X. mit Eingabe vom 23. Januar 2015 beim BVGer Beschwerde erhoben. Die A. behauptet in der Sache, lediglich an einem einzigen Treffen der Konkurrenz teilgenommen und in der Folge ihre Preise nicht angepasst zu haben. Zudem lägen den vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich Preis- und Margenentwicklung ungenügend definierte Vergleichsgrössen zugrunde und die fraglichen Produkte seien im Vergleichszeitraum zu wenig oft in relevanter Menge abgesetzt worden, um signifikante Aussagen zur Preis- und Margenentwicklung zuzulassen. Sie bestreitet die Beteiligung an einer Abrede sowie deren Erheblichkeit.
Die Verkäufe der Herstellerin an die verfahrensbeteiligten Händler betrugen im Jahr 2007 gemäss Feststellung der Vorinstanz insgesamt rund CHF 23.5 Mio. Das Grosshandelsvolumen auf nachgelagerter Stufe umfasst einen Bruchteil davon. Gemäss Angaben der X. betrug der Gesamterlös der Beschwerdeführerin aus dem Grosshandel mit den betreffenden Produkten in der zweiten Jahreshälfte 2007 insgesamt CHF 7642.40, der dabei erzielte Gewinn beläuft sich auf insgesamt CHF 743.05.
Aus den Erwägungen:
3.2 Im Übrigen gilt im verwaltungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG). Bei belastenden Verfügungen ist die Verwaltung beweisbelastet (BGE 130 II 482 ff. E. 3.2; C. Auer, in: C. Auer / M. Müller / B. Schindler (Hg.), Kommentar VwVG, Zürich 2008, VwVG 12 N 16). Der Grundsatz «in dubio pro reo» greift mithin erst, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben worden sind; ist der Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend abgeklärt, sind entweder die fehlenden rechtserheblichen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu erheben oder die Sache ist zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGer, sic! 3/2018, 159, E. 2.2, m.w.H., «Handel mit Fensterbeschlägen»). Dies gilt gemäss BGer grundsätzlich auch im Strafprozess (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1, m.w.H.; BGer vom 25. November 2015, 6B_690/2015, E. 3.4, m.w.H.).
In beweisrechtlicher Hinsicht zu beachten ist, dass sich im Wettbewerbs- recht aufgrund der Komplexität ökonomischer Sachverhalte, der Interdependenz des Verhaltens von Marktbeteiligten, der in der Regel nur beschränkt vorhandenen bzw. nur schwer zu beschaffenden Marktdaten sowie der faktischen Unmöglichkeit empirischer Aussagen zu künftigen oder hypothetischen Entwicklungen besondere Herausforderungen stellen; da wirksamer Wettbewerb von seinem Wesen her dynamisch angelegt ist, sind Aussagen zu künftigen oder alternativen Marktentwicklungen in der Regel unumgänglich, während eine Vielzahl von Annahmen, wie beispielsweise zur Substituierbarkeit von Gütern oder zur Preiselastizität der Nachfrage, zwangsläufig auf Hypothesen beruhen. Das BGer hat daher festgehalten, dass die Beweisanforderungen in Kartellverfahren mit Blick auf die Zielsetzung der Kartellgesetzgebung nicht überspannt werden dürfen (BGE 139 I 72 ff. E. 8.3.2, «Publigroupe»). Dem folgt die Praxis des BVGer, wonach im Kartellsanktionsverfahren ein strikter Beweis entfällt, wo ein solcher objektiv nicht möglich ist, hingegen der ordentliche Beweis zu erbringen ist, soweit für den | Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache keine der genannten Beweisschwierigkeiten bestehen (vgl. BVGer vom 16. September 2016, B-581/2012, E. 5.5.2, m.w.H., «Nikon»). Festzuhalten ist, dass auch im Strafprozess beispielsweise ein Schuldspruch zulässig ist, wenn Aussage gegen Aussage steht (vgl. W. Wohlers, in: A. Donatsch / T. Hansjakob / V. Lieber (Hg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, StPO 10 N 27).
