Persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gegen Medien
II. zivilrechtliche Abteilung; teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 5A_247/2020
ZGB 28a I Ziff. 3.In Bezug auf eine Medienpublikation im Internet kann ein fortbestehender Störungszustand nur vorliegen, wenn der fragliche Artikel auch tatsächlich noch in der beanstandeten Form abrufbar ist. Frühere, heute nicht mehr abrufbare Versionen stellen ungeachtet theoretischer Speichermöglichkeiten keine fortbestehende Störung dar (E. 3.–3.4.).
ZGB 28a III; OR 60.Persönlichkeitsrechte und die daraus fliessenden Abwehransprüche sind unverjährbar. Der Verjährung unterliegen dagegen die reparatorischen Klagen auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe (E. 4.–4.1.2.).
ZGB 28 I.Es ist damit zu rechnen, dass der durchschnittliche Leser einen Medienbericht – insbesondere bei Online-Publikationen – oft nicht als Ganzes liest, sondern seine Aufmerksamkeit nur einzelnen Elementen (Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln, Bildlegenden) zuwendet. Entsprechend muss sich ein Medienunternehmen auch nicht ganz so naheliegend erscheinende bzw. nicht beabsichtigte Interpretationen eines Artikels entgegenhalten lassen, sofern diese in den beschränkten Wahrnehmungshorizont eines flüchtigen Durchschnittslesers fallen (E. 4.2.1.–4.2.4.).
CC 28a I ch. 3.S’agissant d’une publication médiatique sur Internet, un trouble persistant peut uniquement exister lorsque l’article en question est encore consultable sous la forme contestée. Les versions antérieures qui ne sont plus accessibles ne constituent pas un trouble persistant, en dépit des possibilités théoriques de les sauvegarder (consid. 3.-3.4.).
CC 28a III; CO 60.Les droits de la personnalité et les actions défensives qui en découlent sont imprescriptibles. Les actions en dommages-intérêts et en réparation du tort moral, ainsi que les actions en remise du gain sont en revanche soumises à la prescription (consid. 4.-4.1.2.).
CC 28 I.Il faut s’attendre à ce qu’un lecteur moyen ne lise souvent pas l’entièreté d’un rapport de presse – notamment pour les publications en ligne –, mais porte son attention sur certains éléments uniquement (titres, sous-titres et intertitres, légendes des images). En conséquence, une entreprise de médias doit se montrer prête à accepter les interprétations d’un article qui ne semblent pas très exactes ou ne sont pas intentionnelles, pour autant qu’elles relèvent du champ de perception limité d’un lecteur moyen (consid. 4.2.1.-4.2.4.).
«C.B.________ aus Rafz ZH
Dieser Schweizer hilft Kinderquäl-Sekte»
Der Untertitel lautete wie folgt:
«Die deutsche Justiz ermittelt gegen ‹Zwölf Stämme›. Die Sekte quält Kinder – mit Unterstützung aus der Schweiz.»
Dem eigentlichen Artikel vorangestellt war eine Fotografie, die C. B. identifizierbar im Zentrum der Aufnahme zeigt. Später wurde sein voller Name aus dem Onlineartikel entfernt und durch die Initialen seines Vor- und Nachnamens ersetzt. In dieser Form ist der Artikel bis zum heutigen Tag im Internet abrufbar. Die Klage von C. B. auf Löschung aller ihn betreffenden Daten wies das BezGer Zofingen ab. Das danach angerufene OGer AG stellte fest, dass C. B. durch die Nennung des vollständigen Namens (nur in der ursprünglichen Version des Berichts) und durch das Bild (in der ursprünglichen und aktuellen Version des Artikels) sowie durch den Satzteil des Untertitels «… – mit Unterstützung aus der Schweiz» (in der ursprünglichen und aktuellen Version des Artikels) widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei und hiess die entsprechenden Beseitigungsbegehren gut. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Ringier AG (vorliegendes Urteil) als auch C. B. (siehe Hinweis am Ende dieses Urteils) Beschwerde ans BGer.
3.Der Streit dreht sich auch um die Vorgabe, wonach sich die Persönlichkeitsverletzung weiterhin störend auswirken muss, damit die Feststellung ihrer Widerrechtlichkeit verlangt werden kann (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
3.1.Das OGer konstatiert, die von der Beschwerdeführerin herausgegebene Tageszeitung «Blick» habe den fraglichen | Onlinebericht in seiner ersten Version (mit Nennung des vollständigen Namens des Beschwerdegegners) am 20. Oktober 2013 im Internet publiziert. Es handle sich um eine klassische Presseäusserung eines periodisch erscheinenden Mediums, die von einer unbestimmten Vielzahl von Lesern konsumiert werde. Daher sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein allfälliger, dadurch einmal geschaffener persönlichkeitsverletzender Eindruck nachhaltig wirke, auch wenn dies vom Beschwerdegegner nicht konkret nachgewiesen worden sein sollte. Die Vorinstanz erklärt, auch die ursprüngliche Version des Onlineartikels bleibe aufgrund der heutigen Archivierungstechniken unbefristet zugänglich; insofern werde ein Störungszustand fortbestehen. Dass der Name des Beschwerdegegners in der zweiten, nach wie vor online einsehbaren Version durch dessen Initialen ersetzt wurde, vermöge daran nichts zu ändern. Ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit könnte dem Beschwerdegegner nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert hätten, dass die Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hätte und deshalb auch auszuschliessen wäre, dass die verletzende Äusserung bei einem neuen aktuellen Anlass (auch in der ursprünglichen Fassung) wieder aufgegriffen und erneut verbreitet würde. Solche Umstände sind laut Vorinstanz nicht ersichtlich. Infolgedessen sei ein Interesse des Beschwerdegegners an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der ersten Version des fraglichen Onlineberichts nicht schon deshalb zu verneinen, weil diese erste Version aktuell im Internet nicht mehr einsehbar ist.
