«Kristallnacht-Tweet II»
Bundesgericht vom 4. Juli 2016
Tweets trotz eher wenig Follower grundsätzlich an Öffentlichkeit gerichtet
ZGB 28; BV 14; EMRK 10. Private können verletzende Aussagen – anders als Medien – nicht mit einem Informationsauftrag rechtfertigen; ihnen stehen hierfür aber die Meinungsäusserungsfreiheit sowie andere Rechtfertigungsgründe zur Verfügung (E. 5.2).
ZGB 28. Tweets richten sich aufgrund der für Twitter typischen Verbreitungskette grundsätzlich an die Öffentlichkeit, selbst wenn die Anzahl Follower überblickbar ist (hier: rund 300). Wer zu einem Ereignis (hier: Kristallnacht-Tweet) unter Nennung seines vollen Namens in der Öffentlichkeit Stellung nimmt (hier u.a. Zeitungsinterview), muss hinnehmen, dass darüber ebenfalls mit voller Namensnennung berichtet wird. Jedenfalls solange der Betroffene selber weiterhin die Öffentlichkeit sucht, kommt ein «Anspruch auf Vergessen» nicht zum Tragen (E. 5.3).
CC 28; Cst. 14; CEDH 10. À la différence des média, les personnes privées ne peuvent pas justifier des affirmations choquantes par un mandat d’information, mais elles disposent de la liberté d’expression et d’autres motifs justificatifs (consid. 5.2).
CC 28. En raison de la chaîne de diffusion typique de twitter, les tweets s’adressent en principe à l’opinion publique même si le nombre de followers est susceptible d’évaluation (ici environ 300). La personne qui prend publiquement position avec son identité complète (en l’espèce dans une interview pour un journal) sur un événement (en l’occurrence un tweet sur la Nuit de Cristal) doit aussi accepter d’être nommée lorsque ce dernier est évoqué. Dans tous les cas il n’y a pas de «droit à l’oubli» aussi longtemps que l’intéressé luimême cherche le dialogue avec le public (consid. 5.3).
II. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 5A_195/2016
X. verfasste auf seinem Twitter-Account den Tweet «Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Moscheen.» Unter dem Stichwort «Kristallnacht-Tweet» entwickelte sich in der Folge ein grosses mediales Echo. Auch A. publizierte auf seiner Internetseite unter den Rubriken «Meldungen zu Rechtsextremismus und Rassismus in der Schweiz» bzw. «Rechtsextremismus» zwei Artikel dazu, woraufhin X. ihn wegen Persönlichkeitsverletzung verklagte. Gegen das die Klage abweisende Urteil des OGer Zürich hat X. beim BGer Beschwerde erhoben.
5. In der Sache selbst geht es um die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandeten Textstellen widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist.
5.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB), wobei eine Verletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut her ist mithin jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut), wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Verletzte hat demnach die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere nachzuweisen, während dem Verletzer der Nachweis rechtfertigender Sachumstände obliegt (BGE 136 III 410 ff. E. 2.3). Praxisgemäss wird in zwei Schritten geprüft, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 136 III 410 ff. E. 2.2.1).
Ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist – als Teilgehalt der sog. sozialen Persönlichkeit – der Schutz der Ehre. Der privatrechtliche Ehrbegriff geht dabei weiter als der strafrechtliche; die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeit ist nicht nur verletzt, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 715 ff. E. 4.1, «Malbuner II»). Die Verletzung kann sowohl durch Mitteilung von Tatsachen (Tatsachenbehauptung) als auch durch deren Würdigung (Werturteil) erfolgen. Reichhaltig ist die Rechtsprechung insbesondere im Zusammenhang mit Presseäusserungen, für welche die nachfolgenden Maximen gelten.
Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei |denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (vgl. BGE 132 III 641 ff. E. 3.2, «Operationsprogramm»; 138 III 641 ff. E. 4.1.1, «Verbaler Rassismus»). Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 ff. E. 4.1.1, «Verbaler Rassismus»). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 129 III 49 ff. E. 2.2, «Schächtverbot»; 138 III 641 ff. E. 4.1.2, «Verbaler Rassismus»).
Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen – ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305 ff. E. 4b/bb; 138 III 641 ff. E. 4.1.3, «Verbaler Rassismus»).
Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durchschnittsadressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 129 III 49 ff. E. 2.2, «Schächtverbot»; 135 III 145 ff. E. 5.2, «Rosmarie V.»). So ist es nicht einerlei, ob es sich um öffentlich zugängliche, private oder gar geheime Informationen handelt (sog. Sphärentheorie, vgl. statt vieler: H. Hausheer/R. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 12.115 ff.; vgl. zur Kritik der Sphärentheorie statt vieler: M. Schweizer, Recht am Wort, Bern 2012, Rz. 143 ff.). Zu den konkreten Umständen ist auch die Thematik der Äusserung zu zählen: Im Zusammenhang mit der politischen Meinungsbildung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr erlaubt (vgl. etwa BGer vom 7. Dezember 2012, 5A_489/2012, E. 4.2.1 und 5.2.3; BGer, sic! 2014, 454 ff. E. 6, «Selbstsüchtige Beweggründe»); gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind in diesem Bereich sogar nur äusserst beschränkt Restriktionen zulasten der Meinungsäusserungsfreiheit möglich (vgl. namentlich die Urteile des EGMR Perinçek gegen Schweiz vom 15. Oktober 2015, Rz. 197; CICAD gegen Schweiz vom 7. Juni 2016, Rz. 50). Weiter gehört zu den konkreten Umständen die Person des Betroffenen; so müssen sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen als gewöhnliche Personen (vgl. BGE 127 III 481 ff. E. 2c/bb; BGer, sic! 2014, 456 ff. E. 3.1, «1:12 Fotomontage»; BGer, sic! 2015, 571 ff. E. 5.5, «Carl Hirschmann»).
5.2. Im Unterschied zum Parallelfall 5A_975/2015, welcher ebenfalls mit heutigem Datum entschieden wurde, geht es vorliegend nicht um eine auf Internet aufgeschaltete Berichterstattung eines Presseerzeugnisses, sondern um Äusserungen einer Privatperson auf einer von ihr betriebenen Internetseite. Das BezGer hat befunden, dass die Grundsätze zu Publikationen durch klassische Presseerzeugnisse bzw. durch Medien angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Internetseite wie eine klassische Zeitung an einen offenen Kreis potentieller Leser richte, analoge Anwendung finden können; diese Frage wurde in der Folge von keiner Seite mehr aufgegriffen und sie wurde auch in BGE 138 III 641 ff., «Verbaler Rassismus», welcher eine Publikation auf Internet betraf, nicht näher beleuchtet. Hierzu ist festzuhalten, dass es hinsichtlich der Frage, wann die Persönlichkeit einer Person verletzt ist, keinen Unterschied macht, ob die Verletzung von einem Medienunternehmen oder von einer Privatperson ausgeht; der privatrechtliche Ehrbegriff ist nicht teilbar. Hingegen kann sich ein |Medienunternehmen im Zusammenhang mit einer an sich verletzenden Aussage im vorstehend dargestellten Umfang auf seinen Informationsauftrag berufen, welcher im Zusammenhang steht mit der besonderen Bedeutung der Medien für das Funktionieren der demokratischen Gesellschaft (beispielsweise BGE 126 III 209 ff. E. 3a; 132 III 641 ff. E. 3, «Operationsprogramm»; Urteile des EGMR Bladet Tromsø und Stensaas gegen Norwegen vom 20. Mai 1999, Rz. 59; Perna gegen Italien vom 5. Juni 2003, Rz. 39). Auf diesen besonderen Rechtfertigungsgrund kann sich der Private nicht berufen (dies wird teilweise kritisiert, vgl. beispielsweise M. Bors, Zur Persönlichkeitsverletzung durch eine wahre oder nicht erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung, in: P. Pichonnaz [Hg.], Spuren des römischen Rechts, Bern 2007, 132). Ihm ist es aber in Wahrnehmung seiner verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 14 BV, Art. 10 EMRK) und aufgrund sonstiger Rechtfertigungsgründe (anderweitige überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinn von Art. 28 Abs. 2 ZGB wie z.B. künstlerische Betätigung, vgl. BGE 120 II 225 ff. E. 3b) grundsätzlich erlaubt, öffentlich zugängliche Informationen weiterzuverbreiten und sich im Rahmen eines Werturteils darüber zu äussern (A. Meili, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2014, ZGB 28 N 27; Hausheer/Aebi-Müller, Rz. 12.117). Sodann gilt auch im Zusammenhang mit Äusserungen von gewöhnlichen Privatpersonen, dass sich bestimmte Exponenten (absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte, namentlich Politiker) mehr gefallen lassen müssen und in gewissen Gebieten (insb. politische Diskussion und Meinungsbildung) eine freiere Äusserungsmöglichkeit besteht, wobei im Rahmen der Interessenabwägung häufig nicht präzise unterschieden wird, ob es dabei um eine höhere Schwelle für die Annahme einer Verletzung oder um den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses geht (in BGE 127 III 481 ff. E. 2c/aa wird im Zusammenhang mit einer Person der Zeitgeschichte explizit von einem Rechtfertigungsgrund ausgegangen).
