Bezirksgericht Baden vom 7. Juni 2018
8. Weitere Rechtsgebiete
Obligationenrecht
OR 41 I. Die der im UDRP-Verfahren obsiegenden Zeicheninhaberin in Fremdwährung (US-Dollar) auferlegten Verfahrenskosten stellen einen in Schweizer Franken einklagbaren Schaden dar (E. 2.1).
OR 41 I. Die Verfahrenskosten im UDRP-Verfahren sind natürlich und adäquat kausal verursacht durch die unlautere Registrierung des Domainnamens. Der Kausalzusammenhang wird nicht unterbrochen durch den Umstand, dass die Zeicheninhaberin das UDRP-Verfahren aus eigenem Antrieb eingeleitet hat, statt ein Vergleichsangebot anzunehmen, welches der unlauter handelnden Gegenpartei einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil vermittelt hätte. Der Kausalzusammenhang wird auch nicht unterbrochen dadurch, dass die Zeicheninhaberin ihr Vorbestellrecht zur Registrierung des Domainnamens nicht genutzt hat oder dass die Registrierungsstelle Domainnamen ohne materielle Anspruchsprüfung nach dem «First come, first served»-Prinzip vergibt (E. 2.2).
OR 41 I. Verfahrenskosten im UDRP-Verfahren sind ein widerrechtlich herbeigeführter Vermögensschaden, wenn das Kennzeichen im Sinne der Generalklausel in Art. 2 UWG unlauter als Domainname registriert wurde (E. 2.3).
8. Autres questions juridiques
Droit des obligations
CO 41 I. Les frais en monnaie étrangère (dollar US) de la procédure UDRP engagés par la titulaire du signe victorieuse représentent un dommage réparable en francs suisses (consid. 2.1).
CO 41 I. Les frais de la procédure UDRP sont en relation de causalité naturelle et adéquate avec l’enregistrement déloyal du nom de domaine. Le rapport de causalité ne s’interrompt pas du fait que la titulaire du signe a introduit la procédure UDRP de sa propre initiative au lieu d’accepter une offre de transaction qui aurait procuré à l’autre partie agissant de manière déloyale un avantage financier illicite. Il n’est pas non plus interrompu par le fait que la titulaire du signe n’a pas usé de son droit de priorité à l’enregistrement ou que le service d’enregistrement attribue des noms de domaine sans examen matériel du droit selon le principe «premier arrivé, premier servi» (consid. 2.2).
CO 41 I. Lorsque le signe distinctif au sens de la clause générale de l’art. 2 LCD a été enregistré comme nom de domaine de manière déloyale, les frais de la procédure UDRP sont un dommage patrimonial causé de manière illicite (consid. 2.3).
Präsidium des Zivilgerichts; teilweise Gutheissung der Klage, Akten-Nr. VZ.2017.95
Die Beklagte registrierte den Domainnamen «migros.blog» auf sich. Die Migros forderte die Beklagte mehrfach erfolglos auf, den Domainnamen zu löschen bzw. auf die Migros zu übertragen. Für die Übertragung des Domainnamens ausserhalb eines Verfahrens bot die Migros den Betrag von CHF 200 (Registrierungskosten zzgl. Zuschlag). Die Beklagte verlangte demgegenüber einen Betrag von CHF 1000 und behielt sich vor, den Domainnamen an Dritte zu verkaufen. Die Migros ging darauf nicht ein, sondern initiierte ein WIPO-Streitbeilegungsverfahren für Domainmamen (UDRP).
Das von der WIPO eingesetzte Panel ordnete mit Entscheid vom 27. Juni 2017 die Übertragung des Domainnamens «migros.blog» auf die Migros an. Die Verfahrenskosten von USD 1500 waren jedoch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Migros zu tragen. Vor dem BezGer Baden machte die Migros gegenüber der Beklagten als der ehemaligen Domaininhaberin die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 41 OR als Schaden geltend.
Aus den Erwägungen:
2.1 Schaden
2.1.1 […]
2.1.2 Der Kläger erhebt Anspruch auf den Betrag von CHF 1494, was gemäss dem damaligen Wechselkurs USD 1500 entsprochen haben soll. Diese nicht rückerstattbare Summe musste der Kläger für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der World lntellectual Property Organization (WIPO) bezahlen. […]
[…]
Nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger Ersatz in Schweizerwährung verlangt: Zwar sind gemäss Art. 84 Abs. 1 OR Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen (die Berechtigung zur Erfüllung in der Landeswährung [Art. 84 Abs. 2 OR] gilt nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger). Sofern eine Fremdwährung geschuldet ist, geht die Forderung des Gläubigers damit ausschliesslich auf Zahlung in | dieser Fremdwährung. Art. 84 OR bezieht sich auf Geldschulden im Allgemeinen, unabhängig von ihrem Grund, sei dieser vertraglicher oder ausservertraglicher Natur. Er ist folglich auch in einem Schadenersatzprozess wie dem vorliegenden anwendbar (vgl. BGE 137 III 158 ff. E. 3). Bei der vorliegend geltend gemachten Forderung handelt es sich aber nicht um eine Fremdwährungsschuld. Eine Schadenersatzklage zielt darauf ab, den reell erlittenen Wertverlust auszugleichen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist daher der eingetretene Schaden mittels der Währung auszugleichen, in welcher die Verminderung des Vermögens eingetreten ist. Im vorliegenden Fall ist die geltend gemachte Schadensposition (die Verrechnung der vom Kläger vorgeschossenen Verfahrenskosten für das UDRP-Verfahren vor der WIPO in Genf) in der Schweiz eingetreten. Auch die Vermögensverminderung selbst ist beim Kläger vorliegend in der Schweiz eingetreten. Eine Fremdwährungsschuld liegt somit nicht vor.
2.2. Kausalität
2.2.1 Zwischen dem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden muss zudem das Verhältnis von Ursache und Wirkung bestehen; es muss sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen. […]
2.2.2 Vorliegend ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Die Kosten des UDRP-Verfahrens vor der WIPO wären nicht angefallen, hätte die Beklagte den Domainnamen «migros.blog» nicht auf sich registrieren lassen. Zudem war die Tatsache, dass der Kläger ein Verfahren zur Übertragung des Domainnamens anhängig macht, nachdem die Beklagte den Domainnamen auf sich registriert hatte, im konkreten Fall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung vernünftig und objektiv vorauszusehen. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass die Beklagte ganz bewusst damit rechnete, dass der Kläger die Übertragung des Domainnamens verlangen wird. Die Beklagte strebte mit der Registrierung des Domainnamens die Erlangung finanzieller Vorteile an. Sie erhoffte sich, dass der Kläger ihr den Domainnamen «abkaufen» werde. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 gab die Beklagte zwar zu Protokoll, sie habe (auch) in Erwägung gezogen, mit «migros.blog» zu bloggen. Diese Behauptung ist aber unbelegt. Aus der vom Kläger eingereichten vorprozessualen Korrespondenz der Parteien ist ersichtlich, dass die Beklagte für die Übertragung des Domainnamens auf den Kläger von Beginn weg einen vierstelligen Betrag forderte. Im Übrigen ist dem Auszug «Reverse Whois» zu entnehmen, dass die Beklagte (bzw. deren Vertreter) zahlreiche bekannte Marken als Domainnamen auf sich registrierte (etwa «euro-visions.com», «freitag.blog», «lidl.blog», «streetparade.blog»), was sich als klares Indiz für die Absicht werten lässt, mit dem Verkauf solcher Domainnamen einen Gewinn zu erzielen (U. Buri, SIWR III/2, 2. Aufl., Basel 2005, 369).
Die Beklagte brachte an der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 vor, der Kläger habe das einmonatige Vorbestellrecht nicht genutzt, weshalb sie den Domainnamen nach Ablauf dieser Frist auf sich registriert habe; das hätte auch ein Dritter tun können. Der Kläger solle auf die Domainvergabestelle «blog» oder auf die Multimedia Networks AG «losgehen». Sollte die Beklagte mit diesem Einwand ein Drittverschulden der Registrierungsstelle vorbringen wollen, welches für den Schaden ursächlich sein sollte, verkennt sie, dass die Domainnamen grundsätzlich durch das «First come, first served»-Prinzip vergeben werden und die Registrierungsstellen nicht prüfen, ob durch die Registrierung immaterialgüter- oder lauterkeitsrechtliche Bestimmungen verletzt werden. Der Registrierungsstelle kann demnach kein Verhalten vorgeworfen werden, welches für die Entstehung des Schadens ursächlich wäre. Einschlägig ist diesbezüglich insbesondere Paragraph 2 der Policy: Jener, der bei einer Registrierungsstelle einen Domainnamen registrieren lassen will, muss gegenüber der Stelle insbesondere erklären und gewährleisten, dass durch die Registrierung des Domainnamens in keiner Weise Rechte Dritter verletzt werden und dass der Domainname nicht zu rechtswidrigen Zwecken registriert werden soll. Es obliegt jener Partei, die einen Domainnamen eintragen lassen will, festzustellen, ob die Registrierung die Rechte anderer verletzt, nicht der Registrierungsstelle.