3.2.Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Sie erinnert daran, dass der ursprüngliche Onlinebericht vom 20. Oktober 2013 im Internet nicht mehr abrufbar ist, und argumentiert, dass bezüglich eines gelöschten Berichts kein Feststellungsanspruch möglich sei. Der angefochtene Entscheid laufe darauf hinaus, dass aus einer irgendwann erfolgten Internetpublikation ein zeitlich unbeschränkter Feststellungsanspruch folge, was nicht bundesrechtskonform sein könne. Der Beschwerdegegner habe vor den kantonalen Instanzen nicht bewiesen, dass der Bericht noch zugänglich ist. Soweit die Vorinstanz trotzdem davon ausgehe, stelle sie den Sachverhalt willkürlich fest. In der Folge beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass sich die Vorinstanz auf die Störungswirkung bzw. auf den blossen Störungszustand verlege, der nach der Bundesgerichtspraxis ausreichend sei. Auch dafür habe der Beschwerdegegner keinen Beweis erbracht. Das OGer verkenne dies und behandle den Störungszustand fälschlicherweise als Rechtsfrage. In einer Kaskade beweisloser Annahmen erkläre es, dass ein Artikel als solcher einen Eindruck schaffe, dieser erhalten bleibe und nachwirke, auch wenn dies nicht konkret nachweisbar ist.
Die Beschwerdeführerin wirft dem OGer vor, von der theoretischen Existenz moderner Archivierungstechniken und Speichermöglichkeiten auf ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu schliessen. Anstatt vom Beschwerdegegner einen entsprechenden Beweis zu fordern, unterstelle es die fortgesetzte Aktualität der Verletzung. Die Aktualität folge jedoch weder aus der blossen Publikation des Artikels vor über sechs Jahren und der Tatsache seiner Existenz als historisches Faktum, noch ergebe sie sich allein aus der technischen Möglichkeit, dass der Bericht irgendwo gespeichert sein könnte. Die Störung dürfe nicht mit «Speichermöglichkeit» und/oder «Aktualität» gleichgesetzt, sondern müsse als Tatsache bewiesen werden, die von der eigentlichen Verletzung unabhängig ist und im Urteilszeitpunkt fortwirkt. Im konkreten Fall sei nicht einmal erwiesen, dass es noch einen Äusserungsträger mit der ursprünglichen Meldung gibt; noch weniger sei erwiesen, dass der Bericht heute bei irgendwem irgendwelche Eindrücke hinterlassen hätte, das heisst sich im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB weiter störend auswirkt. Die Vorinstanz ersetze die gesetzlich vorausgesetzte Störungswirkung durch die blosse Annahme einer Störung, indem sie ohne Beweisverfahren und ohne empirischen Beleg einfach behaupte, dass eine einst erschienene Publikation störe, bloss weil sie erschienen ist und gespeichert worden sein könnte.
Ungeklärt bleibt gemäss der Beschwerdeführerin auch, warum die Ersetzung des Namens des Beschwerdegegners durch seine Initialen den angeblichen Störungszustand nicht beseitigt habe. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, blosse Annahmen über ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal zu wiederholen. Der Störungszustand sei aber keine Rechts-, sondern eine Tatfrage, die sich als solche nicht durch Ableitungen aus irgendwelchen Annahmen oder Bundesgerichtsurteilen ergeben könne, sondern immer nur als Folge von Parteibehauptungen und von einem Beweisergebnis. Auch gegenüber dem online noch zugänglichen Artikel, in dem der Name des Beschwerdegegners durch seine Initialen ersetzt ist, könne kein Feststellungsanspruch bestehen, da der Beschwerdegegner auch diesbezüglich keinen Beweis für die Störungswirkung geliefert habe.
