2 | 2022
Rechtsprechung | Jurisprudence
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| «Kostenvorschuss im Widerspruchsbeschwerdeverfahren» Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juli 2021

Keine Wiederherstellung bei verschuldeter Teilzahlung

Abteilung II; Abweisung Gesuch zur Wiederherstellung; Nichteintritt auf Beschwerde; Akten-Nr. B-2198/2021

BV 8, 9; VwVG 63 IV.Die vollständige Leistung des verlangten Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Bei Nichtleisten des vollständigen Kostenvorschusses (hier Fr. 2 988.–, anstatt Fr. 3’000.–) wird keine Nachfrist zur Restzahlung gewährt (E. 2.1).

VwVG 24 I.Ein unverschuldetes Hindernis für ein Fristversäumnis ist nicht anzunehmen, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Hilfsperson korrekt instruiert wurde (E. 3.3–3.7).

VwVG 24 I.Es ist nachlässig, einen Zahlungsauftrag für einen Kostenvorschuss durch einen ausländischen Vertreter nicht zu überwachen (E. 3.8).

Cst. 8, 9; PA 63 IV.Le paiement complet de l’avance de frais demandée dans la procédure de recours devant le Tribunal administratif fédéral est une condition pour l’évaluation des faits. En cas de non-paiement de l’intégralité de l’avance de frais (en l’espèce : CHF 2’988 au lieu de CHF 3’000), aucun délai supplémentaire n’est accordé pour le paiement du solde (consid. 2.1).

PA 24 I.Il n’y a pas lieu d’admettre un empêchement non fautif de respecter un délai s’il n’est pas rendu vraisemblable que l’auxiliaire a été instruit correctement (consid. 3.3–3.7).

PA 24 I.Il est négligent de ne pas surveiller un ordre de paiement pour une avance de frais effectué par un représentant étranger (consid. 3.8).

Die Beschwerde vom 10. Mai 2021 richtet sich gegen die eine Schutzverweigerung des IGE für die Eintragung der internationalen Registrierung Nr. 1470842 StyleLine. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3 000.– bis zum 11. Juni 2021 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da innert Frist bis zum 11. Juni 2021 nicht der verlangte Betrag, sondern nur Fr. 2 988.– eingingen, wurde das Verfahren einstweilen auf die Frage des Eintretens beschränkt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. Juni 2021 gewährt. Mit Valutadatum 16. Juni 2021 und damit 6 Tage nach Ablauf der Frist überwies die Beschwerdeführerin zusätzlich Fr. 24.– an das Gericht. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, die Frist vom 11. Juni 2021 wiederherzustellen, die nachgezahlten Fr. 24.– an den Kostenvorschuss anzurechnen und auf die Beschwerde einzutreten. Zur Begründung führt sie aus, ihre ausländischen Rechtsvertreter hätten eine dänische Bank beauftragt, die Zahlung von Fr. 3 000.– durchzuführen und die Gebühren der Transaktion dem Absender zu belasten. Bei der Übermittlung habe das System der Bank die Gebühren aber entgegen dem erteilten Auftrag auf Absender und Empfänger aufgeteilt, also einen Teil der Zahlung einbehalten. Belege über die Auftragserteilung wurden nicht vorgelegt.

Aus den Erwägungen:

1.2.Das Verfahren ist angesichts der Verfügung vom 14. Juni 2021 und des Wiederherstellungsbegehrens mit Eingabe vom 29. Juni 2021 auf die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen (Art. 63 Abs. 4 VwVG) respektive die Frage der Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG) beschränkt worden.

2.

Die Beschwerdeführerin leistete den vollständigen Kostenvorschuss unbestrittenermassen erst nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist vom 11. Juni 2021 (vgl. zur Fristwahrung Art. 21 Abs. 3 VwVG). Als Folge der Säumnis sieht das Gesetz vor, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Dies wurde ihr mit Verfügung vom 11. Mai 2021, die unangefochten blieb, so angedroht (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

2.1.Dass bei Nichtleisten des Kostenvorschusses, im Unterschied zu Formfehlern der Beschwerdeschrift (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG) und Beschwerden ans Bundesgericht (Art. 62 Abs. 3 BGG), keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt wird, ist vom Bundesgesetzgeber so gewollt und liegt innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens, weshalb für Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die Rüge des überspitzten Formalismus oder eine Interessenabwägung im Einzelfall kein Raum bleibt (vgl. BGer vom 21. September | 2010, 2C_703/2009, E. 4.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Teilzahlung werde die mutmasslichen Kosten des Beschwerdeverfahrens decken, womit das Ziel des Kostenvorschusses erreicht sei. Es handle sich also um keine gänzlich verspätete Zahlung. Sie übersieht dabei, dass der Zweck des Kostenvorschusses als Sachurteilsvoraussetzung nicht bloss das Risiko uneinbringlicher Verfahrenskosten erfasst (BGer vom 21. Oktober 2008, 1C_330/2008, E. 3.1). Eine bewegliche Handhabung wäre mit den Geboten der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit nicht vereinbar (BGer vom 21. September 2010, 2C_703/2009, E. 4.4).

2.2.Die Beschwerdeführerin merkt in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2021 an, sie wäre durch eine Schutzversagung veranlasst, die Marke erneut national anzumelden und in einem späteren Verfahren das Bundesverwaltungsgericht zu denselben materiellen Rechtsfragen anzurufen. Darum sei auch aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde einzutreten. Einem solchen Vorgehen der Beschwerdeführerin stünde ihr im Verwaltungsverfahren in der Tat keine materielle Rechtskraft entgegen. Vielmehr böte sich ihr dadurch die Möglichkeit, in Klasse 9 und 10 weitere Warenbezeichnungen zu suchen, wofür die Vorinstanz die Eintragung genehmigen könnte. Umso weniger kann das Argument dem Anwendungsgebot der gesetzlichen Vorschrift entgegengehalten werden.

