Bundesgericht vom 18. April 2019
7. Wettbewerbsrecht
7.1 Lauterkeitsrecht
UWG 23 III; StPO 104 II, 270 f, g; BGG 81 I b; VO über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1 Abs. 1. Der Bund ist nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit diese eine materielle Überprüfung der angefochtenen Verfahrenseinstellung und damit über die Frage der Gültigkeit des Strafantrags hinausgehende Rügen umfasst. Ohnehin wäre die Doppelvertretung des Staates und die damit einhergehende Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch Verwaltungseinheiten unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht frei von Bedenken (E. 1.2).
UWG 3 I b, r i.V.m. 23 l. Die Werbeangabe, mit «A.» könne «weltweit einfach und unabhängig» bezahlt werden, stellt keine unwahre, zur Irreführung geeignete Angabe dar; Kryptowährungen sind privat geschaffene Parallelwährungen und gelten nicht als gesetzliche Zahlungsmittel, sondern dienen letztlich nur als Tauschmittel, weshalb ihr Gebrauch ausschliesslich von der Akzeptanz des Gläubigers abhängt (E. 2.3).
UWG 3 I b, r i.V.m. 23 I. Bei der Anpreisung «Bekannt aus B., C., D., E., F., G.» handelt es sich um eine mehrdeutige, leistungsbezogene Angabe, die als Hinweis auf bezahlte Werbung oder als Hinweis auf einen redaktionellen Beitrag verstanden werden kann. Eine solche Anpreisung ist insgesamt wertungsoffen, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass sie beim Durchschnittsbetrachter eine von der Realität abweichende Vorstellung hervorruft, mithin als schwindelhaft erscheint. Die Mehrdeutigkeit ist jedenfalls ohne weiteres erkennbar. Ein entsprechend geringfügiges Risiko der Irreführung vermag keine Unlauterkeit zu begründen (E. 2.4).
7. Droit de la concurrence
7.1 Concurrence déloyale
LCD 23 III; CPP 104 II, 270 f, g; LTF 81 I b; O concernant le droit de la Confédération d’intenter une action dans le cadre de la loi contre la concurrence déloyale. La Confédération n’a pas qualité pour recourir, dans la mesure où le recours a pour objet l’examen matériel de la suspension de procédure contestée et qu’il va au-delà du simple examen de la validité de la plainte pénale. Quoi qu’il en soit, la double représentation de l’État et par voie de conséquence le contrôle des autorités de répression pénale par des unités administratives serait critiquable au regard du principe de la séparation des pouvoirs (consid. 1.2).
LCD 3 I b, r, en relation avec LCD 23 I. L’assertion publicitaire selon laquelle avec «A» il est possible d’effectuer des paiements «partout dans le monde, simplement et de manière indépendante», ne constitue pas une indication inexacte et fallacieuse; les crypto-monnaies sont des monnaies parallèles créées à titre privé et ne sont pas considérées comme moyens légaux de paiement, mais représentent uniquement des moyens d’échange. Aussi, leur utilisation ne dépend que de leur acceptation par le créancier (consid. 2.3).
LCD 3 I b, r, en relation avec LCD 23 I. La publicité mentionnant «Connu de B., C., E., F., G.» constitue une indication équivoque liée à une prestation qui peut être comprise comme se référant à une publicité subventionnée ou à un contenu journalistique. Une telle publicité peut être librement appréciée et ne permet donc pas d’en conclure qu’elle amène le consommateur à percevoir une réalité faussée de sorte qu’elle pourrait être qualifiée de frauduleuse. Dans tous les cas, le caractère ambiguë peut être aisément reconnu. Un risque minime de tromperie ne suffit pas à admettre un comportement déloyal (consid. 2.4).
Strafrechtliche Abteilung, Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 6B_99/2019, 6B_148/2019
Am 16. Dezember 2016 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), Strafantrag u. a. gegen X. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 21. Dezember 2016 ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch unrichtige und irreführende Angaben über Produkte und Leistungen (Art. 23 Abs. 1 | i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) sowie durch Betrieb eines Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystems (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG). Am 15. Dezember 2017 stellte sie das Verfahren ein.