[…]
4. In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, lediglich an einem einzigen Händlertreffen teilgenommen und in der Folge ihre Preise nicht angepasst zu haben; es könne ihr daher weder die Beteiligung an einer Vereinbarung noch an einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorgeworfen werden. Im Übrigen fehle es am Nachweis erheblicher tatsächlicher Auswirkungen im Sinne von Art. 5 KG.
Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als Beteiligung an einer Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert. Im Verfügungsantrag vom 24. Juli 2014 war das Sekretariat der Wettbewerbskommission noch von einer abgestimmten Verhaltensweise ausgegangen. Im Übrigen liegt nach vorinstanzlicher Auffassung eine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vor, welche – ohne wirksamen Wettbewerb zu beseitigen – als erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu beurteilen sei.
4.1 Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG beteiligt ist, mit einem Betrag bis zu zehn Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten Umsatzes belastet. Die Wettbewerbskommission entscheidet über weitere Massnahmen (Art. 30 Abs. 1 KG). Nach Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig. Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird insbesondere vermutet bei horizontalen Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 lit. a KG).
Als Wettbewerbsabreden gelten nach Art. 4 Abs. 1 KG «rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken». Eine Vereinbarung kommt durch gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung zustande (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR). Die Willenserklärung kann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (vgl. Art. 1 Abs. 2 OR), unabhängig von der gewählten Rechtsform (vertrags- oder gesellschaftsrechtliche Grundlage) sowie vom angestrebten Mass an Rechtsverbindlichkeit; insbesondere auch rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarungen werden ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut erfasst. Dazu gehören Vereinbarungen, denen nach dem Willen der Beteiligten zwar Verbindlichkeit, aber keine Klagbarkeit zukommen soll (unvollkommene Obligationen, z. B. sog. «Gentlemen Agreements»; vgl. J. Borer, OF-Kommentar zum KG, 3. Aufl., Zürich 2011, KG 4 N 7, m.w.H.; T. Nydegger / W. Nadig, Basler Kommentar zum Kartellgesetz, Basel 2010, KG 4 I N 78 ff., m.w.H.). Vordergründig «einseitige Massnahmen» (z. B. Weisungen, Empfehlungen etc.) können dann als Form des Zusammenwirkens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vom Gesetz erfasst sein, wenn sie aufgrund stillschweigenden Akzepts in ein zweiseitiges Rechtsverhältnis münden (Borer, KG 4 N 8, m.w.H.).
Dem gegenüber fungiert das Konzept der abgestimmten Verhaltensweise in der Praxis vor allem als Auffangtatbestand bei fehlendem Nachweis einer Vereinbarung (vgl. E.-J. Mestmäcker / H. Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., München 2014, § 10 N 36). Das Unterscheidungsmerkmal ist primär im fehlenden Verpflichtungswillen zu erkennen (zutreffend: angefochtene Verfügung; Nydegger / Nadig, KG 4 N 100). In Abgrenzung zum erlaubten – bewussten oder unbewussten – Parallelverhalten erfordert eine abgestimmte Verhaltensweise ein Mindestmass an Koordination (BGE 129 II 18 ff. E. 6.3, «Buchpreisbindung»; Botschaft, BBl 1995 I 545; Nydegger / Nadig, KG 4 N 101 ff.; Mestmäcker / Schweitzer, § 10 Rz. 38 ff.; T. Lettl, Wirtschaft und Wettbewerb (WuW) 2017, 422 ff.). Die europäische Praxis setzt für den Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise dreierlei voraus: erstens ein Mindestmass an Koordination zwischen den Unternehmen, zweitens ein Parallelverhalten auf dem relevanten Markt, drittens einen Kausalzusammenhang zwischen Parallelverhalten und Koordination (EuGH vom 8. Juli 1999, C-199/92 P, N 161, «Hüls»). Auf dieselben Tatbestandsmerkmale stützte sich das BVGer im Urteil vom 23. September 2014 im Fall «Fensterbeschläge» (BVGer vom 23. Sepember 2014, B-8404/2010, E. 5.3.1).
