7-8 | 2022
Rechtsprechung | Jurisprudence

7. Wettbewerbsrecht | Droit de la concurrence
7.2 Kartellrecht | Droit des cartels

|«Kartellrechtliche Zwangsmassnahmen» Bundesgericht vom 1. Dezember 2021

Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, Voraussetzungen von Hausdurchsuchungen, Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren

II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Gutheissung der Beschwerde, Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zur Neubeurteilung bzw. Neuverteilung der Kosten; Akten-Nr. 2C_295/2021 und 2C_301/2021

BGG 92, 93; KG 42; StPO 393; VStrR 26 I; EMRK 13; BV 29; VwVG 49, 50.

Es besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung, wenn anstelle der Beschwerde kurz darauf ein Entsiegelungsverfahren stattfindet, da in letzterem Verfahren vorfrageweise die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung infrage gestellt und überprüft werden kann. Das Entsiegelungsverfahren stellt in diesem Fall eine wirksame Beschwerde im Sinne von EMRK 13 dar (E. 2, 3).

BGG 92, 93; KG 42; VStrR 25, 26, 50; StPO 393.

Werden bei einer Beschlagnahme Kopien von den beschlagnahmten Dokumenten erstellt und die Originale zurückgegeben, ist, anders als bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten, eine Beschwerde daher nicht ohne weiteres möglich. Einwände müssen im Verfahren nach VStrR 50 III geltend gemacht werden, ansonsten wird zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Verwendung dieser Dokumente durch die WEKO nichts einzuwenden sei. Alleine die Beschlagnahme von Kopien stellt keinen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar, der ein Eintreten auf eine Beschwerde rechtfertigt (E. 3.4).

KG 48, 42; VStrR 46; StPO 197; BV 36.

Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist unter anderem, dass ein Ermittlungsbedarf besteht (E. 4.1).

VStrR 25, 50; StPO 248; KG 42.

Der kartellrechtliche Entsiegelungsentscheid muss sich grundsätzlich auf Akten stützen, die der Untersuchungsbehörde gleichermassen zur Verfügung stehen. Das BStGer kann jedoch von Beweismitteln unter Ausschluss der WEKO Kenntnis nehmen, wenn dies zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist (VStrR 25 III). Es ist daher zulässig, im kartellrechtlichen Entsiegelungsverfahren zwei Versionen einer Gesuchsantwort einzureichen, wobei ein Teil der Unterlagen der WEKO nicht zugestellt wird. Es ist systemimmanent, dass das Entsiegelungsgericht seinen Entscheid auf Unterlagen stützt, die der WEKO nicht zugänglich sind (E. 4.2).

VStrR 25, 50; StPO 248; KG 42.

Im Entsiegelungsverfahren sind Geheimhaltungsinteressen konkret darzulegen. In Bezug auf das Anwaltsgeheimnis genügt es nicht, wenn die betroffene Person bloss pauschal behauptet, es befänden sich unter den sichergestellten elektronischen Aufzeichnungen solche, die einem Berufsgeheimnis unterstehen. Kann die von der Sicherstellung betroffene Person nicht nachvollziehen, welche kopierten Unterlagen überhaupt sichergestellt wurden, ist ihr Einsicht in die versiegelten Akten zu gewähren (E. 4.2.5, 4.2.6).&cbr;

LTF 92, 93; LCart 42; CPP 393; DPA 26 I; CEDH 13; Cst 29; PA 49,50.

Il n’existe aucun intérêt juridiquement protégé actuel concernant la contestation d’une perquisition achevée lorsqu’une procédure de levée des scellés est lancée peu après en lieu et place du recours. En effet, au cours de cette procédure, la légalité de la perquisition peut être remise en cause et examinée à titre préjudiciel. La procédure de levée des scellés constitue dans un tel cas un recours effectif au sens de l’art. 13 CEDH (consid. 2, 3).

LTF 92, 93; LCart 42; DPA 25, 26, 50; CPP 393.

