7-8 | 2024
Rechtsprechung | Jurisprudence

8. Weitere Rechtsfragen | Autres questions juridiques
8.1 Prozessrecht | Droit procédural

«Linn» Bundesgericht vom 27. November 2023

Zuständigkeit bei Wiederherstellung eines Ortschaftsnamens

I. öffentlich-rechtliche Abteilung; Nichteintretensentscheid; Akten-Nr. 1C_399/2022

BGG 89 I, II c; KGeolG-AG 26 II, III.

Eine betroffene Gemeinde ist in einem Streit über die Wiedereinführung eines früheren Gemeindenamens als geografischer Name (Flurname) trotz Beschwerdeführungsberechtigung bloss anzuhören, bevor dann das zuständige Departement die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise eines Ortschaftsnamens festlegt (E. 2.1.-2.2.3).

BGG 89 I.

Streitigkeiten um die Bestimmung von Ortschaftsnamen werden kaum eine Intensität erreichen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft gefährden, weshalb eine betroffene Gemeinde nicht in qualifizierter Weise in ihren schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt ist, dies umso mehr, als Gemeinwesen gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen sind (E. 2.3.–2.4).

LTF 89 I, II c; LCGéo-AG 26 II, III.

Dans un litige portant sur la réintroduction d’un ancien nom de commune en tant que nom géographique (lieu-dit), une commune concernée doit simplement être entendue, malgré sa qualité pour recourir, avant que le département compétent fixe la délimitation, le nom et l’orthographe d’un nom de localité (consid. 2.1.-2.2.3.).

LTF 89 I.

Les litiges concernant la détermination des noms de localités n’atteindront guère une intensité qui menace sérieusement la sécurité et l’ordre publics. C’est pourquoi une commune concernée n’est pas touchée de manière qualifiée dans ses intérêts souverains dignes de protection, d’autant moins que les collectivités publiques ne doivent être admises à recourir que de manière restrictive sur la base de la clause générale de légitimation (consid. 2.3.-2.4.).

Die Gemeinde Bözberg setzt sich aus den vier früheren Gemeinden Linn, Gallenkirch, Unterbözberg und Oberbözberg zusammen. Am 4. März 2021 reichte der Verein Pro Linn beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) ein Gesuch um Wiederherstellung des Ortschaftsnamens Linn ein. Sowohl der Departementsvorsteher als auch der Generalsekretär des DVI traten in den Ausstand, weshalb der Leiter der Abteilung Register und Personenstand (ARP) zum Entscheid zugewiesen wurde. Am 28. Mai 2021 gelangte die Einwohnergemeinde Bözberg an das DVI und verlangte u.a., die Angelegenheit sei an den Regierungsrat zu überweisen, wobei dessen Rechtsdienst die Verfahrensinstruktion zu übernehmen habe. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wies das DVI dieses Begehren ab. Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Bözberg sowohl beim Regierungsrat als auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Der instruierende Verwaltungsrichter verfügte am 24. November 2021, dass das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht übernommen werde. Dieses hiess mit Urteil vom 20. Mai 2022 die Beschwerde teilweise gut und änderte die Verfügung des DVI dahingehend ab, dass die Angelegenheit durch die stellvertretende Generalsekretärin DVI entschieden werden solle. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2022 gelangte darauf die Einwohnergemeinde Bözberg an das Bundesgericht.

Aus den Erwägungen:

2.1.Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än|derung hat. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind zudem Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.

2.2.1.Für das Eintreten gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG ist allein entscheidend, dass die beschwerdeführende Gemeinde durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend macht. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und verletzt worden ist, ist hingegen keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 ff. E. 1.4; 140 I 90 ff. E. 1.1; BGer vom 4. Februar 2021, 1C_644/2019/1C_648/2019, E. 2.4, nicht publ. in: BGE 147 I 433 ff.; je mit Hinweisen).

2.2.2.Die Beschwerdeführerin nennt in ihren Ausführungen zur Legitimation zwar Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; inwiefern ihr in der vorliegenden Sache Autonomie zustehen sollte und diese verletzt worden wäre, begründet sie jedoch nicht weiter. So verwendet die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Begriff der Gemeindeautonomie in ihrer Beschwerde nicht und verweist zur Unterlegung ihrer Argumentation nur auf Literaturstellen, welche die allgemeine Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG thematisieren. Damit legt sie die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG nicht ausreichend dar und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie eine Verletzung der Gemeindeautonomie betrifft.

