«Medikamenteninjektionspen» Bundesgericht vom 31. Januar 2022
Patentverletzung
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_500/2021
PatG 128 b; ZPO 124 I, 126 I; BV 29 I.
Wird in einem Patentverletzungsprozess aufgrund eines parallelen Einspruchsverfahrens vor dem EPA ein Sistierungsantrag gestellt, so liegt es im Ermessen des Gerichts, welches die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen hat, das Verfahren auszusetzen oder nicht. Im Falle eines durch den Rechteinhaber gestellten Sistierungsantrags während laufender Einspruchsfrist kann sich dieser nicht auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheide berufen, zumal er mit der Klage auch zuwarten kann. Das Interesse an einer beförderlichen Verfahrensführung – und damit an der Ablehnung des Sistierungsantrags – überwiegt, wenn mit einer langen Verfahrensdauer vor dem EPA zu rechnen ist und die potenziell patentverletzende Partei durch den hängigen Patentverletzungsprozess in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit behindert ist (E. 3.3).
PatG 26 I c, 58 II; EPÜ 123 II, 138 I c.
Eine Änderung der Patentanmeldung, durch welche ein isoliertes Merkmal aus einer Reihe von Merkmalen herausgegriffen wird, die ursprünglich nur in Kombination miteinander offenbart wurden (sog. Zwischenverallgemeinerung), ist nur zulässig, wenn keinerlei eindeutig erkennbare funktionale oder strukturelle Verbindung zwischen den Merkmalen der spezifischen Kombination besteht beziehungsweise das herausgegriffene Merkmal nicht untrennbar mit diesen Merkmalen verknüpft ist (E. 4).
PatG 26 I c, 58 II; EPÜ 123 II, 138 I c.
Eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung liegt vor, wenn in der ursprünglichen Anmeldung eine Kombination von Merkmalen nur in einer bestimmten Ausführungsform offenbart wurde, durch eine Änderung die technische Lehre aber in beliebiger Beschaffenheit eingesetzt werden kann. Entscheidend ist allein, ob der Fachmann ausgehend von den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zweifelsfrei hätte erkennen können, dass die Ausführungsform nicht in engem Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Ausführungsbeispiels steht, sich mithin unmittelbar und eindeutig auf den allgemeinen Kontext bezieht (E. 7).
LBI 128 b; CPC 124 I, 126 I; Cst. 29 I.
Si une requête de suspension est déposée dans le cadre d’une procédure pour violation d’un brevet en raison d’une procédure d’opposition parallèle devant l’OEB, il appartient au tribunal, qui doit mettre en balance les intérêts des parties, de suspendre ou non la procédure. Dans le cas d’une demande de suspension présentée par le titulaire des droits pendant le délai d’opposition, celui-ci ne peut pas invoquer le risque de décisions contradictoires, d’autant plus qu’il peut attendre avant d’intenter l’action. L’intérêt à ce que la procédure soit menée avec célérité – et donc à ce que la requête de suspension soit rejetée – prévaut lorsqu’il faut s’attendre à une longue procédure devant l’OEB et que la partie potentiellement contrefactrice est entravée dans sa liberté de développement économique par la procédure pour violation du brevet en cours (consid. 3.3).
LBI 26 I c, 58 II; CBE 123 II, 138 I c.
Une modification de la demande de brevet par laquelle une caractéristique isolée est extraite d’une série de caractéristiques qui n’ont été initialement divulguées qu’en combinaison les unes avec les autres («généralisation intermédiaire») n’est admissible que s’il n’existe aucun lien fonctionnel ou structurel clairement identifiable entre les caractéristiques de la combinaison spécifique ou si la caractéristique extraite n’est pas indissociablement liée à ces caractéristiques (consid. 4).
LBI 26 I c, 58 II; CBE 123 II, 138 I c.
Il y a généralisation intermédiaire inadmissible lorsque, dans la demande initiale, une combinaison de caractéristiques n’est divulguée que sous une forme d’exécution particulière, mais qu’une modification permet d’utiliser l’enseignement technique sous n’importe quelle forme. Le seul critère déterminant est de savoir si, sur la base des documents de la demande initiale, un homme de métier aurait pu reconnaître sans aucun doute que la forme d’exécution n’était pas étroitement liée aux autres caractéristiques de l’exemple de forme d’exécution et se référait donc directement et sans équivoque au contexte général (consid. 7).
