4.6 Herkunftsangaben | Indications de provenance
«Luxor»
Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juli 2015
Geografische Irreführungsgefahr bejaht
MSchG 2 c, a, 47 II. Der Ausnahmetatbestand der sachlichen Unmöglichkeit, die eine Herkunftserwartung ausschliesst, ist erst gegeben, wenn die massgebenden Verkehrskreise [hier: medizinische Fachkreise der Augenchirurgie] es anhand ihrer [hier: fachspezifischen] Kenntnisse als «völlig ausgeschlossen» erachten, dass die beanspruchten Waren aus dem besagten Ort stammen. Für die ägyptische Stadt Luxor trifft dies für Mikroskope und chirurgische Apparate zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie (Klassen 9 und 10) nicht zu (E. 3-5).
MSchG 2 c, a, 47 I, II. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung mit Bezug auf den Erfahrungssatz der Herkunftserwartung sind nicht erfüllt. Ob der entsprechende Ort für die Ware einen besonderen Ruf geniesst, ist weiterhin grundsätzlich unbeachtlich (E. 4.3).
MSchG 2 c, a, 47 II. Die Herauslösung einzelner Zeichenbestandteile aus einer geografischen Angabe [hier: LUX-OR] ist bei der Beurteilung des Ausnahmetatbestands der symbolischen Bedeutung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sich die Aufteilung aufgrund eines offensichtlichen Sinngehalts mit Symbolkraft geradezu aufdrängt [vorliegend drängt sich eine Aufteilung in «Licht-Gold», «Luxus-Gold» oder «luxurious operation room» nicht auf] (E. 6.1).
MSchG 2 c, a, 47 II. Das Beweismass ist für die «secondary meanings» mit Bezug auf das Indiz der Gebrauchsdauer und die Anforderungen an die Beweismittel höher anzusetzen als für die Verkehrsdurchsetzung. Für den Nachweis einer «secondary meaning» ist ein mindestens zehnjähriger Markengebrauch in der Schweiz notwendig (E. 7).
BV 8 I. Wird eine Bildmarke durch ihre grafische Gestaltung im Gegensatz zur Wortmarke ohne Weiteres in zwei Bestandteile aufgeteilt, sind zwei Zeichen in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vergleichbar (E. 9).
LPM 2 c, a, 47 II. L’exception de l’impossibilité concrète qui exclut une attente quant à l’origine des produits existe seulement lorsque les milieux intéressés [ici, les milieux spécialisés dans la chirurgie ophtalmique] considèrent en vertu de leurs connaissances [en l’espèce spécialisées] comme «absolument exclu» que les articles en cause émanent du lieu en question. Concernant la ville de Louxor, ce n’est pas le cas pour des microscopes et des appareils chirurgicaux utilisés en chirurgie ophtalmique (classes 9 et 10) (consid. 3-5).
LPM 2 c, a, 47 I, II. Les conditions visant à modifier la pratique concernant la présomption de l’attente quant à l’origine des produits ne sont pas remplies. En outre, la question de savoir si le lieu correspondant jouit d’une renommée particulière pour le produit n’est en principe pas pertinente (consid. 4.3).
LPM 2 c, a, 47 II. Au moment de juger de l’exception du sens symbolique, la séparation d’une indication géographique en éléments isolés [ici LUXOR] n’est admissible qu’exceptionnellement, lorsque la coupure s’impose franchement en raison d’une signification évidente comportant une force symbolique [en l’espèce le partage en «Lumière-Or», «Luxe-Or» ou «luxurious operation room» ne s’impose pas] (consid. 6.1).
LPM 2 c, a, 47 II. Pour mesurer le «secondary meaning» en lien avec l’indice de la durée de l’utilisation et les exigences quant aux moyens de preuve, le degré de la preuve doit être fixé plus sévèrement que pour l’imposition. La preuve d’un «secondary meaning» exige un usage de la marque en Suisse d’au moins dix ans (consid. 7).
Cst. 8 I. Si, contrairement à la marque verbale, une marque figurative se divise d’emblée en deux éléments de par sa graphie, deux signes ne sont pas comparables en application du principe de l’égalité de traitement (consid. 9).
Abteilung II; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. B-6503/2014
Das IGE verweigerte die Eintragung der Schweizer Wortmarke «Luxor» (Gesuch Nr. 55201/2013) für «Mikroskop zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie» (Klasse 9) und «Chirurgische Apparate zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie» |(Klasse 10), weil die Marke «Luxor» bei den massgeblichen Verkehrskreisen die Vorstellung wecke, die damit gekennzeichneten Waren würden aus Luxor bzw. Ägypten stammen. Das BVGer wies die Beschwerde der in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführerin ab.
