Bundesgericht vom 7. Oktober 2021
Kartellrechtlich unzulässige unverbindliche vertikale Preisempfehlung
II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 2C_145/2018
KG 5 II.Eine Preisempfehlung ist kein geeignetes Mittel, die Fachberatung für die Abgabe eines Medikaments zu gewährleisten. Eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung aufgrund der Preisempfehlung ist deshalb nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt. (E. 7.6).
LCart 5 II.Un prix recommandé ne constitue pas un moyen adéquat pour assurer un conseil spécialisé lors de la remise d’un médicament. Par conséquent, des motifs d’efficacité économique ne justifient pas une atteinte notable à la concurrence dû à un prix recommandé (consid. 7.6).
7.6.
7.6.1.Die Beschwerdegegnerin macht weiters – ebenfalls vor Vorinstanz – geltend, dass die Preisempfehlung zu einer Erhöhung des Dienstleistungsniveaus führe und die Marktdurchdringung erhöhe. Beide Argumente hat die WEKO in ihrer Verfügung bereits behandelt.
7.6.2.Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Medikamente gegen erektile Dysfunktion komplexe, eher teure Medikamente seien und von den Patienten selten gekauft würden. Für Patienten sei es schwierig, Informationen über die Wirkungen und Nebenwirkungen von Cialis ohne Unterstützung von Ärzten oder Apotheken zu erhalten. Die Preisempfehlung sei deshalb effizient, weil sie eine kompetente Fachberatung des Patienten gewährleisten und das Dienstleistungsniveau erhöhen würde.
Die WEKO hat anerkannt, dass Cialis eher ein komplexes Medikament ist, aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beratung über Wirkungen und Nebenwirkungen durch den verschreibenden Arzt – entsprechend seiner aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis resultierenden Pflicht – zu erfolgen hat und auch erfolgt, worauf die Vorinstanz im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen hat. Abgesehen davon betrifft die strittige Verhaltensweise nur den Preis und nicht die Beratung. Die Preisempfehlung ist deshalb ein ungeeignetes Mittel. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht denn auch gegenüber ihrer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Ausführungen vor der WEKO nicht Neues vor.
[…]
Mm
Zum Sachverhalt, der prozessualen Vorgeschichte und den mit dem nachfolgenden Urteil übereinstimmenden Ausführungen des Bundesgerichts im Parallelverfahren siehe sic! 2021, 492 ff., «Hors-Liste Medikamente».