5|2017
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Meissen»
Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juli 2016
Verkehrsdurchsetzung einer Herkunftsangabe

4. Kennzeichenrecht

4.1 Marken

PVÜ 6quinquies B 2., 3.; MSchG 2 a, c. Im Gegensatz zu den Zeichen des Gemeinguts werden Grenzfälle irreführender oder gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die ­guten Sitten verstossender Zeichen nicht zur Eintragung zugelassen (E. 3.5).

PVÜ 6quinquies B 2., 3.; MSchG 2 a, c. Ein Markeninhaber muss sich die Bekanntheit einer Herkunftsangabe in der Schweiz auch dann entgegenhalten lassen, wenn die Ortschaft den schweizerischen Verkehrskreisen nur wegen des Geschäftserfolgs des Markeninhabers bekannt ist (E. 6).

PVÜ 6quinquies B 2., 3.; MSchG 2 a, c. In der Schutzverweigerungsverfügung hat das Institut den Umfang der ­originär ungenügenden Unterscheidungskraft einer Marke und somit den Grad der Glaubhaftmachung zu bestimmen, welche eine Eintragung erfordert. Für eine Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung spricht insbesondere, wenn die Herkunft nur aufgrund des Geschäftserfolgs des Markeninhabers in der Schweiz bekannt ist, oder wenn es sich bei den beanspruchten Waren um langlebige Produkte handelt (E. 8.3).

PVÜ 6quinquies B 2., 3.; MSchG 2 a, c. Es besteht kein vernünftiger Grund, bei der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung Belege von der Beweiswürdigung auszuschliessen, die zeitlich vor der Zehnjahresperiode liegen. Die Beweiserleichterung des zehnjährigen Markengebrauchs bildet keine absolute Grenze für die zeitliche Beurteilung der Marktwahrnehmung (E. 8.3).

PVÜ 6quinquies B 2., 3.; MSchG 2 a, c. Das Verständnis einer Herkunftsangabe als betrieblicher Hinweis schliesst eine gleichzeitige geografische Herkunftserwartung nicht aus, weshalb sich eine Beschränkung des Warenverzeichnisses entsprechend der Herkunftserwartung rechtfertigen kann (E. 9).

4. Droit des signes distinctifs

4.1 Marques

CUP 6quinquies B 2., 3.; LPM 2 a, c. Contrairement aux signes appartenant au domaine public, ne sont pas admis à l’enregistrement les signes qui, dans des cas limites, sont propres à induire en erreur ou qui contreviennent à la législation existante, à l’ordre public ou aux bonnes mœurs (consid. 3.5).

CUP 6quinquies B 2., 3.; LPM 2 a, c. Un titulaire de marque doit se voir opposer la réputation d’une indication de provenance en Suisse, même si le lieu n’est connu des milieux intéressés en Suisse qu’en raison du succès commercial du titulaire de la marque (consid. 6).

CUP 6quinquies B 2., 3.; LPM 2 a, c. Dans sa décision refusant d’accorder la protection, l’Institut doit déterminer la portée de la force distinctive d’une marque étant à l’origine insuffisante et ainsi le degré de vraisemblance qu’exige un enregistrement. L’enregistrement opéré sur la base de l’imposition de la marque au sein du public est en particulier justifié, lorsque la provenance est uniquement connue grâce au succès commercial du titulaire de la marque en Suisse ou lorsque les produits revendiqués sont de nature durable (consid. 8.3).

CUP 6quinquies B 2., 3.; LPM 2 a, c. Pour déterminer si une marque s’est imposée parmi le public, il n’existe pas de motif raisonnable pour écarter des pièces justificatives lors de l’appréciation des preuves lorsque celles-ci ont moins de dix ans. Le fait que la preuve soit facilitée pour attester de l’usage d’une marque pendant dix ans ne constitue pas une limite absolue pour apprécier dans le temps de quelle manière une marque a été perçue (consid. 8.3).

CUP 6quinquies B 2., 3.; LPM 2 a, c. Le fait qu’une indication de provenance soit comprise comme référence à une certaine entreprise n’exclut pas parallèlement de pouvoir la comprendre en tant qu’indication géographique, ­raison pour laquelle il peut se jus­tifier de restreindre la liste des ­produits en fonction des attentes formulées sur l’origine des produits (consid. 9).

