«Hoogan»
Bundesverwaltungsgericht vom 17. November 2014
Löschung von Daten aus dem elektronischen Informationssystem «Hoogan» bei Einstellung des Strafverfahrens
BWIS 24a X; DSG 5, 8. Das Einsichtsrecht und der Anspruch auf Berichtigung von Personendaten kommen beim elektronischen Informationssystem «Hoogan» des Fedpol uneingeschränkt zur Anwendung (E. 3.4).
BWIS 24a VI; StPO 320 IV. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt, einem freisprechenden Endentscheid gleich und begründet einen Anspruch auf Löschung der Daten aus dem elektronischen Informationssystem «Hoogan». Dabei darf das Fedpol ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht von der Beurteilung der Strafbehörde abweichen (E. 4.4.3-4.4.6).
LMSI 24a X; LPD 5, 8. Le droit de consultation et le droit de faire rectifier les données personnelles sont applicables sans réserve au système d’information électronique «Hoogan» de Fedpol (consid. 3.4).
LMSI 24a VI; CPP 320 IV. Une ordonnance de classement passée en force est équivalente à une décision finale d’acquittement et fonde un droit à la suppression des données dans le système d’information électronique «Hoogan». En la matière, Fedpol ne peut pas s’écarter sans motifs particuliers de l’évaluation de l’autorité pénale (consid. 4.4.3-4.4.6).
Abteilung I; Gutheissung der Beschwerde soweit nicht als gegenstandslos abgeschrieben; Akten-Nr. A-1713/2014
Im Rahmen des Fussballspieles zwischen dem FC B. und dem FC C. wurde A. beim Betreten des Stadions Letzigrund vom Sicherheitspersonal einer Kontrolle unterzogen. Weil sich in seinem Rucksack zwei Rauchpetarden befanden, wurde A. im Anschluss an die von der Stadtpolizei Zürich durchgeführte Befragung ein zweijähriges nationales Stadionverbot sowie ein zehnmonatiges Rayonverbot auferlegt. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) erfasste seine Dateien im elektronischen Informationssystem «Hoogan», und die Staatsanwaltschaft Zürich eröffnete eine Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz.
A. führte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft aus, er gehöre einer Fan-Gruppierung des FC C. an. Bei besagtem Rucksack handle es sich um einen gemeinsamen Rucksack dieser Gruppierung, in dem sich die Fahnen befinden würden, und der jeweils von einem anderen Mitglied der Gruppierung mit nach Hause genommen werde. Nach dem letzten Spiel des FC C. habe er den Rucksack an sich genommen und ihn zum Spiel FC B.–FC C. wieder mitgebracht. Da man sich innerhalb der Gruppierung einig sei, im besagten Rucksack keine pyrotechnischen Gegenstände zu verstauen, habe er zwischenzeitlich nie in den Rucksack geschaut und sei davon ausgegangen, dass sich darin nur die Fahnen befinden würden.
Da man A. nicht nachweisen konnte, gewusst zu haben, dass sich im von ihm mitgeführten Rucksack pyrotechnische Gegenstände befinden, wurde das Strafverfahren eingestellt. Gestützt auf die Einstellungsverfügung gelangte A. an das Fedpol und ersuchte um Löschung sämtlicher über ihn in «Hoogan» gespeicherten Daten. Das Löschungsgesuch wurde abgewiesen, wogegen A. Beschwerde erhob.
3. […]
3.1 Gemäss Art. 24a Abs. 1 BWIS betreibt die Vorinstanz ein elektronisches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben. Dieses Informationssystem trägt nach Art. 8 ff. VVMH die Bezeichnung «Hoogan».
