Prozessrecht | Droit de la procédure
«Jingle»
Handelsgericht Zürich vom 21. Mai 2015 (Massnahmeentscheid)
Anforderungen an die vorsorgliche Beweisführung
ZPO 158 I b. Die vorsorgliche Beweisführung darf nicht zur Informationsbeschaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um gestützt auf die dadurch gewonnenen Erkenntnisse die für die Anspruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einbringen zu können («fishing expedition») (E. 3, 4.1).
ZPO 158 I b. Bei der vorsorglichen Beweisführung hat der Gesuchsteller den Sachverhalt, auf den er seinen Rechtsanspruch stützen will, glaubhaft darzulegen und die Beweismittel sowie die zu edierenden Unterlagen, mittels welcher er den Sachverhalt beweisen will, präzis zu benennen (E. 4.3).
ZPO 158 I b. Bei der vorsorglichen Beweisführung geht es darum, die Beweisaussichten in Bezug auf den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, um herauszufinden, ob sich die Anspruchsvoraussetzungen beweisen lassen. Begnügt sich der Gesuchsteller mit reinen Sachverhaltsbehauptungen, ohne eine Verbindung zwischen seinen Anträgen und dem dazugehörigen Sachverhalt herzustellen, vermag er den Anforderungen einer vorsorglichen Beweisführung nicht zu genügen (E. 4.1).
ZPO 158 I b. Die vorsorgliche Beweisführung dient nicht der Beantwortung von Rechtsfragen, wie etwa der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Werkes oder der Beweiswürdigung, etwa mittels Parteibefragung bzw. Beweisaussage (E. 4.4, 4.7).
CPC 158 I b. La preuve à futur ne peut pas être invoquée pour obtenir des informations et élucider des faits afin de faire valoir dans le procès, en se basant sur les connaissances gagnées par ce moyen, des faits pertinents pour fonder la prétention («fishing expedition») (consid. 3, 4.1).
CPC 158 I b. Lors de la preuve à futur, le requérant doit rendre vraisemblable l’état de fait sur lequel il entend fonder sa prétention et indiquer avec précision les moyens de preuve ainsi que les documents à produire avec lesquels il entend prouver l’état de fait (consid. 4.3).
CPC 158 I b. Lors de la preuve à futur, il s’agit de déterminer les perspectives d’obtenir des preuves se rapportant à l’état de fait décisif, afin d’établir si les conditions de la prétention peuvent être prouvées. Lorsqu’il se contente de simples allégations de fait, sans établir de lien entre ses réquisitions et l’état de fait qui s’y rapporte, le requérant ne parvient pas à satisfaire aux exigences de la preuve à futur (consid. 4.1).
CPC 158 I b. La preuve à futur ne sert pas à répondre à des questions de droit, comme par exemple la possibilité de protéger une œuvre via le droit d’auteur, ni à apprécier des preuves, par exemple par l’interrogatoire ou la déposition de parties (consid. 4.4, 4.7).
Einzelgericht; Abweisung des Massnahmegesuchs um vorsorgliche Beweisführung; Geschäfts-Nr. HE140508-0
Die Kläger hatten für eine Beklagte einen Jingle für einen Werbespot komponiert. Ihr Gesuch um vorsorgliche Beweisführung begründen sie damit, dass die Beklagten ohne entsprechende Befugnis diesen Jingle und weitere Werkbearbeitungen in Telefonwarteschlangen, auf Internet-Seiten und in Marketingproduktionen verwendet haben sollen. Zudem machen die Kläger geltend, die Verwertungserlöse in den USA seien zu gering, und es sei mangels Angaben nicht eruierbar, welche Urheberschaft für welche Musiktitel für die Werbung in den USA die Beklagten angegeben habe. Weiter befürchten die Kläger, dass ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten, welches bestätige, dass die von den Beklagten verwendeten Werke urheberrechtlich den Werken der Kläger zuzuordnen seien, in einem Gerichtsverfahren als Parteigutachten behandelt würde. Die Kläger monieren grundsätzlich, dass es nicht möglich sei, an weitere nützliche Informationen der Beklagten zu gelangen, was zur Folge habe, dass die Prozessaussichten nicht genügend eingeschätzt werden könnten. Mittels vorsorglicher Beweisführung sei deshalb zu klären, ob vertragliche Rechte oder Urheberrechte in zivil- und strafrechtlich relevanter Weise durch die Beklagten verletzt worden seien.