3.3.Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist, kann dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit der Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Besteht ein durch eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen hervorgerufener Störungszustand, nimmt das Begehren um gerichtliche Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung eine dem Verletzten dienende Beseitigungsfunktion wahr. Ein Störungszustand, der mit der auf Beseitigung zielenden Feststellungsklage behoben werden soll, ist dabei im Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hierdurch Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung meint die in Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorausgesetzte weiterhin störende Auswirkung nichts anderes als den eben umschriebenen Störungszustand. Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Störungszustand nicht im Laufe | der Zeit von selbst verschwindet. Wohl mag seine relative Bedeutung mit fortschreitender Zeit abnehmen. Indessen können persönlichkeitsverletzende Äusserungen selbst nach einer erheblichen Zeitdauer beispielsweise ansehensmindernd nachwirken. Hinzu kommt, dass Medieninhalte heutzutage angesichts neuer, elektronischer Archivierungstechniken auch nach ihrem erstmaligen, zeitgebundenen Erscheinen allgemein zugänglich bleiben und eingesehen werden können (BGE 127 III 481 ff. E. 1c/aa m.H.). Will der Verletzte nach Massgabe von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine Feststellungsklage erheben, so hat er aufzuzeigen, dass sich der negative Eindruck, der von einer in der Vergangenheit erschienenen Publikation herrührt, weiterhin störend auswirkt, mithin die Tatsache, dass der verletzende Artikel weiterhin abrufbar ist, einem fortbestehenden Störungszustand gleichkommt (BGer vom 29. Oktober 2015, 5A_100/2015, E. 6.1 und BGer vom 16. Dezember 2010, 5A_93/2010, E. 6.1). Darin liegt das schutzwürdige Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes, das der Kläger zu beweisen hat (BGer vom 29. Oktober 2015, 5A_100/2015, E. 6.1). Das so verstandene Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung kann dem Verletzten nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat, und deshalb auch auszuschliessen ist, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet wird (BGE 127 III 481 ff. E. 1c/aa m.H.).
Mit Bezug auf im Internet publizierte Medieninhalte folgt aus dem Gesagten, dass der Grundsatz, wonach Veröffentlichungen im Internet im Allgemeinen immer abrufbar sind, im spezifischen Fall der Konkretisierung bedarf. Mit anderen Worten genügt es nicht, die geschehene Veröffentlichung zu behaupten (BGer vom 29. Oktober 2015, 5A_100/2015, E. 6.4). Der zitierte Entscheid schützt die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz und verweist auf deren Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nie behauptete, dass die Öffentlichkeit den streitigen Artikel in papierenen oder digitalen Archiven noch immer hätte finden können. Auf derselben Linie liegt die Rechtsprechung, wonach allein die Tatsache, dass die Quelle der Persönlichkeitsverletzung noch aufgefunden werden kann, nicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB genügt, es sei denn, die Verbreitung dauere an, beispielsweise im Internet (BGer vom 26. November 2008, 5A_328/2008, E. 6.2). Zur Begründung, weshalb die kantonalen Instanzen auf die Feststellungsklage zu Recht nicht eintraten, führt das zitierte Urteil aus, die beklagte Tageszeitung habe ihren Fehler in einer später veröffentlichten Berichtigung eingestanden und korrigiert, womit die ursprüngliche Verletzung weggefallen sei. Demgegenüber bejahte das BGer das Feststellungsinteresse in einem Fall, in welchem als Tatsache feststand, dass der Medienbericht mit den persönlichkeitsverletzenden Aussagen aus dem Plädoyer eines Anwalts nach wie vor im Internet aufgerufen werden konnte (BGer vom 4. Dezember 2008, 5A_605/2007, E. 3.2).
3.4.Im Lichte dieser Erwägungen erweckt der angefochtene Entscheid jedenfalls insofern Bedenken, als er dem Beschwerdegegner ein Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der ersten Version des fraglichen Onlineberichts zugesteht, obwohl diese Version – den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge – gar nicht mehr im Internet einsehbar ist. Die Überlegung des OGer, dass die ursprüngliche Version des Artikels «aufgrund der heutigen Archivierungstechniken» unbefristet zugänglich bleibe, hat keinen Bezug zum konkreten Fall. Sie ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend beanstandet – abstrakter Natur. Ein allgemeiner Hinweis auf nicht näher bezeichnete Technologien genügt gemäss der erläuterten Rechtsprechung aber gerade nicht, um einen fortbestehenden Störungszustand zu bejahen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, auf welche Art und Weise die Öffentlichkeit auch heute noch ungehindert und ohne besondere Anstrengungen an die ursprüngliche Version des Onlineartikels vom 20. Oktober 2013 gelangen kann, sind dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz vielmehr fest, dass die erste Version, die den Beschwerdegegner mit Vor- und Nachnamen nennt, aktuell im Internet nicht mehr einsehbar ist. Angesichts dessen trotzdem von einem fortbestehenden Störungszustand auszugehen, verträgt sich nicht mit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.