Si, lors d’un séquestre, des copies des documents saisis sont établies et les originaux restitués, il n’est alors pas sans autres possible d’introduire un recours – contrairement au séquestre de valeurs patrimoniales. Toute opposition doit être formulée selon la procédure prévue à l’art. 50 al. 3 DPA, sans quoi il est admis que l’utilisation de ces documents par la COMCO n’est pas contestée. Le seul séquestre de copies ne constitue pas une atteinte au droit à l’autodétermination informationnelle justifiant l’entrée en matière sur un recours (consid. 3.4).

LCart 48, 42; DPA 46, CPP 197; Cst 36.

L’existence d’un besoin d’enquête constitue une condition préalable à la réalisation d’une perquisition (consid. 4.1).

DPA 25, 50; CPP 248; LCart 42.

La décision de levée des scellés prévue par le droit des cartels doit en principe se fonder sur des pièces dont l’autorité d’instruction dispose également. Le TPF peut néanmoins prendre connaissance des preuves sans en faire part à la COMCO lorsque la sauvegarde d’intérêts publics ou privés importants l’exige (art. 25 al. 3 DPA). Dans la procédure de levée des scellés prévue par le droit des cartels, il est par conséquent admissible de déposer deux versions d’une réponse à une requête, une partie de la documentation n’étant pas remise à la COMCO. Il est inhérent au système que le tribunal chargé de statuer sur la levée des scellés fonde sa décision sur des documents auxquels la COMCO n’a pas accès (consid. 4.2).

DPA 25, 50; CPP 248; LCart 42.

Dans la procédure de levée des scellés, les intérêts au maintien du secret doivent être exposés de manière concrète. S’agissant du secret professionnel de l’avocat, il ne suffit pas que la personne concernée se contente d’affirmer de manière générale que parmi les enregistrements électroniques saisis figurent des enregistrements soumis au secret professionnel. Si la personne concernée par la saisie ne peut pas identifier les documents dont des copies ont été saisies, elle doit alors pouvoir consulter les pièces scellées (consid. 4.2.5, 4.2.6).

|Im Rahmen einer laufenden kartellrechtlichen Untersuchung führte die WEKO am 1. und 2. September 2020 eine Hausdurchsuchung bei den Beschwerdeführerinnen durch. Neun Ordner und ein USB-Stick wurden beschlagnahmt, betreffend die weiteren sichergestellten elektronischen Daten erhob die betroffene Beschwerdeführerin A. Einsprache gegen die Durchsuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR und liess diese Daten versiegeln.

Mit Eingabe vom 30. September erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen den Durchsuchungsbefehl sowie die Beschlagnahmeverfügung Beschwerde beim BVGer und verlangten unter anderem die Aufhebung des Durchsuchungsbefehls und der Beschlagnahmeverfügung. Das BVGer wies diese Anträge ab.

Ebenfalls am 30. September 2020 verlangte die WEKO die Entsiegelung der sichergestellten elektronischen Daten beim BStGer. Die Beschwerdeführerinnen verlangten die Abweisung des Gesuchs sowie Einsicht in die sichergestellten Akten. Die Beschwerdekammer wies das Einsichtsgesuch in die gesiegelten Akten ab und hiess die Entsiegelung gut.

Die Beschwerdeführerinnen verlangten mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. April 2021 die Aufhebung des Urteils des BVGer und mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. April 2021 ebenfalls die Aufhebung des Beschlusses des BStGer. Es seien das Entsiegelungsgesuch der WEKO abzuweisen und die sichergestellten und versiegelten Daten an sie herauszugeben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts sowie zum Entscheid in der Vorfrage der Zulässigkeit der Durchsuchung und, soweit diese bejaht werde, zur Durchführung einer Triage zurückzuweisen. Die beiden Beschwerden wurden vom BGer vereinigt und zusammen beurteilt.