Die Beklagten bestreiten, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung erfüllt sind, weil die klägerischen Rechtsbegehren a) Rechtsfragen betreffen, b) ungenügend spezifiziert seien und c) unzulässige Beweisausforschungen darstellen würden.
|Zudem bestehe für die gestellten Auskunftsbegehren keine Grundlage.
3. Bei den Begehren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO geht es um die vorsorgliche Beweisabnahme, sei es, weil die spätere Abnahme von Beweismitteln gefährdet ist, sei es, weil sonst wie ein schutzwürdiges Interesse besteht, worunter gemeinhin die Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten verstanden wird (zum Ganzen A. Zürcher, in: DIKE-Kommentar, 2011, ZPO 158; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, 7315; BGE 138 III 76 ff. E. 2.4.2). Ganz grundsätzlich ist anzumerken, dass es in aller Regel immer nur um die Festhaltung oder -stellung von Tatsachen gehen kann. Denn Beweisgegenstand sind in der Regel nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Als weitere mögliche Beweisthemen nennt das Gesetz Übung, Ortsgebrauch sowie ausländisches Recht (Art. 150 Abs. 2 ZPO). Die Würdigung von Beweisen und die Beurteilung eines Rechtsstreites stellen keine Themen der vorsorglichen Beweisführung dar (Zürcher, ZPO 158 N 2; BGE 96 II 266 ff. E. 1; ZR 112/2013, 17, 21 f.; BGE 140 III 12 ff. E. 3.3.4).
Der Gesuchsteller, welcher sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchgegner gewährt und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Mit der blossen Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, macht der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung noch nicht hinreichend glaubhaft (BGE 138 III 76 ff. E. 2.4.2; W. Fellmann, in: T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, ZPO 158 N 19; Zürcher, ZPO 158 N 15).
Unzulässig sind Beweisausforschungsbegehren, sogenannte «fishing expeditions». Daher hat die Partei, welche die Edition von Urkunden verlangt, substanziierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die mittels der zu edierenden Urkunden nur noch bewiesen werden sollen. Sie muss mit anderen Worten den Sachverhalt bereits kennen. Die Urkundenedition dient nämlich nicht der Klärung eines Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis. Die zu edierenden Urkunden und deren Inhalt müssen zudem so genau bezeichnet werden, dass der Gesuchgegner sie ohne Schwierigkeiten ermitteln kann. Der Gesuchsteller ist also verpflichtet, die Beweismittel, so auch die zu edierenden Unterlagen, möglichst präzis zu bezeichnen (Fellmann, ZPO 158 N 17a; J. Brönimann, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, ZPO 158 N 14; M. Schweizer, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, ZZZ 2010, 14 f.; Zürcher, ZPO 158 N 16; L. Killias/M. Kramer/T. Rohner, Gewährt Art. 158 ZPO eine «pre-trial discovery» nach US amerikanischem Recht?, Zürich 2011, 942). Nach dem Gesagten darf die vorsorgliche Urkundenedition gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zur Informationsbeschaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um hernach gestützt auf die dadurch gewonnenen Erkenntnisse die für die Anspruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Andernfalls würde über diese Bestimmung – auch in Fällen ohne entsprechende Grundlage im materiellen Recht bzw. unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung eines entsprechenden, materiellrechtlichen Informationsanspruchs – ein Editionsanspruch zu Informationszwecken begründet, was nicht Sinn und Zweck der Norm sein kann.
Ist nicht glaubhaft, dass die vorsorgliche Beweisführung dem Gesuchsteller ermöglicht, die Prozesschancen besser abzuschätzen, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse.
4.1 Das Gesuch der Kläger vermag den Anforderungen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen. Wie gesehen, müssen die Kläger im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung einen Sachverhalt glaubhaft machen, gestützt auf den ihnen das materielle Recht einen Anspruch gegen die Beklagten gewährt. Die vorsorgliche Beweisführung dient sodann der Abklärung der Beweisaussichten in Bezug auf entscheidrelevante Tatsachen. Es geht darum, herauszufinden, ob die Durchsetzung des (behaupteten) Anspruchs daran scheitern wird, dass sich eine Anspruchsvoraussetzung nicht beweisen lässt. Da das Beweisthema durch die klagende Partei vorgegeben werden muss, liegt es vorliegend an den Klägern, dessen konkreten Inhalt darzulegen. Daran mangelt es dem gestellten Gesuch. Die Kläger begnügen sich hauptsächlich damit, einen Sachverhalt zu behaupten, ohne eine Verbindung zwischen ihren Anträgen und dazugehöriger Sachverhaltsdarstellung herzustellen und ohne zwischen den einzelnen Beklagten zu differenzieren. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf jedoch erwartet werden, dass gestellte Anträge begründet werden und dem Gericht, wie auch der Gegenseite, konzis (und – immerhin, aber doch – im aufs Wesentliche beschränkten Umfang) dargelegt wird, welcher Sachverhalt und welche Beweismittel aus Sicht der Partei für die Gutheissung welches Begehrens gegen welche Beklagte sprechen bzw. dass wenigstens eine Verbindung zwischen Antrag und dazugehöriger (allenfalls an andere Stelle erörterter) Sachverhaltsdarstel|lung hergestellt wird. Dementsprechend vermögen die Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Ausserdem zielen die Kläger teilweise auf die Beschaffung von Informationen, um hernach das Sachverhaltsfundament zu erarbeiten, oder auf die Klärung von Rechtsfragen, was nicht Sinn und Zweck der vorsorglichen Beweisführung sein kann. Die einzelnen Rechtsbegehren erweisen sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als unbestimmt oder unzulässig.
