Medienrecht | Droit des médias
«Kristallnacht-Tweet»
Bundesgericht vom 6. November 2015
Unzulässige Einschränkung der Prozessberichterstattung
StPO 70, 69; BV 17, 36. Eine staatliche Schlechterstellung der Gerichtsberichterstatter gegenüber anderen Prozessbesuchern stellt einen schweren Eingriff in die Pressefreiheit dar. Dies gilt verstärkt, wenn es bei der Berichterstattung um eine selbst die Öffentlichkeit suchende (relative) Person der Zeitgeschichte geht (E. 3.-3.3.4).
StPO 72; AEV ZH 11 II, 12 II; GOG ZH 125. Weder Art. 11 Abs. 2 AEV ZH noch Art. 125 GOG ZH stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff (hier: Verbot der Publikation bestimmter Informationen) in die Medienfreiheit dar (E. 3.4-3.5).
BGG 107 I; BV 8. Gegenüber allen Gerichtsberichterstattern ausgesprochene Verbote sind gegenüber allen beschwerdeführenden Gerichtsberichterstattern gleichermassen aufzuheben (E. 3.6-4.).
CPP 70, 69; Cst. 17, 36. Le fait que l’État place les chroniqueurs judiciaires dans une situation plus défavorable que d’autres personnes assistant à un procès constitue une atteinte sérieuse à la liberté de la presse. Cela est d’autant plus vrai lorsque la personne qui fait l’objet de la chronique judiciaire est une personnalité (relative) de l’histoire contemporaine qui cherche ellemême à apparaître sous les feux de la rampe (consid. 3.-3.3.4).
CPP 72; AEV ZH 11 II, 12 II; GOG ZH 125. Ni l’art. 11 al. 2 AEV ZH ni l’art. 125 GOG ZH ne constitue une base légale suffisante pour restreindre la liberté de la presse (ici: interdiction de la publication de certaines informations) (consid. 3.4-3.5).
LTF 107 I; Cst. 8. Les interdictions formulées à l’encontre de tous les chroniqueurs judiciaires doivent être levées de la même façon à l’égard de tous les chroniqueurs ayant fait recours (consid. 3.6-4.).
I. öffentlich-rechtliche Abteilung; Gutheissung der (verfahrensvereinigten) Beschwerden; Akten-Nr. 1B_169/2015, 1B_177/2015
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Rassendiskriminierung begangen mittels eines Twitter-«Tweets» («Vielleicht brauchen wir wieder einmal eine Kristallnacht… diesmal für Moscheen.») verfügte der Einzelrichter Folgendes:
«1. Den Gerichtsberichterstattern bzw. Medienvertretern wird die Auflage erteilt, die Anonymität der beschuldigten Person wie folgt zu wahren:
In einer allfälligen Berichterstattung wird untersagt,
a)den Namen der beschuldigten Person zu nennen; b)Fotos der beschuldigten Person zu publizieren; und c)Alter, Wohnort, Arbeitgeber und die Adresse des Internetblogs der beschuldigten Person zu publizieren.2. Gerichtsberichterstatter bzw. Medienvertreter, welche die Anordnung gemäss Ziffer 1 vorstehend missachten, können mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.– bestraft werden. § 12 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) bleibt vorbehalten.»
Nachdem das OGer Zürich auf Beschwerde hin das Verbot, den Namen und das Alter des Beschuldigten zu publizieren, aufgehoben hatte, gelangten zwei Gerichtsberichterstatterinnen je mit Beschwerde an das BGer, um auch die übrigen Publikationsverbote aufheben zu lassen. Die beiden Beschwerden wurden vom BGer vereinigt.
3.
3.1 Gemäss Art. 16 BV ist die Informationsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Abs. 3).
Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Die Medienfreiheit gewährleistet ebenso Art. 10 EMRK, obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird (J. Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, EMRK 10 N 28; U. Karpenstein/F.C. Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl., München 2015, EMRK 10 N 13).
Die Freiheit der Medien gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbrei|tung in der Öffentlichkeit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten (BGE 137 I 209 ff. E. 4.2 m.H.; F. Zeller/R. Kiener, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, BV 17 N 8).
Das den Beschwerdeführerinnen auferlegte Verbot, bestimmte Informationen über den Beschwerdegegner zu publizieren, stellt einen Eingriff in die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV dar. Ob überdies die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen für deren Einschränkung nach Art. 36 BV dieselben sind wie bei der Medienfreiheit (ebenso BGE 137 I 209 ff. E. 4.2 m.H.).
3.2 Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3).
Ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht bedarf einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob insoweit eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist, prüft das BGer unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 139 I 280 ff. E. 5.1; 137 I 209 ff. E. 4.3; 137 II 371 ff. E. 6.2; 130 I 65 ff. E. 3.3; 130 I 360 ff. E. 14.2; 125 II 417 ff. E. 6b; je m.H.). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 ff. E. 3.4 m.H.).
Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 139 I 280 ff. E. 5.2; 137 I 209 ff. E. 4.3; 137 II 371 ff. E. 6.2; 130 I 65 ff. E. 3.3; je m.H.).
3.3
3.3.1
3.3.1.1 Gemäss Art. 69 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich (Abs. 1). Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich (Abs. 4).
Damit setzt die Strafprozessordnung das in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerte Prinzip der Justiz-öffentlichkeit um (vgl. G. Steinmann, in: B. Ehrenzeller/B. Schindler/R. Schweizer/K. Vallender [Hg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, BV 30 N 43 ff.). Für die Bürgerinnen und Bürger soll ersichtlich sein, wie die Richterinnen und Richter die ihnen vom jeweiligen Wahlkörper übertragene Verantwortung wahrnehmen, und der Grundsatz der publikums-öffentlichen Verhandlung dient ganz allgemein einer transparenten Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Da nicht jedermann jederzeit an beliebigen Gerichtsverhandlungen teilnehmen kann, übernehmen die Medien mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich machen. Die Gerichtsberichterstattung dient damit einer erweiterten bzw. mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit und in diesem Sinn besteht an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse (BGE 129 III 529 ff. E. 3.2 m.H.).
3.3.1.2 Nach Art. 70 StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn:
-
a.die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;
-
b.grosser Andrang herrscht (Abs. 1).
Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmen Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind (Abs. 3).
Art. 70 Abs. 3 StPO sieht somit eine Besserstellung der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter gegenüber dem übrigen Prozesspublikum vor. Das kantonale Recht enthält weitere Privilegien. Gemäss § 16 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung vom 16. März 2001 der obersten Gerichte des Kantons Zürich über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (Akteneinsichtsverordnung, AEV) wird in Verfahren mit öffentlicher Verhandlung den zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern in Strafsachen auf Anfrage gestattet, im Hinblick auf die Berichterstattung vor oder nach der Verhandlung Einsicht zu nehmen in die Anklageschrift bzw. diese ersetzende Entscheide (Strafbefehl, Einziehungsbefehl), bereits ergangene Entscheide in der betreffenden Sache sowie in weitere Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
|Eine solche Besserstellung von Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern gegenüber dem übrigen Prozesspublikum ist allgemein üblich (BGE 113 Ia 309 ff. E. 5c m.H.). Sie trägt der dargelegten Brückenfunktion der Medien Rechnung. So haben gemäss den Richtlinien vom 6. November 2006 der Verwaltungskommission betreffend die Gerichtsberichterstattung am BGer akkreditierte Journalistinnen und Journalisten Zutritt zu verschiedenen Räumlichkeiten des Gerichts (Art. 8). In den Gerichtssälen sind zudem für sie reservierte Sitzbänke vorhanden (Art. 10). Das BGer stellt ihnen überdies verschiedene Unterlagen zur Verfügung, so z.B. die Sachverhalte für die an einer öffentlichen Sitzung beratenen Fälle in der für sie bestimmten Form; ebenso Fotokopiergeräte (Art. 11).
3.3.1.3 Die einzelrichterliche Hauptverhandlung vom 19. Mai 2014 gegen den Beschwerdegegner war öffentlich. Zugang hatten somit nicht nur die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter, sondern jedermann. Das Verbot, bestimmte Informationen über den Beschwerdegegner zu publizieren, traf jedoch einzig die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter, nicht aber das übrige Prozesspublikum. Jeden anderen Prozessbesucher hinderte die Verfügung des Einzelrichters nicht, die betreffenden Informationen an Dritte weiterzugeben, gegebenenfalls auch auf dem Internet mit breiter Wirkung (z.B. Blog, «soziale Medien»). Die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter wurden also gegenüber dem übrigen Prozesspublikum schlechtergestellt. Das läuft dem Grundsatz zuwider, wonach den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern eine gegenüber dem übrigen Prozesspublikum privilegierte Stellung zukommt. Dies spricht für einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit.
3.3.2 Der Einzelrichter verbot den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern, bestimmte Informationen über den Beschwerdegegner zu verbreiten. Er begrenzte damit den möglichen Inhalt der Prozessberichterstattung. Eine derartige staatliche Einflussnahme auf Medieninhalte bedarf besonderer Rechtfertigung. Der Eingriff in die Medienfreiheit fällt hier umso mehr ins Gewicht, als es sich nach den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz beim Beschwerdegegner um eine (relative) Person der Zeitgeschichte handelt. Eine solche muss sich gegenüber anderen Personen Abstriche beim Persönlichkeitsschutz gefallen lassen (BGE 129 III 529 ff. E. 4.3; BGer vom 7. März 2014, 5A_456/2013, E. 5; j.m.H.). Den Medien stehen deshalb entsprechend weiter gehende Möglichkeiten der Berichterstattung offen. Selbst der Hinweis auf die Adresse des Internet-Blogs des Beschwerdegegners wurde den Beschwerdeführerinnen jedoch verboten. Da dort der Beschwerdegegner selber die Öffentlichkeit sucht und sich zu politischen Themen, insbesondere zur Einwanderung, und zum Strafverfahren äussert, muss dies als weitgehender Eingriff qualifiziert werden. Der Einzelrichter drohte für die Missachtung des Verbots zudem eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1000.– an. Dies stellt einen ansehnlichen Betrag dar, der geeignet war, auf die Beschwerdeführerinnen eine entsprechend abschreckende Wirkung auszuüben. Dies lässt zusätzlich auf einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit schliessen.
3.3.3 Die Beschwerdeführerinnen wollten als Mitarbeiterinnen der Tagespresse naturgemäss zeitnah über die einzelrichterliche Hauptverhandlung berichten. Vor Erlass der Verfügung des Einzelrichters wurden sie nicht angehört. Wie der Ablauf des Verfahrens zeigt, war es ihnen nicht möglich, zeitgerecht Rechtsschutz zu erlangen. Der vorinstanzliche Entscheid, der ihnen teilweise Recht gab, erging nahezu ein Jahr nach der einzelrichterlichen Verfügung. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Art. 387 StPO hätte kaum Aussicht auf Erfolg gehabt.
3.3.4 Würdigt man diese Gesichtspunkte gesamthaft, spricht viel für die Annahme eines schweren Eingriffs in die Medienfreiheit. Bei einem solchen wäre eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich.
3.4 Art. 70 Abs. 3 StPO gestattet die Erteilung von Auflagen an die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter einzig bei Ausschluss der Öffentlichkeit. Einen solchen Ausschluss verfügte der Einzelrichter nicht.
Gemäss Art. 72 StPO können Bund und Kantone die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln. Nach § 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes vom 10. Mai 2010 des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) erlässt der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte eine Verordnung betreffend die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht Dritter. Dem ist der Plenarausschuss mit der Akteneinsichtsverordnung nachgekommen.
Gemäss § 125 GOG sind die Medien verpflichtet, eine vom Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen. Diese Bestimmung gibt dem Gericht somit die Möglichkeit, im betreffenden Medium eine unzutreffende Berichterstattung nachträglich zu berichtigen. Darum geht es hier nicht. § 125 GOG stellt keine gesetzliche Grundlage dar, um Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern im Vorfeld der Berichterstattung die Publikation bestimmter |wahrer Informationen zum Angeklagten zu verbieten.
Eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem formellen Gesetz für den Eingriff in die Medienfreiheit bestünde demnach nicht.
3.5 Ob ein schwerer Eingriff in die Medienfreiheit vorliegt, kann jedoch offenbleiben, da sich auch bei Annahme eines leichten Eingriffs am Ergebnis nichts änderte.
Die genannten Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes stellen klar keine genügende Grundlage für den Eingriff dar. Die Vorinstanz legt das auch nicht dar. Sie ist der Auffassung, der Eingriff lasse sich auf die Akteneinsichtsverordnung stützen.
Gemäss § 11 Abs. 2 AEV soll die Berichterstattung in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht nehmen. Insbesondere ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu vermeiden.
Verstösse gegen die Pflichten als zugelassene Medienschaffende werden nach § 12 AEV vom betreffenden Gericht dem OGer gemeldet (Abs. 1). Bei schwerer oder wiederholter schuldhafter Pflichtverletzung oder bei Missachtung der Berichtigungspflicht gemäss § 125 GOG kann die Zulassungsbehörde die folgenden Sanktionen ergreifen:
-
(i)Verwarnung;
-
(ii)Suspendierung für längstens drei Monate;
-
(iii)Entzug der Zulassung.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Regelung um eine abschliessende Ordnung handelt. Danach setzt die Sanktionierung von Medienschaffenden eine schwere oder wiederholte schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Eine einmalige, nicht schwere Pflichtverletzung genügt also nicht. Für die Verhängung der Sanktionen ist überdies die Zulassungsbehörde zuständig. Zulassungsbehörde ist grundsätzlich die Verwaltungskommission des OGer (§ 10 Abs. 3 AEV), weshalb Pflichtverstösse vom betreffenden Gericht denn auch dem OGer zu melden sind. Der Einzelrichter, vor dem die erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfindet, ist für die Sanktionierung somit nicht zuständig. § 12 Abs. 2 AEV sieht als Sanktion zudem keine Busse vor.