Ergänzend festzuhalten ist, dass in Lehre und Rechtsprechung bisher strittig war, inwieweit im Hinblick auf Art. 49a KG der Nachweis der Umsetzung bzw. der tatsächlichen Auswirkungen einer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erheblichen Abrede erforderlich ist (vgl. BVGer vom 16. September 2016, B-581/2012, E. 7.2.1, m.w.H.). Gemäss Bundesgerichtsurteil vom 28. Juni 2016 kommt es im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG weder auf die erfolgte Umsetzung noch auf die tatsächlichen Auswirkungen einer Abrede an; ein blosses Bezwecken erheblicher Wirkungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG genügt (BGE 143 II 297 ff. E. 5.4, «Elmex»). Dem | genannten Urteil lag allerdings eine schriftliche Vereinbarung zugrunde, während eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nach dem Gesagten begriffsnotwendig ein Parallelverhalten voraussetzt. Dies gilt auch in der europäischen Praxis (EuGH vom 8. Juli 1999, C-199/92 P, N 161, «Hüls»; vom 8. Juli 1999, C-49/92 P, N 118, «Anic Participazioni»; F. Böni / A. Wassmer, Anforderungen an Beweismittel und Beweismass im kartellrechtlichen Verfahren, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht, 2017, 72, m.w.H.).
4.2 In tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2007 zum ersten und einzigen Mal an einem seit 2002 jährlich stattfindenden Treffen der wichtigsten Händler von Türbeschlägen in der Schweiz, den sogenannten «Top Six»-Händlern, teilgenommen hat, an welchem unter anderem über Margen im Grosshandelsvertrieb mit Türbeschlägen der Marke «Glutz» diskutiert wurde. In der Einladung für das Treffen, welche unter anderem auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden war, ist insbesondere ein Traktandum «Preise Markenprodukte» genannt. Der Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin A. sagte an der Anhörung vom 12. August 2012 vor der Vorinstanz: «Wir wussten aber, dass es da eine Gruppe bei den Treffen gab, die darüber [i.e. Mindestfaktoren zur Preisgestaltung] gesprochen hat». Anlässlich der Anhörung vom 17. November 2014 sagte er: «Ich habe einfach geahnt, dass es eine Gruppe gibt, die über Preise spricht, wusste aber nicht, dass es an diesem Treffen stattfinden würde». Da er die Kalkulationsgrundlage nicht im Detail gekannt habe, sei es ihm schwergefallen, der Debatte inhaltlich zu folgen. Dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich dieses Treffens an der Diskussion beteiligt oder Informationen über die eigene Preisgestaltungspolitik bekanntgegeben hätte, ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig ist eine explizite Willensäusserung der Beschwerdeführerin belegt, wonach sie signalisiert hätte, sich an einer Vereinbarung betreffend Mindestpreise beteiligen zu wollen. Es stellt sich daher die Frage, ob aus dem blossen Umstand der einmaligen Teilnahme an einem Kartelltreffen auf einen konkludent geäusserten Willen zur verpflichtenden Beteiligung an der dabei getroffenen Vereinbarung geschlossen werden kann bzw. ob eventualiter aufgrund der Teilnahme am Treffen sowie des späteren Marktverhaltens allenfalls eine abgestimmte Verhaltensweise anzunehmen ist.
4.3 Die Vorinstanz verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die oppositionslose Teilnahme an einer Unternehmenszusammenkunft, an welcher es zu einer wettbewerbswidrigen Abrede kommt, als Beteiligung an der Abrede zu gelten hat, sofern das fragliche Unternehmen nicht darlegt, dass es mit der Teilnahme am Treffen ausschliesslich wettbewerbskonforme Ziele verfolgte und dies den am Treffen beteiligten Unternehmen entsprechend kundgetan oder die Absprache umgehend den Wettbewerbsbehörden gemeldet hat (EuGH vom 8. Juli 1999, C-199/92 P, N 161, «Hüls»; vom 28. Juni 2005, C-189/02 P, Slg. 2005, II-5425, N 143, «Dänische Rohrindustrie»; vom 21. September 2006, C-113/04, N 114, «Technische Unie»; ebenso: EuGH vom 8. Juli 1999, C-49/92 P, N 95, «Anic Participazioni»; vom 7. Januar 2004, C-204/00 P, N 81 ff., «Aalborg Portland»; vom 19. März 2009, C-510/06 P, N 119, «Archer Daniels Midland»; vom 22. Oktober 2015, C-194/14, N 31, «AC-Treuhand»). Allerdings gehen die genannten Urteile grundsätzlich von einer wiederholten Teilnahme an mehreren Treffen aus (vgl. EuGH vom 8. Juli 1999, C-199/92 P, N 155, «Hüls»; vom 8. Juli 1999, C-49/92 P, N 94 f., «Anic Participazioni»; vom 28. Juni 2005, C-189/02 P, Slg. 2005, II-5425, N 142, 145 ff., «Dänische Rohrindustrie»; vom 21. September 2006, C-113/04, N 114, «Technische Unie»; ebenso: vom 7. Januar 2004, C-204/00 P, N 81, «Aalborg Portland»; vom 19. März 2009, C-510/06 P, N 119, «Archer Daniels Midland»). Einzig im Urteil des EuGH im Fall «T-Mobile Netherlands» wird erwogen, es sei nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der besonderen Umstände bereits eine einmalige Teilnahme an einem Kartelltreffen genügen könne (wobei sich das Urteil auf den Informationsaustausch im Rahmen einer abgestimmten Verhaltensweise bezog: EuGH vom 4. Juni 2009, C-8/08, N 57 ff.).