Die A. Company mit Sitz in den USA ist Inhaberin des schweizerischen/liechtensteinischen Teils eines europäischen Patents betreffend einen Medikamenteninjektionspen. Solche Pens bieten die Möglichkeit, eine zu hoch eingestellte Medikamentendosis zu korrigieren (sog. «dial back») oder eine letzte Dosis so zu kontrollieren, dass der Benutzer keine Dosis einstellen kann, die höher ist als die verbleibende Medikamentenmenge in einer Kartusche (sog. «last dose management» oder «last dose control»). Das Patent setzt sich zur Aufgabe, gleichzeitig eine verbesserte Funktionalität des «dial back» wie auch des «last dose control management» vorzusehen. Ausserdem sollte ein Pen mit einer unkomplizierten Anordnung geschaffen werden, die einfach anpassbar ist.
|Am 10. Januar 2020 reichte die A. Company beim Bundespatentgericht eine Patentverletzungsklage gegen die B. AG ein und warf ihr darin vor, Medikamenteninjektionspens herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu setzen, welche in den Schutzbereich ihres Patents fielen. Die A. Company stellte zudem einen prozessualen Antrag, das
Verfahren bis zum Abschluss eines Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt betreffend des Streitpatents auszusetzen. Mit Urteil vom 9. Juni 2021 wies das Bundespatentgericht sowohl den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens als auch die Klage ab. Das Bundesgericht wies die in der Folge erhobene Beschwerde in Zivilsachen ebenfalls ab.
3.3.(Materielle Kritik)
3.3.1.Nach Art. 128 lit. b PatG […] kann das Patentgericht das Verfahren, insbesondere das Urteil, aussetzen, wenn die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt (EPA) ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Darüber hinaus sieht Art. 126 Abs. 1 ZPO vor, dass das Gericht das Verfahren sistieren kann, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, so namentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
3.3.2.Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz darauf aufmerksam, dass zum Patent EP xxx B1, dessen schweizerischer/liechtensteinischer Teil Gegenstand dieses Prozesses ist, ein Einspruchsverfahren beim EPA hängig sei. Sie brachte vor, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe, im Speziellen weil «die vorläufige Beurteilung der Einspruchsabteilung und das Fachrichtervotum teilweise zu unterschiedlichen Auffassungen» gelangt seien.
3.3.3.Das Bundespatentgericht verwarf diese Argumentation. Es wies darauf hin, dass nicht vor dem ersten Halbjahr 2023 mit einem rechtskräftigen Abschluss des europäischen Einspruchsverfahrens zu rechnen sei. Die hängige Patentverletzungsklage behindere die Beschwerdegegnerin in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit, da sie bis zum Abschluss des Verletzungsverfahrens nicht wisse, ob sie die angegriffene Ausführungsform weiter herstellen und vertreiben dürfe. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sei demgegenüber moderat. Hinzu komme, dass es die Beschwerdeführerin als Klägerin sei, die noch während laufender Einspruchsfrist eine Patentverletzungsklage eingereicht habe. Wäre es ihr tatsächlich daran gelegen, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, hätte sie mit der Klage zuwarten können. Insgesamt überwiege das von Art. 29 Abs. 1 BV geschützte Interesse der Beschwerdegegnerin an einer beförderlichen Verfahrensführung.
3.3.4.Bei Art. 128 PatG und Art. 126 ZPO handelt es sich um «Kann-Bestimmungen». Sie räumen dem Gericht ein erhebliches Ermessen ein (vgl. BGer vom 12. Juli 2018, 4A_249/2018, E. 3; vom 8. November 2016, 4A_307/2016, E. 2.4; vom 2. Dezember 2015, 4A_409/2015, E. 4; vom 17. Februar 2015, 4A_683/2014, E. 2.1; ferner BGer vom 17. August 2020, 4A_386/2020, E. 6). Entsprechend schreitet das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein (BGE 143 III 261 ff. E. 4.2.5; 140 III 159 ff. E. 4.2).