Aus den Erwägungen:

2.2.Der Hausdurchsuchungsbefehl, die Beschlagnahmeverfügung und der Entscheid über die Entsiegelung sind Zwischenentscheide und als solche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 BGG oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.

[…]

2.2.2.In Bezug auf die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der nicht versiegelten Unterlagen, […] fragt sich, ob die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Diese Frage deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen, ob das BVGer zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde eingetreten ist, was das BGer von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. E. 2 i.f. hiervor).

[…]

3.1.Die Beschwerde an das BVGer gegen Zwischenentscheide setzt gemäss Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 VwVG voraus, dass diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), wobei die zweite Variante hier von vornherein nicht infrage kommt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu verneinen, wenn die beschwerdeführende Person alle Rechte vollumfänglich in einem anderen Verfahren wahrnehmen oder sich gegebenenfalls gegen eine sie belastende Massnahme mit Beschwerde gegen die Endverfügung zur Wehr setzen kann. Allein die Belastung durch ein hängiges Verfahren führt nicht dazu, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil anzunehmen, ansonsten jede Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens, welches möglicherweise zu einem nachteiligen Endentscheid führen könnte, selbständig anfechtbar sein müsste (vgl. BGE 131 II 587 ff. E. 4.1.2; BGer vom 17. März 2017, 2C_167/2016, E. 3.3.3). Wie jede Beschwerde setzt sodann auch diejenige gegen eine Zwischenverfügung voraus, dass die beschwerdeführende Person […] durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das schutzwürdige Interesse muss grundsätzlich aktuell sein. […]

3.3.1.Im Strafverfahren, in dem nach Art. 393 StPO und Art. 26 Abs. 1 VStrR an sich jede Verfügung und Verfahrenshandlung sowie Zwangsmassnahme mit Beschwerde angefochten werden kann, wird die Möglichkeit einer Beschwerde gegen eine abgeschlossene Hausdurchsuchung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses grundsätzlich verneint (vgl. BGE 120 IV 60 ff. E. 2d). Dies gilt jedenfalls dann, wenn anstelle der Beschwerde kurz darauf ein Entsiegelungsverfahren stattfindet, da in diesem vorfrageweise auch die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung infrage gestellt und überprüft werden […].

3.3.2.Diese Rechtsprechung wird zwar in der Literatur teilweise mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR Camenzind gegen Schweiz vom 16. Dezember 1997 (Nr. 21353/93) infrage gestellt […]. Dort hatte der EGMR eine Verletzung von Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK festgestellt, weil das BGer auf eine Beschwerde (nach Art. 26 VStrR) gegen eine durchgeführte Hausdurchsuchung mit Hinweis auf das fehlende aktuelle Interesse nicht eingetreten war (vgl. §§ 51–57 des genannten Urteils des EGMR). Die Möglichkeit einer nachträglichen Entschädigung (vgl. Art. 99 ff. VStrR) sei kein wirksames Rechtsmittel im Sinne von Art. 13 EMRK, ebenso wenig die Möglichkeit, nach Art. 72 VStrR die Beurteilung durch das Strafgericht zu verlangen, weil im konkreten Fall das Strafgericht das Verfahren infolge Verjährung eingestellt habe. Daraus lässt sich umgekehrt schliessen, dass keine Verletzung von Art. 13 EMRK vorgelegen wäre, wenn das Strafgericht die Sache materiell beurteilt hätte. Der EGMR hat sich auch nicht zur Konstellation geäussert, in welcher zeitgleich mit einer Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung ein gerichtliches Verfahren betreffend die Entsiegelung durchgeführt wird, in welchem die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung zu prüfen ist. In |einer solchen Situation ist das Entsiegelungsverfahren daher als wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK zu betrachten.

