03 | 2023
Rechtsprechung | Jurisprudence

|4. Kennzeichenrecht | Droit des signes distinctifs
4.3 Firmenrecht | Raison de commerce

«LOGBAU | BAULOG» Bundesgericht vom 23. August 2022

Verwechslungsgefahr bei Inversion prägender Zeichenelemente

I. Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_617/2021

OR 951, 956 II.

Zeichen mit unüblicher Anordnung beschreibender Bestandteile sind sowohl firmen- als auch markenrechtlich grundsätzlich schutzfähig, wenn auch mit entsprechend reduziertem Schutzumfang (E. 2).

OR 951 i.V.m. 956 II.

Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem, aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können (E. 3.1.3).

OR 951 i.V.m. 956 II.

Die firmenrechtlich gebotene Unterscheidbarkeit dient nicht allein der Ordnung des Wettbewerbs, sondern schützt die Trägerin der älteren Firma umfassend in ihrer Persönlichkeit und ihren Geschäftsinteressen. Entsprechend soll ganz allgemein verhindert werden, dass das Publikum, zu dem nicht nur Kunden, sondern auch weitere Kreise, wie etwa Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste gehören, getäuscht werden (E. 3.3).

OR 951 i.V.m. 956 II.

Die bloss inverse Verwendung zweier Zeichenbestandteile (hier BAULOG gegenüber LOGBAU) vermag keine hinreichende Unterscheidbarkeit zu begründen, weshalb bei Branchennähe trotz geografischer Distanz eine Verwechslungsgefahr besteht (E. 3.4.2, 3.4.3).

UWG 3 I d.

Zwar ist umstritten, ob eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr bereits mit der Registrierung eines Domainnamens entstehen kann, ausreichend ist aber jedenfalls, dass eine ernsthafte Absicht der Gebrauchsaufnahme besteht. Eine solche ist anzunehmen, wenn sich der Inhaber eines registrierten Domainnamens z.B. weigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben (4.3.4).

UWG 3 I d.

Wenn eine Anbieterin bislang nur konzerninterne Aufträge, jedoch keine Aufträge von Dritten entgegengenommen hat, aber nicht auszuschliessen ist, dass sie Letzteres in Zukunft tun könnte, ist die Wettbewerbsrelevanz eines in diesem Zusammenhang erfolgenden Zeichengebrauchs zu bejahen (E. 4.4.2).

CO 951, 956 II.

Les signes dont les éléments descriptifs sont disposés de manière inhabituelle peuvent en principe être admis à la protection tant en vertu du droit des raisons de commerce qu’en vertu du droit des marques, même si l’étendue de la protection est réduite en conséquence (consid. 2).

CO 951 en relation avec 956 II.

Pour déterminer si deux raisons de commerce se distinguent de manière suffisamment nette, il convient d’examiner l’impression générale qu’elles laissent au public. Les raisons de commerce doivent non seulement pouvoir être distinguées lors d’une comparaison simultanée et attentive, mais aussi pouvoir être différenciées de mémoire (consid. 3.1.3).

CO 951 en relation avec 956 II.

La distinction exigée par le droit des raisons de commerce ne sert pas uniquement à maintenir une concurrence ordonnée, mais protège globalement le titulaire de la raison de commerce antérieure dans sa personnalité et ses intérêts commerciaux. De manière générale, il s’agit d’éviter que le public, dont font partie non seulement les clients, mais aussi d’autres cercles tels que les demandeurs d’emploi, les autorités et les services publics, ne soit induit en erreur (consid. 3.3).

CO 951 en relation avec 956 II.

L’utilisation simplement inversée de deux éléments du signe (en l’espèce: BAULOG au lieu de LOGBAU) ne permet pas d’établir une distinction suffisante, raison pour laquelle il existe un risque de confusion en cas de proximité au sein de la branche, ce en dépit de l’éloignement géographique (consid. 3.4.2, 3.4.3).

LCD 3 I d.