3.5 Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 Abs. 2 MSchG), namentlich zu einer der in BGE 128 III 454 ff. E. 2.1, «Yukon», definierten Fallgruppen zählt. Nach diesem Urteil ist eine Herkunftserwartung zu verneinen, wenn (1) der Ort, auf den das Zeichen hinweist, den hiesigen Abnehmerkreisen unbekannt ist, (2) das Zeichen aufgrund seiner Symbolkraft als Fantasiezeichen aufgefasst wird, (3) der bezeichnete Ort in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort in Frage kommt oder (4) das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, (5) sich im Verkehr durchgesetzt hat oder (6) zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist (vgl. auch BGE 135 III 416 ff. E. 2.6). Diese sechs Kategorien sind jedoch nicht abschliessend; so existieren beispielsweise geografische Angaben, welche offensichtlich eine schweizerische Zweigniederlassung bezeichnen (M. Noth, in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, MSchG 2 c N 43).
3.6 Das BGer hat die zweite Ausnahmekategorie dahingehend präzisiert, dass bei mehrdeutigen Begriffen auch ein anderer Sinngehalt, beispielsweise derjenige eines Personennamens, die geografische Bedeutung dominieren könne. Diese trete damit in den Hintergrund und lasse keine Herkunftserwartung entstehen (BGer, sic! 2013, 532 ff. E. 3.3.2, «Wilson»; BVGer vom 16. März 2009, B-6562/2008, E. 6.1; BVGer vom 15. Oktober 2008, B-7413/2006, E. 5; BVGer vom 30. September 2008, B-3511/2007, E. 5.2; Ch. Willi, Markenschutzgesetz, Zürich 2002, MSchG 2 N 233).
3.7 Es gilt, die Marke aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, dies aber nicht im Sinne einer vorausgesetzten Selbstverantwortung der Marktbeteiligten, sondern durch eine angemessene Abwägung zur Verhinderung jeder nennenswerten Irreführungsgefahr im Einzelfall (E. Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, 9). Die Beurteilung der Marke ist darum eher nach der Wahrnehmung der schwächsten und irreführungsanfälligsten repräsentativen Gruppe von Verkehrsteilnehmern zu richten, die besser geschulten Kreise sind dabei aber nicht aus den Augen zu verlieren (BVGer vom 4. Juni 2014, B-5451/2013, E. 4.2; BVGer, sic! 2011, 380 ff. E. 3, «Louis Boston»).
3.8 Das BVGer setzt für die Prüfung der Frage, ob ein Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und dadurch im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Gemeingut zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachverhaltsabklärungen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit vernünftigem Aufwand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um allgemein notorische Tatsachen geht, vollständig erhoben und gewürdigt hat. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Sinngehalt im Gesamteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird, als Herkunftsbezeichnung aufgefasst wird, eine entsprechende Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen erwarten lässt und – bei mehrdeutigen Zeichen – von keinem naheliegenderen Sinngehalt ohne geografischen Bezug in den Hintergrund gerückt wird, ist in der Regel eine Herkunftserwartung zu bejahen. Ein Glaubhaftmachen des Gegenteils durch den Beschwerdeführer ist damit zwar nicht ausgeschlossen. Entsprechende weiter gehende Beweismittel müssen aber von ihm beigebracht werden, und er trägt die Folgen der Beweislosigkeit (BVGer vom 7. Oktober 2008, B-1611/2007, E. 5; BVGer vom 30. September 2008, B-3511/2007, E. 4; BVGer, sic! 2009, 621 ff. E. 4.1, «Afri-Cola»).
4. Vorliegend sind in einem ersten Schritt die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Anschliessend ist zu prüfen, ob Luxor den massgeblichen Verkehrskreisen als geografische Herkunftsangabe bekannt ist und allenfalls, ob weitere Ausnahmetatbestände vorliegen, welche eine Herkunftserwartung ausschliessen. Hierzu führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Unmöglichkeit der Herkunft der Waren vom besagten Ort, den Symbolgehalt und die mehrfachen Sinngehalte von «Luxor» sowie die Erlangung einer «secondary meaning» als betrieblicher Herkunftshinweis an.
Da «Luxor» in Ägypten als Marke registriert ist, kann davon ausgegangen werden, dass kein Freihaltebedürfnis im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG zugunsten anderer Anbieter besteht (BGE 117 II 327 ff. E. 2b; BVGer vom 30. September 2009, B-2642/2008, E. 6.2; BVGer vom 12. Juli 2011, B-7256/2010, E. 7.1). Die Eintragungsfähigkeit des Zeichens ist daher nur unter dem Aspekt der Unterscheidungskraft gemäss Art. 2 lit. a MSchG sowie der Irreführungsgefahr gemäss Art. 2 lit. c MSchG zu prüfen, wobei irreführenden Zeichen regelmässig auch die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BVGer vom 10. März 2009, B-386/2008, E. 7.2).
