10|2020
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Letter of Intent»
Bundesgericht vom 14. April 2020
Anwendung einer Gerichtsstandsklausel bei kartellrechtlichen Ansprüchen

8. Weitere Rechtsfragen

Prozessrecht

LugÜ 23 I, 5 III; KG 7 II a. Eine in einem Letter of Intent abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung findet auch auf einen kartellrechtlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung (hier: Nichtabschluss des Werkstattvertrags) Anwendung, wenn dieser in einem engen zeitlichen und sachlichen Konnex zum Letter of Intent steht (E. 4.2.4, E.4.2.6).

LugÜ 23 I; IPRG 17. Dass nationale Bestimmungen die Gerichtswahlfreiheit im Anwendungsbereich des LugÜ einschränken können, ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar. In jedem Fall stellt ein im zivilrechtlichen Verfahren geltend gemachter Anspruch aus Kartellrecht keinen «Ausnahmefall» dar, welcher die Beurteilung durch ein ausländisches Gericht aufgrund des schweizerischen Ordre public verbieten würde (E. 4.3.1-4.3.2).

8. Autres questions juridiques

Droit procédural

CL 23 I, 5 III; LCart 7 II a. Une clause attributive de compétence conclue dans une lettre d’intention s’applique également à une prétention relevant du droit des cartels découlant d’un acte illicite (ici: non-conclusion du contrat d’atelier) si celle-ci présente une connexité temporelle et matérielle étroite avec la lettre d’intention (consid. 4.2.4, 4.2.6).

CL 23 I; LDIP 17. Il est concevable uniquement dans des cas exceptionnels strictement limités que des dispositions nationales puissent restreindre la liberté de choix du tribunal dans le champ d’application de la Convention de Lugano. En tout état de cause, une prétention relevant du droit des cartels invoquée dans le cadre d’une procédure civile ne constitue pas un «cas exceptionnel» qui interdirait le jugement par un tribunal étranger en vertu de l’ordre public suisse (consid. 4.3.1-4.3.2).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_433/2019

Ein Garagenbetrieb mit Sitz in der Schweiz (Beschwerdeführerin) und eine Autoherstellerin mit Sitz in Italien (Beschwerdegegnerin) schlossen im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen über einen möglichen Exklusivvertriebsvertrag im Aargau und in Solothurn einen «Letter of Intent» («LOI») ab. In Artikel 8.2 des LOI trafen die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung, gemäss welcher für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem LOI ein bestimmtes Gericht in Italien ausschliesslich zuständig sei. Nachdem die mit dem LOI angestrebte vertragliche Beziehung nicht zustande kam, reichte die Beschwerdeführerin beim OGer Solothurn Klage gegen die Autoherstellerin auf Abschluss eines Werkstattvertrags ein. Die Beschwerdeführerin berief sich dabei auf «ihren kartellrechtlichen Anspruch der unzulässigen Verweigerung einer Geschäftsbeziehung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a KG». Das OGer trat auf das Verfahren mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das BGer.

Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Gerichtsstandsvereinbarung in Artikel 8.2 LOI sei nicht anwendbar. Sie kritisiert den angefochtenen Beschluss in verschiedener Hinsicht:

[…]

4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter eine Verletzung von Art. 57 ZPO in Verbindung mit Art. 23 LugÜ sowie von Art. 59 ZPO in Verbindung mit Art. 5 LugÜ.

[…]

4.2.3 Es steht nicht zur Diskussion, dass sich die internationale Zuständigkeit anhand des LugÜ beurteilt.

a. Gemäss Art. 5 Nr. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staats hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, «wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden», vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dass das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 LugÜ fällt und die örtliche Zuständigkeit des OGer des Kantons Solothurn gestützt auf diese Bestimmung grundsätzlich gegeben wäre, wie dies die Vorinstanz festhielt, wird von keiner Partei bestritten.

a.[recte: b.] Haben die Parteien aber vereinbart, dass ein Gericht oder die | Gerichte eines durch das LugÜ gebundenen Staats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind nach Art. 23 Nr. 1 LugÜ dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates – grundsätzlich ausschliesslich – zuständig. Eine solche Vereinbarung über die Zuständigkeit haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin in Artikel 8.2 LOI getroffen. Die Parteien streiten über deren Tragweite.