L’apparition d’un risque de confusion relevant du droit de la concurrence déloyale dès l’enregistrement d’un nom de domaine est certes discutable, mais il suffit dans tous les cas qu’il y ait une intention réelle d’en faire usage. On peut supposer une telle intention lorsque le titulaire d’un nom de domaine enregistré refuse par exemple de faire une déclaration d’abstention (consid. 4.3.4).

LCD 3 I d.

Si un fournisseur a jusqu’à présent donné suite uniquement à des mandats internes au groupe et n’a accepté aucun mandat de tiers, mais qu’il n’est pas exclu qu’il puisse le faire à l’avenir, on peut affirmer que l’utilisation d’un signe dans ce contexte est pertinente en matière de concurrence (consid. 4.4.2).

Die Klägerin, Logbau AG, mit Sitz in Maienfeld ist seit dem 12. Oktober 2009 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung von Logistikleistungen auf dem Gebiet des Bauwesens. Die Beklagte, Baulog AG, wurde am 11. Juni 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt das Recycling, den Aushub, den Abbruch sowie den Transport von Baustoffen und Baumaterialien, insbesondere von Kies. Am 24. Juni 2015 wurde sie in Baulog Baulogistik AG umbenannt.

|Beide Parteien sind im Bereich der Baulogistik tätig und verwenden auf ihren Fahrzeugen ähnliche Logos, die im Wesentlichen aus den Wortzeichen «LOGBAU» (Klägerin) bzw. «BAULOG» (Beklagte) in jeweils dunkler Farbe auf hellem Hintergrund bestehen:

bzw.

Die Klägerin ist Inhaberin des Domain-Namens «logbau.ch», die Beklagte bzw. ihre Konzernmutter besitzt die Domain «baulog.ch».

Mit Klage vom 28. August 2015 beantragte die Klägerin beim Kantonsgericht Graubünden sinngemäss, es sei der Beklagten (1.) zu verbieten die Firma Baulog Baulogistik AG zu verwenden und ihr (2.) aufzutragen die Firma so abzuändern, dass sie den Bestandteil «Baulog» nicht mehr enthalte. Weiter sei der Beklagten (3.) zu verbieten, die Zeichen «Baulog» oder «BAULOG» als Firma, Firmenbestandteil, Domain, Domainbestandteil oder als sonstiges Kennzeichen in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz zu verwenden.

Mit Urteil vom 26. Oktober 2021 schützte das Kantonsgericht das erste Rechtsbegehren vollständig. Die Rechtsbegehren 2 und 3a schützte es teilweise, indem es die Beklagte verpflichtete, ihre Firma so abzuändern, das diese den Bestandteil «Baulog» in Alleinstellung nicht enthält bzw. ihr verbot, die Zeichen «Baulog» und «BAULOG» in Alleinstellung als Firma, Domain oder als sonstiges Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz zu verwenden.

Die von der Beklagten hiergegen erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintritt.

Aus den Erwägungen:

2.Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe «Logbau» zu Unrecht nicht als blosse Sachbezeichnung qualifiziert. Selbst wenn das Bundesgericht beim Zeichen «Logbau» im Bereich der Baulogistik nicht von einer direkt beschreibenden Bedeutung ausgehen sollte, so wäre eventualiter zumindest von einer starken Kennzeichenschwäche des Zeichens auszugehen.

[…]

2.2.