4.1 Bei den beanspruchten Waren handelt es sich um Mikroskope und chirurgische Apparate zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie. Diese Waren werden praktisch |ausschliesslich von medizinischen Fachkreisen nachgefragt.
Es kann somit festgehalten werden, dass die massgeblichen Verkehrskreise aus medizinischen Fachkreisen der Augenchirurgie bestehen.
4.2 Luxor bezeichnet eine Stadt sowie eine Tempelanlage in Ägypten, wobei Letztere üblicherweise «Luxor-Tempel» oder «Tempel von Luxor» genannt wird. Die Stadt zählt als siebtgrösste Stadt Ägyptens je nach Schätzung zwischen 400000 und 600000 Einwohner (http://population.mongabay.com/population/egypt/360502/luxor; http://archive.today/dKwe; www.mei.edu/content/luxor%E2%80%99s-chancesmart-development, abgerufen am 4. März 2015). Der Luxor-Tempel gehört zusammen mit dem Karnak-Tempel sowie dem Tal der Könige zum UNESCO-Weltkulturerbe (whc.unesco.org/en/list/87, abgerufen am 2. März 2015). Die von der Vorinstanz eingereichten Internet-Ausdrucke von Länder- und Reiseinformationen zeigen auf, dass Luxor zu den beliebtesten Reisezielen Ägyptens gehört. Reiseveranstalter wie Kuoni, Tui und Aldi Suisse Tours bieten in der Schweiz Reisen nach Luxor an (www.kuoni.ch/afrika/aegypten/luxor/; www.tui.ch/ferien/ausflug/aegypten/assuan/; www.aldisuisse-tours.ch/de/schiffsreisen-nilkreuzfahrt-baden-schiff-alf-leila-waleila-1001-nacht-8407717, abgerufen am 2. März 2015). Entsprechend bildet der Tourismus den wichtigsten Wirtschaftszweig in der Stadt Luxor, auch wenn die Einnahmen aufgrund der sozialen Unruhen in Ägypten in den letzten Jahren stark gesunken sind (NZZ Online, Nil-Tourismus in der Krise, 11. Februar 2014, www.nzz.ch/aktuell/startseite/nil-tourismus-in-der-krise-1.18240233, abgerufen am 2. März 2015). Vor dem «arabischen Frühling» im Jahr 2011 war Ägypten gerade bei Schweizern ein beliebtes Reiseziel (www.handelszeitung.ch/bildergalerie/wohin-es-die-schweizer-im-winterzieht, abgerufen am 10. März 2015). Zur Bekanntheit von Luxor trug auch ein Anschlag bei, welcher im Jahre 1997 beim Hatschepsut-Tempel in Luxor verübt wurde und bei dem 36 Schweizerinnen und Schweizer ums Leben kamen (www.nzz.ch/der-neuegouverneur-von-luxor-reisst-alte-wunden-auf-1.18102029, abgerufen am 10. Juni 2015).
Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die Stadt Luxor wie auch der Luxor-Tempel einem bedeutenden Teil der massgeblichen Verkehrskreise als geografische Herkunftsangabe bekannt sind, insbesondere da es sich bei Fachkreisen der Augenchirurgie überwiegend um gebildete Personen handeln dürfte. Dass der Tourismus aufgrund von sozialpolitischen Ereignissen in den letzten Jahren einen starken Einbruch erlitten hat, vermag die Bekanntheit nicht zu mindern.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass Luxor eine indirekte Herkunftsangabe sei, da dieser geografische Begriff in der Schweiz viel mehr mit der Tempelanlage als mit der Stadt in Verbindung gebracht werde. Im Vergleich zur Tempelanlage sei die Stadt relativ unbekannt.