Die vom Seco gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das OGer Nidwalden am 26. Juli 2018 ab. Das Seco und die Bundesanwaltschaft führen Beschwerde in Strafsachen und beantragen, der Entscheid des OGer sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen:
1.2 Die Beschwerdebefugnis setzt gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einstellungsentscheids voraus. Dass der Bund als Behörde mit Parteirechten im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 23 Abs. 3 UWG), vertreten durch das Seco (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Oktober 2011; SR 241.3), nicht ausdrücklich in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG als Beschwerdeberechtigter aufgeführt ist, steht seiner Legitimation im Allgemeinen nicht entgegen, da diese Liste nicht abschliessend ist (BGE 133 IV 228 ff. E. 2.3). Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs wird in der Lehre indes nur der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft, der Strafantragstellerin sowie unter gewissen Voraussetzungen der Privatklägerschaft und der Bundesanwaltschaft Beschwerdelegitimation zuerkannt (A. Macaluso / H. Dutoit, Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, Basel 2017, UWG 27 N 2; M. Killias / G. Gilliéron, Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, UWG 27 N 5). Auch das BGer hat noch unter Geltung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) entschieden, dass der Bund nur unter den Voraussetzungen von Art. 270 lit. f und g BStP zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sei, auch wenn ihm das Strafantragsrecht wegen unlauteren Wettbewerbs zustehe (BGE 128 IV 92 ff. E. 4).
Daran ist festzuhalten. Die Beschwerdeführerin 1 ist strafantragsberechtigt, wenn durch ein unlauteres Verhalten oder Geschäftsgebaren Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen betroffen sind (Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG). In diesen Fällen ist sie beschwerdelegitimiert, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 Ziff. 6 BGG). Zwar weist die Beschwerdeführerin 1 auf die Botschaft vom 2. September 2009 zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hin, in welcher der Bundesrat dem Bund ein geschütztes Interesse im Sinne Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zuerkennen wollte, wenn er aus einem öffentlichen Interesse klage (BBl 2008, 6184 f.). Hätte der Gesetzgeber die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG zugunsten des Bundes allerdings erweitern wollen, wäre dies – abgesehen von hier nicht relevanten Fällen (vgl. Art. 81 Abs. 3 BGG) – entsprechend gesetzlich im BGG zu verankern gewesen (so ausdrücklich Art. 76 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 2 BGG). Die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person werden in Strafverfahren wie dem vorliegenden nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung durch die kantonale Staatsanwaltschaft (Art. 27 Abs. 1 UWG) oder die Bundesanwaltschaft wahrgenommen. Letztere ist nach Art. 81 Abs. 2 BGG zur Beschwerde berechtigt, da Art. 27 Abs. 2 UWG vorsieht, dass die kantonalen Behörden ihr, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung oder – wie hier – dem Seco ihre Entscheide mitzuteilen haben (Art. 3 Ziff. 8 Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004; SR 312.3). Die Beschwerdeführerin 1 ist deshalb im vorliegenden Fall, in welchem sie mit ihren über die Frage der Gültigkeit des Strafantrags hinausgehenden Rügen eine materielle Überprüfung der angefochtenen Einstellung anstrebt, nicht zur Beschwerde legitimiert. Ohnehin wäre die Doppelvertretung des Staates und die damit einhergehende Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch Verwaltungseinheiten unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht frei von Bedenken.
2. Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 StPO vor.
2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen | Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 ff. E. 2.2.1; 138 IV 186 ff. E. 4.1 j.m.H.).
2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Unlauter handelt unter anderem, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Das Verbot von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung schafft dem Gebot der Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem es ein Geschäftsgebaren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss dadurch zu beeinflussen, dass beim potenziellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer solchen ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit. Es ist somit für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 ff. E. 9.1 m.H.).
2.3
2.3.1 Gegenstand bildet zunächst die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 unrichtige Angaben über die Kryptowährung «A.» gemacht hat. Die Beschwerdeführerin 2 wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, sie habe zu Unrecht angenommen, dass die Anpreisung «weltweit einfach und unabhängig bezahlen» weder täuschend noch irreführend sei. Beim Durchschnittsadressaten erwecke diese Angabe vielmehr den Eindruck, mit der Kryptowährung «A.» könnten weltweit bei Händlern und gewerblichen Anbietern Waren und Dienstleistungen bezahlt werden. Tatsächlich treffe dies nur auf vier gewerbliche Händler in Deutschland, Italien und der Schweiz zu. Das Fehlen von gewerblichen Anbietern könne auch nicht durch die Möglichkeit kompensiert werden, dass der «A.» von einem zum anderen Mitglied übertragen werden könne. Dies setze voraus, dass nicht nur der Käufer, sondern auch der Verkäufer seinerseits ein Nutzer von «A.» sei.