2.2.1.In der Lehre wird unterschieden zwischen Zeichen, die direkte Hinweise auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens machen (z.B. «Leasing», «Holding» etc.) und Firmenelementen des sprachlichen Gemeingebrauchs, die nicht direkt auf den Unternehmensgegenstand verweisen, jedoch ebenso wenig prägend sein können (z.B. «sana», «aqua») (E. A. Kramer, «Starke» und «schwache» Firmenbestandteile, in: Festschrift zum 65. Geburtstag von Mario M. Pedrazzini, 1990, 612). Vorliegend geht es um die erste Gruppe. Dabei ist aber nicht genügend, dass der Begriff Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Unternehmenstätigkeit hinweisen. So erwog das Bundesgericht etwa, der erkennbare Sinngehalt von «Cash Back» wecke möglicherweise die unbestimmte Sachassoziation, dass die so bezeichneten Unternehmen im Geldgeschäft tätig seien. Dieser vage Hinweis genüge jedoch nicht zur Annahme einer Sachbezeichnung. Vielmehr sei dem Ausdruck eine fantasievolle Komponente zuzugestehen (BGer, sic! 2012, 563, E. 3.3 f., «Cash Back VAT Reclaim AG; United Cash Back AG | Cashback Management GmbH; Cashback Promotion GmbH»).

2.2.2.Es ist unbestritten, dass das Element «Bau» eine reine Sachbezeichnung darstellt. Die Vorinstanz stellte aber darauf ab, dass das Element «Log» keine eindeutig zuzuordnende Sachbezeichnung sei und sich insofern auch vom (markenrechtlichen) Urteil des Bundesgerichts in Sachen «Creaton» (BGer vom 18. Juli 2000, 4C.42/2000) unterscheide. Dort sei das Bundesgericht zum Schluss gekommen, die Wortverbindung «Creaton» sei nicht derart originell, dass ihr trotz der Zusammensetzung aus zwei gemeinfreien Bestandteilen – der Bestandteil «Crea» werde als Anspielung auf «kreativ» oder «Kreativität» und der Bestandteil «Ton» als Hinweis auf den gleichnamigen Baustoff verstanden – als Ganzes Kennzeichnungskraft zugesprochen werden könne. Dieser Entscheid sei jedoch nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.

Dies ist zu präzisieren. Das Bundesgericht erwog vielmehr, zwar könne die Silbe «ton» Verschiedenes bedeuten. Dabei sei die Bedeutung «Tonerde» nicht die einzige und auch nicht die naheliegendste. Der Bestandteil «ton» komme weitaus häufiger vor im Sinne von «Klang» oder als Endsilbe von Fremdwörtern. Entscheidend war aber, dass die strittige Marke für Tonwaren eingetragen war. Das Bundesgericht schloss deshalb, in diesem Zusammenhang habe das Zeichen «Creaton» beschreibenden Charakter. Es bedürfe keines grossen Fantasieaufwands, um für Waren aus (gebranntem) Ton die Bedeutung des Ausdrucks als Materialbezeichnung zu erkennen (BGer vom 18. Juli 2000, 4C.42/2000, E. 1b).

2.2.3.Vorliegend trifft zu, dass die Abkürzung «Log» in verschiedenem Zusammenhang verwendet wird, wie die Vorinstanz unter Hinweis namentlich auf den Duden erwog. Insofern ist die Situation vergleichbar mit dem Bestandteil «ton» im zitierten Urteil 4C.42/2000, der ebenfalls Verschiedenes bedeuten konnte. Jedoch ist auch hier zu berücksichtigen, dass der im Handelsregister eingetragene Zweck der Beschwerdegegnerin unter anderem die Erbringung von «Logistikleistungen auf dem Gebiet des Bauwesens» ist. In diesem Zusammenhang ist es einigermassen naheliegend, «Logbau» als abkürzende Beschreibung für Logistik auf dem Bau zu verstehen. Damit vergleichbar hat das Bundesgericht das Zeichen «Baumatec» als nur schwach prägend qualifiziert. Denn der Firmenbestandteil «tec» könne mühelos mit Technik in Verbindung gebracht werden und für «Bauma» sei die Assoziation zum Begriff «Baumaterial» oder «Baumaschinen» und damit zur Unternehmenstätigkeit der Beschwerdeführerin naheliegend, deren Zweck namentlich der Handel mit Baumaterialien und -maschinen |sei (BGer, sic! 2016, 16, E. 4.3.1., «Mipa Lacke + Farben AG | MIPA Baumatec AG»). Das Zeichen der Beschwerdegegnerin kommt einer Sachbeschreibung somit durchaus nahe.