Nichts anderes gilt, soweit die Vorinstanz in ihren theoretischen Erwägungen unter Hinweis auf ein Urteil des BGer als «offenkundig» unterstellt, «dass das, was einmal im Internet publiziert ist, dort grundsätzlich unbefristet zugänglich bleibt» (BGer vom 25. Juli 2018, 2C_372/2018, E. 3.3). Ob es sich dabei um eine bekannte Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO handelt, erscheint fraglich, kann jedoch offenbleiben. Im zitierten Urteil hatte das BGer nicht die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu beurteilen. Vielmehr ging es um die Frage, in welchem Zeitpunkt der durch eine Internetpublikation Geschädigte ein Haftungsbegehren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft stellen (und damit die Frist nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [SR 170.32] einhalten) kann. Vor allem aber verkennt die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf das zitierte Urteil BGer vom 25. Juli 2018, 2C_372/2018, E. 3.3, dass sich ein fortbestehender Störungszustand, wie ihn Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB voraussetzt, nicht allein gestützt auf allgemeine Aussagen über die dauerhafte Zugänglichkeit von Internetpublikationen bejahen lässt, sondern hierfür im konkreten Fall in tatsächlicher Hinsicht erstellt sein muss, dass der verletzende Artikel weiterhin im Netz abrufbar ist (E. 3.3). Soweit das OGer hinsichtlich der ersten Version des streitigen Onlineartikels einen fortbestehenden Störungszustand bejaht, verletzt der angefochtene Entscheid somit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
| Auch mit Bezug auf die zweite Version des streitigen Berichts, in welcher der volle Name des Beschwerdegegners durch seine Initialen ersetzt wurde, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sinngemäss vor, einen fortbestehenden Störungszustand zu bejahen. Hinsichtlich dieser Fassung steht laut Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Artikel nach wie vor im Internet abrufbar ist. Weshalb sich die von der Beschwerdeführerin bestrittenen (s. dazu unten E. 4.) Persönlichkeitsverletzungen trotzdem nicht (mehr) im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB störend auswirken sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin erklärt, es sei eine «unbewiesene Annahme», dass der Bericht im Internet noch zugänglich oder irgendwo archiviert sei. Allein mit dieser Gegenbehauptung vermag sie die erwähnte vorinstanzliche Feststellung nicht umzustossen. Unbehelflich ist auch ihr Einwand, wonach die Aktualität der Verletzung nicht aus der Tatsache der Verletzung selbst folgen könne. Die Beschwerdeführerin bestreitet, die «Nicht-Aktualität» als negative Tatsache begründen zu müssen; vielmehr sei es am Beschwerdegegner als Kläger, die Aktualität zu beweisen. Bei alledem übersieht sie, dass sich die Vorinstanz mit der Frage der Aktualität der Verletzung befasst, und zwar auch bezogen auf den konkreten Fall: Sie kommt zur Erkenntnis, es seien keine Umstände ersichtlich, die den Schluss zuliessen, dass die Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hätte, und aufgrund derer deshalb auszuschliessen wäre, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und erneut verbreitet würde. Dieser Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegenzusetzen. Allein mit der Mutmassung, es sei «nicht anzunehmen», dass ein alter Bericht über die Störung einer Mahnwache noch für irgendwen aktuell ist, vermag sie nichts auszurichten. Soweit die Vorinstanz mit Bezug auf die zweite, aktuell abrufbare Fassung des umstrittenen Onlineartikels ein im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Beschwerdegegners bejaht, hat es mit dem angefochtenen Entscheid somit sein Bewenden.
4.In der Sache – dem Streit um die Begründetheit der Klage des Beschwerdegegners – bleiben nach dem Gesagten (E. 3.) diejenigen Beanstandungen zu prüfen, die sich auf die aktuell abrufbare Fassung des Onlineberichts vom 20. Oktober 2013 bzw. auf die diesbezüglichen Teile des angefochtenen Entscheids beziehen.
4.1.
4.1.1.Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass die (angeblichen) Ansprüche des Beschwerdegegners auf Feststellung und Beseitigung der Verjährung unterliegen. Dass das Persönlichkeitsrecht als solches nicht verjähren kann, sage überhaupt nichts über die Verjährung der aus ihm abgeleiteten bzw. gesetzlich eingeräumten Ansprüche aus. Da eine Persönlichkeitsverletzung eine unerlaubte Handlung sei, gelte die allgemeine Verjährungsfrist des Art. 60 OR «auch in diesem Zusammenhang». Diese Frist sei «irgendwann Ende 2014, spätestens Anfang 2015 eingetreten» und «nie unterbrochen» worden.
4.1.2.Die Beschwerdeführerin verkennt die gesetzliche Ordnung. Art. 60 OR gilt nicht für unerlaubte Handlungen als solche, sondern für Obligationen, die durch unerlaubte Handlungen entstanden sind (s. den ersten Titel «Die Entstehung durch Obligationen» sowie dessen zweiten Abschnitt «Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen» des Schweizerischen Obligationenrechts [SR 220]). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, sind die Persönlichkeitsrechte und die daraus fliessenden Abwehransprüche keine Obligationen (relativen Rechte), sondern absolute Rechte (s. dazu C. Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, 123 f.). Als solche sind sie unverjährbar. Der Verletzte kann sich so lange zur Wehr setzen, wie eine faktische Störung andauert oder eine entsprechende Gefährdung besteht. Dies hat das BGer schon vor längerer Zeit im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung durch Namensänderung festgehalten (BGE 118 II 1 ff. E. 5, bestätigt in BGer vom 30. April 2003, 5C.233/2002, E. 2.1, nicht publ. in: BGE 129 III 369 ff.). Die Regel gilt für die Persönlichkeitsrechte generell: Dem Verletzten stehen auch die Abwehrklagen nach Art. 28 und Art. 28a Abs. 1 ZGB so lange zur Verfügung, wie die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind; einzig die reparatorischen Klagen auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe (Art. 28a Abs. 3 ZGB) unterliegen der Verjährung (so auch die herrschende Lehre, vgl. etwa A. Meili, in: T. Geiser/C. Fountoulakis (Hg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I. Art. 1–456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, ZGB 28 N 8; H. Hausheer/R. E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020, 139 f.; N. Jeandin, in: P. Pichonnaz/B. Foëx (éd.), Commentaire Romand, Code civil I, Bâle 2010, CC 28 N 19; P. Tercier, Le nouveau droit de la personnalité, Zurich 1984, 51 et 257).