[…]
4. 3 In Ziffer 2.2 des Rechtsbegehrens, wonach ein Gutachter die Schlussfolgerungen einer von den Klägern bereits eingeholten Expertise würdigen soll, zielen die Kläger auf eine Beweiswürdigung, was nicht Gegenstand der vorsorglichen Beweisführung sein kann.
4. 4 In den Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 des Rechtsbegehrens beantragen die Kläger ein gerichtliches Gutachten, das jeweils klären soll, ob bestimmte Musikstücke der Kläger urheberrechtliche Kompositionen bzw. urheberrechtlich relevante Werke seien, sowie ob die von den Beklagten verwendeten Musikstücke Urheberrechtsverletzung darstellten. Die Frage, ob ein Musikstück ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG) darstellt, ist eine rechtliche (vgl. Art. 2 Abs. 1 URG), und ihre Beantwortung ist nicht Sache des Gutachters. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Gleich verhält es sich mit Ziffer 2.6 des Rechtsbegehrens. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ausstrahlung klägerischer Jingles zur Abgabe von Urheberrechtsgebühren an die SUISA verpflichte, ist ebenfalls Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit, die nicht im Rahmen einer vorsorglicher Beweisführung zu beurteilen ist. Ziffer 2.9 des Rechtsbegehrens betrifft ebenfalls eine im Rahmen eines Gutachtens nicht zu klärende Rechtsfrage, da es um die Beantwortung der Frage geht, ob es für die behauptete Verwendung der klägerischen Musikstücke durch die Beklagten einer Ermächtigung der Kläger im Sinne von Art. 11 URG bedürfe. Zudem handelt es sich dabei um einen unzulässigen Suchauftrag, zumal die Kläger nicht selber angeben, welche konkreten Musikstücke der Kläger welchen durch die Beklagten angeblich verwendeten Musikstücken entsprechen sollen, sondern dies dem Gutachter überlassen wollen. Gleiches gilt in Bezug auf Ziffer 2.11 des Rechtsbegehrens. Auch dieses Rechtsbegehren ist äusserst allgemein formuliert und somit zu unbestimmt. Die Kläger unterlassen es, selber zu bestimmen, welche konkreten Musikstücke der Kläger mit welchen angeblich von den Beklagten verwendeten Musikstücken durch einen Gutachter verglichen werden sollen. Es wird auch in der Begründung des Begehrens nicht derart konkretisiert, dass dem Gutachter gerichtsseits ein genügend spezifizierter Auftrag hätte gegeben werden können. Ein Teil dieses Begehrens betrifft sodann wiederum Rechtsfragen («Bearbeitungen» im Sinne des URG; «urheberrechtlich schützbare Werke»).
[…]
4. 7 In den Ziffern 3.4, 4 und 5 des Rechtsbegehrens beantragen die Kläger, dass die Beklagten diverse Angaben über Mitarbeiter der Beklagten zu machen hätten. Unter anderem sollen die Beklagten darüber Auskunft geben, wer zuständig für das Marketing von Musikwerken sei. Sollten die Kläger damit auf eine persönliche Parteibefragung bzw. auf eine Beweisaussage der Beklagten zielen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch diese, sofern sie überhaupt Gegenstand einer vorsorglichen Beweisführung sein können, was umstritten ist, auf eine unzulässige fishing expedition hinausliefen. Denn die Kläger versuchen mit diesem Begehren wiederum, mittels vorsorglicher Beweisführung das erforderliche Sachverhaltsfundament zu erarbeiten, was nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens ist. Mangels Spezifizierung können die Mitarbeiter auch nicht – wie beantragt – als Zeugen befragt werden.
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