Die Luxor-Tempelanlage ist ein Monument von nationaler und internationaler Bedeutung, welches eine starke Ideenverbindung zum alten Ägypten hervorruft. Als solches ist es grundsätzlich geeignet, eine Ideenverbindung im Sinne einer indirekten Herkunftsangabe zum heutigen Ägypten zu bewirken. Nicht unbedingt einleuchtend ist jedoch, weshalb die Vorinstanz den «Umweg» des weitaus breiteren und damit unpräziseren Begriffs der indirekten Herkunftsangabe geht, wo Luxor doch bereits eine exakte direkte Herkunftsangabe darstellt. Luxor ist als grösstes Freilichtmuseum der Welt bekannt (http://nilkreuzfahrten.ch/ausflugstipps/ausflugstipps-luxor/index.html, abgerufen am 4. März 2015), und zwar nicht nur in Bezug auf den Luxor-Tempel, sondern auch wegen zahlreichen weiteren Monumenten in und rund um die Stadt Luxor. Bei einer Internet-Recherche zeigt sich, dass die überwiegende Zahl der Reiseangebote nicht spezifisch den Luxor-Tempel, sondern vielmehr die Stadt betreffen. Neben den verschiedenen Tempelanlagen und sonstigen altertümlichen Sehenswürdigkeiten ist Luxor insbesondere auch als Ausgangspunkt für Nilkreuzfahrten beliebt (www.welt.de/reise/article4051984/Luxor-Touristenfalle-und-Open-Air-Museum.html, abgerufen am 4. März 2015). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Luxor in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise in erster Linie nur den Luxor-Tempel und nicht die ganze Stadt mit ihren zahlreichen weiteren Sehenswürdigkeiten bezeichnet.
Für die nachfolgenden Erwägungen ist demnach davon auszugehen, dass Luxor den massgeblichen Verkehrskreisen als direkte geografische Herkunftsangabe für die Stadt bekannt ist. Als solche ist Luxor, wenn keine andere Ausnahme der «Yukon»-Rechtsprechung zur Anwendung gelangt, sowohl aufgrund der Zugehörigkeit zum Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG wie auch aufgrund einer Irreführungsgefahr nach Art. 2 lit. c MSchG grundsätzlich nicht eintragungsfähig.
4.3 Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Erfahrungssatz der Herkunftserwartung veraltet sei und das Publikum angesichts der globalisierten Wirtschaft nur dann eine bestimmte Herkunft annehme, wenn der entsprechende Ort für die Ware einen besonderen Ruf geniesse. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich das BGer seit BGE 93 I 570, «Trafalgar», nie näher mit dem Erfahrungssatz befasst habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das BGer in BGE 132 III 770, «Colorado», die unveränderte Anwendbarkeit des Erfahrungssatzes erörtert und diese Praxis auch in den letzten Jahren |immer wieder ausdrücklich bestätigt (BGE 135 III 416 ff. E. 2.2; BGer, sic! 2013, 532 ff. E. 3.3.2, «Wilson»; BGer, sic! 2010, 162 ff. E. 3.1, «Radio Suisse Romande»; BGer vom 8. Oktober 2009, 4A_324/2009, E. 3). Somit hat der Erfahrungssatz nichts von seiner Aktualität eingebüsst. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Publikum gerade wegen der globalisierten Wirtschaft der Warenherkunft durchaus Bedeutung beimisst und entsprechende Erwartungen hegt, weshalb geografische Bezeichnungen anerkanntermassen auch als Wirtschaftsgut sehr bedeutsam sein können (BVGer vom 4. Juni 2014, B-5451/2013, E. 4.8; BVGer vom 21. Juni 2007, B-7408/2006, E. 4.2).
Eine Änderung der Praxis lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung einer besseren Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 132 III 770 ff. E. 4; 127 II 289 ff. E. 3a mit Verweisen). Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind vorliegend nicht erfüllt. Die ratio legis des Schutzes geografischer Herkunftsangaben liegt unverändert im Schutz des Publikums vor einer Täuschung über die geografische Herkunft der Waren (Art. 2 lit. c MSchG). Denn – wie das BGer betont – soll der Verkehr vor täuschenden oder irreführenden Erwartungen über die geografische Herkunft bewahrt werden, auch wenn damit keine bestimmten Erwartungen an Qualität, Eigenschaften oder Wertschätzung der gekennzeichneten Produkte geweckt werden (BGE 132 III 770 ff. E. 3.1).
Für eine Veränderung der äusseren Verhältnisse oder der Rechtsanschauung seit dem Erlass des geltenden Markenschutzgesetzes im Jahre 1992 bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin weist keine Umstände nach, die auf eine solche Veränderung hindeuten könnten. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtslage im Ausland ist unbehilflich. Zwar trifft es zu, dass das geltende schweizerische Markenschutzrecht sich teilweise von ausländischen Regelungen und Schutzbestimmungen in internationalen Regelwerken unterscheidet. Der geltende Art. 47 MSchG und die dazugehörige Rechtsprechung, welche nicht an einen bestimmten Ruf anknüpfen, bringen gemäss dem BGer indes den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, weshalb ausländisches Recht vorliegend nicht massgeblich ist (BGE 132 III 770 ff. E. 3.3). Aus demselben Grund kann es nicht beachtlich sein, ob die vergleichsweise strengere Eintragungspraxis in der Schweiz wie von der Beschwerdeführerin behauptet zu einem Nichtgebrauch des schweizerischen Markeneintragungssystems durch internationale Unternehmen führt.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Recht dem Einzelfall mit den Ausnahmetatbeständen Rechnung trägt. Im Sinne einer Würdigung der Gesamtumstände kann bei der Prüfung dieser Ausnahmetatbestände allenfalls als Indiz beachtet werden, ob ein geografischer Name für die im Register beanspruchten Waren einen besonderen Ruf geniesst (vgl. BVGer vom 18. Februar 2015, B-5024/2013, E. 5.2).
5. Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, dass Luxor und Ägypten in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise nicht als Herkunftsort der Waren in Frage kommen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Herkunft der Waren vom fraglichen Ort nicht lediglich unwahrscheinlich, sondern sachlich unmöglich sein. Dies ist namentlich bei unbesiedelten Gebieten, Bergen, Seen oder Flüssen der Fall (BGE 128 III 454 ff. E. 2.1.3; BVGer vom 21. Juni 2010, B-6959/2009, E. 4.2). Ägypten ist dagegen offensichtlich ein besiedeltes Land, welches über grundlegende Infrastruktur verfügt. Dasselbe gilt für die Stadt Luxor. Die Vorinstanz führt an, unter den in Ägypten ansässigen Industrien befänden sich auch Medizintechnik und Pharmazeutik, was eine Herkunft der beanspruchten Waren aus diesem Land als möglich erscheinen lasse. Zwar handelt es sich hierbei nur um Einzelbeispiele, welche das Vorliegen einer exportorientierten Medtech-Industrie nicht belegen. Die tatsächliche Existenz des fraglichen Wirtschaftszweigs vor Ort muss indes nicht nachgewiesen sein; es genügt, wenn sie nicht völlig ausgeschlossen ist (BGE 135 III 416 ff. E. 2.5 und 2.6.6).
Ob Ägypten als Herkunftsland von ophthalmologischen Chirurgiegeräten Bekanntheit geniesst, ist demnach unerheblich. Selbst wenn ein Grossteil der ophthalmologischen Instrumente wie von der Beschwerdeführerin angeführt in hochindustrialisierten Staaten hergestellt würden und dies den massgeblichen Verkehrskreisen bekannt wäre, so wird ihnen die Herkunft der besagten Waren aus Luxor nicht als «völlig ausgeschlossen» erscheinen. Hinzu kommt, dass die fachspezifischen Kenntnisse der massgeblichen Verkehrskreise sich nicht auf die wirtschaftliche Lage in Ägypten beziehen. Selbst unter der Annahme, dass für das an der öffentlichen Verhandlung vorgestellte High-Tech-Luxor-Mikroskop eine Produktion in Luxor und Ägypten gänzlich ausgeschlossen werden könnte, so ist daran zu erinnern, dass der Schutz nicht nur für ein solches Präzisionsinstrument beansprucht wird. Das Warenverzeichnis der Beschwerdeführerin ist allgemeiner gehalten und umfasst ein «Mikroskop zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie (Klasse 9)» sowie «Chirurgische Apparate zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie (Klasse 10)». In diesen Warenkategorien sind zahlreiche Produkte denkbar, welche weitaus weniger Fachwissen und Infrastruktur erfordern als das besagte High-Tech-Mikroskop.
|Es ist daher festzuhalten, dass kein Ausnahmetatbestand der sachlichen Unmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt.
6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Bestandteil «Lux» als lateinisches Wort für «Licht» in der Augenheilkunde eine besondere Bedeutung zukomme, weshalb die massgeblichen Verkehrskreise bei der Marke «Luxor» im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren vielmehr ein fantasievolles Wortspiel als eine geografische Herkunftsangabe erblickten. Weiter stehe «Lux» auch für Luxus, und Luxor in seiner Gesamtheit habe mehrere Sinngehalte.
6.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zeigen, dass dem Wortbestandteil «Lux» in der Optik und Ophthalmologie eine besondere Bedeutung zukommt. So wird Optik auch «die Lehre vom Licht» genannt, während Lichtmesser als «Luxmeter» bezeichnet werden. Diese Argumentation wird weiter durch die markenmässige Verwendung von «Lux» in der Optik- und Ophthalmologiebranche bestätigt. Auch dem zweiten Bestandteil «or» kommt gemäss der Beschwerdeführerin vorliegend eine für die massgeblichen Verkehrskreise erkennbare Bedeutung zu, weil «Or» Gold bedeute und die ersten Mikroskope oftmals aus Gold bestanden hätten. Weiter stehe «OR» auch als Abkürzung für «operation room».