2.2.4.Entgegen der Beschwerdeführerin ist aber hinsichtlich des Zeichens «Logbau» nicht von einem rein beschreibenden Zeichen auszugehen. In diesem Zusammenhang ist namentlich auf die eher unübliche Anordnung der Bestandteile «Log» und «Bau» zu verweisen, die dem Zeichen – im Vergleich zur naheliegenderen Anordnung «Baulog» – dennoch eine gewisse Originalität verleiht. Die Beschwerdegegnerin macht zudem zu Recht geltend, dass sich ihre Tätigkeitskreise nicht rein auf Baulogistik im engeren Sinne beschränkten. Ihr im Handelsregister eingetragener Zweck («[…] bezweckt die Erbringung von Logistikleistungen auf dem Gebiet des Bauwesens sowie die Kiesgewinnung und Kiesaufbereitung, den Betrieb von Betonwerken und Produktionsstätten für verwandte Produkte, Handel mit und Transport von Kies, Beton und verwandten Produkten») ist breiter und umfasst insbesondere auch die Kiesgewinnung und -aufbereitung. Zudem erwähnt die Beschwerdeführerin selbst, die Bezeichnung «Log» werde «in der Schweiz recht häufig» für Holz verwendet. Es ist widersprüchlich, wenn sie sich nun gleichzeitig auf den Standpunkt stellt, «Log» sei – insbesondere in deutscher Sprache und im relevanten Publikum – beschreibend für Logistik. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz auch keine willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen, weil sie auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel zum Verständnis der Bezeichnung «Log» verzichtet hat. Nicht einschlägig sind sodann ihre Ausführungen betreffend die absolute Freihaltebedürftigkeit der Elemente «Bau» und «Log» im Bereich der Baulogistik. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, die Beschwerdeführerin übergehe, dass es nicht einfach nur um die Verwendung der Bestandteile «Log» oder «Bau» gehe, sondern um die konkrete Nutzung des Zeichens «Logbau». Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich auch, wenn sie eine fehlende Beurteilung des Zeichens «Logbau» im Lichte der Einheitlichkeit des Kennzeichenrechts moniert. Sie zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern die Prüfung des Zeichens «Logbau» unter markenrechtlichen Gesichtspunkten zwingend zu einem anderen Ergebnis führen würde. Auch Zeichen, die einen gemeinfreien Bestandteil aufweisen, können sowohl nach Firmen- wie auch nach Markenrecht schützbar sein (BGE 127 III 160 ff. E. 2b/cc; 122 III 369 ff. E. 1). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) habe durchblicken lassen, dass es die Marke «Logbau» heute nicht mehr als kennzeichnungsfähig erachten würde, genügt jedenfalls nicht.

2.2.5.Nicht ersichtlich ist schliesslich, was die Beschwerdeführerin für sich ableiten möchte, wenn sie ausführt, es bestehe ein Freihaltebedürfnis an dem von ihr verwendeten Zeichen «Baulog» im Bereich der Baulogistik. Denn auch in diesem Fall wäre grundsätzlich sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verwechslung mit dem älteren Zeichen «Logbau» kommt. Zudem hat die Vorinstanz auch nicht die Verwendung des Zeichenbestandteils «Baulog» als solches verboten, sondern hat sich darauf beschränkt, der Beschwerdeführerin die Verwendung des Zeichens «Baulog» in Alleinstellung zu untersagen. Im Übrigen ist die Firma «Baulog» jedenfalls im Handelsregister eingetragen worden, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht.

2.2.6.Zusammenfassend kommt das Zeichen «Logbau» einer Sachbezeichnung jedenfalls nahe, weshalb es sich bloss – aber immerhin – um ein schwach prägendes Zeichen handelt.

3.Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 951 i.V.m. Art. 956 Abs. 2 OR verletzt, indem sie eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr bejaht habe.