Zu beachten ist sodann § 17 AEV. Danach entscheidet in Verfahren ohne öffentliche Verhandlung das Gericht nach Massgabe von § 5 Abs. 3 AEV darüber, ob und in welchem Umfang die Medien und die Öffentlichkeit orientiert werden. Daraus ist zu schliessen, dass in Verfahren mit öffentlicher Verhandlung nicht das Gericht entscheidet, in welchem Umfang die Öffentlichkeit orientiert wird.
Der Einzelrichter hätte demnach die Beschwerdeführerinnen an die Pflichten nach § 11 Abs. 2 AEV und die möglichen Folgen ihrer schweren oder wiederholten Verletzung gemäss § 12 Abs. 2 AEV erinnern können. Gestützt auf die Akteneinsichtsverordnung konnte er jedoch den Beschwerdeführerinnen kein Verbot erteilen, bestimmte Angaben über den Beschwerdegegner zu publizieren, und ihnen im Widerhandlungsfalle eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1000.– androhen. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz ist willkürlich.
Selbst im Gesetz im materiellen Sinn fehlt es demnach an einer hinreichenden Grundlage für den Eingriff in die Medienfreiheit. Er erweist sich daher als unzulässig.
3.6 Ob der Eingriff in die Medienfreiheit verhältnismässig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Zweifel bestehen insoweit insbesondere hinsichtlich des Verbots, die Adresse des Internetblogs des Beschwerdegegners bekannt zu geben. Dessen Namen und Alter durften die Beschwerdeführerinnen publizieren. Wer aber in der Suchmaschine «Google» den Namen des Beschwerdegegners eingibt, stösst sofort auf dessen Blog. Da der Beschwerdegegner mit dem Blog selber an die Öffentlichkeit geht, dürfte er zudem ein Interesse haben, dass möglichst viele Personen von seinen Darlegungen Kenntnis nehmen. Weshalb es den Beschwerdeführerinnen deshalb hätte verboten sein sollen, die Adresse des Internetblogs zu nennen, ist schwer nachvollziehbar.
3.7 Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen; dies bereits gestützt auf das schweizerische Verfassungsrecht. Wie es sich insoweit mit Art. 10 EMRK, auf den sich die Beschwerdeführerinnen ebenfalls berufen, verhalten hätte, braucht nicht geprüft zu werden.
3.8 Die Beschwerdeführerin 2 beantragt die Aufhebung von Ziffer 1 Satz 2 des vorinstanzlichen Beschlusses lediglich in Bezug auf das Verbot der Publikation der Adresse des Internetblogs. Darüber darf das BGer nicht hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 entfallen die von der Vorinstanz bestätigten zusätzlichen Verbote jedoch auch für die Beschwerdeführerin 2. Das gebietet die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV).
3.9 Der Wegfall der ausgesprochenen Verbote bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Berichterstattung völlig frei waren. Sie hatten § 11 Abs. 2 AEV zu beachten, wonach die Berichterstattung auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht nehmen soll und jede Art unnötiger Blossstellung zu vermeiden ist, und bei schwerer oder wiederholter Pflichtverletzung die in § 12 Abs. 2 AEV vorgesehenen Sanktionen durch die obergerichtliche Verwaltungskommission zu gewärtigen. Bei widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit drohte |ihnen ausserdem eine Zivilklage des Beschwerdegegners nach Art. 28 ff. ZGB.
4. Der Beschwerdegegner hat auf Vernehmlassung verzichtet und keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerden gestellt. Er kann deshalb nicht als unterliegende Partei betrachtet werden. Es werden ihm daher keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auch der Kanton trägt keine Kosten (Abs. 66 Abs. 4 BGG). Da die Beschwerdeführerinnen nicht anwaltlich vertreten sind, stehen ihnen keine Parteientschädigungen zu (BGE 133 III 439 ff. E. 4. m.H.).
Die Akten werden der Vorinstanz zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen überwiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
[…]
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