Da es sich bei den massgeblichen Verkehrskreisen um Fachspezialisten der Ophthalmologie handelt, kann davon ausgegangen werden, dass diese mit der Bedeutung von «Lux» vertraut sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Zeichen «Luxor» in seiner Gesamtheit als rein symbolisch verstanden wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss eine geografische Bezeichnung klar erkennbar auf andere als geografische Eigenschaften der Waren anspielen, damit der Ausnahmetatbestand einer symbolischen Bedeutung gegeben ist (BGer vom 8. Oktober 2009, 4A_324/2009, E. 5.1; BVGer vom 21. Juni 2010, B-6959/2009, E. 4.1). Die Herauslösung einzelner Zeichenbestandteile aus einer geografischen Angabe kann bei diesem Ausnahmetatbestand nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sich die Aufteilung aufgrund eines offensichtlichen Sinngehalts mit Symbolkraft geradezu aufdrängt. Die vorgebrachten Bedeutungen als «Licht-Gold», «Luxus-Gold» oder «luxurious operation room» machen für die beanspruchten Waren nur beschränkt Sinn, und ein allfälliger Symbolgehalt lässt sich erst über mehrere Gedankenschritte konstruieren. Auch ist keineswegs klar, dass die massgeblichen Verkehrskreise das Zeichen automatisch aufteilen würden.
Somit liegt kein offensichtlicher Symbolgehalt im Sinne der Rechtsprechung vor.
6.2 Die Beschwerdeführerin zählt als weitere Bedeutungen von «Luxor» eine Open Source Software, ein Videospiel, einen schwedischen Hersteller im Bereich der Unterhaltungselektronik sowie weitere Unternehmen und Geschäfte auf. Sie ist der Auffassung, dass durch diese weiteren Sinngehalte die geografische Bedeutung des Zeichens geschwächt werde.
Es trifft zu, dass die Mehrdeutigkeit eines Wortes eine Schwächung der geografischen Angabe und die Annahme eines Fantasiezeichens begünstigen kann (vgl. BVGer vom 2. März 2015, B-3149/2014, E. 7). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die weiteren Sinngehalte im relevanten Kontext eine ähnlich starke «natürliche» Bedeutung wie die geografische Angabe besitzen. Eine geografische Angabe ist nicht schon bereits dann mehrdeutig, wenn sie auch für andere Produkte als Marke verwendet wird (BGE 135 III 416 ff. E. 2.3). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Sinngehalte können somit offensichtlich keine Mehrdeutigkeit des Wortes Luxor begründen.
7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass «Luxor» für die beanspruchten Waren derart bekannt sei, dass die massgeblichen Verkehrskreise in diesem Zeichen keine geografische Herkunftsangabe, sondern vielmehr einen betrieblichen Herkunftshinweis erblickten («secondary meaning»). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Bedeutungswandels für «Luxor» in Bezug auf die beanspruchten Waren erfüllt sind.
7.1 Grundsätzlich kann selbst ein intensiver Gebrauch eines Zeichens die Irreführung über die geografische Herkunft im Sinne von Art. 2 lit. c MSchG nicht beseitigen. Ausnahmsweise kann jedoch ein solches Zeichen aufgrund eines intensiven Gebrauchs eine eigenständige Bedeutung erhalten («secondary meaning»), welche aus der Sicht des Abnehmers derart im Vordergrund steht, dass eine Täuschungsgefahr praktisch ausgeschlossen werden kann (E. Marbach, SIWR III/1, 2. Aufl., Basel 2009, 175, m.H. auf BGE 89 I 290 ff. E. 6, bezüglich der Marke Parisienne, und die Marken CH-Nr. 405 245 «Canada Dry [fig.]», CH 510 544 «Ragusa [Stadt in Sizilien]»; Noth, MSchG 2 c N 94 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Analog zur Verkehrsdurchsetzung einer Marke (Art. 2 lit. a MSchG; vgl. BVGer vom 23. April 2010, B-55/2010, E. 4, m.w.H.) kann diese eigenständige Bedeutung als betrieblicher Herkunftshinweis auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem BVGer geltend gemacht werden.