4.4 Die von der europäischen Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auf die schweizerischen Rechtsverhältnisse übertragbar, doch kommt es (auch nach der zitierten Praxis) für die Beurteilung eines bestimmten Verhaltens weniger auf abstrakte Kriterien als auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Eine Vereinbarung setzt zudem begrifflich einen zumindest konkludent geäusserten Verpflichtungswillen voraus, welcher vorbehältlich besonderer Umstände in der Regel nicht schon aus der einmaligen stillen Teilnahme an einem Treffen herzuleiten sein wird, zumal in diesem Punkt auch nicht von einer kartellrechtstypisch erschwerten Beweislage auszugehen ist; vielmehr sind die Umstände vergleichbar mit einem zivilrechtlichen Konsensstreit (vgl. Art. 1 OR; siehe auch: Lettl, 425 ff.). Zur Anwendung gelangt mithin das ordentliche Beweismass (siehe vorne E. 3.2), wobei die Feststellung des wirklichen Willens der Abredepartner Tatfrage, die Auslegung von Willenserklärungen hingegen Rechtsfrage ist (vgl. BGE 133 III 406 ff. E. 2.2, m.w.H.; BGer vom 22. Januar 2014, 2C_1055/2012, E. 2.3). In tatsächlicher Hinsicht ist bei rechtsgenüglich erhobenen Beweisen im Zweifel von dem für das Unternehmen günstigeren Sachverhalt auszugehen | (siehe vorne E. 3.2). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist eine punktuelle Beweislastverschiebung dabei nicht per se mit der Unschuldsvermutung unvereinbar; vielmehr kann mangels gegenteiliger Indizien der Schluss von einer bewiesenen Tatsache auf eine wahrscheinliche andere Tatsache aufgrund der Umstände zulässig sein, sofern die Annahme widerlegbar ist und das angeschuldigte Unternehmen ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu verteidigen (Wohlers, StPO 10 N 8). Dies gilt insbesondere für innere Tatsachen, die nur durch indirekte Beweise erschlossen werden können (vgl. BVGer vom 16. September 2016, B-581/2012, E. 5.5.1, 5.5.3, m.w.H., «Nikon»; zutreffend: vorinstanzliche Vernehmlassung vom 10. April 2015).