4.2.Was die eigentliche Persönlichkeitsverletzung angeht, gibt zunächst die vorinstanzliche Beurteilung des Untertitels des umstrittenen Onlineartikels Anlass zur Beschwerde.
4.2.1.Das OGer widerspricht dem erstinstanzlichen Entscheid, wonach Titel und Untertitel nur im Gesamtzusammenhang betrachtet werden können. Auch einzelne Teile einer Gesamtaussage, zum Beispiel einzelne Teile eines Presseerzeugnisses (etwa ein Titel oder Bilder) könnten für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein. Dies gelte umso mehr, als mancher Leser eines Presseerzeugnisses nur Titel überfliegt und sich nicht zwingend die Mühe nimmt, den Artikel durchzulesen. Nicht überzeugend ist laut Vorinstanz auch die erstinstanzliche Einschätzung, wonach sich aus dem eigentlichen Bericht, das heisst aus dem Kontext, ergebe, dass mit «Unterstützung» bloss die verbale Verteidigung der Gemeinschaft der Zwölf Stämme und das von ihr proklamierte Züchtigungsrecht gemeint ist. Diese Schlussfolgerung möge zwar auf den Haupttitel zutreffen, | wo das konjugierte Verb «hilft» für sich alleine steht, das heisst ohne Konkretisierung, worin die Hilfe besteht. Anders verhalte es sich beim Untertitel. Dessen erster Satz erscheine, isoliert betrachtet, in Bezug auf den Kläger noch unproblematisch. Im zweiten Satz werde das Wort «Unterstützung» nicht für sich alleine verwendet und damit die Unterstützungsleistung an sich in den Vordergrund gestellt oder etwas Unbestimmtes ausgedrückt, das durch einen Folgetext erst erläutert werden müsste. Vielmehr beziehe sich die Unterstützung auf den ersten Teilsatz, in welchem die Aussage gemacht werde, die Sekte «quäle» Kinder, was grundsätzlich eine Tatsachenbehauptung darstelle. Mit der «Sekte» werde ohne Zweifel auf die Gemeinschaft der Zwölf Stämme und mit «aus der Schweiz» auf den Kläger Bezug genommen. Der Gedankenstrich zeige sodann an, dass der zweite Teilsatz am ersten anknüpft. Der Inhalt des zweiten Teilsatzes des zweiten Satzes des Untertitels beziehe sich daher auf jenen des ersten Teilsatzes und könne aufgrund seiner klaren Formulierung – auch unter Berücksichtigung des Haupttextes – nicht anders verstanden werden als ein Vorwurf an den Beschwerdegegner, die Gemeinschaft der Zwölf Stämme in einer Weise zu unterstützen, die das Quälen von Kindern ermögliche oder erleichtere. Mit anderen Worten beziehe sich die Unterstützung nicht auf die Gemeinschaft der Zwölf Stämme als solche, sondern auf das von ihr (angeblich) praktizierte Quälen der eigenen Kinder. Anders könne ein Durchschnittsleser diesen Satz nicht verstehen, so die Beurteilung des OGer.
In der Folge erinnert der angefochtene Entscheid daran, dass nach allgemeiner Auffassung kein charakterlich anständiger Mensch Dritte beim Quälen ihrer Kinder unterstütze. In dieser Unterstellung liege eine klare Verletzung der Ehre des Beschwerdegegners. Ferner handle es sich bei der fraglichen Aussage nicht bloss um eine journalistische Ungenauigkeit. Vielmehr werde der Beschwerdegegner in ein falsches Licht gerückt, denn es sei nicht nachgewiesen (und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet), dass der Beschwerdegegner einen tatsächlich erfolgten Akt des Quälens bzw. der Züchtigung von Kindern unterstützt hat. Soweit er sich auf den Beschwerdegegner beziehe, enthalte der zweite Satz des Untertitels falsche Informationen. Weil an falschen Informationen von vornherein kein öffentliches Interesse bestehe, sei mangels Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes in teilweiser Gutheissung der Feststellungsklage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdegegners mit der Aussage «[d]ie Sekte quält Kinder – mit Unterstützung aus der Schweiz» widerrechtlich verletzt. Ferner verpflichtet die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung des Beseitigungsbegehrens die Beschwerdeführerin, den Passus «mit Unterstützung aus der Schweiz» zu löschen.