[…]

3.3.5.In Bezug auf die Beschlagnahme ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschwerde ausgeschlossen, soweit der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist (vgl. BGE 144 IV 74 ff. E. 2.3). Stattdessen ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens (vgl. Art. 247 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) zu ergreifen und (im Falle eines Entsiegelungsgesuches) das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen. Das gilt auch im Rahmen von Art. 50 Abs. 3 VStrR: Sollen «Papiere», respektive Dokumente, was sich heute auch auf elektronische Dokumente bezieht (vgl. BGE 108 IV 76 ff.; Art. 246 StPO; S. Bangerter, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht, Zürich 2014, 15 f.), durchsucht werden, kann die Inhaberin oder der Inhaber gegen die Durchsuchung Einsprache erheben, was zur Folge hat, dass die Papiere versiegelt werden und die Beschwerdekammer des BStGer über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet […]. Auch in dieser Situation kann im Rahmen des Entsiegelungsverfahren die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und die fehlende Rechtserheblichkeit der betroffenen Gegenstände infrage gestellt werden (vgl. BGer vom 24. März 2014, 1B_360/2013, E. 2.2). Solange die Dokumente versiegelt sind und über ein Entsiegelungsgesuch nicht entschieden ist, kann nicht von einer anfechtbaren Zwangsmassnahme gesprochen werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist in ihren oder seinen Interessen hinreichend geschützt und deshalb nicht befugt, Beschwerde zu führen, ausser wenn die Verwaltung mit dem Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung der Papiere ungebührlich lange zuwarten und ihr oder ihm durch ein längeres Vorenthalten derselben ein Nachteil erwachsen würde (vgl. BGE 119 IV 326 ff. E. 7b; 109 IV 153 ff. E. 1).

3.4.Soweit das Verwaltungsstrafrecht des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht abschliessend regelt, sind grundsätzlich die Bestimmungen der Strafprozessordnung analog anwendbar […]. Die dargelegten strafprozessualen Grundsätze gelten daher auch im Rahmen einer kartellrechtlichen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme.

3.4.1.Auf Beschwerden gegen bereits durchgeführte Hausdurchsuchungen ist demnach mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses grundsätzlich nicht einzutreten […]. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn Papiere versiegelt wurden und ein Entsiegelungsverfahren eingeleitet wird, weil diesfalls die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Rahmen dieses Verfahrens überprüft wird (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Dass sich im Entsiegelungsverfahren die vorfrageweise Beurteilung der Hausdurchsuchung nicht im Dispositiv niederschlage, wie die Vorinstanz annimmt (vgl. E. 4.4.6 des angefochtenen Urteils), ändert nichts am Umstand, dass eine gerichtliche Überprüfung erfolgt. An einer parallelen, selbständigen Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung besteht daher kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Ein solches Vorgehen würde zudem die Gefahr widersprüchlicher Urteile durch das BVGer und BStGer in sich bergen. Dies gilt namentlich, wenn das BStGer zunächst das Gesuch um Entsiegelung gutheisst, und das BVGer daraufhin davon abweichend zum Schluss gelangt, die Hausdurchsuchung sei unrechtmässig gewesen. Diese Gefahr liesse sich zwar vermeiden, indem das Entsiegelungsverfahren vor dem BStGer bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung sistiert würde. Dies würde jedoch zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen und dem Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) widersprechen.

Vorliegend wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung Papiere versiegelt und noch vor Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 50 VwVG) stellte die WEKO ein Entsiegelungsgesuch beim BStGer, welches praxisgemäss vorfrageweise die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung prüfte (vgl. E. 4.1 hiernach). Es bestand kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer zusätzlichen Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung bei der Vorinstanz.