Art. 128 lit. b PatG soll namentlich verhindern, dass der vom Patentinhaber Beklagte im schweizerischen Patentverletzungsprozess zu Unterlassung oder Schadenersatz verurteilt, das europäische Patent nachträglich im Einspruchsverfahren indes ganz oder teilweise widerrufen wird (BBl 1976 II 109 zu Art. 127–129 PatG; M. Schweizer, in: M. Schweizer/H. Zech [Hg.], Patentgesetz, Bern 2019, PatG 128 N 2). Die Norm ist denn auch auf den Fall zugeschnitten, in dem der Beklagte den Sistierungsantrag stellt und dem regelmässig das Interesse des klägerischen Patentinhabers gegenüberzustellen ist, sein Patentrecht effektiv und zeitnah durchzusetzen (siehe P. Heinrich, PatG/EPÜ, Schweizerisches Patentgesetz/Europäisches Patentübereinkommen. Kommentar in synoptischer Darstellung, 3. Aufl., Bern 2018, PatG 128 N. 6 f.).
Im vorliegenden Fall ist es nun aber die Beschwerdeführerin, welche als Klägerin um Aussetzung des Verfahrens ersucht. Sie begründet diese besondere Konstellation im Wesentlichen wie folgt: Sollte das EPA das Patent in einer (bloss) eingeschränkten Fassung für rechtsbeständig erachten, gelte es in dieser Fassung auch für die Schweiz. Werde dem Sistierungsantrag nun stattgegeben, könne sie die vom EPA (gegebenenfalls) aufrechterhaltene Version als echtes Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO in das laufende schweizerische Patentverletzungsverfahren einbringen. Werde das Verfahren indes nicht ausgesetzt, verwehre ihr der Grundsatz der materiellen Rechtskraft, eine neue Verletzungsklage gestützt auf das Patent in der vom EPA eingeschränkten Fassung zu erheben.
Dies trifft indes nicht zu. Die Einschränkung der Patentansprüche – ob verbal im Prozess vor Bundespatentgericht oder mit erga-omnes-Wirkung durch das EPA beziehungsweise das IGE – führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nämlich zu einem neuen (technischen) Sachverhalt und folglich zu einer neuen Anspruchsgrundlage (BGE 146 III 416 ff. E. 4.1, 4.3 und 5.3, 146 III 55 ff. E. 2.5.1; BGer vom 8. Mai 2018, 4A_543/2017, E. 2.2). Damit ist der Argumentation der Beschwerdeführerin der Boden entzogen. Ihre Ansicht liefe ausserdem darauf hinaus, dass bei Rechtshängigkeit eines Einspruchsverfahrens vor dem EPA quasi voraussetzungslos die Aussetzung des innerstaatlichen Patentverletzungsverfahrens begehrt werden könnte. Dies lehnt das Schrifttum indes ab (Heinrich, PatG 128 N 6; Schweizer, PatG 128 N 9; H. P. Walter, Die Aussetzung des Verletzungs- oder Nichtigkeitsprozesses wegen eines vor dritten Instanzen anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nach schweizerischem Recht, GRUR Int. 1989, 442). Mit Grund: Das EPÜ lässt die einklagbaren |Ansprüche aus dem Patent mit der Erteilung entstehen, nicht erst mit der rechtskräftigen Abweisung eines Einspruchs. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Lösung hätte zur Folge, dass der Einspruch die Rechtswirksamkeit eines Patents stets hemmen würde, ohne dass das EPÜ eine solche allgemeine Suspensivwirkung vorsähe. Art. 128 lit. b PatG bietet dafür denn auch keine Grundlage, sondern fordert eine Abwägung der Interessen im Einzelfall.