4.2.2.Die Beschwerdeführerin wirft dem OGer vor, die Inhalte des Hauptartikels auszublenden und sich bundesrechtswidrig und den Regeln der Interpretation eines Medien-Textes widersprechend einzig auf die Formulierung des Untertitels zu beschränken. Der Untertitel bzw. allein das darin verwendete Hauptwort «Unterstützung» besage nach einem vernünftigen Verständnis aber gerade nicht, dass der Beschwerdegegner fremde Kinder geschlagen oder dabei geholfen (solches «unterstützt») habe, und der Passus «aus der Schweiz» sei eine rein geografische Angabe ohne jeden Bezug zu einem konkreten Akt der körperlichen Misshandlung. Es gehe nicht an, einen zufolge seiner relativen Offenheit auf vielfältige konkrete Inhalte passenden Titel gestützt auf eine absolut nicht naheliegende, völlig verengte Sachverhaltsvariante, die er auch noch abdecken könnte, als rechtswidrig zu beurteilen. Gerade deshalb stelle die Bundesgerichtspraxis auf den Gesamtzusammenhang einer Äusserung ab.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, wenn sich das OGer unbegründeterweise auf eine isolierte Betrachtung einlasse, müsse es die Unbestimmtheit des Untertitels auch gelten lassen. Warum sich die Unterstützung des Beschwerdegegners konkret aufs Kinderquälen und nicht (bloss) auf die Gemeinschaft der Zwölf Stämme beziehen soll, bleibe vollkommen ungeklärt; unter Beizug des Haupttextes werde aber klar, dass niemand die Beschwerdeführerin so verstehen kann, als lege der Beschwerdegegner selbst Hand an die Kinder der Sektenmitglieder. Indem die Vorinstanz genau dies als einzigen Sinn des zweiten Satzes des Untertitels darstelle, verfalle sie «in schon ziemlich krasse Willkür». Die Beschwerdeführerin pocht darauf, dass das Zeitwort «quälen» einen weiten Bedeutungsinhalt habe und der Leser des Untertitels gerade nicht eindeutig erkennen könne, was es mit dem Quälen genau auf sich hat. Dass mit dem Untertitel eine konkrete Mithilfe des Beschwerdegegners beim tatsächlichen Schlagen ausgedrückt werde, sei «nach allen Regeln der deutschen Sprache ausgeschlossen». Das vom OGer behauptete Verständnis des Durchschnittslesers sei «seine Erfindung», so der Tadel der Beschwerdeführerin.
Besonders vehement bestreitet die Beschwerdeführerin, im Titel oder Untertitel des streitigen Artikels geschrieben zu haben, dass der Beschwerdegegner die Gemeinschaft der Zwölf Stämme «beim» Quälen ihrer Kinder unterstütze. Entgegen den unbelegten Behauptungen der Vorinstanz habe sie lediglich gesagt, dass der Beschwerdegegner die Erziehungsmethoden vorbehaltlos unterstützt und öffentlich verteidigt, nicht jedoch, dass er fremde Kinder schlage oder dabei helfe. Mit dem Wort «beim» nehme das OGer eine nicht vom Untertitel getragene inhaltliche Ergänzung vor; das konkret auf den Akt des Schlagens, den direkten Vollzug von Gewaltanwendung bezogene Verständnis der Vorinstanz sei eine unzulässige Verdrehung des Artikelinhalts und eine willkürliche Deutung von Titel und Untertitel. Angesichts dieser unhaltbaren Deutung des zweiten Teils des zweiten Satzes des Untertitels sei dem Vorwurf des OGer, dass sie über den Beschwerdegegner falsche Informationen verbreitet habe, der Boden entzogen. Unzutreffend sei in der Folge auch der Vorwurf, dass damit ein öffentliches Interesse entfalle, denn eine verkehrte Prämisse könne nicht die daraus gezogenen Folgerungen tragen. Die Frage nach dem Rechtfertigungsgrund stelle sich nicht so wie im angefochtenen Entscheid dar.
| 4.2.3.Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint (BGE 70 II 127 ff. E. 2; BGE 45 II 623 ff. E. 1). Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (BGE 143 III 297 ff. E. 6.4.2).
Art. 28 ZGB enthält keine Umschreibung des rechtserheblichen unerlaubten Verhaltens, das die Verletzung der Persönlichkeit begründet. Das Zivilrecht bietet Schutz gegen verschiedenste Arten und Modalitäten von Verletzungen. Eingriffe durch Informationstätigkeiten von Medienschaffenden und Medien können beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Presse die verbreiteten Informationen mit verbotenen Mitteln oder auf unfaire oder sonstwie unerlaubte Weise beschafft, dass sie grundsätzlich nicht öffentliche Personeninformationen verbreitet oder dass sie jemanden in den Medien blossstellt und lächerlich macht. Wie für jede Persönlichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche Verhalten eine gewisse Intensität erreichen muss, so dass ein eigentliches «Eindringen» vorliegt (BGE 143 III 297 ff. E. 6.4.3 m.H.). Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlichkeit muss darauf abgestellt werden, wie der Pressebericht bei einem durchschnittlichen Leser ankommt (BGE 127 III 481 ff. E. 2b/aa; BGE 126 III 209 ff. E. 3a; BGE 111 II 209 ff. E. 2; BGE 106 II 92 ff. E. 2a). Dessen Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung behandelt das BGer nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (BGer vom 29. Oktober 2013, 5A_376/2013, E. 3.2 m.H.).