2.2.3.Selbst wenn die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation erfüllen würde, wäre sie abzuweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 146 I 83 ff. E. 2.; 143 I 272 ff. E. 2.31 f.). Daran fehlt es hier:

Im Streit liegt nicht etwa die Änderung des Namens der Gemeinde Bözberg über welche gemäss § 20 Abs. 2 lit. o des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Dezember 1978 über die Einwohnergemeinden (GG; SAR 171.100) die Gemeindeversammlung zu befinden hätte, sondern die Wiedereinführung des früheren Gemeindenamens als geografischer Name (Flurname) nach dem Gesetz vom 24. Mai 2011 über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeolG; SAR 740.100). Gemäss § 26 Abs. 2 KGeolG ist die betroffene Gemeinde anzuhören, bevor das zuständige Departement die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise eines Ortschaftsnamens festlegt. Die Gemeinde verfügt somit zwar über ein Mitspracherecht, nicht aber über Entscheidbefugnisse (vgl. BGer vom 21. Oktober 2009, 2C_218/2009, E. 1.2). An dieser Einschätzung ändert auch ihre Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäss § 26 Abs. 3 KGeolG nichts.

2.3.Es stellt sich somit die Frage, ob die Voraussetzungen der allgemeinen Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG gegeben sind, worauf sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich beruft.

2.3.1.Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 141 II 161 ff. E. 2.1 mit Hinweisen; 135 I 43 ff. E. 1.3; BGer vom 3. August 2020, 2C_265/2020, E. 2.2).

2.3.2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Jahr 2013 durch den Zusammenschluss der vormaligen Gemeinden Gallenkirch, Linn, Unterbözberg und Oberbözberg in einem korrekten Verfahren durch demokratisch gefasste Beschlüsse der Gemeindeversammlungen und Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau entstanden. Dabei sei die Beibehaltung des vormaligen Ortschaftsnamens «Linn.» stets klar abgelehnt worden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei sie sowohl zum Gesuch des Vereins Pro Linn. anzuhören, bevor das zuständige Departement den Ortschaftsnamen festlege, als auch zur Beschwerdeführung berechtigt. Demzufolge sei sie durch das angefochtene Urteil in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt und habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Es gehe ihr insbesondere darum, dass der klar und mehrfach bezeugte demokratische Wille der gesamten Gemeindebevölkerung nicht einfach ignoriert werde. Zudem gefährde das erneute Aufgreifen des Ortschaftsnamens das friedliche Zusammenleben in der Gemeinde und das Wiederaufflammen von Konflikten in der Bevölkerung sei absehbar.

2.3.3.Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern sie in zentralen hoheitlichen Interessen betroffen ist. Bei der Umsetzung der Entscheide der Gemeindeversammlungen steht vor allem die von ihr als richtig erachtete Rechtsanwendung im Vordergrund. Und auch wenn es sich bei der Bestimmung von Ortschaftsnamen durchaus um eine Angelegenheit handelt, bei der |Emotionen im Spiel sind, dürften die daraus entstehenden Streitigkeiten kaum eine Intensität erreichen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung als ernsthaft gefährdet erscheinen liessen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die allfällige Änderung eines Ortschaftsnamens die Beschwerdeführerin in qualifizierter Weise in ihren schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt. Dies verdeutlicht auch ein Vergleich mit den Bereichen, in welchen den Gemeinwesen üblicherweise eine Beschwerdelegitimation zugestanden wird (ausführlich dazu BGE 138 II 506 ff. E. 2.1.1; B. Waldmann, in: M. A Niggli/P. Uebersax/H. Wiprächtiger/L. Kneubühler [Hg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, BGG 89 N 43a), bzw. solchen, bei denen die betroffenen Interessen nicht als schwerwiegend genug erachtet wurden (z.B. BGer vom 21. Oktober 2009, 2C_218/2009, E. 2.3).

2.4.Da Gemeinwesen gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen sind, ist die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen ebenfalls nicht zur Erhebung des Rechtsmittels nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.Ist ein Gemeinwesen in der Sache nicht legitimiert, kann es auch nicht Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder anderer formeller Verfahrensgarantien – wie vorliegend der Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige Behörde (Art. 29 Abs. 1 BV) – erheben (BGE 136 II 383 ff. E. 3). Auf die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten.

[…]

St