Ebenso wenig kann die Beklagte dem Kläger ein für den Schaden ursächliches Selbstverschulden vorwerfen, weil der Kläger es während dem einmonatigen Vorbestellrecht unterlassen hat, den Domainnamen auf sich zu registrieren. Vom Zeicheninhaber kann selbstredend nicht verlangt werden, sämtliche möglichen Varianten von Domainnamen auf sich eintragen zu lassen, lediglich um einen Dritten «als Trittbrettfahrer» daran zu hindern. Der Zeicheninhaber hat seine Immaterialgüterrechte nicht etwa dadurch verwirkt, indem er eine Registrierung eines Domainnamens unterlassen hat; es besteht keine Pflicht zur Registrierung eines Domainnamens.
Zusammengefasst ist sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und dem geltend gemachten Schaden in Form der Kosten des WIPO-Verfahrens […] gegeben.
2.3 Widerrechtlichkeit
2.3.1 […]
Vorliegend verlangt der Kläger Ersatz der Verfahrenskosten des UDRP-Verfahrens vor der WIPO […]. Hierbei handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, weshalb es die Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm zu prüfen gilt.
2.3.2 […]
[…] Das blosse Registrieren eines Domainnamens schafft grundsätzlich noch keine Verwechslungsgefahr (R. Arpagaus, Kommentar zum UWG, Basel 2013, UWG 3 N 198 f. m.w.H.). Es blieb bei der blossen Registrierung des Domainnamens, weshalb eine unlautere Handlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG zu verneinen ist.
Allenfalls stellt die Registrierung von «migros.blog» durch die Beklagte eine unlautere Behinderung im Sinne der Generalklausel von Art. 2 UWG dar. Unlauter ist demgemäss, wenn ein Dritter das Kennzeichen als Domain registriert und dieses durch die Sperrwirkung dem Zeicheninhaber entzieht, ohne dass ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Domain vorliegt (BGE 126 III 239 ff. E. 3d; Buri, 367 f.; vgl. Verweis auf die unterinstanzliche Rechtsprechung, in: R.M. Hilty, Kommentar zum UWG, Basel 2013, UWG 2 N 98). Ein schutzbedürftiges Interesse fehlt insbesondere dann, wenn mit der Registrierung eines Domainnamens beabsichtigt wird, aufgrund der damit verbundenen Sperrwirkung einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu erlangen. Indizien für eine solche Absicht liegen vor, wenn ein Dritter zahlreiche fremde Kennzeichen als Domainnamen registriert hat oder wenn er dem Zeicheninhaber die Übertragung der entsprechenden Domain gegen ein Entgelt anbietet, das die Registrierungskosten übersteigt (Buri, 369). Im hier zu beurteilenden Rechtsstreit liegen genau diese Indizien vor. Wie bereits zuvor […] festgestellt, registrierte die Beklagte eine Vielzahl von Domainnamen auf sich, darunter auch solche von namhaften Unternehmen. Zudem verlangte die Beklagte vom Kläger für die Übertragung des Domainnamens von allem Anfang der Korrespondenz an einen Betrag, welcher die Registrierungskosten bei weitem übersteigt. Die Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte erfolgte daher ohne objektiv schützenswertes Interesse.
Zum selben Schluss gelangte das von der WIPO konstituierte Panel im Entscheid vom 27. Juni 2017. […]
Zusammenfassend ist die Registrierung des Domainnamens «migros.blog» durch die Beklagte als unlauter im Sinne von Art. 2 UWG zu qualifizieren. Folglich liegt Widerrechtlichkeit gemäss Art. 41 OR vor, womit die dritte Voraussetzung für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung erfüllt ist.
2.4 Verschulden
[Das Gericht bejaht das Verschulden der Beklagten.]
2.5 Fazit
Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR gegeben.
Lx