Die Persönlichkeitsverletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen oder Passagen eines Medienberichts, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (vgl. BGE 126 III 209 ff. E. 3a; Meili, ZGB 28 N 42; P. Nobel/R. H. Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, 207). Speziell im Zusammenhang mit der (schriftlichen) Wortberichterstattung ist sodann zu beachten, dass Leser den ausführlichen (Haupt-) Text eines Medienberichts oft nicht in allen Einzelheiten von A bis Z durchlesen, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln oder Bildlegenden zuwenden (vgl. BGE 116 IV 31 ff. E. 5b). Dies gilt in besonderem Mass für die Art und Weise, wie Medienberichte für die Veröffentlichung auf Onlineportalen aufbereitet und von der Leserschaft über diese Kanäle konsumiert werden. Auch dieser Umstand ist – als allgemeine Erfahrungstatsache – zu berücksichtigen, wenn zur Beurteilung steht, wie ein Durchschnittsleser den fraglichen Bericht wahrnimmt. Entsprechend können durchaus auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnisses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein, soweit nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass die fraglichen Elemente mitunter losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen werden. Beschränkt sich die zu erwartende Wahrnehmung des Durchschnittslesers aber auf einzelne Teile eines Presseerzeugnisses, so «schrumpft» damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es nach der Rechtsprechung (s. BGE 126 III 209 ff. E. 3a) bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit ankommt, denn diesen Gesamteindruck vermag der Durchschnittsleser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen.
4.2.4.Angesichts der vorstehenden Erläuterungen erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen als unbegründet. Zwar reklamiert die Beschwerdeführerin unablässig, dass der Haupttext des streitigen Onlineartikels in die Beurteilung des Untertitels einzubeziehen ist, weil erst dieser klar aufzeige, wie der Beschwerdegegner die Gemeinschaft der Zwölf Stämme unterstützt. Die Erkenntnis des OGer, wonach sich mancher Leser eines Presseerzeugnisses nur die Titel ansieht und nicht notwendigerweise den gesamten Artikel durchliest, stellt sie nicht in Abrede. Sie argumentiert aber, dass ein Titel gar nicht mehr als ein grober Inhaltshinweis sein könne. Was ein flüchtiger Leser zu verstehen meint, könne gerade nicht massgeblich sein. Ein flüchtiger Leser habe keinen Anspruch darauf, mit dem blossen Titel einen differenzierten Inhalt vollständig zu erfassen; umgekehrt könne sich ohne Bezugnahme auf den Inhalt eines Artikels gar nicht entscheiden, was mit einem Titel eigentlich genau gemeint ist. Allein damit vermag sie die vorinstanzliche Erklärung, weshalb auch bloss einzelne Titel oder Bilder in einem Medienbericht für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletztend sein können, nicht zu Fall zu bringen. Soweit sie geltend macht, dass die Bundesgerichtspraxis auf den «Gesamtzusammenhang» einer Äusserung abstelle, übersieht sie, dass sich dieser Gesamtzusammenhang nicht unbedingt aus der Summe aller Inhalte des fraglichen Medienberichts ergibt, sondern wesentlich davon beeinflusst wird, welche Inhalte der Durchschnittsleser überhaupt erfasst. Gewiss sind in der Wortberichterstattung gebräuchliche Textelemente wie Spitzmarken, Schlagzeilen, Untertitel und Lead darauf angelegt, die Aufmerksamkeit des Lesers zu erhaschen und ihn zur Lektüre des eigentlichen Haupttextes zu motivieren, ohne dessen Inhalt in allen Feinheiten vermitteln zu können. Allein daraus folgt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin aber nicht, dass die bundesrechtskonforme Beurteilung einer Publikation zwingend eine Gesamtschau von Titel, Untertitel und Artikel erfordert. Um die Neugier ihrer Leserschaft zu wecken und Spannung aufzubauen, bedient sich die Presse nicht immer prägnanter und aufschlussreicher Informationen. Bisweilen greift sie zu diesem Zweck auch auf Anspielungen und Vieldeutigkeiten zurück. Ist – wie mit Bezug auf die fraglichen Textbestandteile – aber damit zu rechnen, dass Leser den Haupttext trotz allen Werbens nicht in seiner Gesamtheit zur Kenntnis nehmen, so kann sich ein Medienunternehmen nicht darauf berufen, dass die vollständige Lektüre des Berichts allfällige, in den einleitenden Teilen enthaltene Doppelbödigkeiten oder Andeutungen ausgeräumt hätte. Lässt sich die Presse bei der Gestaltung von Schlagzeilen | und (Unter-) Titeln auf das Spiel mit der relativen Offenheit der verwendeten Formulierungen ein, so geht sie mit anderen Worten auch unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsschutzes ein Risiko ein: Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, muss sie sich auch Lesarten entgegenhalten lassen, die vielleicht nicht ganz so naheliegend erscheinen beziehungsweise nicht beabsichtigt waren, aber trotzdem in den beschränkten Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittslesers fallen, der sich mit den Textinhalten nur flüchtig oder summarisch beschäftigt.
Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Analyse der streitigen Passage des Untertitels des Onlineartikels in Frage stellt, begnügt sie sich damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Interpretation gegenüber zu stellen. Wie die resümierten Erwägungen des OGer zeigen, ist insbesondere auch der Vorwurf unbegründet, wonach die Vorinstanz nicht erkläre, inwiefern sich der Untertitel vom Haupttitel unterscheidet. Bloss zu behaupten, es lasse sich kein rechtlich und sachlich relevanter Unterschied darlegen, genügt nicht. Weiter meint die Beschwerdeführerin, wenn «Unterstützung» etwas anderes als «Helfen» sei, dann sei damit auch nicht gesagt, dass die Unterstützung «aus der Schweiz» diejenige des Beschwerdegegners ist, denn die fragliche Passage laute nicht «mit seiner Unterstützung aus der Schweiz». Inwiefern es für die Deutung von «Dieser Schweizer» (Titel) bzw. «aus der Schweiz» (Untertitel) darauf ankommt, dass im Titel von «helfen» und im Untertitel von «Unterstützung» die Rede ist, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären. Ihrem Schriftsatz ist auch nicht zu entnehmen, warum ein Durchschnittsleser bei der Lektüre der einleitenden Elemente des Artikels ausgerechnet zum Schluss kommen soll, dass sich die im Untertitel erwähnte Unterstützung nicht auf den Beschwerdegegner bezieht, nachdem die Oberzeile den Beschwerdegegner mit den Initialen konkret benennt und der Titel mit «Dieser Schweizer» eindeutig auf den identifizierten Beschwerdegegner Bezug nimmt. Im Dunkeln bleibt auch, weshalb es für die Beurteilung der streitigen Stelle im Untertitel darauf ankommen soll, ob die Gemeinschaft der Zwölf Stämme eigene oder fremde Kinder quält.
Wortreich wehrt sich die Beschwerdeführerin schliesslich dagegen, dass mit dem Untertitel aus der Sicht eines Durchschnittslesers eine konkrete Mithilfe (des Beschwerdegegners) beim tatsächlichen Schlagen der Kinder ausgedrückt werde. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin behauptet, kann der angefochtene Entscheid gerade nicht in diesem Sinn verstanden werden. Die Vorinstanz stellt klar, mit der verwendeten Formulierung werde «nicht zwingend ausgedrückt», dass der Beschwerdegegner beim «Akt des Quälens an sich» helfe, sondern dem Beschwerdegegner lediglich vorgeworfen, die Gemeinschaft in einer Weise zu unterstützen, die das Quälen von Kindern ermögliche oder erleichtere. Soweit ihre Erörterungen um die vorinstanzliche Ausdrucksweise «beim Quälen» kreisen, übersieht die Beschwerdeführerin, dass hier der tatsächliche Wortlaut des streitigen Untertitels zur Beurteilung steht und nicht die Art und Weise, wie das OGer die umstrittene Passage aus dem Onlineartikel wiedergibt oder zusammenfasst. Inwiefern der Formulierung «beim Quälen» eine andere Bedeutung als diejenige einer blossen Paraphrase des bereits Gesagten beizumessen ist, vermag die Beschwerdeführerin bei aller Breite ihres Vortrags nicht nachvollziehbar darzulegen. Die Vorinstanz erblickt in der streitigen Passage die Unterstellung, dass der Beschwerdegegner einen tatsächlich erfolgten Akt des Quälens bzw. der Züchtigung von Kindern unterstützt habe. Dass sie den Beschwerdegegner an der fraglichen Stelle des Untertitels bezichtigt hätte, selbst «Hand angelegt», also in tätlicher Weise beim Schlagen von Kindern mitgeholfen zu haben, wirft das OGer der Beschwerdeführerin damit nicht vor.
[Das BGer wendet sich in der Folge der Frage zu, ob die Persönlichkeit des Beschwerdegegners deshalb verletzt worden war, weil er im Artikel mit den Initialen seines Vor- und Nachnamens genannt und eine Fotografie verwendet worden war, die ihn erkennbar in Nahaufnahme zeigt. Mangels rechtserheblicher Rügen seitens der Beschwerdeführerin weist das BGer die Beschwerde gegen das vorinstanzliche, die Erkennbarkeit des Beschwerdegegners und die Persönlichkeitsverletzung bejahende Urteil ab. Die Beschwerde wird deshalb einzig insoweit teilweise gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil (ersatzlos) aufgehoben, als dass in jenem festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auch durch die ursprüngliche (nicht mehr abrufbare) Version des streitigen Onlineberichts widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt habe.]
Hinweis:Die von C. B. gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom BGer gleichentags mangels rechtserheblicher Rügen sowie mangels genügender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil abgewiesen: nicht amtlich publiziertes Urteil, BGer vom 18. Februar 2021, 5A_254/2020.
Bi
Im Oktober 2013 erschien auf dem von der Ringier AG herausgegebenen Blick-Online-Portal (www.blick.ch) ein Artikel mit folgender Schlagzeile: