06 | 2015
Rechtsprechung | Jurisprudence

|6. Technologierecht | Droit de la technologie

6.1 Patente | Brevets d’invention

«Kombinationstherapie»

Bundespatentgericht vom 28. Oktober 2014 (Massnahmeentscheid)

Superprovisorische Anordnung einer Verfügungsbeschränkung und Vormerkung im Patentregister (Registersperre)

PatG 77 I lit. a; PatV 105 I lit. d; ZPO 261 I, 262 lit. a, 262 lit. c, 265 I. Eine infolge einer Abtretungsklage drohende Vereitelungsgefahr kann durch eine superprovisorische Verfügungsbeschränkung und deren Vormerkung im Patentregister abgewendet werden (E. 4.1, 4.2).

LBI 77 I lit. a; OBI 105 I lit. d; CPC 261 I, 262 lit. a, 262 lit. c, 265 I. La menace d’un risque de collusion découlant d’une action en cession peut être écartée par une mesure superprovisionnelle visant à limiter le droit de disposition et à l’inscription provisoire de cette limitation au registre des brevets (consid. 4.1, 4.2).

Gutheissung des Massnahmebegehrens; Akten-Nr. S2014_008

Die amerikanische Klägerin beantragte beim BPatGer zulasten der ebenfalls amerikanischen Beklagten die superprovisorische Anordnung einer Verfügungssperre in Bezug auf zwei schweizerische Patentanmeldungen und allenfalls daraus resultierende Patente, bis über eine zwischen den Parteien gleichzeitig anhängig gemachte Abtretungsklage rechtskräftig entschieden worden sei. Zusätzlich beantragte sie, dass das IGE superprovisorisch angewiesen werde, diese Verfügungsbeschränkung im Patentregister vorzumerken und das Prüf- und Erteilungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Abtretungsklage auszusetzen.

Die dem Massnahmebegehren zugrunde liegende Abtretungsklage der Klägerin zielte auf die Übertragung der Inhaberschaft zweier schweizerischer Patentanmeldungen, welche eine Kombinationstherapie aus den beiden Wirkstoffen Sofosbuvir (PSI-7977) und Ledipasvir (GS-5885) zur Behandlung von Patienten betreffen, die mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV) infiziert sind. Nach den Ausführungen der Klägerin beruhten diese beiden Anmeldungen allein auf der schöpferischen Leistung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Die Klägerin argumentierte ausserdem, es liege kein Fall von Doppelerfindung vor, zumal die Beklagte den von den Anmeldungen als Erfindung beanspruchten Gegenstand nicht aufgrund eigener Forschungs- oder Entwicklungstätigkeit konzipiert und entwickelt habe. Vielmehr beruhe dieser allein auf Informationen der Klägerin, welche die Beklagte unberechtigt entnommen habe. Namentlich habe die Beklagte, nachdem die Klägerin bereits Erfindungsbesitz gehabt habe, in den USA insgesamt sechs sukzessive Patentanmeldungen vorgenommen, die sich mit der oralen Therapie des HCV befasst hätten, und habe diese schrittweise auf die klägerische Erfindung angepasst. Die Klägerin führte detailliert aus, dass diese Patentanmeldungen jeweils erfolgten, nachdem die Beklagte Kenntnis über weitere Einzelheiten der klägerischen Erfindung erlangt habe.

Vor diesem Hintergrund beantragte die Klägerin die Anordnung der genannten superprovisorischen Massnahmen, um den Status quo bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Abtretungsklage aufrechtzuerhalten.

Aus den Erwägungen:

4.1 Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). […]

Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO).

Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere u.a. ein Verbot oder eine Anweisung an eine Registerbehörde (vgl. Art. 262 lit. a und c ZPO).

4.2 Aufgrund der ausführlichen klägerischen Darlegungen zum Ablauf der Ereignisse fällt auf, dass immer wenn die Beklagte etwas über die Technologie der Klägerin erfahren konnte, z.B. durch Einsichtnahme in vertrauliche Unterlagen im Datenraum, aufgrund einer Telefonkonferenz mit Investoren, aufgrund einer internationalen Konferenz, eine neue Patentanmeldung seitens der Beklagten erfolgte. Es erscheint zudem glaubhaft, dass die Klägerin die Kombi|nation der Wirkstoffe PSI-7977 und GS-5885 zur Behandlung von HCV am 16. September 2011 in einer Patentanmeldung beschrieben hat und die Beklagte diese Kombination erst zu einem späteren Zeitpunkt, konkret in Anmeldungen vom 17. Februar 2012, beschrieben hat.

Mit Erlass der beantragten Massnahme, nämlich dass der Beklagten verboten wird, Rechte an den beiden streitigen Anmeldungen zu übertragen oder Änderungen daran vorzunehmen, kann die drohende Gefahr der Vereitelung abgewendet werden, insbesondere durch die zusätzliche Registersperre.

Die Vereitelungsgefahr bzw. die zeitliche Dringlichkeit ist aufgrund des von der Klägerin dargestellten Sachverhalts ebenfalls gegeben. Nur ohne vorgängige Anhörung der Beklagten kann der Vereitelungsgefahr begegnet werden, weshalb die Massnahme vorerst ohne vorherige Anhörung der Beklagten zu erlassen ist.

Schliesslich ist die Anordnung auch verhältnismässig, ist doch kein Nachteil auf Seiten der Beklagten ersichtlich, wenn sie die Anmeldung einstweilen nicht übertragen oder ändern kann.

Demnach ist das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen gutzuheissen und das IGE ist gestützt auf Art. 262 lit. c ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. d PatV anzuweisen, die entsprechende Verfügungsbeschränkung vorzumerken.

4.3 Mit dem Entscheid kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts (L. Huber, in: T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger (Hg.) Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, ZPO 236 N 25 f.). Das Verbot betreffend Übertragung oder Änderung der Anmeldungen ist daher mit der Androhung einer Ordnungsbusse bis zu CHF 5000.– im Widerhandlungsfall zu verbinden (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO).

[…]

Zusammenfassung

Hinweis:

Nach Anhörung der Beklagten bestätigte das BPatGer mit Massnahmeentscheid vom 4. Februar 2015 die superprovisorisch angeordnete Verfügungssperre sowie deren Vormerkung im Patentregister. Hingegen hob es die Anordnung an das IGE auf, das Prüf- und Erteilungsverfahren auszusetzen, weil die Klägerin nicht begründet hatte, welchen Nachteil die Fortführung dieses Verfahrens mit sich bringen würde (vgl. BPatGer vom 4. Februar 2015, Akten-Nr. S2014_008). Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Dl