Die Beschwerdeführerin ist säumig.

3.

Damit bleibt zu prüfen, ob die versäumte Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederhergestellt werden kann.

3.1.Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; formelle Voraussetzung).

3.2.Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist sehr restriktiv (BGer vom 18. Mai 2021, 4F_10/2021, E. 2.2; BGer vom 27. April 2010, 2C_725/2009, E. 2.3; vgl. A. Moser/M. Beusch/L. Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. statt vieler BGE 114 Ib 67 ff. E. 2 f. und BVGer vom 4. Dezember 2007, A-6799/2007, E. 4.1). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten (vgl. S. Vogel in: C. Auer/M. Müller/B. Schindler [Hg.], VwVG. Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, VwVG 24 N 10; P. Egli in: B. Waldmann/P. Weissenberger [Hg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, VwVG 24 N 12 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, N 2.140 ff. mit Hinweisen auf die Praxis).

3.3.Wird die Bezahlung eines Kostenvorschusses einer Hilfsperson übertragen, ist deren Verhalten dem Beschwerdeführer bzw. dem Vertreter wie ein eigenes zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer bzw. der Vertreter bei der Instruktion der Hilfsperson die gehörige Sorgfalt aufgewendet und die Hilfsperson klare Anordnungen missachtet hat (vgl. BGE 114 Ib 67 ff. E. 2c, 3; vgl. auch BGer vom 6. Juni 2003, 2A_264/2003, E. 2.2.2 und Egli, VwVG 24 N 17). Als Hilfsperson gilt nicht nur, wer dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter untergeordnet ist, sondern all jene Personen, die mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zusammenwirken. Eine dauerhafte rechtliche Beziehung zur Hilfsperson ist nicht notwendig (vgl. BGE 107 Ia 168 ff. E. 2a).

3.4.Das Wiederherstellungsgesuch wurde von der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021, also innerhalb der von Art. 24 Abs. 1 VwVG geforderten 30-tägigen Frist, beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Es enthält eine Begründung sowie verschiedene Beilagen, welche die entschuldigenden Gründe nachweisen sollen. Zudem wurde die Einzahlung des Restbetrages am 17. Juni 2021 – also auch innert Frist – nachgeholt. Die formellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind gegeben; auf das Wiederherstellungsgesuch ist daher einzutreten.

3.5.In materieller Hinsicht führt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2021 aus, ihre dänischen Rechtsvertreter hätten die Bank korrekt beauftragt, die Zahlung von Fr. 3 000.– vorzunehmen, wobei die Gebühren vom Absender übernommen werden sollten. Bei der Zahlungsübermittlung habe das System der Bank die Kosten entgegen dem Auftrag automatisch auf den Absender und Empfänger aufgeteilt. Hierzu reicht die Beschwerdeführerin als Beleg eine E-Mail der Bank vom 25. Juni 2021 ein, in welcher ein Relationship Manager davon spricht, es sei ein Fehler gemacht worden. Mit dem Passivsatz «an honest mistake has been made» ist jedoch weder ersichtlich, wer den Auftrag erteilte, wie der Auftrag formuliert wurde und wer den Fehler beging, noch belegt, dass die Bank den Fehler als den ihren anerkennt. Auch mit der Eingabe vom 14. Juli 2021 legt die Beschwerdeführerin keine Belege zur Auftragserteilung an die Bank ins Recht. Sie behauptet lediglich, die Bank könne die notwendi | gen Dokumentationen aufgrund eines Softwarewechsels nicht wiederherstellen. In diesem Fall könnte mindestens erwartet werden, dass die eigene interne Auftragserteilung der dänischen Rechtsvertreter an die Bank vorgelegt wird.

3.6.Die Frage, ob die Bank den Begriff der Hilfsperson der Beschwerdeführerin erfüllt, kann offenbleiben, da nicht einmal glaubhaft dargetan wurde, dass eine korrekte Instruktion an die Bank erfolgt ist. Auch bei Annahme eines Informatikfehlers der Bank als Hilfsperson der Beschwerdeführerin wäre das Erfordernis eines unverschuldeten Hindernisses nicht erfüllt, sondern das Verhalten der Bank derselben zuzurechnen.

3.7.Es werden keine weiteren Gründe vorgebracht, weshalb die Beschwerdeführerin oder ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert gewesen sein sollten, zeitgerecht zu handeln. Ob die Säumnis auf objektive oder subjektive Unmöglichkeit zurückzuführen ist, kann dahingestellt bleiben. Im Folgenden zu prüfen ist jedenfalls, ob der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. E. 3.2).

3.8.Es liegt im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung, den Zahlungsauftrag sowie die Übermittlung desselben mit der nötigen Sorgfalt vorzunehmen und die fristgerechte Erledigung der gewünschten Transaktionen zu überwachen. Die Beschwerdeführerin hatte mit 30 Tagen genügend Zeit, um die Zahlung des Kostenvorschusses vorzunehmen. Da die dänischen Vertreter von den schweizerischen Vertretern auf die Nichteintretensfolge aufmerksam gemacht worden sind, wäre eine solche Überwachung von ihnen umso mehr zu erwarten gewesen. Wie die Bank in der E-Mail vom 25. Juni 2021 ausführt, hätte rechtzeitig mit wenig Aufwand bei ihr geprüft werden können, ob die Transaktion korrekt erfolgt war. Diese Nachlässigkeit ihrer Rechtsvertreter hat sich die Beschwerdeführerin jedenfalls anrechnen zu lassen.

3.9.Das Wiederherstellungsgesuch erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Folglich ist androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

[…]

Kk