Bundesgericht vom 12. Juli 2017
2. Urheberrecht
2.1 Allgemeines Urheberrecht
URG 2 I, 2 II f. Ein Sitzmöbel kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen, wenn es derart individuell gestaltet ist, dass es sich von den vorbekannten Formen deutlich unterscheidet (E. 2-2.2).
URG 2 I, 2 II f. Für den Urheberrechtsschutz ist der künstlerische Eindruck der Formgebung entscheidend, der durch die Gestaltung, Linienführung und das Zusammenwirken aller Elemente bestimmt wird. Eine mosaikartige Zergliederung des vorbekannten Formenschatzes in einzelne Elemente und deren einzelner Vergleich ist unzulässig (E. 2.4).
URG 2 I, 2 II f. Einem Möbelstück kommt urheberrechtlicher Schutz zu, wenn über eine rein handwerkliche oder industrielle Arbeit hinaus eine individuelle künstlerische Gestaltung erkennbar ist, die sich von den vorbekannten Formen deutlich abhebt. Das kann auch der Fall sein, wenn keine neue Stilrichtung eingeleitet oder wesentlich mitbestimmt wird (E. 2.5).
URG 2 I, 2 II f. Ein Werk der angewandten Kunst muss sich im Sinne der designrechtlichen Eigenart hinsichtlich des Gesamteindrucks in der Beurteilung der an einem Kauf interessierten Person vom Vorbekannten massgeblich abheben, und zwar so deutlich, dass es als einmalig erscheint (E. 2.6).
URG 2 I, 2 II f. Der künstlerische Eindruck des HfG-Barhockers ist nicht funktional bedingt, sondern weist mit der «minimalistischen» Ausgestaltung der für das Möbelstück notwendigen Elemente und ihrer aufeinander abgestimmten Proportionierung individuellen Charakter auf. Folglich ist die Gestaltung des HfG-Barhockers ein urheberrechtlich geschütztes Werk (E. 2.7-8).
2. Droit d’auteur
2.1 Droit d’auteur en géneral
LDA 2 I, 2 II f. Un siège peut constituer une œuvre protégée par le droit d’auteur lorsque sa conception présente un caractère individuel tel qu’il se distingue clairement des formes préexistantes (consid. 2-2.2).
LDA 2 I, 2 II f. Pour pouvoir bénéficier de la protection du droit d’auteur, la dimension artistique évoquée par la forme est déterminante et se mesure en fonction de la conception, des lignes et de l’interaction de tous les éléments. Une division par mosaïque des formes courantes préexistantes dans des éléments individuels et leur comparaison isolée ne sont pas admissibles (consid. 2.4).
LDA 2 I, 2 II f. Un meuble est protégé par le droit d’auteur lorsqu’il présente une dimension artistique individuelle qui se démarque d’un travail purement artisanal ou industriel et qui se distingue de manière évidente de formes préexistantes. Tel peut également être le cas, même si aucune nouvelle tendance artistique n’est initiée ou n’est influencée de façon marquante (consid. 2.5).
LDA 2 I, 2 II f. Dans le sens de l’originalité existant en droit des designs, une œuvre des arts appliqués doit se distinguer clairement des formes préexistantes sur la base de l’impression d’ensemble qu’elle laisse auprès d’un acquéreur potentiel appelé à l’apprécier. Cette distinction doit à ce point clairement ressortir que l’œuvre puisse être considérée comme revêtant un caractère unique (consid. 2.6).
LDA 2 I, 2 II f. La dimension artistique du tabouret de bar de la Hochschule für Gestaltung Ulm (HfG) n’est pas conditionnée par son aspect fonctionnel, mais présente un caractère individuel au regard de la conception «minimaliste» des éléments nécessaires à la fabrication d’un meuble et de l’harmonie de leur proportion. Partant, la conception du tabouret de bar de la HfG constitue une œuvre protégée par le droit d’auteur (consid. 2.7-8).
