3 | 2022
Rechtsprechung | Jurisprudence
| «Hors-Liste-Medikamente III» Bundesgericht vom 7. Oktober 2021
Bundesgericht vom 7. Oktober 2021
Kartellrechtlich unzulässige unverbindliche vertikale Preisempfehlung
II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 2C_147/2018
KG 5 II.Zur Rechtfertigung einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung (in Form einer Preisempfehlung für ein Medikament) aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz kann nicht vorgebracht werden, die Preisempfehlung ermögliche ein Mindestmass an Preistransparenz (E. 7.6).
LCart 5 II.Le raisonnement selon lequel le prix recommandé permet un minimum de transparence des prix ne peut pas justifier pour des motifs d’efficacité économique une atteinte notable à la concurrence (sous la forme d’un prix recommandé pour un médicament) (consid. 7.6).
Zum Sachverhalt, der prozessualen Vorgeschichte und den mit dem nachfolgenden Urteil übereinstimmenden Ausführungen des Bundesgerichts im Parallelverfahren siehe sic! 2021, 492 ff., «Hors-Liste Medikamente».
Aus den Erwägungen:
7.6.
7.6.1.Schliesslich nennt die Beschwerdegegnerin das Argument, wonach die Preisempfehlung ein Mindestmass an Preistransparenz ermögliche. Nach ihrer Auffassung sei es den Konsumenten erst in der Apotheke klar, wieviel das Medikament koste. Mit der Preisempfehlung könne der Arzt seinem Patienten indes schon in der ärztlichen Konsultation mitteilen, wieviel ein Medikament koste. Zudem erlaube die Preisempfehlung, dass eine Rabattgewährung einsichtiger werde. Insgesamt werde dadurch Levitra in der Kundenwahrnehmung verbessert.
7.6.2.Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. Erstens: Die strittige Verhaltensweise, die sich durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen muss, ist nicht die auch im Internet publizierte Preisempfehlung, sondern die über das elektronische System eingespeisten Informationen, welche Grundlage für die abgestimmte Verhaltensweise bildeten. Über diese verfügt der verschreibende Arzt ohnehin nicht, sondern nur die Verkaufsstellen. Dem verschreibenden Arzt steht nur die im Internet aufgeschaltete Empfehlung oder ein Katalog für ein ungefähres Wissen über den Preis zur Verfügung. Diese sind – wie gesagt – nicht Gegenstand der Effizienzprüfung. Abgesehen davon hat der Arzt die Wahl des Medikamentes primär nach medizinischen Gründen (Wirkungen und Nebenwirkungen) und nicht nach dem Preis festzulegen. Zweitens führt die von der Beschwerdegegnerin propagierte Auffassung in letzter Konsequenz zu einer Standardisierung und Nivellierung der Publikumspreise der strittigen Produkte, was aber – wie bereits oben dargelegt […] – zu Ineffizienz führt und gerade nicht Sinn von Art. 5 Abs. 2 KG ist. Drittens ist die strittige Verhaltensweise nicht notwendig, damit die Verkaufsstellen Rabatte gegenüber den Kunden transparent kundtun können.
[…]
Mm