3.4.2.In Bezug auf die Beschlagnahme wird in Literatur und Rechtsprechung bisweilen gesagt, dagegen sei die Beschwerde ohne Weiteres zulässig, solange die Beschlagnahme andauere (vgl. S. Bangerter, in: M. Amstutz/M. Reinert [Hg.], Basler Kommentar zum Kartellgesetz [KG], Basel 2010, KG 42 N 150 mit Hinweis auf BStGer vom 8. November 2004, BK_B 075/04, E. 2.1). Dabei ist jedoch zu differenzieren: Zulässig ist die Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten, die alsdann der berechtigten Person während der Dauer der Beschlagnahme nicht zur Verfügung stehen. Darin liegt ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit. […]

Vorliegend betraf die Beschlagnahme ausschliesslich Dokumente (Ordner und USB-Stick). Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden anlässlich der Hausdurchsuchung Kopien von den beschlagnahmten Dokumenten erstellt und die Originale an die Beschwerdeführerinnen zurückgegeben (vgl. E. 3.3.1 f. des angefochtenen Urteils). Den Beschwerdeführerinnen wurde somit nicht die Verfügungsberechtigung über die Dokumente entzogen. Die Konsequenz der Beschlagnahme liegt lediglich darin, dass die WEKO diese Unterlagen im Rahmen ihrer Untersuchung verwenden kann. Hätten die Beschwerdeführerinnen dagegen Einwände gehabt, hätten sie – wie auch in Bezug auf die weiteren sichergestellten elektronischen Daten – Einsprache nach Art. 50 Abs. 3 VStrR erheben können und müssen. Indem sie darauf verzichteten, brachten sie zum Ausdruck, dass sie nichts gegen die Verwendung dieser Dokumente durch die WEKO im Rahmen ihrer Untersuchung einzuwenden haben. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen haben denn auch die Beschwerdeführerinnen die geltend gemachte Widerrechtlichkeit der Beschlagnahme aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchsuchung |abgeleitet und darüber hinaus keine Beschlagnahmehindernisse geltend gemacht (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils). Ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, der ein Eintreten auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahme gerechtfertigt hätte, liegt daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vor.

[…]

3.5.Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die bei ihr erhobene (bundesverwaltungsgerichtliche) Beschwerde eingetreten ist. […]

4.

Zu prüfen ist sodann die Rechtmässigkeit des Entscheids über die Entsiegelung (Verfahren 2C_307/2021; Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer vom 24. Februar 2021).

4.1.Vorfrageweise ist die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl. E. 3.3.1 hiervor).

[…]

4.1.4.Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR, auf den Art. 42 Abs. 2 KG verweist, können Räume nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die beschuldigte Person darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren von Widerhandlungen darin befinden. Der Beschlagnahme unterliegen unter anderem Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Nach dem – mangels abschliessender Regelung im VStrR – analog anwendbaren Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. E. 3.4 hiervor) kann die Zwangsmassnahme sodann nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Hausdurchsuchung, die einen Grundrechtseingriff darstellt, muss zudem verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Sie kann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Die zu entsiegelnden Objekte müssen überdies untersuchungsrelevant sein (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 142 IV 207 ff. E. 7.1; 141 IV 77 ff. E. 4.3 und E. 5.6; 138 IV 225 ff. E. 7.1).

4.1.5.[…]

4.1.5.1.Dass ein Ermittlungsbedarf besteht, ist entgegen der Auffassung der WEKO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung. Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetz, wohl aber aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit: Eine Hausdurchsuchung ist nicht notwendig, wenn den Behörden alle Informationen, die für die Ermittlung erforderlich sind, bereits bekannt sind und sie diese auch beweisen kann. Was bereits hinreichend bewiesen ist, bedarf im Grundsatz keiner weiteren Beweiserhebungen (vgl. J. Bickel/M. Wyssling, in: R. Zäch/R. Arnet/M. Baldi/R. Kiener/O. Schaller/F. Schraner/A. Spühler [Hg.], KG. Kommentar zum Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zürich 2018, KG 42 N 200). Auch trifft der Hinweis der Beschwerdeführerinnen zu, dass mit der (seitens der Beschwerdeführerinnen nicht bestrittenen) Untersuchungseröffnung nicht automatisch ein Ermittlungsbedarf besteht. [Es lagen neue Sachverhaltselemente vor, die nach weiteren Ermittlungen rufen konnten und es] bestanden auch hinreichende Indizien, um einen Tatverdacht auf eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG und Art. 5 KG zu bejahen (zu den Anforderungen an den Tatverdacht vgl. BGer vom 6. Oktober 2016, 1B_243/2016, E. 3.6).