Allerdings nennt die Vorinstanz keinerlei Indizien, welche auf einen Verpflichtungswillen der Beschwerdeführerin deuten würden. Umgekehrt macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Geschäftsführer habe die Kalkulationsgrundlagen der am Treffen besprochenen Mindestfaktoren nicht im Detail gekannt und der Margendiskussion daher nur eingeschränkt folgen können. Tatsächlich setzt ein Verständnis der Margenberechnung die Kenntnis des mehrstufigen Preisgestaltungsmodells voraus. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurden die Preise für eine Vielzahl von Warengruppen unterschiedlich berechnet, wobei das Sortiment der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben rund vierzigtausend Positionen umfasste, wovon nur etwa tausend auf die in Frage stehenden Produkte entfielen. Dass im Zeitpunkt des Treffens auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Verpflichtungswille bzw. das dazu erforderliche Wissen entgegen der Aussagen ihres Geschäftsführers bestand, lässt sich mit objektiven Indizien nicht belegen. Auch ist mangels gegenteiliger Indizien die einmalige passive Teilnahme am strittigen Treffen nicht gestützt auf das Vertrauensprinzip als konkludente Erklärung eines Verpflichtungswillens zu deuten, zumal an dem Treffen über unterschiedliche Punkte diskutiert worden war. So erklärte die Beschwerdeführerin die Annahme der Einladung mit ihrem Interesse an Informationen zum Logistiksystem des Gastgebers, das am Treffen vorgestellt worden sei. Auch lässt sich die Einladung zur Zusammenkunft, mit welcher in eher allgemeiner Weise ein Tagesordnungspunkt «Preise Markenprodukte» angekündigt worden war, nicht als (genügend bestimmte) «Offerte» interpretieren, in deren Kontext die blosse Annahme der Einladung als stillschweigende «Zustimmung» erschiene, zumal die Ankündigung einerseits weder auf den konkreten Inhalt (Mindestmarge) noch auf das betroffene Marktsegment (Grosshandel) der in Frage stehenden Vereinbarung Bezug nahm, anderseits aber neben Produkten der Marke «Glutz» jene von fünf weiteren nicht betroffenen Herstellern sowie eine Reihe vorinstanzlich nicht beanstandeter weiterer Traktanden umfasste («Preiserhöhungen Lieferanten», «Handhabung Preiserhöhungen», «Handhabung EURO-Kurs»).
Es kann daher zulasten der Beschwerdeführerin weder auf einen Verpflichtungswillen noch in Bezug auf die Annahme der Einladung auf eine entsprechende konkludente Willensäusserung geschlossen werden. Dass die Untersuchung in diesem Punkt nicht vollständig geführt worden wäre bzw. nicht alle greifbaren Beweismittel erhoben worden wären, ist nicht ersichtlich. Die passive Teilnahme der Beschwerdeführerin am Treffen vom 12. Juni 2007 ist nicht als Beteiligung an einer Vereinbarung zu werten. Selbst eine allfällige – von der Beschwerdeführerin freilich bestrittene – nachträgliche Befolgung der nach Auffassung der Vorinstanz am Treffen kommunizierten Mindestmarge durch die Beschwerdeführerin liesse sich mangels ausreichender Indizien für einen entsprechenden Verpflichtungswillen nicht als stillschweigende Zustimmung zu einer verbindlichen Vereinbarung werten. Zu prüfen ist hingegen, ob die Teilnahme am Treffen in Verbindung mit dem darauf folgenden Verhalten der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer abgestimmten Verhaltensweise erfüllt.
4.5 Nach dem Gesagten setzt der Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dreierlei voraus: Ein Mindestmass an Koordination zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, ein Parallelverhalten der Unternehmen sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Verhaltenskoordination und Parallelverhalten (siehe vorne E. 4.1).
4.5.1 Im Fall «T-Mobile Netherlands» hat der EuGH erwogen, unter gegebenen Umständen könne bereits eine einmalige Teilnahme an einem Kartelltreffen zur Verhaltenskoordination ausreichen, sofern «nachgewiesen werden kann, dass die beteiligten Unternehmen eine Abstimmung erzielt haben» (EuGH vom 4. Juni 2009, C-8/08, N 59, 61). Dem zitierten Urteil lag ein detaillierter Informationsaustausch zugrunde. In Bezug auf das vorliegend in Frage stehende Treffen kann als erstellt gelten, dass über Mindestmargen von Türbeschlägen verschiedener Hersteller sowie über die Anwendung eines Mindestfaktors für die Preiskalkulation im Grosshandel mit Produkten der Marke «Glutz» diskutiert wurde, wobei die Vorinstanz davon ausging, zwischen den «Top-Six»-Händlern habe diesbezüglich bereits ein Grundkonsens geherrscht. Dass die Beschwerdeführerin – welche nicht zu den «Top Six»-Händlern gehört – selbst Informationen preisgegeben hätte, ist nicht aktenkundig und wird von ihr bestritten. Allerdings setzt eine Verhaltensabstimmung nicht zwingend die Wechselseitigkeit des Informationsflusses voraus; es kann auf vorstehende Ausführungen sowie | auf Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden (siehe vorne E. 4.1; Borer, KG 4 N 9 ff.; Nydegger / Nadig, KG 4 I N 118 ff.; R. Zäch, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 374 f.). Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin, anlässlich des Treffens über die für eine Willensbildung erforderlichen Kenntnisse verfügt zu haben (siehe vorne E. 4.2); sie räumt aber ein, im Nachgang zum Treffen einen Preisvergleich durchgeführt zu haben. Angesichts dieser Umstände ist die für eine Verhaltenskoordination im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG erforderliche Abstimmung in casu daher zu bejahen. Zu prüfen ist das Tatbestandsmerkmal des Parallelverhaltens.