2.3.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat mit der Werbeangabe, mit «A.» könne «weltweit einfach und unabhängig» bezahlt werden, zu Recht das Vorliegen einer unwahren, zur Irreführung geeigneten Angabe verneint. Beim «A.» handelt es sich – soweit aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich – um eine sog. Kryptowährung. Solche privat geschaffenen Parallelwährungen gelten nicht als gesetzliche Zahlungsmittel (vgl. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, WZG, SR 941.10), sondern dienen letztlich nur (aber immerhin) als Tauschmittel (vgl. G. Hauser-Spühler / L. Meisser, Eigenschaften der Kryptowährung Bitcoin, digma 2018, 6 ff.; M. Simmler / S. Selman / D. Burgermeister, Beschlagnahme von Kryptowährungen im Strafverfahren, AJP 2018, 968 f.; J.-D. Schmid / A. Schmid, Bitcoin – eine Einführung in die Funktionsweise sowie eine Auslegeordnung und erste Analyse möglicher rechtlicher Fragestellungen, in: Jus-letter 4. Juni 2012, N 5 ff.). Ihr Gebrauch hängt damit ausschliesslich von der Akzeptanz des Gläubigers ab. Darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin, wenn sie festhält, dass es mittels «A.» jedem privaten oder geschäftlichen Nutzer möglich sei, weltweit für jegliche Waren und Dienstleistungen zu bezahlen, soweit der Verkäufer oder Dienstleistungserbringer seinerseits ebenfalls über einen «A.»-Account verfüge und sich die beiden Parteien auf eine Zahlung in «A.» einigen würden (angefochtener Entscheid, 9). Dies entspricht ohne weiteres der beim durchschnittlich sachkundigen Betrachter hervorgerufenen Vorstellung. Dieser darf – auch vor dem Hintergrund der grossen Volatilität von Kryptowährungen – trotz der Anpreisung «Weltweit einfach und unabhängig bezahlen» klarerweise nicht davon ausgehen, «A.» würden etwa für seine nächste Hotelbuchung als Zahlungsmittel akzeptiert (vgl. Schmid / Schmid, N 11).
2.4
2.4.1 Die Vorinstanz sieht auch in den vom Beschwerdegegner 2 mit der Angabe «Bekannt aus B., C., D., E., F., G.» verfassten Werbeanzeigen keine Irreführung. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin 2 vor, durch die Formulierung «bekannt aus» werde bei den Durchschnittsadressaten der unrichtige Eindruck erweckt, die erwähnten Medien hätten (positive) Beiträge über den «A.» geschrieben.
2.4.2 «A.» sind als Waren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zu qualifizieren, da sie Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs bilden (vgl. vorstehend E. 2.3.2; M. Berger, Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, UWG 3 I b N 80). Bei der Anpreisung «Bekannt aus B., C., D., E., F., G.» handelt es sich um eine mehrdeutige, leistungsbezogene Angabe, was aber nicht bedeutet, dass die für den Beschwerdegegner 2 ungünstigere Verständnismöglichkeit herangezogen werden muss. Die inkriminierte Anpreisung kann als Hinweis auf bezahlte Werbung oder als Hinweis auf einen redaktionellen Beitrag verstanden wer- | den. Bei Letzterem legt die vom Beschwerdegegner 2 gewählte Formulierung weder eine positive noch eine negative Berichterstattung in den genannten Medien nahe. Die Anpreisung ist insgesamt wertungsoffen, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass sie beim Durchschnittsbetrachter eine von der Realität abweichende Vorstellung hervorruft, mithin als schwindelhaft erscheint. Die Mehrdeutigkeit ist jedenfalls ohne weiteres erkennbar. Freilich hätte mit der sprachlich vollständigeren Ausformulierung «Bekannt aus der Werbung» jeglicher Doppelsinn vermieden werden können. In Bezug auf die Frage des unlauteren Wettbewerbs führt dies – zumindest im vorliegenden Kontext – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 zu keinem abweichenden Resultat. Wenn überhaupt, dann wäre hier aufgrund der mehrdeutigen Angabe bloss eine geringe Anzahl von Adressaten einem Irrtum verfallen. Ein entsprechend geringfügiges Risiko der Irreführung vermag jedoch keine Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zu begründen (vgl. BGer vom 18. Dezember 2002, 6S.357/2002, E. 2.3, nicht publ. in BGE 129 IV 49 m.H.).
Al