[…]

4.1.5.3.[…] Nach dem Dargelegten erweist sich die Hausdurchsuchung als rechtmässig.

4.2.Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt die Rechtmässigkeit der Entsiegelung. Im Verfahren vor der Vorinstanz hatten die Beschwerdeführerinnen ihre Gesuchsantwort vom 9. November 2020 in zwei Versionen eingereicht, wovon eine Version teilweise abgedeckt war. Nur diese abgedeckte Version dürfe der WEKO offengelegt werden; ebenso seien der WEKO die Ordner mit den Beilagen 24–27 und 28–30 nicht zugänglich zu machen. Mit diesen nicht offenzulegenden Daten wollten die Beschwerdeführerinnen die geheimnisgeschützten Daten bezeichnen. Zugleich stellten sie das Gesuch, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, in die sichergestellten Daten Einsicht zu nehmen und gestützt auf diese Einsicht die geschützten Geheimnisse in Ergänzung der vorliegenden Stellungnahme näher zu bezeichnen.

[…]

4.2.3.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 248 StPO, die analog auch auf Entsiegelungen nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anzuwenden ist (vgl. BGE 139 IV 246 ff. E. 1.2 und E. 3.1), muss das Entsiegelungsgericht selber die Triage der zur Untersuchung freizugebenden Daten vornehmen (vgl. BGE 142 IV 372 ff. E. 3.1; 141 IV 77 ff. E. 5.5.1). Das setzt jedoch voraus, dass die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen konkrete Entsiegelungshindernisse geltend machten. Soweit solche nicht substanziiert dargelegt werden, darf das Entsiegelungsgericht die Freigabe der Aufzeichnungen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung seitens der Untersuchungsbehörde verfügen (vgl. BGer vom 8. Mai 2013, 1B_637/2012, E. 3.5, nicht publ. in: BGE 139 IV 246 ff.). Die Inhaberin oder den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die oder der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, trifft somit die prozessuale Obliegenheit, die angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht |nach, ist das Entsiegelungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (vgl. BGE 142 IV 207 ff. E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 ff. E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; BGer vom 17. Januar 2018, 1B_394/2017, E. 6, nicht publ. in: BGE 144 IV 74 ff.).

4.2.4.Die Vorinstanz geht grundsätzlich zu Recht davon aus, dass sich der Entsiegelungsentscheid auf Akten stützen muss, die den Verfahrensparteien – also auch der Untersuchungsbehörde – gleichermassen zur Verfügung stehen (vgl. BGE 143 IV 462 ff. E. 1). Allerdings erlaubt Art. 25 Abs. 3 VStrR, dass die Beschwerdekammer des BStGer von einem Beweismittel unter Ausschluss der Antragsstellerin oder des Antragstellers Kenntnis nimmt, wenn dies zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist. Sodann kann die Untersuchungsbehörde vor dem Entsiegelungsentscheid die versiegelten Daten ohnehin nicht zur Kenntnis nehmen (vgl. BGE 142 IV 372 ff. E. 3.1), während die Inhaberin oder der Inhaber dieser Daten gerade mit dem Inhalt derselben argumentieren kann und muss, um ein Entsiegelungs- oder Durchsuchungshindernis zu begründen (vgl. BGE 137 IV 189 ff. E. 4.2 und E. 5.1.2). Insofern ist es systemimmanent, dass das Entsiegelungsgericht seinen Entscheid auf Unterlagen stützt, die der Untersuchungsbehörde nicht zugänglich sind (vgl. BGE 141 IV 77 ff. E. 5; BGer vom 4. August 2016, 1B_91/2016, E. 5.8).

4.2.5.Die Beschwerdeführerinnen beantragten im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren, dass die Beilagen 24–30 zu ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 der WEKO nicht offen gelegt werden.