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei keine Person der Zeitgeschichte; es bestehe kein öffentliches Interesse, dass über ihn berichtet werde, und insbesondere sei er in seiner Persönlichkeit dadurch verletzt, dass er vom Beschwerdegegner mit vollem Namen genannt werde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Tweet öffentlich geäussert bzw. er mit seiner Aussage bewusst die Öffentlichkeit gesucht hat. Grundsätzlich sind Tweets denn auch nicht für einen bestimmten Empfänger oder einen geschlossenen, vom Sender festgelegten Empfängerkreis bestimmt (der Beschwerdeführer macht jedenfalls keine anderweitigen Einstellungen auf seinem Account geltend). Im Gegenteil möchte ein Twitterer typischerweise möglichst viele Follower erreichen und hat er insbesondere auf die weitere Verbreitung des Tweets keinen Einfluss. Vielmehr haben es die Betreiber von Twitter – nicht zuletzt aus kommerziellen Gründen – gerade darauf angelegt, dass die Follower empfangene Tweets weiterverbreiten. Ein einfacher Klick genügt für den sog. Retweet; bei diesem handelt es sich um einen Teil der für Twitter typischen Verbreitungskette. Es ist jedem Twitterer bewusst, dass er über seine Nachricht, einmal abgesandt, und deren weitere Verbreitung keinerlei Kontrolle hat, und es ist auch allgemein bekannt, dass sich Texte, Bilder und Videos auf verschiedenen Social Media wie ein Virus innert kürzester Zeit um den ganzen Globus ausbreiten können; im englischen Sprachgebrauch ist dieses Phänomen unter dem Ausdruck «it went viral» bekannt.
Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Öffentlichkeit des Tweets in seiner Beschwerde sinngemäss, indem er geltend macht, er verfüge nur über rund 300 und damit über viel weniger Follower als der amerikanische Präsidentschaftsanwärter D., die Skirennfahrerin E., die SVP-Nationalräte F., G., H., I. und J., der ex-Nationalrat K., der SP-Nationalrat L. und sogar als der unpopuläre Bundesrat M. Dabei handelt es sich um ein neues und damit unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wäre es angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Verbreitungskette bei Twitter nicht geeignet zur Untermauerung des sinngemässen Vorbringens, er sei mit seinem Tweet gar nicht an die Öffentlichkeit gelangt.