Abteilung I; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_115/2017
In den 1950er-Jahren entwarf Max Bill für die Hochschule für Gestaltung Ulm (HfG) einen Barhocker («HfG-Barhocker»), der sich durch seine reduzierte Formgebung auszeichnet:

Die Stiftung, welche unter anderem die Wahrung der Urheberrechte von Max Bill bezweckt, klagte gegen ein Möbelfabrikationsunternehmen (und eine ehemalige Lizenznehmerin) u. a. mit dem Begehren, es sei der Beklagten zu verbieten, den HfG-Barhocker herzustellen und zu vertreiben.
Das HGer St. Gallen versagte dem HfG-Barhocker mangels individuellen Charakters den Urheberrechtsschutz und wies die Klage diesbezüglich ab. Aufgrund der folgenden vier vorbekannten Modelle, die bereits alle wesentlichen Bestandteile des HfG-Barhockers aufgewiesen hätten, sei die Gestaltung des HfG-Barhockers derart stark eingeschränkt gewesen, dass für individuelle oder originelle Merkmale kein Raum mehr blieb, sei doch die Gestaltung des fraglichen Hockers entsprechend dem Zeitgeist auf das absolut Wesentliche reduziert gewesen. Im Zweifelsfall sei von einem rein handwerklichen Erzeugnis auszugehen.

Die Stiftung gelangt gegen diesen Entscheid mittels Beschwerde an das BGer.
Aus den Erwägungen:
2. Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) definiert das Werk in Art. 2 Abs. 1 URG: «Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.» Dazu gehören nach Art. 2 Abs. 2 lit. f URG insbesondere Werke der angewandten Kunst.
2.1 Nach der Legaldefinition geniessen Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz, wenn sie als geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter anzusehen sind. Originalität im Sinne einer persönlichen Prägung durch den Urheber oder die Urheberin ist nach dem geltenden, revidierten Gesetz nicht erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommt. Massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber-Individualität (BGE 136 III 225 E. 4.2; 134 III 166 E. 2.1; 130 III 168 E. 4.4, 714 E. 2.1; seither etwa BGer vom 19. März 2014, 4A_482/2013, E. 3.2.2; vom 2. Mai 2011, 4A_78/2011, E. 2.1). Dabei hängen die Anforderungen an die Individualität vom Spielraum ab, der für die individuelle Gestaltung zur Verfügung steht; je geringer dieser ist, desto eher ist Individualität zu bejahen (BGE 125 III 328 f. E. 4b, 331 m.H.). Geschützt ist, was sich als individuelle oder originelle Schöpfung von den tatsächlichen oder natürlichen Vorbedingungen im Rahmen der Zweckbestimmung abhebt (BGE 125 III 328 f. E. 4b; 117 II 466 E. 2a). Diktiert allerdings der Gebrauchszweck die Gestaltung durch vorbekannte Formen derart, dass für individuelle oder originelle Merkmale praktisch kein Raum bleibt, liegt ein rein handwerkliches Erzeugnis vor, das vom Schutz des Urheberrechts auszunehmen ist (BGE 125 III 328 f. E. 4b; 117 II 466 E. 2a; 113 II 190 f. E. I.2a, 197; j.m.H.). Dabei werden nach der Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst verhältnismässig hohe Anforderungen an die Individualität gestellt; im Zweifel ist danach auf eine rein handwerkliche Leistung zu erkennen (BGE 113 II 190 f. E. I.2a m.H.; bestätigt in BGer vom 2. Mai 2011, 4A_78/2011, E. 2.4).