4.2.4 Die Vorinstanz bezog sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 23 der (unterdessen ersetzten) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Diese Bestimmung stimmt inhaltlich mit Art. 23 LugÜ überein. Nach der Praxis des EuGH folgt aus dem Wortlaut von Art. 23 EuGVVO («künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit»), dass die Geltung einer Gerichtsstandsklausel auf Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt sei, «die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde». Der EuGH stellt entscheidend darauf ab, ob der Rechtsstreit für die betroffene Partei im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zu dieser Klausel «hinreichend vorhersehbar» gewesen sei (EuGH vom 24. Oktober 2018, C-595/17, Rn. 21–24; EuGH vom 21. Mai 2015, C-352/13, Rn. 68–70). Auch in der Lehre wird darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsstandsklausel für Streitigkeiten, die nicht unmittelbar aus dem betreffenden Vertrag entstünden, nur wirksam sei, wenn die jeweiligen Streitigkeiten im Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung «nach Art und Gegenstand hinreichend bestimmbar» seien (siehe etwa P. Gottwald in: W. Krüger / T. Rauscher [Hg.], Münchener Kommentar Zivilprozessordnung, Bd. III, 5. Aufl., München 2017, Brüssel Ia-VO 25 N 63; J. Kropholler / J. von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Frankfurt 2011, EUGVO 23 N 70; siehe auch L. Killias in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ], F. Dasser / P. Oberhammer [Hg.], 2. Aufl., Bern 2011, LugÜ 23 N 42 f.; P. Westerhoven, Gerichtsstandsklauseln in der privaten Durchsetzung des EU-Kartellrechts, Baden-Baden 2019, 201 ff.). Das BGer hat zu Art. 9 Abs. 1 des damals geltenden Gerichtsstandsgesetzes in Einklang mit der Doktrin etwa entschieden, dass sich eine Gerichtsstandsvereinbarung, die ihrem Wortlaut nach sämtliche Vertragsstreitigkeiten umfasst, auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung bezieht, wenn diese gleichzeitig eine Vertragsverletzung darstellt oder ein Zusammenhang zwischen dieser und dem Vertragsgegenstand besteht (BGer vom 25. September 2006, 4C.142/2006, E. 2 m.H.; aus der Doktrin statt vieler A. Bucher in: A. Bucher [Hg.], Commentaire romand, Loi sur le droit international privé – Convention de Lugano, Bâle 2011, LugÜ 23 N 35).

[…]

4.2.6 Der vorinstanzliche Beschluss ist im Lichte von Art. 23 Nr. 1 LugÜ nicht zu beanstanden:

a. Zu Recht berücksichtigte das OGer, dass die Parteien für alle in Zusammenhang mit ihren Vertragsanbahnungsbemühungen stehenden Streitigkeiten in Artikel 8.2 LOI die Zuständigkeit italienischer Gerichte vereinbart haben. Der Versuch, den Abschluss des mit einer Absichtserklärung angedachten Vertrags durchzusetzen, provoziert – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte – geradezu die klassische Streitigkeit im Zusammenhang mit solchen Erklärungen. Demgemäss haben die Parteien diese Möglichkeit in Artikel 4.1 LOI ausdrücklich thematisiert (und ausgeschlossen). Der Schluss, eine allgemein gehaltene Gerichtsstandsklausel, wie sie hier zur Diskussion steht, umfasse auch auf Durchsetzung des angedachten Vertrags gerichtete Streitigkeiten, muss daher als vorhersehbar gelten. Nicht anders kann es sich aber verhalten, wenn im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin zeitlich unmittelbar nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen klageweise einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrags geltend macht, den sie formell zwar nicht auf den LOI, sondern auf kartellrechtliche Rechtsgrundlagen stützt, mit dem sie in der Sache aber auf den Abschluss eines (Werkstatt-)Vertrags zielt, wie er im LOI vorgesehen war. Entsprechend stellte die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Klageeinleitung während der Zeit erfolgte, in der sich die Parteien um den Abschluss eines definitiven Vertrags bemühten.

