«Mediendatenbank» Bundesgericht vom 17. Februar 2022
Aktivlegitimation zur Durchsetzung von Urheberrechten verneint
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; 4A_527/2021
URG 8 II.
Falls der Urheber ungenannt bleibt, kann der Herausgeber oder subsidiär die Person, welche ein Werk veröffentlicht hat, die Urheberrechte an diesem Werk ausüben (E 4.1).
URG 16 I.
Die Auslegung eines Arbeitsvertrags wird in der Regel (auch ohne explizite Urheberrechtsklausel) zum Ergebnis führen, dass die Parteien zumindest konkludent die Übertragung oder Lizenzierung jener Urheberrechte beabsichtigten, welche die Arbeitgeberin zur Erreichung ihres Zwecks benötigt. In einem Zivilprozess kann eine solche Rechteübertragung oder -einräumung jedoch nicht einfach vorausgesetzt werden, sondern ist anhand der konkreten Vertragsgestaltung und der Umstände im Einzelfall darzulegen (E. 4.2 und 4.3).
URG 8 II und 16 I.
Will sich die Herausgeberin zur Geltendmachung der Urheberrechte an einer Vielzahl von Artikeln (in casu 10’398) teilweise auf Art. 8 Abs. 2 URG stützen (Geltendmachung der Urheberrechte durch die Herausgeberin, wenn der Urheber ungenannt blieb), so muss sie darlegen, für welche der Artikel sie diese Grundlage anruft (E. 4.3 i.V.m.E. 3).
LDA 8 II.
Si l’auteur d’une œuvre n’est pas nommé, l’éditeur ou, à titre subsidiaire, la personne qui l’a divulguée peut exercer les droits d’auteur sur celle-ci (consid. 4.1).
LDA 16 I.
En règle générale, l’interprétation d’un contrat de travail (y compris en l’absence de clause relative au droit d’auteur) mène à la conclusion que les parties, du moins tacitement, avaient l’intention de transférer ou de concéder sous licence les droits d’auteur dont l’employeur a besoin pour atteindre ses objectifs. Dans un procès civil, toutefois, un tel transfert ou une telle concession sous licence des droits ne peuvent pas être simplement présupposés, mais doivent être exposés au regard de la structure concrète du contrat et des circonstances propres au cas d’espèce (consid. 4.2 et 4.3).
LDA 8 II et 16 I.
Si l’éditeur entend se fonder en partie sur l’art. 8 al. 2 LDA (exercice des droits d’auteur par l’éditeur si l’auteur n’est pas nommé) pour faire valoir des droits d’auteur sur une multitude d’articles (en l’espèce: 10 398), il doit expliquer pour lesquels de ces articles il invoque cette base légale (consid. 4.3 en rel. avec consid. 3).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin betreibt seit August 2000 einen Online-Nachrichtendienst namens «X.». Die Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 betreibt als Gemeinschaftsunternehmen eine Mediendatenbank, die den Volltext der Zeitungen und Zeitschriften der beteiligten Medienunternehmen, der meisten Schweizer Tages- und Wochenzeitungen sowie von internationalen Pressetiteln enthält. Die Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten 1.
Am 18. Oktober 2019 reichte die Klägerin beim HGer ZH eine Klage ein. Sie machte geltend, die Beklagten hätten in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 10. Oktober 2017 ohne ihr Einverständnis 10’398 urheberrechtlich geschützte Artikel aus dem «X.» in ihren Datenbanken erfasst und zugänglich gemacht. Die Klägerin stellte ein Auskunftsbegehren und klagte auf Schadenersatz und Gewinnherausgabe.
Mit Beschluss und Urteil vom 6. September 2021 trat das HGer ZH auf das Auskunftsbegehren nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde an das Bundesgericht.
3.So ist die Beschwerdeführerin unter anderem der Meinung, das Handelsgericht habe ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 62 URG, konkret für die Leistungsbegehren nach Art. 62 Abs. 2 URG (in Verbindung mit den entsprechenden obligationenrechtlichen Bestimmungen), zu Unrecht verneint.