3.2 Die Voraussetzungen für eine Eintragung in «Hoogan» sind in Art. 24a Abs. 2 BWIS näher geregelt.
[Wiedergabe von Art. 24a Abs. 2 BWIS]
Während die in der Bestimmung erwähnten «Ausreisesperren» in Art. 24c ff. BWIS geregelt sind, ergeben sich die Massnahmen nach kantonalem Recht (insbesondere) aus Art. 4 bis 9 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (vgl. Loseblattsammlung des Kantons Zürich [LS] 551.19; nachfolgend: Konkordat). Die ebenfalls erwähnten Stadionverbote sind sodann privatrechtlicher Natur, doch können die zuständigen Behörden den Organisatoren von Sportveranstaltungen nach Art. 7a Abs. 1 VVMH bzw. nach Art. 10 des Konkordats empfehlen, eine solche Massnahme auszusprechen.
3.3 Gestützt auf Absatz 4 von Art. 24a BWIS haben bestimmte Behörden und Amtsstellen Informationen über Personen nach Absatz 1 an die Vorinstanz weiterzugeben. Diese hat gemäss Absatz 6 zu prüfen, ob die Informationen, die ihr übermittelt werden, richtig und erheblich im Sinn von Absatz 2 sind.
3.4 In Art. 24a Abs. 10 BWIS wird festgehalten, das Recht, Auskünfte über die Daten in «Hoogan» zu erhal|ten und diese berichtigen zu lassen, richte sich nach Art. 5 und 8 DSG. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass das DSG auf das Einsichtsrecht und den Anspruch auf Berichtigung von Personendaten ohne Einschränkungen zur Anwendung kommt (vgl. dazu E. M. Belser/A. Epiney/B. Waldmann, Datenschutzrecht, Bern 2011, 491 ff.). Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DSG kann somit jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Daten in «Hoogan» berichtigt werden. Zu beachten ist indes, dass sich diese Bestimmung allein auf die inhaltliche Richtigkeit, die Aktualität und die Vollständigkeit von Daten bezieht. Es geht also um das Recht, falsche Daten in Übereinstimmung mit der Realität bringen zu lassen (vgl. dazu U. Maurer-Lambrou/M. R. Schönbächler, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2014, DSG 5 N 5, 17, sowie Belser/Epiney/Waldmann, 635 ff.).
[…]
4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Eintragung in «Hoogan» aufgrund der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wieder zu löschen ist.
[…]
4.4.2 […]
Die Vorinstanz vermag sich einer Überprüfung der Eintragung im Übrigen nicht unter Hinweis auf Art. 24a Abs. 2 lit. c BWIS zu entziehen. Diese Bestimmung erlaubt es ihr in bestimmten Fällen zwar, eine Massnahme in «Hoogan» einzutragen, die weder von einer richterlichen Behörde angeordnet wurde noch auf einem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt beruht. Sie spricht sich jedoch nicht darüber aus, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen die Strafbehörden nun einmal mit der Sache befasst waren.
4.4.3 Wie soeben ausgeführt, sind Massnahmen nach Art. 4 bis 9 des Konkordats nicht mehr gerechtfertigt, wenn sich ein strafbares Verhalten im Strafverfahren als nicht nachweisbar herausgestellt hat. Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern die Vorinstanz als Verwaltungsbehörde von der entsprechenden Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafgerichte abweichen kann.
Gemäss der Praxis des BGer im Bereich der strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen binden Strafurteile die Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht. Damit widersprüchliche Entscheide vermieden werden, darf die Verwaltungsbehörde jedoch nicht ohne ernsten Grund von den Tatsachenfeststellungen des Strafrichters abweichen. Sie ist dazu nur dann befugt, wenn sie ihren Entscheid auf Tatsachen stützen kann, die dem Strafrichter nicht bekannt waren oder von ihm nicht berücksichtigt wurden, wenn neue Beweise vorliegen oder wenn die Beweiswürdigung des Strafrichters den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (vgl. BGE 136 II 447 ff. E. 3.1 m.H.). Mehr Spielraum lässt das BGer den Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen (vgl. BGE 136 II 447 ff. E. 3.1 und BGE 120 Ib 312 ff. E. 4b), was insbesondere darauf zurückzuführen sein dürfte, dass diesen bei der Abgrenzung zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen eine eigene Beurteilung zugestanden werden soll.