7.2 Die Voraussetzungen für den Nachweis einer «secondary meaning» sind vergleichbar mit der Verkehrsdurchsetzung einer dem Gemeingut zugehörigen Marke (Art. 2 lit. a MSchG). Angesichts des Schutzzwecks von Art. 2 lit. c MSchG rechtfertigt es sich jedoch, höhere Anforderungen an das Indiz der Gebrauchsdauer und die Beweismittel zu stellen (BVGer vom |9. März 2009, B-4119/2008, E. 7; A. P. Wyss, Die Verkehrsdurchsetzung im schweizerischen Markenrecht, Bern 2013, 14 f.; Noth, MSchG 2 c N 95). Während beschreibende Zeichen nach Art. 2 lit. a MSchG aufgrund ihrer Freihaltebedürftigkeit und/oder ihrer fehlenden Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht eingetragen werden können, verbietet Art. 2 lit. c MSchG die Eintragung aufgrund einer Irreführungsgefahr. Die massgeblichen Verkehrskreise sollen davor geschützt werden, einem Irrtum über bestimmte Eigenschaften der betroffenen Waren zu unterliegen. Ein Zeichen, welchem bei abstrakter Beurteilung die Unterscheidungskraft fehlt, kann aufgrund seiner Bekanntheit bei den massgeblichen Verkehrskreisen unterscheidungskräftig werden und dadurch trotz seiner anfänglichen Schwäche die markenspezifische Funktion erfüllen. Ist ein Zeichen freihaltebedürftig, so wird bei einer Verkehrsdurchsetzung das Interesse des Hinterlegers am Ausschliesslichkeitsanspruch höher gewichtet als das Interesse potenzieller Konkurrenten am Gebrauch dieses Zeichens (Marbach, SIWR III/1, 132). Ist ein Zeichen dagegen irreführend, so vermag dessen Bekanntheit allein die Täuschungsgefahr regelmässig nicht zu beseitigen. Aus diesem Grund genügt es für die Annahme einer «secondary meaning» noch nicht, dass das Zeichen sowohl als geografischer als auch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden kann (vgl. BVGer vom 30. September 2008, B-3270/2007, E. 11).
Mangels einer repräsentativen Befragung des massgeblichen Publikums (demoskopisches Gutachten) kann für den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung auf Indizien wie langjährige bedeutsame Umsätze der Marke, intensive Werbeanstrengungen und unangefochtene Alleinstellung abgestellt werden (Marbach, SIWR III/1, 141; D. Rüetschi, in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Beweisrecht N 75). Grundsätzlich sind Belege betreffend die ganze Schweiz einzureichen; eine bloss lokale Durchsetzung genügt nicht (BGE 128 III 441 ff. E. 1.2, 127 III 33 ff. E. 2). Die Anforderungen sind umso höher, je banaler, schwächer oder freihaltebedürftiger das Zeichen ist (BGE 134 III 314 ff. E. 2.3.5; 131 III 121 ff. E. 7.4; 130 III 328 ff. E. 3.4; 117 II 321 ff. E. 3a). In zeitlicher Hinsicht erwartet die Vorinstanz für das Glaubhaftmachen der Verkehrsdurchsetzung einer Marke in der Regel einen belegbaren Markengebrauch während zehn Jahren (BVGer vom 1. April 2008, B-788/2007, E. 8; Marbach, SIWR III/1, 142). In besonderen Fällen kann auch eine kürzere Gebrauchsperiode genügen (BVGer vom 1. April 2008, B-788/2007, E. 8; BVGer, sic! 2007, 745 ff. E. 5, «Yeni Raki [fig.]/Yeni Efe [fig.]»). Auch bei einem 10-jährigen Markengebrauch können jedoch so starke Zweifel an einer Verkehrsdurchsetzung verbleiben, dass der Anscheinsbeweis scheitert (Marbach, SIWR III/1, 143). Aus dem bisher Gesagten folgt, dass für den Nachweis einer «secondary meaning» nebst anderen Indizien von einem mindestens zehnjährigen Markengebrauch in der Schweiz ausgegangen werden müsste, wobei das BVGer die Beweise hierfür frei zu würdigen hätte.
7.3 Die Beschwerdeführerin hat Umsatzzahlen eingereicht, wonach für Verkäufe von «Luxor»-Produkten seit dem Markteintritt im Jahr 2011 jeweils Umsätze in Millionenhöhe in der Schweiz erzielt wurden. Weitere eingereichte Belege zeigen, dass «Luxor»-Mikroskope in einer Werbebroschüre, einem Vortrag zu Entwicklungen in der Ophthalmologie sowie in einem Fachartikel erwähnt werden. Daraus kann gefolgert werden, dass die Marke «Luxor» den massgeblichen Verkehrskreisen nicht unbekannt ist. Angesichts dessen, dass das Beweismass aber höher als bei der Verkehrsdurchsetzung anzusetzen ist, können diese Belege bei einer lediglich 3-jährigen Nutzung des Zeichens im Zeitpunkt des Markeneintragungsgesuchs nicht genügen, um den Verlust der herkunftsbezogenen Bedeutung von «Luxor» und damit eine «secondary meaning» oder auch nur eine Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen.