Abteilung II; teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. B-6363/2014

Im Rahmen der Schutzausdehnung ­ihrer Wortmarke IR 914 430 «Meissen» ersuchte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 um Markenschutz in der Schweiz für diverse Waren der Klassen 11, 14 und 21. Nach längerem Schriftverkehr verweigerte das Institut den | Markenschutz mit Verfügung vom 29. September 2014 mit der Begründung, dass das Zeichen als direkte Herkunftsangabe Gemeingut bilde. Zwar bestehe kein absolutes Freihaltebedürfnis, doch sei die Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdeführerin reichte gegen die Schutzverweigerungsverfügung Beschwerde ein, und stellte neben dem Hauptantrag auf Eintragung zwei Eventualanträge, wobei die Marke gemäss dem ersten Eventualantrag als durchgesetzt ohne Einschränkung, nach dem zweiten Eventualantrag als durchgesetzt mit Einschränkung auf Meissen (Deutschland) einzutragen sei. Das Gericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

3.5 Im Gegensatz zu den Zeichen des Gemeinguts (BGE 129 III 225 ff. E. 5.3) werden Grenzfälle irreführender oder gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossender Zeichen nicht zur Eintragung zugelassen (BVGer vom 21. Juni 2007, B-7408/2006, E. 2.2).

[…]

6. Meissen ist die Kreisstadt des gleichnamigen Landkreises im Freistaat Sachsen und hat knapp 27 200 Einwohner. Ihr Name geht auf eine im Jahr 929 von König Heinrich I. angelegte Reichsburg «Misni» (slawisch Mjesni = «Ort, Stelle») zurück und hat keine andere Bedeutung als die geografische (D. Urmes, Handbuch der geographischen Namen, Wiesbaden 2003, 316).

International berühmt ist die Stadt Meissen für die Herstellung des Meissener Porzellans, das als erstes europä­isches Porzellan seit 1708 hergestellt wird. Die Stadt Meissen – 25 km nordwestlich von Dresden, 75 km östlich von Leipzig und 30 km nördlich von Freiberg – liegt am Ausgang des Elbtal­kessels an der Elbe und ihrem Nebenfluss, der Triebisch. Das wohl bekannteste Unternehmen Meissens ist die Beschwerdeführerin, die handgefertigtes und kostbares Meissener Porzellan herstellt. Weitere dort ansässige Unternehmen wie das Elblandklinikum Meis­sen, die Bienenwirtschaft Meissen, die Meis­sener Schwerter Privatbrauerei oder die Meissener Stadtwerke GmbH sind wesentlich weniger bekannt (<de.wikipedia.org/wiki/Meißen>, besucht am 22. April 2016).

Wie die Vorinstanz richtig fest­gehalten hat, bieten verschiedene Schweizer Reisebüros Reisen nach Meissen an. Die Rechtsprechung hat die Namen eines deutschen Stadtteils (Gerresheimer: BVGer vom 12. Juli 2011, B-7256/2010) und einer deutschen Kleinstadt mit 30 000 Einwohnern («La differenza si chiama Gaggenau», RKGE, sic! 2005, 890 ff.) zum Vergleich als wenig bekannt gewürdigt. Auch der Name der schwedischen Kleinstadt ­Trelleborg mit 41 000 Einwohnern wurde als hierzulande unbekannt angesehen (BVGer vom 5. November 2008, B-673/2008). Die Käuferschaft von Porzellan hingegen wird die Stadt Meissen schon des bekannten Porzellans wegen erinnern und auch eine ­geografische Bezeichnung darin erkennen. Aufgrund der Weltberühmtheit dieser Marke dürfte ein erheblicher Teil «Meissen» sowohl mit der Stadt als auch mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen. Ein Markeninhaber muss sich die Bekanntheit einer Herkunftsangabe in der Schweiz auch entgegenhalten lassen, wenn die damit bezeichnete, ausländische Ortschaft bei den hiesigen Verkehrskreisen wohl nur seines eigenen Geschäftserfolgs wegen bekannt ist, die Herkunftserwartung also auf seine eigene Verkehrsgeltung zurückgeht (BGer vom 6. April 2011, 4A_674/2010, E. 3.4).

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass «Meissen» nicht originär unterscheidungskräftig ist, weshalb der Hauptantrag als unbegründet abzuweisen ist.

7.

7.1 Damit ist zu prüfen, ob die Marke sich für die Waren, für die sie ange­meldet ist, im Verkehr durchgesetzt hat. Der internationalen Registrierung der Beschwerdeführerin liegt ihre Ge­meinschaftsmarke Nr. 34 743 663 zugrunde. Bei deren Eintragung wurde die Frage absoluter Eintragungshindernisse, unter anderem aufgrund ­einer geografischen Herkunftsangabe, mit Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten bereits geprüft (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke). Aufgrund dieser Eintragung steht das Zeichen «Meissen» in Deutschland heute nur noch einem Anbieter zu. Wie die ­Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt hat, besteht ­damit kein Grund, in der Schweiz ein absolutes Freihaltebedürfnis anzunehmen (BVGer vom 12. Juli 2011, B-7256/2010, E. 7.1).