[…]

3.2.Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe einen unzulässigen Vergleich anhand von Teilzeichen, gemeint den Elementen «Logbau» und «Baulog», an Stelle eines Gesamtvergleichs vorgenommen. Es stünden sich mit Blick auf den firmenrechtlichen Gesamteindruck die beiden Zeichen «Logbau» und «Baulog Baulogistik» gegenüber. Die Vorinstanz verkenne, dass bei der Firma «Baulog Baulogistik» durch die entsprechende Verdoppelung des Elements «Baulog» ein besonders auffälliges Klangbild entstehe, das sich geradezu musikalisch anhöre. Auch auf Grund der unüblichen Verdoppelung in der rhetorischen Figur eines Pleonasmus sei ihre Firma besonders einprägsam.

3.2.1.Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die bei beiden Firmen bestehende Angabe der Rechtsform («AG») ein kennzeichnungsschwacher Firmenbestandteil sei. Daher sei auf die übrigen Elemente abzustellen. Der charakteristische Bestandteil der Firma der Beschwerdegegnerin sei der am Anfang stehende und durch Klang sowie Sinn hervorstechende Bestandteil «Logbau». Bei der Firma der Beschwerdeführerin stehe ebenfalls der durch Klang und Sinn hervorstechende Bestandteil «Baulog» am Anfang. Der Firmenbestandteil «Baulogistik» sei demgegenüber eine reine Sachbezeichnung, die den Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin beschreibe. Dieser Begriff sei für sich alleine schwach und geniesse daher nur geringen firmenrechtlichen Schutz. Das Augenmerk des Publikums liege somit eher auf den prägenden Firmenbestandteilen «Logbau» und «Baulog». Diese seien entsprechend bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr einander gegenüberzustellen.

3.2.2.Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Firmenbestandteile «Logbau» und «Baulog» abgestellt und dem Zusatz «Baulogistik» keine Individualisierungsfunktion zugesprochen. Entgegen der Beschwerdeführerin ist sie damit auch nicht vom Grundsatz abgewichen, dass die Frage, ob zwei Firmen sich hinreichend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen ist, den diese |beim Publikum hinterlassen. Dieser Gesamteindruck ergibt sich offensichtlich gerade aus den prägenden Elementen.

3.3.Die Beschwerdeführerin macht wiederholt geltend, die Vorinstanz habe den wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt, dass das Element «Log» vorliegend einzig im Bereich der Logistik auf dem Bau verwendet werde. Der «generelle Blickwinkel» der Vorinstanz sei rechtsverletzend. Hätte die Vorinstanz die Prüfung des Zeichens «Logbau» in den konkreten Kontext der Baulogistik gestellt, so hätte dies zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Vorliegend sei der «primär relevante Verkehrskreis» die «Fachleute und interessierten Kreise im Bereich der Baulogistik (Verantwortliche für Baustellen, Ingenieure)». Wer sich um «Logistikleistungen im Bauwesen» (so gemäss Gesellschaftszweck der Beschwerdegegnerin) kümmere, sei dies als Anbieter oder möglicher Abnehmer solcher Dienstleistungen oder sei es als Spezialist oder Stellensuchender für solche Dienstleistungen, der erkenne in der Abkürzung «Logbau» ohne Weiteres den direkten Hinweis auf die Geschäftstätigkeit im Bereich der Baulogistik der beiden Parteien. Die Unterscheidbarkeit ist im Firmenrecht im Gegensatz zum Markenrecht nicht einfach aus Sicht der Abnehmer bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient die firmenrechtlich gebotene Unterscheidbarkeit nicht allein der Ordnung des Wettbewerbs, sondern schützt den Träger der älteren Firma umfassend um seiner Persönlichkeit und seiner gesamten Geschäftsinteressen willen. Entsprechend soll ganz allgemein verhindert werden, dass das Publikum, zu dem nicht nur Kunden, sondern auch weitere Kreise, wie etwa Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste gehören, getäuscht wird (BGE 118 II 322 ff. E. 1; 100 II 224 ff. E. 2; BGer, sic! 2022, 34, E. 7.3.1, «Tellco Holding | Tell et al.»; BGer, sic! 2019, 144, E. 2.3.1, «Archroma Management GmbH; Archroma IP GmbH; Archroma Consulting Switzerland GmbH | accroma labtec AG»).

Die Beschwerdeführerin geht mit ihren Rügen in Abweichung der obigen Grundsätze zu Unrecht davon aus, massgebend sei (auch im Firmenrecht) einzig die Aufmerksamkeit jener Kreise, mit welchen die beiden Unternehmen geschäftlich verkehrten. Die Vorinstanz beurteilte zu Recht, wie das (allgemeine) «Publikum» die Firma verstehen dürfte.

3.4.Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob sich die beiden Firmen hinreichend unterscheiden, sodass es an einer Verwechslungsgefahr fehlt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.

[…]

3.4.3.Vor dem Hintergrund der grossen Ähnlichkeit der wesentlichen Zeichenbestandteile (trotz Inversion) sowie der Branchennähe der Parteien kann eine Verwechslungsgefahr auch von vornherein nicht aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten, fehlenden direkten räumlichen Überschneidungen ausgeschlossen werden. Damit muss nicht auf den Einwand der Beschwerdegegnerin eingegangen werden, dass zwischen Zürich und Graubünden, trotz fehlender geografischer Überschneidung, eine gewisse räumliche Nähe bestehe (keine 60 Minuten Fahrzeit zwischen Maienfeld [Graubünden] und Zürich). In der bundesgerichtlichen Praxis wurde eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen im Übrigen aufgrund sehr grosser Zeichenähnlichkeit und weiteren fallspezifischen Besonderheiten auch schon bejaht, obwohl die beiden Unternehmen weder geografisch noch in Bezug auf deren wirtschaftlichen Tätigkeiten nahe beieinander lagen (zit. BGer, sic! 2019, 436, «Riverlake | RiverLake»; BGer, sic! 2020, «Avia SA | Swiss Avia Consult Sàrl»; vgl. D. Burkard/D. Kraus, Die Verwechslungsgefahr im Firmenrecht, sic! 2020, 465 f.).

[…]

3.4.6.Insgesamt verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Zeichen «Logbau» im Wesentlichen in der invertierten Formulierung «Baulog» verwende, vermöge eine hinreichende Unterscheidbarkeit nicht zu begründen, weshalb deren Firma mit der (älteren) Firma der Beschwerdegegnerin verwechselbar sei. Damit muss hinsichtlich der Verwendung der Firma «Baulog Baulogistik AG» durch die Beschwerdeführerin nicht mehr auf Lauterkeitsrecht eingegangen werden.

[…]

4.3.Strittig ist die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der Domain «baulog.ch».

4.3.1.Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass Domain-Namen in technischer Hinsicht den an das Netzwerk angeschlossenen Rechner identifizieren und daher an sich weder eine Person noch ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnen. Für den Internet-Benützer steht jedoch – so die höchstrichterliche Rechtsprechung – die technische Funktion des Domain-Namens nicht im Vordergrund. Vielmehr bezeichnet dieser aus Sicht des Anwenders zunächst eine Webseite als solche. Zudem identifiziert er bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung und ist insofern – je nach konkreter Situation – als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder Marke vergleichbar (BGE 128 III 353 ff. E. 3; 126 III 239 ff. E. 2b; BGer vom 3. Januar 2022, 4A_375/2021, E. 3.2; BGer, sic! 2020, E. 6.1, «Avia SA | Swiss Avia Consult Sàrl»; BGer vom 9. Juni 2011, 4A_92/2011, E. 4).

Diese Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen hat zur Folge, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Gestützt auf Namens-, Firmen- oder Markenrecht kann – bei gegebenen Voraussetzungen – die Verwendung eines verletzenden Zeichens als Domain-Namen entsprechend grundsätzlich verboten werden. Die Domain-Namen unterstehen überdies auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 128 III 353 ff. E. 3; 126 III 239 ff. E. 2c; BGer vom 3. Januar |2022, 4A_375/2021, E. 3.2; BGer, sic! 2020, E. 6.1, «Avia SA | Swiss Avia Consult Sàrl»; BGer vom 9. Juni 2011, 4A_92/2011, E. 4).

4.3.2.Die Vorinstanz erwog, nach Darstellung der Beschwerdeführerin bestehe die Domain «baulog.ch» länger als die Beschwerdegegnerin. Allerdings gebe die Beschwerdeführerin selber zu, dass die Domain derzeit nur registriert, aber nicht aktiv sei. Es sei daher fraglich, inwieweit diese überhaupt bereits aktiv genutzt worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin die Domain aktuell gar nicht mehr aktiv nutze, könne jedenfalls nicht von einem längeren Gebrauch und damit von einer Gebrauchspriorität zu ihren Gunsten ausgegangen werden. Aus dem gleichen Grund falle auch eine analoge Anwendung von Art. 14 MSchG ausser Betracht.

Die Beschwerdeführerin habe – so die Vorinstanz weiter – mit der Registrierung der Domain «baulog.ch» eine Massnahme getroffen, die geeignet sei, Verwechslungen zur Beschwerdegegnerin herbeizuführen, weshalb ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zu bejahen sei.

4.3.3.Die Beschwerdeführerin rügt, der Domain-Name «baulog.ch» sei nie in Gebrauch gewesen und werde (nach den vorinstanzlichen Feststellungen) auch von ihr nicht gebraucht. Ausserdem gehöre der Domain-Name ihrer Muttergesellschaft, der A. AG. Weiter bestehe ohnehin keine unlautere Verwechslungsgefahr, wenn ein Domain-Name erst registriert sei, aber noch nicht genutzt werde.

4.3.4.In der Lehre ist umstritten, ob eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG erst mit dem tatsächlichen Gebrauch des Domain-Namens oder bereits mit der Registrierung entstehen kann. So wird argumentiert, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG sollte bereits mit der Registrierung angenommen werden. Denn der Tatbestand der Verwechslungsgefahr setze nicht voraus, dass es tatsächlich zu Verwechslungen gekommen sei. Ausserdem sei es dem potenziell Verletzten nicht zumutbar, abzuwarten, bis der registrierte Domain-Name tatsächlich benutzt werde, und zu diesem Zweck Ressourcen in die Marktbeobachtung zu investieren (A. Heinmann, in: R. Heizmann/L. Loacker [Hg.], UWG. Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,, Zürich 2017, UWG 3 I d N 141). In BGE 126 III 239 hielt das Bundesgericht fest, die Reservierung (Registrierung) eines Domain-Namens laufe dem wettbewerbsrechtlichen Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 UWG) namentlich dann zuwider, wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet werde. Unlauterkeit sei in der Regel auch zu bejahen, wenn die Registrierung einer geografischen Bezeichnung als Domain-Name ohne objektiv schutzwürdige Interessen und damit erkennbar zu Lasten Dritter erfolge (BGE 126 III 239 ff. E. 2d). Andererseits wird in der Lehre geltend gemacht, mit der Registrierung eines Domain-Namens entstehe in der Datenbank der Vergabestelle ein entsprechender Eintrag, d.h. die Zuordnung einer Second Level Domain (SLD) zu einer natürlichen oder juristischen Person. Allein der Datenbankeintrag vermöge aber noch keine Verbindung zu einer Website herzustellen. Das blosse Registrieren eines Domain-Namens schaffe somit noch keine Verwechslungsgefahr, da noch keine Gefahr von betrieblichen Fehlzuordnungen entstehe (R. Arpagaus, in: R. M. Hilty/R. Arpagaus [Hg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2013, UWG 3 I d N 115; U. Buri, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Bern 2000, 142; BGer vom 8. November 2004, 4C.31/2004, E. 4.2, wo das Bundesgericht betreffend das Markenrecht erwog, die blosse Registrierung eines Domain-Namens ohne tatsächliche Ingebrauchnahme gelte nicht als verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 MSchG). Darauf braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden. Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre davon ausgehen möchte, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG könne nicht bereits mit der Registrierung angenommen werden, ist es jedenfalls ausreichend, dass eine ernsthafte Absicht der Ingebrauchnahme des Domain-Namens besteht. Dies ist z.B. zu bejahen, wenn sich der Inhaber eines registrierten Domain-Namens weigert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen (Arpagaus, UWG 3 I d N 199). Auch im vorliegenden Fall kann eine (künftige) Absicht der Ingebrauchnahme des Domain-Namens «baulog.ch» durch die Beschwerdeführerin ohne Weiteres angenommen werden. Würde es an einer solchen Absicht fehlen, liesse sich kaum erklären, weshalb sie sich in einem aufwendigen Verfahren über mehrere Instanzen für die Zulässigkeit des Domain-Namens «baulog.ch» einsetzt. Nichts ändert ihr Hinweis, der Domain-Name sei auf ihre Muttergesellschaft registriert, zumal dies eine potenzielle Nutzung durch die Beschwerdeführerin nicht ausschliesst. Soweit sie sich im Übrigen betreffend Verwechselbarkeit mit blossen Verweisungen auf ihre Rügen zum Firmenrecht begnügt, kann auf die Ausführungen in E. 3.4 hiervor verwiesen werden.