3.3.5.Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, die mögliche Dauer und die denkbaren Ergebnisse des Einspruchsverfahrens vor dem EPA zu schildern. Es gelingt ihr nicht, einen vom Bundesgericht korrigierbaren Fehler in der vorinstanzlichen Ermessensausübung aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Bundespatentgericht dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gewicht beigegeben hat. Auch das Anliegen der Beschwerdegegnerin, nicht über längere Zeit mit einer Patentverletzungsklage mit ungewissem Ausgang konfrontiert zu sein, hat sie in zulässiger Weise in ihre Erwägungen miteinbezogen. An diesen Überlegungen ändert auch die Anregung der Beschwerdeführerin nichts, das Verfahren «immerhin» bis zum Entscheid der Einspruchsabteilung des EPA auszusetzen, das europäische Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 ff. EPÜ) mithin nicht abzuwarten.
3.3.6.Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin haben sich in einer Publikation (C. Hilti/D. Stauber, in: C. Hilti/A. Köpf/D. Stauber/A. Carreira [Hg.], Schweizerisches und europäisches Patent- und Patentprozessrecht, 4. Aufl., Bern 2021, 466) auf den Standpunkt gestellt, dass die Sistierung des Patentverletzungsverfahrens in jedem Fall ausscheidet, wenn das Streitpatent – wie vorliegend – nach Auffassung des Bundespatentgerichts ohnehin nicht rechtsbeständig ist. Wie es sich hiermit verhält, braucht nach dem Gesagten nicht entschieden zu werden. Ebenso wenig ist zu klären, welche Bedeutung dem zwischenzeitlich ergangenen Widerrufsentscheid der Einspruchsabteilung des EPA zuzumessen ist.
3.3.7.Der von der Beschwerdeführerin geübten Kritik, die Vorinstanz habe Art. 128 lit. b PatG und Art. 126 ZPO verletzt, ist nicht zu folgen. Dementsprechend ist nun das Urteil in der Sache zu prüfen, konkret den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das Bundespatentgericht habe die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents unrichtig beurteilt.
4.
4.1.Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt das Gericht die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht. Damit wurde der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ in das nationale Recht überführt (BGE 147 III 337 ff. E. 7.1.1; 146 III 177 ff. E. 2.1.1).
Diese beiden Bestimmungen knüpfen ihrerseits – soweit es um das europäische Erteilungsverfahren geht – an Art. 123 Abs. 2 EPÜ an, worin die Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren eingeschränkt wird. Demgemäss dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (vgl. auch Art. 58 Abs. 2 PatG). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, indem er für Gegenstände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart worden sind. Dem Anmelder soll es verwehrt sein, nachträgliche Änderungen oder Weiterentwicklungen in das Anmeldeverfahren einzubringen und damit ein Schutzrecht zu erlangen, das am Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung gemessen wird. Auch wird darauf hingewiesen, dass dieses Änderungsverbot im Dienst der Rechtssicherheit stehe: Die Öffentlichkeit soll nicht durch Patentansprüche überrascht werden, welche aufgrund der ursprünglich eingereichten Fassung nicht zu erwarten waren (BGE 147 III 337 ff. E. 7.1.1; 146 III 177 ff. E. 2.1.1 und 2.1.2).
Dabei ist unter dem «Gegenstand des Patents» nicht der «Schutzbereich» nach Art. 69 EPÜ zu verstehen, wie er durch die Patentansprüche bestimmt wird. Vielmehr geht es um den «Gegenstand» im Sinne von Art. 123 Abs. 2 EPÜ, also einschliesslich der gesamten Offenbarung in der Beschreibung und in den Zeichnungen. Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des (EPA) erlaubt diese Bestimmung eine Änderung nach der Anmeldung nur im Rahmen dessen, was der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Dieser Prüfmassstab wird als «Goldstandard» bezeichnet (BGE 147 III 337 ff. E. 7.1.1; 146 III 177 ff. E. 2.1.3 mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1.Das unzulässige Hinausgehen über den Offenbarungsgehalt kann sowohl im Hinzufügen als auch im Weglassen von Informationen bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA ist es in der Regel nicht zulässig, bei der Änderung eines Anspruchs ein isoliertes Merkmal aus einer Reihe von Merkmalen herauszugreifen, die ursprünglich nur in Kombination miteinander (zum Beispiel in einer bestimmten Ausführungsform in der Beschreibung) offenbart wurden. Eine derartige Änderung stellt eine sogenannte Zwischenverallgemeinerung dar, indem sie zwar den beanspruchten Gegenstand an sich weiter einschränkt, aber dennoch auf eine nicht offenbarte Kombination von Merkmalen gerichtet ist, die breiter ist als der ursprünglich offenbarte Kontext (BGE 147 III 337 ff. E. 7.1.2 mit Hinweisen).