2.2 Für Sitzmöbel besteht eine Vielzahl möglicher Formen, weshalb sich nicht sagen lässt, ihre Gestaltung sei weitgehend oder gar ausschliesslich durch deren Zweck vorgegeben. Es ist denn auch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sie urheberrechtlichen Schutz geniessen können (BGE 113 II 190 f. E. I.2a m.H.). Erforderlich und hinreichend ist für diesen Schutz, dass über eine rein handwerkliche oder industrielle Arbeit hinaus eine individuelle künstlerische Gestaltung erkennbar ist, die sich von den vorbekannten Formen deutlich unterscheidet, was namentlich zutrifft, wenn sich das Möbelstück von bisherigen Stilrichtungen klar abhebt und eine neue Richtung einleitet oder wesentlich mitbestimmt (BGE 113 II 190 f. E. I.2a; vgl. auch BGE 134 III 547 f. E. 2). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Gutachten verneint, dass der HfG-Barhocker einen Stil wesentlich mitgeprägt habe. Der Hocker zeichnet sich nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil durch seine reduzierte Formgebung aus, wobei das Konzept des Barhockers definiert wird als Verbindung einer runden Sitzfläche mit leicht schräg gestellten Beinen und einem Ring, der die Konstruktion stabilisiert und gleichzeitig als Fussstütze dient. Die Vorinstanz stellt fest, dass dieses Konzept zum Zeitpunkt der Entwicklung des HfG-Barhockers bekannt war und führt namentlich vier ältere Modelle an, in denen nahezu alle Bestandeselemente des HfG-Barhockers auf die eine oder andere Weise enthalten waren, wobei unerheblich sei, ob die Hocker drei- oder vierbeinig ausgestaltet seien, da die gemeinsame Urform mit ihren schräg in das Sitzbrett eingepassten Beinstollen weitere Varianten gleichsam vorgebe. Die Vorinstanz fügt zudem an, dass in etwa der glei- | chen Zeit ein Barhocker von Robin Day hergestellt wurde, dessen einziger Unterschied darin bestehe, dass die Stahlrohre unterhalb der Sitzfläche mittig zusammenlaufen, während sie beim HfG-Barhocker etwas auf Distanz gesetzt sind.
[…]
2.4 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, die Vorinstanz habe eine unzulässige, «mosaikartige» Betrachtung angewandt, indem sie den vorbekannten Formenschatz in einzelne Elemente zergliedert und diese miteinander verglichen habe. Für den urheberrechtlichen Schutz entscheidend ist der künstlerische Eindruck der Formgebung, der nicht die notwendige oder gar ausschliessliche Folge eines einzelnen Bauelementes ist, sondern durch die Gestaltung, Linienführung und das Zusammenwirken aller Elemente bestimmt wird. Dabei kann zwar die Gestaltung eines Elementes dominieren und so hervorstechen, dass es prägend wirkt. Aber der Vergleich einzelner Elemente ist nicht entscheidend (vgl. BGE 113 II 190 f. E. I.2b). Nicht entscheidend ist jedenfalls, dass einzelne Elemente vorbekannt sind.
2.5 Die Beschwerdeführerin rügt sodann zu Recht, die Vorinstanz habe dem Umstand der fehlenden deutlichen Unterscheidung zu den bestehenden Stilrichtungen im Rahmen ihrer Beurteilung der Werk-Individualität zu viel Bedeutung beigemessen und damit die Anforderungen an die Individualität eines Werks überspannt. Zwar hat das BGer im amtlich publizierten Urteil BGE 113 II 190 ausgeführt, dass die Individualität namentlich dann zu bejahen ist, wenn sich das Möbelstück von bisherigen Stilrichtungen klar abhebt und eine neue Richtung einleitet oder wesentlich mitbestimmt. Als massgebend für die Individualität des Werks wird in diesem Urteil jedoch hervorgehoben, dass über eine rein handwerkliche oder industrielle Arbeit hinaus eine individuelle künstlerische Gestaltung erkennbar ist, die sich von den vorbekannten Formen deutlich abhebt. Dies kann auch der Fall sein, wenn keine neue Stilrichtung eingeleitet oder wesentlich mitbestimmt wird, worauf im Übrigen auch der angefochtene Entscheid in anderem Zusammenhang hinweist.
2.6 Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz für Werke der angewandten Kunst vergleichsweise höhere Anforderungen an die Individualität stelle, indem sie den urheberrechtlichen Schutz im Zweifelsfall verweigere.