4.2.5.1.Die Beilagen enthielten Übersichten über Ordnerstrukturen [und] Stichwortsuchen samt Trefferlisten. Diese Beilagen umfassten somit offensichtlich zumindest teilweise sichergestellte Daten, welche die WEKO vor dem Entsiegelungsentscheid nicht einsehen durfte. Es bestand daher kein Grund, diese Beilagen aus den Akten zu weisen. Die Beilage 30 enthielt eine Liste externer Rechtsberater und Anwaltskanzleien der Beschwerdeführerinnen. Da bereits das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen Anwalt und Klient vom Anwaltsgeheimnis umfasst wird (vgl. BGE 143 IV 462 ff. E. 2.2; BGer vom 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.2), ist nicht auszuschliessen, dass auch an dieser Liste ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 25 Abs. 3 VStrR bestand. Die Vorinstanz konnte somit auch diese Unterlagen nicht unbesehen aus den Akten weisen, sondern hatte zu prüfen, ob daran ein Geheimhaltungsinteresse bestehe.

[…]

4.2.5.3.Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Geheimhaltungsinteressen konkret darzulegen sind (vgl. E. 4.2.3 hiervor) und dass die Angaben in der Stellungnahme vom 9. November 2020 und in den Beilagen 24–30 für sich allein keine genügende Substanziierung solcher Interessen darstellen. Auch in Bezug auf das Anwaltsgeheimnis genügt es nicht, wenn die betroffene Person, die ein Entsiegelungshindernis geltend macht, bloss pauschal behauptet, es befänden sich unter den sichergestellten elektronischen Aufzeichnungen solche, die einem Berufsgeheimnis unterstünden (vgl. BGer vom 26. Februar 2021, 1B_243/2020 E. 3.2). Dasselbe gilt für geltend gemachte Privatgeheimnisse (vgl. BGer vom 26. Februar 2021, 1B_243/2020 E. 3.3).

4.2.6.Jedoch trägt die Vorinstanz dem Umstand zu wenig Rechnung, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 ausdrücklich Einsicht in die sichergestellten Daten beantragt hatten.

[…]

4.2.6.2.Vorliegend hatten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 ausgeführt, die WEKO habe eine grosse Datenmenge gespiegelt und sichergestellt. Sie, die Beschwerdeführerinnen, verfügten aber über keine identische Spiegelung der sichergestellten Daten und hätten damit keine genauen Kenntnisse der sichergestellten Daten. […]

4.2.6.3.Die Ausführungen der Vorinstanz, es wäre den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, bei ordnungsgemässer Geschäftsführung wesentliche Daten im Überblick sowie Sicherungskopien zu haben und die wesentlichen zu schützenden Geheimnisse auch ohne Einsicht in die versiegelten Daten zu bezeichnen, greifen unter den konkreten Umständen zu kurz: Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerinnen über die Daten weiterhin verfügten, da nur gespiegelte Daten sichergestellt wurden. Indessen konnten die Beschwerdeführerinnen nicht im Detail wissen, welche Daten denn überhaupt sichergestellt wurden. Möglicherweise nicht ausgeschlossen, aber doch entsprechend schwierig und aufwändig war es für sie, die Geheimhaltungsinteressen zu substanziieren. Es war daher nachvollziehbar, dass sie zwecks näherer Substanziierung Einsicht in die gesiegelten Daten beantragten. Indem die Vorinstanz erst zusammen mit dem Endentscheid das Einsichtsgesuch abwies und zugleich den Beschwerdeführerinnen vorwarf, die Geheimnisse nicht hinreichend substanziiert zu haben, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör und verunmöglichte ihnen eine nähere Substanziierung. Die Vorinstanz hätte entweder die Akteneinsicht gewähren oder zumindest vorweg das Einsichtsgesuch abweisen und den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit geben müssen, auch ohne diese Einsicht eine präzisere Substanziierung vorzunehmen.

[…]

Sts