Eine solche Zwischenverallgemeinerung ist nach dieser Rechtsprechung nur zu rechtfertigen, wenn keinerlei eindeutig erkennbare funktionale oder strukturelle Verbindung zwischen den Merkmalen der spezifischen Kombination besteht beziehungsweise das herausgegriffene Merkmal nicht untrennbar mit diesen Merkmalen verknüpft ist. Sie ist mithin nur zulässig, wenn der Fachmann aus der Anmeldung |in der ursprünglich eingereichten Fassung zweifelsfrei erkennen kann, dass das herausgegriffene Merkmal keinen engen Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Ausführungsbeispiels aufweist, sondern sich unmittelbar und eindeutig auf den allgemeineren Kontext bezieht (BGE 147 III 337 ff. E. 7.1.2).
4.2.2.Die Beschwerdeführerin kritisiert in der Replik, der «Tatbestand» der Zwischenverallgemeinerung habe «innert kurzer Zeit ein problematisches Eigenleben angenommen», und verweist auf S. Freischem, Zwischenverallgemeinerung oder die schleichende Enteignung der Erfinder, GRUR 2021 188 ff. In der Tat scheinen gewisse nationale Gerichte diese Frage unter einem anderen Blickwinkel anzugehen (siehe etwa die von K. Bacher, Die Rechtsprechung des BGH in Patentsachen im Jahr 2020, GRUR 2021, 1343 referierte Praxis des deutschen Bundesgerichtshofs). Allein, daraus folgt nicht, dass die erst kürzlich (in BGE 147 III 337 ff.) höchstrichterlich festgelegten, durch die etablierte Praxis der Rechtsprechungsorgane des EPA und durch das Schrifttum gestützten Grundsätze zur Zulässigkeit von Zwischenverallgemeinerungen aufzugeben wären. Die Beschwerdeführerin und gleichermassen der von ihr zitierte Autor befürchten denn auch in erster Linie, die vorstehend wiedergegebene Praxis zu Zwischenverallgemeinerungen schliesse sachlich sinnvolle Generalisierungen selbst dann aus, wenn diese keine neue technische Lehre vermittelten. Diese Sorgen sind unbegründet. Massgebend ist nach wie vor, welche technischen Informationen der ursprünglichen Anmeldung aus der Perspektive des Fachmanns zweifelsfrei entnommen werden können (Erwägung 4.2.1).
4.3. Die auf Art. 26 PatG gestützte Nichtigkeit kann nicht nur mit Klage, sondern auch als Einwendung im Patentverletzungsprozess geltend gemacht werden (BGer vom 21. Juli 2011, 4A_109/2011/4A_111/2011, E. 4.2).
[…]
7.Anspruch 1 gemäss Hilfsantrag 1f enthält Merkmal 1.5 mit folgendem Wortlaut:
«a dose stop member (71) to prevent the setting of a dose that is larger than the remaining amount of medication»
7.1.Das Bundespatentgericht erwog, dieses Dosis-Stopp-Element werde in der ursprünglichen Anmeldung ausschliesslich in Abs. [0066] und [0067] offenbart. Dort werde folgende Ausführungsform beschrieben:
«A dose stop member 71 (Figs. 2 and 4) can be provided for last dose management, to prevent the setting of a dose that is larger than the remaining amount of medication in the cartridge 18. The dose stop member 71 is axially slidable but rotationally fixed with respect to the setback member 9 by being positioned between a pair of splines 63 provided on an outer surface 64 of the setback member 9, as shown in Figs. 2, 5A and 5B. The dose stop member 71 is preferably a half-nut like element that is threaded on its outer surface with a plurality of threads 72.» [Hervorhebung hinzugefügt]
Das Dosis-Stopp-Element sei somit nicht als solches – in seiner Allgemeinheit – offenbart worden, sondern nur insoweit, als es axial verschiebbar und drehfest zum Rücksetzelement sei. Mit anderen Worten weise das Dosis-Stopp-Element gemäss der ursprünglichen Anmeldung eine untrennbare «funktionale und strukturelle Verbindung» mit den Eigenschaften der axialen Verschiebbarkeit und der Drehfestigkeit auf. Indem nun in Merkmal 1.5 generell ein Dosis-Stopp-Element – ohne weitere Einschränkungen – aufgenommen worden sei, liege eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.