2.6.1 Das BGer hat im unveröffentlichten Urteil vom 2. Mai 2011, 4A_78/2011 unter Verweis auf die Materialien und die Doktrin (I. Cherpillod, in: B. Müller / R. Oertli [Hg.], Urheberrechtsgesetz, Bern 2006, URG 2 N 56; R. von Büren / M. A. Meer, in: R. von Büren / L. David [Hg.] Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SIWR II/1, 2. Aufl., Basel 2006, 77) erkannt, dass die Praxis, wonach im Zweifel bei Werken der angewandten Kunst eine rein handwerkliche Leistung vorliegt, weiterhin gilt. Die Beschwerdeführerin befürwortet namentlich unter Verweis auf eine Praxisänderung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH I ZR 143/12 vom 13. November 2013, BGHZ 199 [2014] 52; GRUR 2014, 175, «Geburtstagszug») eine Änderung der Rechtsprechung. Sie hält die Praxis des deutschen Höchstgerichts unter Verweis auf BGE 75 II 355, 360/362, und die EU-Designrichtlinie für relevant, da diese auch dem schweizerischen Gesetzgeber als Leitlinie diente (Botschaft vom 16. Februar 2000 zu einem Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens und einem Bundesgesetz über den Schutz von Design, BBl 2000, 2781).
2.6.2 Die Geltungsbereiche des URG einerseits und des DesG (SR 232.12) anderseits unterscheiden sich dadurch, dass das Urheberrecht die «individuelle», das Designrecht die «eigenartige» Leistung schützt. Der Schutz beider Gesetze gilt der kreativen Formgebung. Aus dem grundsätzlich übereinstimmenden Schutzzweck ergibt sich angesichts des unterschiedlich weit reichenden Schutzes, dass die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Individualität höher sein müssen als die Eigenart des Designrechts (L. David, in: Müller / Oertli [Hg.], Einführung N 27). Ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst kann daher nur vorliegen, wenn die künstlerische Gestaltung eines handwerklichen Erzeugnisses mindestens die designrechtliche Eigenart (Art. 2 Abs. 1 DesG) unbestreitbar klar und deutlich erreicht. Für die designrechtliche Eigenart ist erforderlich, dass sich der Gesamteindruck der beanspruchten Form in der Beurteilung der an einem Kauf der entsprechend gestalteten Produkte unmittelbar interessierten Personen vom Vorbekannten massgeblich abhebt (BGE 134 III 547 f. E. 2.2; 133 III 189, 5.1.1; vgl. auch BGE 134 III 205 E. 6). Da Werke der angewandten Kunst durch ihren Gebrauchszweck bestimmt sind, ist entscheidend, ob sich die künstlerische Formgebung im Rahmen dieses Zwecks von den vorbekannten Formen so deutlich abhebt, dass sie als einmalig erscheint.
2.7 Die Vorinstanz hat dem «HfG-Barhocker» von Max Bill den urheberrechtlichen Schutz namentlich in der Erwägung verweigert, die Formgebung bestehe aus vorbekannten Elementen eines Hockers, die auf das absolute Minimum reduziert seien, so dass für weitere formale Ausgestaltung kein Spielraum bleibe bzw. sich die Formgebung künstlerisch gar nicht mehr individualisieren lasse. Die vorbekannten Elemente, aus denen sich ein Barhocker zusammensetzt, definiert die Vorinstanz dabei als runde Sitzfläche mit leicht abgeschrägten Stützen und einer kreisrunden Stabili- | sierung, die zugleich als Fussstütze dient. Damit beschreibt die Vorinstanz indes nur eine mögliche Ausführung eines Barhockers, wie sich aus den im angefochtenen Urteil abgebildeten vorbekannten Modellen ergibt. Danach bestehen zwar die vorbekannten Barhocker aus einer Sitzfläche, Stützen und einer Stabilisierung, welche die Stützen verbindet. Dass jedoch die vorbekannten Modelle von Barhockern im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung des HfG-Barhockers ausschliesslich runde Sitzflächen und leicht abgeschrägte Stützen aufgewiesen hätten, ergibt sich daraus gerade nicht. Auch die im angefochtenen Urteil abgebildeten Modelle, die dem HfG-Barhocker am nächsten kommen, weisen zum Teil viereckige Sitzflächen bzw. gerade Stützen (am Rande der Sitzfläche angebracht) bzw. auf die Mitte der Sitzfläche zulaufende Stützen auf, die zudem unterschiedlich proportioniert und ausgestaltet sind. Dass die vorbekannten Hocker teilweise nicht drei, sondern vier Stützen haben, stellt die Vorinstanz selbst fest, hält dies jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Wirkung auf die Formgebung des Hockers für unerheblich.