4.5.2 Gestützt auf eine Auswertung der Verkaufspreise der Beschwerdeführerin sowie der «Top-Six»-Händler für ausgewählte Produkte in den Monaten Februar, Mai, August, November der Jahre 2006 und 2007 (Datenbasis: angefochtene Verfügung) ist die Vorinstanz bezogen auf die mengenunabhängigen Durchschnittsmargen der Händler zu folgendem Schluss gelangt: «Zusammenfassend ist festzustellen, dass […] zwischen den Händlern […] grosse Unterschiede sowie nicht gleichgerichtete Schwankungen in den durchschnittlichen Margen im Zeitablauf bestehen». Mit Bezug auf Grossmengen hält die Vorinstanz fest: «Mit anderen Worten finden sich gestützt auf die Auswertung der einverlangten Rechnungen […] keine Anhaltspunkte, dass die vereinbarte Mindestmargenerhöhung zu einer Verhaltensänderung der Händler führte». Insgesamt wird wie folgt resümiert: «Aus der statistischen Analyse der eingeforderten Rechnungen […] kann eine Auswirkung […] auf die verrechneten Preise (resp. die angewandten Margen) nicht nachgewiesen werden».
Weiter stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Preise im Nachgang zum Treffen vom 12. Juni 2007 nicht angepasst. Dies wirft die Frage auf, worin der Nachweis eines Parallelverhaltens vorliegend konkret bestehen soll. Zwar ist in bestimmten Fällen denkbar, dass auch ein Nichtsenken der Preise die Folge einer entsprechenden Vereinbarung darstellt («Stillhalte-Abkommen»). Im Zusammenhang mit einer Qualifikation eines Verhaltens als abgestimmte Verhaltensweise, bei welcher in Ermangelung eines Nachweises eines ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Verpflichtungswillens auf das objektiv nachweisbare nachträgliche Verhalten abgestellt werden muss, lässt sich die Annahme eines tatbestandsmässigen Vorgehens bei unveränderten Preisen allenfalls rechtfertigen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass unter normalen Bedingungen im fraglichen Zeitraum eine Preissenkung zu erwarten gewesen wäre (z. B. Preisnachlässe vorgelagerter Marktstufen, günstige Wechselkursentwicklung, negative Teuerung, Senkung der Herstellungskosten, Markteintritte anderer Anbieter etc.). Entsprechende Umstände werden von der Vorinstanz jedoch nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich.
Soweit in der angefochtenen Verfügung an anderer Stelle erwogen wird, die durchschnittliche Marge der Beschwerdeführerin sei nach dem Treffen vom 12. Juni 2007 sehr wohl leicht gestiegen und habe in Einzelfällen diejenige anderer Händler bzw. die angeblich vereinbarte Mindestmarge überschritten, ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht auf die Gesamtmarge ankommt. Gemäss Feststellung der Vorinstanz haben sich die «Top-Six»-Händler lediglich bezüglich des Grosshandels abgesprochen. Folglich kann aus der mengenunabhängigen Gesamtmargenentwicklung nichts hergeleitet werden für die Frage des Parallelverhaltens der Beschwerdeführerin im Grossmengenbereich. Die Beschwerdeführerin macht mit Eingabe vom 5. April 2016 denn auch geltend, der durchschnittliche Margenanstieg Mitte 2007 sei statistisch dem Umstand geschuldet, dass im zweiten Quartal 2007 weniger Grossmengen verkauft worden seien als in der Vorjahresperiode, da Grossmengen typischerweise mit geringeren Margen einhergingen und sich daher dämpfend auf die Gesamtmargenentwicklung auswirkten.