Ab dem Folgetag der Absetzung des Tweets trat der Beschwerdeführer durch die vom Tagesanzeiger eingeleitete und in der Folge von zahlreichen Medienunternehmen aufgenommene Berichterstattung über seinen Tweet sowie durch die einberufene Medienkonferenz ins Blickfeld der Öffentlichkeit. Aufgrund dieser Tatsachen ist der Beschwerdeführer zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden (vgl. zur Definition BGE 127 III 481 ff. E. 2c/bb). Dies gestattet per se noch keine volle Namensnennung (insbesondere nicht bei der Berichterstattung über Straftaten, vgl. BGE 129 III 529 ff. E. 3.2, «Seltsame Methoden»). Ob es sich anders verhält, indem ein Teil der Medien von Anfang an mit vollem Namen über ihn Bericht erstattet hat (vgl. BGer, sic! 2015, 571 ff. E. 5.5, «Carl Hirschmann»), kann offen gelassen werden. Im Vordergrund steht im vorliegenden Fall nämlich, dass es der Beschwerdeführer selbst war, welcher sich in der Folge mit vollem Namen an die Öffentlichkeit gewandt bzw. diese geradezu gesucht hat: Am 31. Januar 2013 publizierte der Tagesanzeiger ein zweiseitiges Interview mit dem Beschwerdeführer unter voller Namensnennung |und mit Bild, dessen Kommentierung den hauptsächlichen Gegenstand der vorliegend vom Beschwerdeführer beanstandeten Texte auf der Internetseite des Beschwerdegegners bildet. Sodann hat das OGer verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl in seinem Blog als auch über Twitter selbst aktiv über seine laufenden Gerichtsverfahren zum «Kristallnacht-Tweet» kommuniziert […].
Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst laufend Öffentlichkeit bezüglich des «Kristallnacht-Tweets» herstellt, und der weiteren Tatsache, dass die beanstandeten Textstellen insbesondere das Interview im Tagesanzeiger vom 31. Januar 2013 betreffen, mit welchem der Beschwerdeführer sich mit Bild und vollem Namen einem breiten Publikum präsentiert hat, darf darüber unter Nennung seines Namens berichtet werden, soweit inhaltlich keine unwahren Tatsachen verbreitet und keine unnötig herabwürdigenden Werturteile abgegeben werden.
Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seiner Namensnennung ferner einen «Anspruch auf Vergessen» geltend. In der Tat stellen sich im Zusammenhang mit Veröffentlichungen auf Internet besondere Probleme, namentlich aufgrund der Möglichkeit der Verknüpfung und des Aufsuchens von Informationen (vgl. etwa R. Aebi-Müller, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, Bern 2005, Rz. 585 ff., insb. Rz. 589). Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2013 den Bericht «Rechtliche Basis für Social Media» verabschiedet, welcher sich insbesondere auch der betreffenden Frage widmet (27 ff. und 76). Vor dem Hintergrund der Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst laufend für weitere Öffentlichkeit sorgt, ist im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die beanstandeten Texte immer noch auf Internet abgerufen werden können, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nach wie vor keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung auszumachen.
[…]
5.5 [Ausführungen dazu, wie der Durchschnittsleser den Tweet des Beschwerdeführers auffassen musste, woraus das BGer folgenden Schluss zieht: «Dass der Beschwerdeführer beim Durchschnittsleser tatsächlich in einem schlechten Licht erscheint, ist vielmehr und allein auf seine im Tweet vermittelte Botschaft zurückzuführen, mit welcher er selbst sich in den Augen des Lesers herabgesetzt hat.»]
5.6 [Beurteilung, dass vorliegend weder die Veröffentlichung der Texte unter den Rubriken «Meldungen zu Rechtsextremismus und Rassismus in der Schweiz» bzw. «Rechtsextremismus» noch die Bezeichnung des Beschwerdeführers als «Islamophoben» persönlichkeitsverletzend ist.]
[…]
Hinweis:
Im Parallelfall 5A_975/2015 war zu beurteilen, ob der zum Thema «Kristallnacht-Tweet» auf <www.schweizamsonntag.ch> publizierte Artikel die Persönlichkeit von X. verletzte; das BGer wies diese Klage ebenfalls ab. Da die Erwägungen weitgehend deckungsgleich sind, wird auf deren Abdruck verzichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in E. 5.3 das öffentliche Interesse an der Berichterstattung vertiefter behandelt wird. In E. 5.5 wird sodann verneint, dass der Beschwerdeführer unnötig herabgesetzt wird durch das Werturteil (welches auf dem von ihm in seinem Tweet publik gemachten Gedankengut fusst), wonach er nichts in einer Partei verloren habe, die sich zum Grundsatz der Freiheit und Demokratie bekenne.
Der Tweet hatte für X. im Übrigen auch strafrechtliche Konsequenzen, verstiess er damit doch gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB (vgl. dazu BGer vom 4. November 2015, 6B_627/2015).
Lb