a. [recte: b.] Die von der Beschwerdeführerin monierte unerlaubte Handlung (Nichtabschluss des Werkstattvertrags) steht somit in einem konnexen Verhältnis zum vorvertraglich ausgeschlossenen Anspruch auf Abschluss eines ebensolchen Werkstattvertrags und hängt damit, zumal in zeitlicher Hinsicht, eng mit dem LOI zusammen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die obergerichtliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Bezug auf kartellrechtliche Streitigkeiten nicht unerfahren gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage war es für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des LOI jedenfalls hinreichend vorhersehbar, dass die in Artikel 8.2 LOI vereinbarte Gerichtsstandsklausel auch auf die vorliegende, auf das Kartellgesetz gestützte (zivilrechtliche) Klage Anwendung findet. Der angefochtene Beschluss verträgt sich folglich mit dem in Art. 23 Nr. 1 LugÜ verankerten Bestimmtheitserfordernis. Der Nichteintretensentscheid des OGer Solothurn hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

4.3

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4.3.1 Der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung, welche die ausschliessliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte vorsieht, schliesst es notwendigerweise aus, dass die Streitigkeit materiell von einer schweizerischen Instanz geprüft wird. Dies ist Art. 23 LugÜ inhärent und stellt – anders, als die Beschwerdeführerin meint – weder eine Verletzung des Gebots «fairer Verfahren» noch eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem Zusammenhang sodann, es stelle sich in der Hauptsache «eine äusserst komplexe Frage», deren Beantwortung «Kenntnisse der örtlichen nationalen Begebenheiten, der nationalen Volkswirtschaft sowie der Besonderheiten des Automobilgewerbes in der Schweiz» erfordere. Wenn die Vorinstanz für eine solche Beurteilung auf ein italienisches Gericht verweise, verstosse sie «im Ergebnis gegen den Grundgedanken des ordre public (Art. 17 IPRG)».

a. In der Tat wurde im Schrifttum vereinzelt die Frage aufgeworfen, ob bestimmte zwingende Bestimmungen des schweizerischen (materiellen) Rechts der Wahl ausländischer Gerichtsstände entgegenstehen. Dies wird – soweit ersichtlich – nur bei Anwendbarkeit des IPRG und einzig für «eng begrenzte Ausnahmefälle» bejaht. Als Beispiel wird die Konstellation genannt, in der eine ausländische Zuständigkeit allein zum Zweck der Umgehung von Bestimmungen des schweizerischen Ordre public vereinbart wurde. Hingegen müsse es – so wird in der Lehre betont – zulässig sein, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung Streitigkeiten über frei verfügbare, auf privatrechtlichem Weg durchzusetzende Ansprüche zu erfassen, selbst wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Anwendung der jeweils einschlägigen schweizerischen Rechtsnormen bestehe (siehe etwa M. Müller-Chen in: M. Müller-Chen / C. Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 2018, IPRG 5 N 81 ff.; F. Vischer, Lois d’application immédiate als Schranken von Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, in: A. von Overbeck / ​F. Pocar / ​K. Siehr [Hg.], Collisio Legum, Beiträge zum Internationalen Privatrecht für Gerardo Broggini, Milano 1997, 586; vgl. auch BGer vom 19. April 2010, 5A_171/2010, E. 5). Noch fraglicher erscheint, ob nationale Bestimmungen die Gerichtswahlfreiheit im Bereich des LugÜ einschränken können. Nicht nur fehlt diesem Übereinkommen eine Art. 5 Abs. 2 IPRG entsprechende Bestimmung – wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam ist, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird –, auch ist dessen Regelung der «Vereinbarung über die Zuständigkeit» grundsätzlich abschliessend (vgl. F. Vischer / L. Huber / D. Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Bern 2000, 674; siehe auch P. Schlosser / B. Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., München 2015, EuGVVO 25 N 32; Westerhoven, 225 ff., etwa 276).

a. [recte: b.] Auch hier erübrigt es sich, auf diese Diskussion im Einzelnen einzutreten. Denn allein die Behauptung, dass der in diesem zivilrechtlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch kartellrechtlich abgestützt werde (und einen Sachverhalt betreffe, der sich in der Schweiz zugetragen hat), begründet jedenfalls keinen «Ausnahmefall», der die parteiautonom vereinbarte Unterstellung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit unter die italienische Gerichtsbarkeit verbieten würde. Im Übrigen tut die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dar, welcher kartellrechtlichen Bestimmung aus welchen Gründen eine derart fundamentale Bedeutung zuzumessen wäre, die ein Übergehen der LugÜ-Zuständigkeitsordnung rechtfertigte.

[…]

Wp