7.4 Aus diesen Gründen liegen keine Ausnahmetatbestände im Sinne eines Symbolgehalts, einer überwiegenden anderen Bedeutung des Wortes Luxor oder einer «secondary meaning» bzw. Verkehrsdurchsetzung als betrieblicher Herkunftshinweis vor.
8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass verschiedene Argumente für bzw. gegen eine Schutzfähigkeit des Zeichens «Luxor» für die beanspruchten Waren sprechen. Zwar ist Ägypten nicht als Herkunftsland für medizinische Präzisionsinstrumente bekannt und die Produktion erscheint aufgrund der Gegebenheiten vor Ort auch eher als unwahrscheinlich, dennoch liegt noch keine sachliche Unmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung vor. Der Wortbestandteil «Lux» hat in der Augenheilkunde eine besondere Bedeutung und kann bei den massgeblichen Verkehrskreisen als bekannt vorausgesetzt werden, «Luxor» als Ganzes hat aber eine starke eigenständige Bedeutung als geografische Herkunftsangabe, weshalb nicht ersichtlich ist, dass dieses Wort vom Publikum automatisch aufgespalten würde. Es liegen keine vergleichbar starken anderen Sinngehalte vor, welche die geografische Herkunftsangabe völlig in den Hintergrund rücken könnten. Die Marke «Luxor» scheint bei den massgeblichen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis bekannt zu sein, dies vermag eine Irreführungsgefahr über die geografische Herkunft jedoch nicht zu beseitigen.
Nach allem Gesagten ist höchst zweifelhaft, ob «Luxor» unterschei|dungskräftig und nicht irreführend ist. Auch wenn andere Meinungen denkbar sind, so müsste der geografische Sinngehalt gemäss der relativ strengen Praxis des BGer völlig in den Hintergrund rücken, damit einer irreführenden geografischen Angabe ausnahmsweise der Markenschutz gewährt werden kann (vgl. BGE 135 III 416 ff.). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz, wonach ein Zeichen im Grenzfall einzutragen ist, gilt nur in Bezug auf die Zugehörigkeit zum Gemeingut. Möglicherweise irreführende Zeichen sind dagegen nicht einzutragen (BGer, PMMBl 1996, 25 ff. E. 2d, «Alaska»; BGer, 1994, 76 ff. E. 5, «San Francisco Forty Niners»; BVGer vom 5. November 2014, B-1646/2013, E. 7; BVGer, sic! 2009, 617 ff. E. 4, «Arizona Girls [fig.]»). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Marke «Luxor» bei den massgeblichen Verkehrskreisen die Vorstellung weckt, die damit gekennzeichneten Waren würden aus Luxor bzw. Ägypten stammen, ist nach dem gesagten bundesrechtskonform und insofern zu schützen.
9. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gleichbehandlungsgebot, wonach juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind (Art. 8 Abs. 1 BV).
Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei gleiche Sachverhalte rechtlich unterschiedlich beurteilen. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hängt davon ab, ob das zu beurteilende Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit anderen eingetragenen Marken vergleichbar ist (RKGE, sic! 2004, 774 ff. E. 10, «Ready2Snack»). Im Markenrecht ist dieser Grundsatz mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst geringe Unterschiede von erheblicher Bedeutung sein können (BGer, sic! 1997, 159 ff. E. 5c, «Elle»; RKGE, sic! 2004, 95 ff. E. 11, «Ipublish»).
Ein Anspruch auf Eintragung eines Zeichens unter dem Titel der Gleichbehandlung besteht nur, wenn beim Präzedenzfall das Recht richtig angewendet worden ist. Weicht die Praxis in Einzelfällen vom Recht ab, so besteht allein aufgrund eines solchen Voreintrags noch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BVGer vom 12. November 2009, B-649/2009, E. 4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft von dieser Praxis nicht abzuweichen gedenkt (BGer, sic! 2005, 278 ff. E. 4.3, «Firemaster»; BVGer vom 27. August 2009, B-985/2009, E. 8.1; BVGer, sic! 2009, 621 ff. E. 10, «Afri-Cola»).
Die von der Beschwerdeführerin genannte Bildmarke CH 655 314 LuxOR wird durch die grafische Gestaltung im Gegensatz zur vorliegenden Wortmarke «Luxor» ohne weiteres in zwei Bestandteile aufgeteilt, weshalb die Zeichen nicht vergleichbar sind. Selbst wenn eine Vergleichbarkeit bestehen würde, so handelt es sich bei «LuxOR (fig.)» um einen Einzelfall, der noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen kann.
10. Da die Vorinstanz die Eintragung der Marke «Luxor» für die beanspruchten Waren zurecht verweigert hat, ist die Beschwerde abzuweisen.
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Ab