[Es folgen Ausführungen des Gerichts über die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung]

8.

8.1 «Meissner», «Meissener» oder «Meissen» Porzellan stammt aus der ersten europäischen und im 18. Jahrhundert führenden Königlich-Säch­sischen Porzellan-Manufaktur Meis­sen. Zeitweise war sie ein volkseigener Betrieb der DDR. Seit dem 26. Juni 1991 firmiert sie als «Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH» im Besitz des Bundeslands Sachsen. Besonders bekannt ist ihr Porzellangeschirr mit dem klassischen Weinlaub- und dem sogenannten Zwiebelmusterdekor (<de.wikipedia.org/wiki/Meiß​ner_​Porzellan>, besucht am 1. April 2016).

8.2 Die im Beschwerdeverfahren ergänzten Durchsetzungsbelege machen keine zusätzlichen Angaben zu den Schweizer Umsätzen der Beschwerdeführerin während der Jahre 1998–2007, welche die angefochtene Verfü- | gung als ungenügend beurteilt. Trotz ihrer Beanstandung wurde auch der Nachweis zum Markengebrauch während des unbelegten Teils jener Zehnjahresperiode, insbesondere in der ­Romandie und im Tessin, nicht gezielt verbessert. Stattdessen beschränken sich die eingereichten Belege auf Schweizer Werbeinserate der Beschwerdeführerin, Presseberichte über die Beschwerdeführerin, Porzellansammlungen, -ausstellungen und -auktionen in Schweizer Zeitschriften und Zeitungen von 2006 bis 2014, in welchen ihre Produkte genannt werden, 22 Rechnungen für Lieferungen an Schweizer Zwischenhändler, Auszüge aus Wikipedia-Artikeln, einen Wörterbucheintrag sowie eine Verkehrsumfrage zur Bekanntheit der Marke in Deutschland.

8.3 Indessen beruht die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, auf allzu selektiven Erwartungen und Kriterien, die den Rechtsbegriff der Verkehrsdurchsetzung überschreiten. So hat die Vorinstanz es rechts­fehlerhaft unterlassen, in der angefochtenen Verfügung den Umfang der originär ungenügenden Unterscheidungskraft der Marke und somit den Grad der Glaubhaftmachung zu bestimmen, den die Marke erfordert. In diesem Rahmen hätte sie der Beschwerdeführerin insbesondere zu­gute halten müssen, dass die Stadt ­Meissen nur ihretwegen in der Schweiz bekannt ist, die Marke also vor allem dank ihrem Geschäftserfolg überhaupt als Herkunftsangabe verstanden wird.

Auch hätte die Vorinstanz zu berücksichtigen gehabt, dass Porzellanwaren, Uhrengehäuse und Geschirr langlebig sind, jahrzehnte- und mitunter jahrhundertelang aufbewahrt und als Antiquitäten gesammelt werden können, sodass traditionelle Marken auf diesem Markt höhere Beachtung finden als auf innovationsabhängigen Verbrauchsmärkten, etwa von Arznei­mitteln oder Textilien. Traditions­marken von Porzellanwaren sind nicht bloss in Fachkreisen, sondern auch den interessierten Endkonsumenten solcher Märkte daher eher geläufig und können leichter als durchgesetzt gelten.

Die Vorinstanz übersieht sodann grundlegend, dass ihre Beweiserleichterung eines zehnjährigen Marken­gebrauchs verhältnismässig neu ein­geführten beschreibenden Kennzeichen die Möglichkeit eines mittelfristigen Markenschutzes anbieten soll, aber ­keineswegs dazu dient, alteingesessene Marken von diesem Schutz abzugrenzen oder die Wahrnehmung des Marktes jener zehn Jahre absolut zu stellen. Der Prozess einer umfassenden Verkehrsdurchsetzung im notorischen Marktwissen einer breiten Abnehmerschaft ist nach zehn Jahren noch lange nicht abgeschlossen. Ebenso wenig ist eine allgemein bekannt gewesene Marke nach zehn Jahren bereits wieder vergessen (vgl. BVGer vom 5. Dezember 2011, B-3036/2011, E. 2.5). Es besteht daher kein vernünftiger Grund Belege, die zeitlich vor der Zehnjahresperiode liegen, von der Beweiswürdigung auszuschliessen und abschliessend auf Belege der Jahre 1998–2007 abzustellen, wie die Vorinstanz es getan hat. Sie verwendete damit einen fiktiven und zu formalistischen Begriff der Verkehrsdurchsetzung, der nicht dem gesetz­lichen entspricht.