Zusammenfassend verletzt das Ergebnis der Vorinstanz, die Domain «baulog.ch» sei unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, kein Bundesrecht.

[…]

4.4.2.Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, im Rahmen ihrer lauterkeitsrechtlichen Beurteilung des Logos als verwechselbar habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie nur konzernintern Aufträge von der A. AG erhalte. Dies sei auch unbestritten und hätte im Bestreitungsfall auch ohne Weiteres bewiesen werden können. Wenn sie zahlreiche Massnahmen getroffen habe, die gar verhinderten, dass es zu Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb der Beschwerdegegnerin komme, seien auch diese Massnahmen «im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände» zu berücksichtigen. Die Vorinstanz erachtete es als irrelevant, ob die Beschwerdeführerin «nach ihren eigenen Angaben» nur konzerninterne Aufträge entgegennehme, da durch das Aufbringen des Logos auf deren öffentlich verkehrenden Fahrzeugen das Verhalten ohne Weiteres wettbewerbsrelevant sei. Es ist nicht klar, ob die Be|schwerdeführerin mit ihrem Einwand die eigentliche Wettbewerbsrelevanz ihres Logos – als notwendige Voraussetzung eines unlauteren Verhaltens (R. M. Hilty, in: R. M. Hilty/R. Arpagaus [Hg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2013, UWG 2 N 20 ff.; P. Jung, in: P. Jung/P. Spitz [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl., Bern 2016, UWG 2 N 13 ff.) – bestreiten oder lediglich dartun will, dass ihr Verhalten als Element der insgesamten Umstände unter dem Aspekt der Verwechselbarkeit zu würdigen sei. Es ist daher fraglich, ob überhaupt eine genügende Rüge vorliegt. Aber selbst wenn man von einer genügenden Rüge ausgeht, kann die Beschwerdeführerin aus dieser behaupteten (Selbst-)Beschränkung nichts Entscheidendes für sich ableiten. Auch wenn es zutreffen mag, dass sie bislang keine Aufträge von Dritten entgegengenommen hat, ist überhaupt nicht auszuschliessen, dass sie dies in Zukunft tun könnte. Die Vorinstanz bejahte daher zu Recht die Wettbewerbsrelevanz. Und soweit die Beschwerdeführerin die Beschränkung auf die Muttergesellschaft als konzerninterne Auftraggeberin als Zeichen für die Lauterkeit ihres Verhaltens verstehen will, gilt die gleiche Überlegung.

[…]

Hu