Es ergibt sich somit, dass zumindest dann, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen, auf die Beurteilung der Strafbehörden abzustellen ist (in diesem Sinne auch Urteil des Einzelrichters des VGer Zürich VB.2010.00734 vom 14. Februar 2011 E. 3.3; vgl. zudem BVGer 2013/33 E. 4.3 und 6.2.2 betreffend Ausreisebeschränkungen).
4.4.4 Die Vorinstanz stellt sich jedoch auf den Standpunkt, eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft könne nicht einem gerichtlichen Freispruch gleichgestellt werden. Eine Einstellungsverfügung sage nur aus, dass für eine Überweisung an den Strafrichter bis anhin nicht genügend Beweismittel vorhanden seien. Sie sei damit rein prozessualer Natur. Eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen habe, sei erst nach durchgeführtem Hauptverfahren möglich.
Nach Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Ist kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt, hat sie das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich indirekt der Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» bzw. «in dubio pro duriore». Danach ist zumindest dann Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten in etwa die Waage, ist grundsätzlich auch Anklage zu erheben, insbesondere bei schweren Delikten (vgl. BGE 138 IV 186 ff. E. 4.1, BGE 138 IV 86 ff. E. 4.1, 4.2 und BGE 137 IV 219 ff. E. 7.2). Entsprechend wird eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Das bedeutet insbesondere, dass eine neuerliche Strafverfolgung in derselben Angelegenheit gegen denselben Beschuldigten grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. C. Riedo/G. Fiolka/M. A. Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 2393 ff.).
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, einer Einstellungsverfügung generell weniger Gewicht beizumessen als einem freisprechenden Strafurteil. Dies, zumal gerade jene Fälle zu einer Einstellung führen, in denen sich die Unschuld des Tatverdächtigen klar erwiesen hat, während in den «kritischen» Fällen eher eine gericht|liche Beurteilung erfolgt. Bedingung für die Gleichstellung mit einem Freispruch ist selbstverständlich, dass die Verfahrenseinstellung aufgrund unzureichender Verdachtsgründe erfolgt und nicht aus anderen Gründen, wie etwa aus Opportunitätsüberlegungen (vgl. dazu Art. 8 StPO).
4.4.5 Vorliegend begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens damit, dem Beschwerdeführer sei nicht rechtsgenügend nachzuweisen, die Rauchpetarden vorsätzlich mit sich geführt zu haben. Dieses Beweisergebnis ist nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer zuvor noch nicht aufgefallen war und die Petarden nicht besser versteckt hatte, liess sich seine Version der Ereignisse nicht ohne Weiteres als unglaubhaft verwerfen. Zwar weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass es denkbar gewesen wäre, Zeugen einzuvernehmen oder weitere Beweismittel zu erheben. Es wäre denn auch tatsächlich in Frage gekommen, Personen aus dem Fan-Umfeld des FC C. näher zu den Absichten des Beschwerdeführers zu befragen. Wenn die Staatsanwaltschaft ein solches Vorgehen als von vornherein nicht aussichtsreich ansah, lässt sich dagegen jedoch wenig einwenden. Geht man demnach lediglich von einem fahrlässigen Mitführen der Petarden aus, ist der Vorwurf nicht mehr aufrechtzuerhalten, der Beschwerdeführer habe darauf abgezielt, diese im Stadion zu zünden. Unter diesen Umständen sind besondere Gründe, die ein Abweichen von der Beurteilung der Staatsanwaltschaft rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.
4.4.6 Es ergibt sich somit, dass das Rayonverbot definitiv aus «Hoogan» zu löschen ist. Da nicht mehr von einem gewalttätigen Verhalten auszugehen ist, kann zudem auch das Stadionverbot nicht mehr als begründet erachtet werden (vgl. dazu oben E. 4.3.2). Auch dieses ist daher definitiv zu löschen.
5. Die Rechtsbegehren 1 und 2 sind somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die den Beschwerdeführer betreffenden Daten aus «Hoogan» zu löschen.
[…]
Vb