Zwar hält dem die Vorinstanz entgegen, bezüglich Grossmengenverkäufen ergebe sich auch aus den jüngsten Angaben der Beschwerdeführerin ein prozentualer Margenanstieg von […]% vor dem Stichdatum auf […]% im Zeitraum danach. Allerdings sind von der Beschwerdeführerin gemäss kontrovers diskutierten Faktura-Daten lediglich neun Grossmengenverkäufe von Glutz-Türbeschlägen im Zeitraum nach dem Treffen vom 12. Juni 2007 getätigt worden; dabei handelt es sich um Verkäufe unterschiedlicher Produkte (Türdrücker und Türschlösser mit unterschiedlichen Warennummern), wobei die Stückzahlen zwischen 20 und 79, die Stückpreise zwischen CHF 9.30 und CHF 34.20 variieren. Für den Zeitraum vor dem Treffen findet sich in der Auflistung kein einziger Vergleichskauf eines identischen Produkts in identischer Stückzahl. Schon deshalb erscheint fraglich, ob die geringen Verkaufszahlen für Grossmengen überhaupt signifikante Rückschlüsse erlauben. Hinzu kommt, dass bei der durch die Vorinstanz ermittelten Durchschnittsmarge von […]% für Grossverkäufe im Zeitraum nach dem 12. Juni 2007 ein singulärer Verkauf mit einer prozentualen Marge (Anteil Stückmarge am Stückpreis) von […]% – mithin mehr als das Doppelte des durchschnittlichen Werts – zu Buche schlägt; bleibt dieser Verkauf bei der Berechnung unberücksichtigt, resultiert eine Durchschnittsmarge für Grossmengenverkäufe nach dem 12. Juni 2017 von […]%, ein Wert, der unter der von der Vorinstanz ermittelten Vergleichsgrösse von […]% für den Zeitraum vor dem Kartelltreffen liegt. Dies verdeutlicht, dass die geringe Zahl von neun Gross- | verkäufen kaum belastbare Verallgemeinerungen zulässt, zumal Vertragsverhandlungen mit Grosskunden typischerweise von einzelfallspezifischen Faktoren mit beeinflusst werden (Kundenbeziehung, Auftragskoppelung, Nachfragemacht etc.).
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nach eigenem Bekunden nicht feststellen konnte, ob sich die von ihr angenommene Vereinbarung im Grossmengenbereich auf Stückzahlen ab 20, ab 50 oder ab 100 Stück bezieht; unter Zugrundelegung des letztgenannten Referenzwerts resultieren für die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum bei verkauften Einzelmengen von maximal 79 Stück überhaupt keine entsprechenden Verkäufe (vgl. Beilage 10 zur Eingabe vom 5. April 2016). Selbst wenn also die in der europäischen Praxis geltende widerlegbare Vermutung eines mit der Koordination übereinstimmenden Marktverhaltens (EuGH vom 8. Juli 1999, C-49/92 P, N 121, «Anic Participazioni»; vom 4. Juni 2009, C-8/08, N 51, «T-Mobile Netherlands»; Böni / Wassmer, 72) im Kontext schweizerischen Rechts als mit der Unschuldsvermutung vereinbar beurteilt würde (siehe vorne E. 3.1 f., 4.4), wäre nach dem Gesagten vorliegend ein Parallelverhalten aufgrund der Faktura-Daten zu verneinen. Auch ist in Erinnerung zu rufen, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 5 KG nicht verboten ist, eine Gewinnmarge in bestimmter Höhe zu erzielen (deren Quantitativ auch von der Vorinstanz nicht grundsätzlich hinterfragt wird), sondern nur, dies in abgestimmter Weise oder im Rahmen einer Vereinbarung mit der Konkurrenz zu tun (vorbehältlich allfälliger Rechtfertigungsgründe). Diesbezüglich fehlt es vorliegend an entsprechenden Hinweisen; vielmehr ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst zur Auffassung gelangt, eine aussagekräftige Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Kartelltreffen vom 12. Juni 2007 könne nicht festgestellt werden.