[…]
3.2.Das Handelsgericht erwog, aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich zwar, dass G., H., I. und J. Artikel für den «X.» verfasst hätten, wobei für die letzteren drei Journalisten (H., I. und J.) Verträge über die «Abtretung» von Urheberrechten zugunsten der Beschwerdeführerin eingereicht worden seien. Aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin ergebe sich aber ebenso, dass noch weitere, nicht näher bekannte Autoren Beiträge für den «X.» geschrieben hätten. Dass diese unbekannten Autoren ihre Urheberrechte an die Beschwerdeführerin abgetreten hätten, lege diese nicht substantiiert dar. Soweit die Beschwerdeführerin die Autoren nenne, zeige sie nicht auf, wer welchen Artikel geschrieben haben soll. Es sei daher unklar, ob die genannten Autoren überhaupt gewisse der streitgegenständlichen 10’398 Artikel geschrieben hätten oder ob sie lediglich Autoren der restlichen rund 70’000 offenbar ebenfalls im «X.» veröffentlichten, aber nicht Teil der Klage bildenden Artikel seien. «Selbst wenn» bekannt wäre, welcher Autor welchen Artikel geschrieben habe, bleibe die behauptete Abtretung der Urheberrechte von G. an die Beschwerdeführerin unsubstantiiert. Abgesehen davon scheitere die Aktivlegitimation «auch» an der fehlenden Differenzierung zwischen jenen Artikeln, deren Autor bekannt sei, und jenen, bei welchen dies nicht der Fall sei. Es könne daher nicht ge|sagt werden, für welche Artikel die Beschwerdeführerin ihre Aktivlegitimation aus Art. 8 Abs. 2 URG ableiten könne und für welche Artikel sich ihre Klagebefugnis aus einer Abtretung ergebe. «Doch selbst wenn all dies bekannt wäre», scheitere eine Berufung auf Art. 8 Abs. 2 URG, da die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet habe, «dass die ungenannten Autoren unbekannt seien». Zusammenfassend gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ihre urheberrechtliche Berechtigung an den Artikeln des «X.s» aufzuzeigen. Aus diesem Grund sei ihre Aktivlegitimation zu verneinen.
3.3.Die Beschwerdeführerin wendet unter anderem ein, dass die Urheberrechte an den Artikeln ihrer drei Journalisten H., I. und J. unstreitig durch Arbeits- und Mitarbeitsverträge an sie abgetreten worden seien. Insoweit müsse ihre Aktivlegitimation ohne Weiteres bejaht werden. Weiter sei unbestritten, dass «die meisten» streitgegenständlichen Artikel von der Chefredaktorin G. verfasst worden seien. Auch diesbezüglich sei eine Abtretung der Urheberrechte erfolgt, worüber die Vorinstanz hätte Beweis abnehmen sollen. Ohnehin schliesse der Abschluss eines Arbeitsvertrags die Übertragung der Urheberrechte an die Arbeitgeberin nach Massgabe des Zwecks des Arbeitsverhältnisses mit ein. Demzufolge seien die Urheberrechte aller Artikel – unabhängig ob von genannten oder ungenannten Autoren stammend – «konkludent» an sie übertragen worden. Jedenfalls aber sei sie (die Beschwerdeführerin) die Herausgeberin des «X.s», weshalb ihre Aktivlegitimation gestützt auf die Vermutung in Art. 8 Abs. 2 URG zu bejahen sei, ungeachtet der Abtretung an den einzelnen Artikeln.
4.