2.8 Der HfG-Barhocker ist als Werk geschützt, wenn er sich als individuelle oder originelle Schöpfung von den tatsächlichen oder natürlichen Vorbedingungen im Rahmen der Zweckbestimmung deutlich abhebt (BGE 125 III 328 f. E. 4b; 117 II 466 E. 2a; vgl. auch BGE 136 III 225 E. 4.2).
2.8.1 Die Vorinstanz hat den Gebrauchszweck, in dessen Rahmen vorbekannte Formen der Gestaltung zu berücksichtigen sind, zutreffend als Barhocker definiert. Die praktische Anwendung besteht in der Möglichkeit, die an einer Bar servierten Getränke und Speisen sitzend zu konsumieren; die Sitzflächen müssen daher auf einer Höhe angebracht sein, die der sitzenden Person die bequeme Erreichbarkeit der Angebote auf der Bar gewährleistet. Da Bars regelmässig für Konsumationen durch stehende Personen eingerichtet sind, sind sie etwa eine Treppenstufe höher als die üblichen Tische; entsprechend müssen die Sitzflächen um etwa eine Treppenstufe höher liegen als diejenigen für die Konsumation an Tischen. Um die Sitzfläche zu erreichen, muss eine Aufstiegsmöglichkeit bestehen. Der Gebrauchsgegenstand Barhocker ist daher so konzipiert, dass eine Sitzfläche auf Trägern in einer Höhe angebracht ist, die durch einen Aufstieg in Höhe einer Stufe erreicht werden kann; dabei hat sich herausgebildet, die Aufstiegsmöglichkeit durch eine horizontale Leiste ausserhalb oder innerhalb der Träger zu gewährleisten: diese dient gleichzeitig der Stabilisierung der Träger und erlaubt ausserdem der sitzenden Person, die Füsse darauf zu stellen.
2.8.2 Die Elemente, welche einen Barhocker seiner Funktion nach charakterisieren, bestehen somit aus Trägern, welche eine Sitzgelegenheit in Höhe von 60 bis 80 cm tragen und um die auf einer Höhe von etwa 20 cm ab Boden eine horizontale Leiste angebracht ist. Der Spielraum für die Gestaltung von Hockern, welche diese Elemente aufweisen, ist nicht sehr eingeschränkt, wie schon die im angefochtenen Urteil als vorbekannt angeführten Formen zeigen. Die Träger müssen nicht – in unterschiedlichem Winkel – abgeschrägt sein, sondern können auch völlig senkrecht ausgestaltet sein (in diesem Fall aus Gründen der Stabilität wohl am äusseren Rand der Sitzfläche). Die Sitzfläche ihrerseits kann unterschiedlich geformt sein (z. B. Rechtecke, runde oder ovale Formen, mit oder ohne Lehne). Die Leisten können eckig oder rund, innerhalb oder ausserhalb der Träger montiert sein. Ausserdem kann Materialwahl oder Farbgebung den Gesamteindruck der Gestaltung eines Barhockers wesentlich verändern.