4.5.3 Mangels Nachweises eines Parallelverhaltens erübrigt sich vorliegend die Prüfung eines Kausalzusammenhangs zwischen Verhaltenskoordinierung und Parallelverhalten. Da nach dem Gesagten auch das Vorliegen einer Vereinbarung zu verneinen ist, fehlt es in casu an einer Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Damit entfällt die Prüfung der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Erheblichkeit im Sinne von Art. 5 KG. Anzumerken ist, dass gemäss Bundesgerichtsurteil vom 28. Juni 2016 Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG in der Regel als erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu gelten haben (BGE 143 II 297 ff. E. 5.2.5, «Elmex»). Dabei kommt es gemäss BGer weder auf die erfolgte Umsetzung noch auf die tatsächlichen Auswirkungen der Abrede an (E. 5.4.2; bestätigt in: BGer vom 24. Oktober 2017, 2C_63/2016, E. 4.3, «BMW»; insofern unzutreffend: Beschwerdeführerin siehe vorne E. 4.1). Vorbehalten bleiben Bagatellfälle (BGE 143 II 297 ff. E. 5.1.6, «Elmex»; BGer vom 24. Oktober 2017, 2C_63/2016, E. 4.3, «BMW»). Angesichts des Verfahrensausgangs kann vorliegend offenbleiben, ob es sich in Bezug auf die strittige Beteiligung der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlich festgestellten Abrede mit einem anteilsmässigen Handelsvolumen von CHF 7642.40 und einem erzielten Gewinn in den betroffenen Marktsegmenten von CHF 743.05 in der zweiten Jahreshälfte 2007 (siehe vorne E. 2) um einen Bagatellfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.
4.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung bezüglich der Beschwerdeführerin im Sanktionspunkt (Dispositivziffer 3.3) aufzuheben. Von der vorinstanzlichen Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 6) ist Abstand zu nehmen. Eine Prüfung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin zum Quantitativ der vorinstanzlichen Kostenverlegung (Antragsziffer 4) erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang. In formeller Hinsicht zu beachten ist, dass der Beschwerdeführerin in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 30 KG Pflichten für das künftige Verhalten auferlegt werden; die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der Massnahme beantragt (Antragsziffer 1). Unerheblich ist dabei, inwieweit sich die strittige vorinstanzliche Anordnung mit den sich unmittelbar aus Art. 5 KG ergebenden gesetzlichen Verhaltenspflichten decken; im Hinblick auf Art. 50 KG, worin die Sanktionierung von Verstössen gegen behördliche Anordnungen vorgesehen ist (indirekte Sanktionen), ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in diesem Punkt im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG jedenfalls zu bejahen (soweit Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung angesichts des Verfahrensausgangs nicht von Amtes wegen aufzuheben ist).
[…]
Hinweis:
Das BVGer trifft keine Entscheidung zu der Frage, ob ein anteilsmässiges Handelsvolumen von CHF 7642.40 und ein relevanter Gewinn von CHF 743.05 einen Bagatellfall darstellt und damit keine Erheblichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt. Es merkt aber an, dass gemäss BGer vom 28. Juni 2016 Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG in der Regel als erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu gelten haben (BGE 143 II 297 ff. E. 5.2.5, «Elmex»). Dabei kommt es gemäss BGer weder auf die erfolgte Umsetzung noch auf die tatsächlichen Auswirkungen der Abrede an (E. 5.4.2; bestätigt in: BGer vom 24. Oktober 2017, 2C_63/2016 , E. 4.3, «BMW»). Vorbehalten bleiben Bagatellfälle (BGE 143 II 297 ff. E. 5.1.6, «Elmex»; BGer vom | 24. Oktober 2017, 2C_63/2016 , E. 4.3, «BMW»). Ob es sich hier um einen Bagatellfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, bleibt damit offen. So steht zumindest der Verfahrensausgang zugunsten der Beschwerdeführerin und damit zugunsten deren fraglichen Gewinns von CHF 743.05 finanziell nicht im Verhältnis zu den 24 Seiten Entscheid des BVGer. Diese Erheblichkeit des Verfahrens ist für die Rechtsfrage, ob ein Bagatellfall vorliegt oder nicht, aber sicher nicht relevant.
Kk