7.2.Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass Merkmal 1.5 «funktioneller» Natur sei: Es beschreibe die Funktion des Dosis-Stopp-Elements und nicht dessen «strukturelle Ausgestaltung», was an der Formulierung «to prevent» erkennbar sei. Ein Fachmann wisse, dass es sich beim Dosis-Stopp-Element um ein «im Stand der Technik bereits bekanntes Element» handle [Hervorhebung im Original], das eine bestimmte Funktion erfülle, aber «auf unterschiedliche Arten bzw. im Stand der Technik bereits bekannte Arten ausgestaltet» sein könne. Lese ein Fachmann die ursprüngliche Anmeldung, beschränke er diese nicht auf die in Abs. [0066] offenbarte konkrete Ausführungsform, sondern sehe sich allgemein angeleitet, die Funktion eines Dosis-Stopp-Elements in die patentgemässen Injektionspens aufzunehmen.
7.3.Es steht fest, dass das Dosis-Stopp-Element nur in einer bestimmten Ausführungsform in der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung konkret offenbart wurde, und zwar als axial verschiebbar sowie drehfest zum Rücksetzelement angeordnet. Die Beschwerdeführerin greift im geltend gemachten Anspruch ein Merkmal heraus (das Dosis-Stopp-Element an sich), lässt dabei aber die genannten Einschränkungen weg. Der geänderte Anspruch gemäss Hilfsantrag 1f liefert insofern die technische Lehre, ein Dosis-Stopp-Element beliebiger Beschaffenheit einzusetzen. Damit wird der Gegenstand des Patents (zwischen-) verallgemeinert. Die Beschwerdeführerin hält dies für zulässig, weil das Dosis-Stopp-Element als solches bereits aus dem Stand der Technik bekannt sei. Darauf kommt es aber gerade nicht an (so ausdrücklich die Technische Beschwerdekammer des EPA, etwa in der Entscheidung T 0555/16 vom 30. Januar 2020 Punkt 2.8, 7). Entscheidend ist allein, ob der Fachmann ausgehend von den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zweifelsfrei hätte erkennen können, dass das Dosis-Stopp-Element nicht in engem Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Ausführungsbeispiels (axiale Verschiebbarkeit, Drehfestigkeit) steht, sich mithin unmittelbar und eindeutig auf den allgemeinen Kontext bezieht (vgl. BGE 147 III 337 ff, E. 7.2). Derartiges zeigt die Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweis auf die «Funktion» dieses neu (da isoliert) eingeführten Merkmals nicht auf. Sie tut auch nicht dar, dass die Merkmale der Verschiebbarkeit in axialer Richtung und der Drehfestigkeit – für den Fachmann auf Anhieb erkennbar – in den ursprünglichen Unterlagen |als nicht erfindungswesentlich dargestellt worden wären. Das Bundespatentgericht legte dagegen nachvollziehbar dar, dass der Fachmann der geänderten Fassung zusätzliche technisch relevante Information entnehmen kann, die Änderung durch die technische Lehre in der Anmeldung mithin nicht gestützt ist. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe eine «unzulässig formalistische Betrachtungsweise» vorgenommen und fälschlicherweise für jede Änderung eine «wortwörtliche Stütze» in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gesucht, geht fehl.
7.4.Der vorinstanzliche Schluss, der Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und verstosse somit gegen Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG (in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 EPÜ), hält bereits aus diesem Grund der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Wie es sich mit der Änderung der übrigen von der Beschwerdegegnerin beanstandeten Merkmale (1.8, 1.4.2 und 1.4.3) verhält, kann offenbleiben.
[…]
Sc