2.8.3 Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich der HfG-Barhocker durch Minimalismus seiner Formgebung auszeichnet. Ihr kann indes nicht gefolgt werden, wenn sie die Individualität aus der Erwägung verneint, dass eine weitere Reduktion der Formen nicht mehr denkbar ist. Gerade klassische Formen zeichnen sich mitunter dadurch aus, dass die Eleganz ihrer Gestaltung mit minimalen Elementen beeindruckt. Die funktional notwendigen Elemente eines Barhockers-Träger, Sitzfläche und Leiste – sind beim HfG-Barhocker zwar minimal so ausgestaltet, dass die drei, durch eine runde Leiste verbundenen, Träger in optimalem Winkel direkt mit der entsprechend proportionierten runden Sitzfläche verbunden sind. Es kann indes nicht gesagt werden, damit sei auch technisch-funktional die stabilste Form so gestaltet, dass sie nicht monopolisiert werden dürfe. Denn es trifft nicht zu, dass etwa Hocker mit vier völlig vertikal gestalteten oder in anderem Winkel abgeschrägten Trägern, mit einer eckigen oder anders proportionierten Sitzfläche ihren Zweck weniger gut erreichen würden als die hier umstrittene «minimale» Gestaltung. Soweit die Vorinstanz daher sinngemäss die Individualität aus der Erwägung verneint, dass der technisch-funktionale Zweck eines Barhockers nicht besser erreicht werden könne als mit der minimalen Gestaltung der erforderlichen Elemente, kann ihr nicht gefolgt werden. Der künstlerische Eindruck, der durch die minimalistische Gestaltung erreicht wird, ist nicht funktional bedingt.
2.8.4 Die Vorinstanz hat als vorbekannte Formen von Barhockern vier Modelle berücksichtigt. Es ist nicht bestritten, dass diese für vorbekannte Formen typisch sind bzw. die dem HfG-Barhocker am ähnlichsten erscheinenden vorbekannten Gestaltungen darstellen. Von diesen Formen unterscheidet sich der hier umstrittene | HfG-Barhocker bzw. dessen Vorgänger (dessen runde Sitzfläche aus Holz gefertigt und dessen Befestigungsleiste noch ausserhalb der Träger angebracht war) wesentlich. Der Gesamteindruck des HfG-Barhockers hebt sich von den im angefochtenen Urteil abgebildeten vorbekannten Formen künstlerisch so ab, dass seine urheberrechtliche Individualität nicht verneint werden kann. So sind nicht nur die drei Träger (die optisch selbstverständlich einen anderen Eindruck hervorrufen als vier Träger) in ihrer Schrägstellung und unmittelbaren Befestigung etwas innerhalb der unteren Seite der Sitzfläche in keinem der Vorgängermodelle ähnlich verwirklicht. Auch das Verhältnis zwischen den (gestalterisch optimal abgeschrägten) Trägern und der runden (verhältnismässig kleinen) Sitzfläche prägt den Gesamteindruck des HfG-Barhockers so, wie es in keinem der vorbekannten Modelle auch nur annähernd angedeutet ist.
2.8.5 Durch die «minimalistische» Ausgestaltung der für einen Barhocker notwendigen Elemente und ihre aufeinander abgestimmte Proportionierung erweckt der HfG-Barhocker einen Gesamteindruck, der ihn als solchen individualisiert und von den vorbekannten Modellen deutlich abhebt. Der urheberrechtliche Schutz kann diesem Werk angewandter Kunst daher nicht versagt werden. Die Beschwerde ist aus diesem Grunde gutzuheissen und die Klage auch in Bezug auf den HfG-Barhocker gutzuheissen.
[…]
Mm
Anmerkung:
Höchstrichterliche Urteile im Urheberrecht, insbesondere zum Werkbegriff, sind rar und werden von den Rechtsanwendern entsprechend hungrig aufgenommen. Abgesehen davon, dass der Entscheid vermutlich induktiv, d.h. vom Ergebnis ausgehend, statt deduktiv entstanden ist, wird er auch in anderen Punkten Anlass zu Diskussionen geben:
Das Urteil wird vom Ergebnis her dazu verleiten, die Anforderungen an die Individualität auch für «minimalistische» Gestaltungen in anderen Werkkategorien (z. B. der Fotografie) herabsetzen zu wollen. Dem wird entgegenzuhalten sein, dass das BGer im vorliegenden Fall seine Rechtsprechung zur Werkindividualität nicht geändert hat, und die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zur allgemeinen Regel erhoben werden dürfen.