8.4 Zu Recht hat die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin Belege für den konkreten Gebrauch ihrer Marke auf Waren verlangt, die nicht zum ­Porzellangeschirr zählen, für das sie notorisch bekannt ist. Durch ihre sehr lange Markenbenützung und hervorragende Marktstellung erübrigen sich aber spezifische Belege aus fran­zösisch- und italienischsprachigen Teilen der Schweiz, wo sich eine hinreichende Verbreitung und Bekanntheit aus dem hervorragenden, jahrhundertealten internationalen Ruf der Beschwerdeführerin und ihrer praktisch ununterbrochen bestehenden Marktpräsenz bis heute glaubhaft folgern lässt. Die Marke der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer überragenden und langjährigen Verkehrsgeltung zu einem Begriff geworden, dessen Bekanntheit auch das teilweise mitverwendete Logo mit gekreuzten Kurzschwertern nicht mehr in Zweifel ziehen kann, sondern die sich auf das Verständnis der Marke für nicht aus Porzellan hergestellte Waren mit diesem Logo oder dieser Marke in der Wahrnehmung der Verkehrskreise überträgt.

Nebst Geschirr zeigen die eingereichten Belege die Marke auf einem Ablagebehälter mit Blumenmalerei und wildem Mohn, einem chinesischen Hocker, diversem Schmuck, einer Deckelvase, Wandschale und einer Uhr, Figuren und Tischleuchten. In der NZZ Online vom 16. Juli 2009 wird von porzellangefertigten Toilettenschüsseln, Bettflaschen, Bügeleisen, Lampenfassungen, Drehschaltern und Sicherungssockeln berichtet. Diese Belege machen die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens «Meissen» für folgende Waren glaubhaft: Waren aus Porzellan, nämlich Toilettengarnituren, Lampenvasen und Lampenfüsse (Klasse 11); Ringsteine (Klasse 14); Waren aus Porzellan, insbesondere Tafel-, Kaffee- , Tee-, Mokka-, Likör und Konfektservice; Kunstporzellan, insbesondere Vasen, Dosen, Wandteller, Dessertschalen, Körbe, Figuren und Leuchter (Klasse 21).

Für Uhrengehäuse; Broscheblättchen; Münzen und Plaketten (Klasse 14), sowie Waren aus Ton und Glas (Klasse 21), die ein anderes Handwerk und teilweise andere Märkte betreffen, wurde die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens hingegen nicht glaubhaft gemacht. Auch der Oberbegriff «Geräte und Behälter für den Haushalt und die Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)» reicht über den festgestellten Markengebrauch hinaus und erweist | sich damit als nicht genehmigungsfähig.

9. Die Beschwerdeführerin hat zwei Eventualanträge gestellt und beantragt die Eintragung der Marke im ersten Eventualstandpunkt als durchgesetzt ohne Einschränkung, im zweiten Eventualstandpunkt als durchgesetzt mit Einschränkung auf Meissen (Deutschland).

Tatsächlich ist eine geografische Täuschungsgefahr unter Umständen auch bei Verkehrsdurchsetzung des Zeichens zu beachten. Dass die Herkunftsangabe als Zeichen einer bestimmten betrieblichen Herkunft verstanden wird, schliesst nämlich die gleichzeitige geografische Herkunftserwartung nicht in allen Fällen aus. Vorliegend wird die Qualitätserwartung des Meiss(e)ner Porzellans insbesondere auch aufgrund der langjährigen Tradition geprägt, während der die Beschwerdeführerin stets in Meissen, Sachsen (Deutschland), ansässig geblieben ist. Es rechtfertigt sich darum, das Warenverzeichnis der Marke entsprechend dieser ­Herkunftserwartung auf Produkte ­einzuschränken, die aus dem bezeichneten Gebiet stammen (L. Hirt, Der Schutz schweizerischer Herkunftsangaben, Bern 2003, 63; S. Holzer, in: M. Noth /​ G. Bühler / F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Handkommentar, MSchG 47 N 40 und 41).

Die Beschwerde ist somit im zweiten Eventualstandpunkt teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Marke für:

  • Produits en porcelaine, à savoir robinets de toilette, vases-lampes et pieds de lampes; tous les produits précités de provenance Meissen (Allemagne), in Klasse 11,
  • Pierres pour bagues; tous les produits précités de provenance Meissen (Allemagne), in Klasse 14,
  • Produits en porcelaine, en particulier services de table, à café, à thé, à moka, à liqueur et à pâtisserie; porcelaine artificielle, en particulier vases, boîtes, assiettes murales, bols à dessert, paniers, personnages, bougeoirs, tous les ­produits précités de provenance ­Meissen (Allemagne), in Klasse 21

in der Schweiz Schutz zu gewähren. Soweit weiter gehend, ist die Beschwerde abzuweisen.

[…]

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