4.1.[…]
Davon zu unterscheiden ist die Regel in Art. 8 Abs. 2 URG. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Herausgeber – oder subsidiär jene Person, die das Werk veröffentlicht hat – das Urheberrecht ausüben kann, solange die Urheberschaft ungenannt (oder unbekannt) bleibt. Dies kann ohne Weiteres eine juristische Person sein (M. Rehbinder/A. Viganò, Kommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, URG 8 N 6) und soll es dem Urheber ermöglichen, sein Urheberrecht gegenüber Dritten zu verteidigen, ohne seine Anonymität preisgeben zu müssen (R. M. Hilty, Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2020, Rz 286). Der Herausgeber beziehungsweise der Veröffentlicher erhält indes kein eigenes Urheberrecht, sondern die Befugnis, die Rechte des Urhebers in eigenem Namen geltend zu machen (I. Cherpillod, Propriété intellectuelle, Bâle 2013, LDA 8 N 10 f.; D. Barrelet/W. Egloff, Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. Bern 2020, URG 8 N 5; Hilty, Rz 286; G. Hug, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2012, URG 8 N 12). Wird der Urheber genannt, fallen die dem Herausgeber oder Veröffentlicher in Art. 8 Abs. 2 URG eingeräumten Befugnisse dahin und hat der Urheber seine Rechte von diesem Zeitpunkt an selbst (oder durch gewillkürte Vertreter) zu wahren.
4.2.[…]
Die Arbeitgeberin kann sich Urheberrechte vertraglich (freilich auch vorgängig und global) übertragen lassen, und wohl wird man gestützt auf eine entsprechende Vertragsauslegung in der Regel sehr rasch auf eine solche, im Arbeitsvertrag konkludent vereinbarte Übertragung jener Rechte schliessen müssen, welche die Arbeitgeberin zur Erreichung ihres Zwecks benötigt (zumindest aber die Einräumung einer Lizenz daran; vgl. BGer vom 23. April 2013, 4A_643/2012, E. 3.1 und 3.2; J. de Werra, Propriété intellectuelle, Bâle 2013, LDA 16 N 44–46; Rehbinder/Viganò, URG 16 N 11; vgl. im Übrigen zur «Zweckübertragungstheorie» auch BGE 101 II 102 ff. E. 3 und BGer vom 8. Mai 2008, 4A_104/2008, E. 4.2). Dies versteht sich indes nicht von selbst, sondern ist anhand der konkreten Vertragsgestaltung und der Umstände im Einzelfall zu prüfen (eingehend R. von Büren/M. Meer, SIWR II/1, 3. Aufl., Basel 2014, 165–173 und 250 f.; sodann etwa Barrelet/Egloff, URG 16 N 28; Hilty, Rz 666–670).
Soweit immerhin der Urheber auf dem Werkexemplar nicht genannt ist und die Arbeitgeberin als Herausgeberin oder Werkveröffentlicherin fungiert, ist sie gestützt auf Art. 8 Abs. 2 URG zur Ausübung des Urheberrechts befugt, selbstredend nicht ihres eigenen Urheberrechts, sondern jenes ihres Arbeitnehmers.
4.3.Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform:
Ausgangspunkt bildet die vorinstanzliche Feststellung, wonach von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt worden ist, «wer welchen Artikel» geschrieben hat. Die Beschwerdeführerin hat umgekehrt (zumindest im kantonalen Verfahren) auch nicht behauptet, die Urheberschaft der Artikel sei ungenannt (im Sinne von Art. 8 Abs. 2 URG); im Gegenteil führte sie aus, G. habe «die meisten» Artikel verfasst, andere stammten von H., I. und J. Gestützt auf ihren Tatsachenvortrag (Art. 55 Abs. 1 ZPO) kann somit nicht geschlossen werden, sie sei zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 62 URG legitimiert: Weder lässt sich erstellen, ob überhaupt und in Bezug auf welche Artikel sie zufolge Rechtsübertragung («Abtretung») Inhaberin von Urheberrechten geworden wäre (Art. 16 URG) oder eine ausschliessliche Lizenz eingeräumt erhalten hätte (Art. 62 Abs. 3 URG), noch lässt sich eruieren, ob überhaupt und hinsichtlich welcher Artikel sie qua Art. 8 Abs. 2 URG zur prozessualen Ausübung von Urheberrechten befugt erschiene. Das Argument der Beschwerdeführerin, alle streitgegenständlichen Artikel stammten von aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern, weshalb sie als Arbeitgeberin ohne Weiteres zur Geltendmachung der Rechte an diesen Artikeln befugt sei, verfängt in dieser Absolutheit und derart losgelöst von der konkreten Arbeitsvertragsgestaltung nach der schweizerischen Gesetzeskonzeption (Erwägung 4.2) nicht.
Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
[…]
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