«Millionenskandal» Bundesgericht vom 24. März 2022
Keine Herabsetzung durch mediale Berichterstattung
Abteilung I; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_475/2021
UWG 3 I a.
In der Berichterstattung sind Titel notwendigerweise verkürzend und bestehen regelmässig aus Schlagworten. Eine in einem Titel aufgeworfene Frage (hier: «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?») ist nicht herabsetzend, wenn sich aus dem Titel oder der folgenden Berichterstattung ergibt, dass die Frage nicht abschliessend beantwortet resp. die Aussage umstritten ist (E. 6.3.2).
UWG 3 I a.
Journalisten verfügen in ihrer Berichterstattung über einen Gestaltungsraum bei der Verwendung von Stilmitteln. Ausserdem ist bei der Würdigung von wirtschaftsjournalistischer Berichterstattung bezüglich des Herabsetzungstatbestandes von Art. 3 Abs. 1 lit. a. zu berücksichtigen, dass die Mediennutzer vielfach in der Lage sind, reisserische Überschriften, Sensationshascherei und übermässige Vereinfachungen zu erkennen und zu relativieren (E. 6.3.3).
UWG 3 I a.
Kritik von Journalisten, welche über wirtschaftliche Zusammenhänge berichten, stellt keine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG dar, sofern sie nicht in ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- oder Heruntermachen ausartet. Die kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern und ihren Angeboten ist zulässig (E. 6.3.6).
LCD 3 I a.
Dans les comptes rendus journalistiques, les titres sont inévitablement réducteurs et régulièrement composés de mots-clés. Une question soulevée dans un titre (en l’espèce: «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?», «Scandale à plusieurs millions ou question juridique formelle?») n’est pas jugée dénigrante s’il ressort du titre ou du compte rendu subséquent que ladite question ne trouve pas de réponse définitive ou que l’affirmation est controversée (consid. 6.3.2).
LCD 3 I a.
Dans leurs comptes rendus, les journalistes disposent d’une certaine marge de manœuvre en lien avec l’utilisation de moyens de style. Lors de l’appréciation de comptes rendus relevant du journalisme économique, il convient de tenir compte, en ce qui concerne les éléments constitutifs du dénigrement décrits à l’art. 3 al. 1 let. a LCD, du fait que les lecteurs et auditeurs sont souvent en mesure de reconnaître et de relativiser les titres racoleurs, le sensationnalisme et les simplifications excessives (consid. 6.3.3).
LCD 3 I a.
La critique venant de journalistes qui relatent sur des rapports économiques ne constitue pas un dénigrement au sens de l’art. 3 al. 1 let. a LCD, pour autant qu’elle ne dégénère pas en véritable entreprise de discrédit, mépris ou dévalorisation. L’analyse critique de concurrents et de leurs offres est admissible (consid. 6.3.6).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin ist ein Verein, welcher unter anderem für das Inkasso von Lohnbeiträgen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) zuständig ist. Die Beklagten und Beschwerdegegner thematisierten die Allgemeinverbindlichkeit und die Vollzugskosten eines GAV in einem Online-Artikel sowie einem Radiobeitrag. In einem Zwischenabschnitt führte der Artikel dabei aus: «Unklar ist, ob es sich dabei um ein formaljuristisches Problem handelt oder ob die Behörde hier auf einen Millionenskandal gestossen ist.» Die Klägerin verlangte vom HGer BE u.a. die Feststellung, dass sie durch die Berichterstattung in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt worden sei. Nachdem das BGer ein erstes Urteil des HGer aufgehoben hatte, wies das HGer die Klage in einem zweiten Urteil erneut ab. Es kam dabei zum Ergebnis, dass die Berichterstattung nicht über die übliche, erlaubte kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern hinausging und damit nicht herabsetzend i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a sei. Die darauf erhobene Beschwerde weist das BGer ab.
6.Umstritten ist, ob die streitgegenständliche Berichterstattung als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren ist. Nicht umstritten ist das vorinstanzliche Vorgehen, die Berichterstattung (d.h. den Online-Artikel, den Radiobeitrag sowie die Verlinkung des Online-Artikels auf dem Twitter-Account des Beschwerdegegners 2) aufgrund weitgehender Kongruenz gemeinsam zu würdigen.
6.1.Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt.
[Es folgen allgemeine Ausführungen zur Herabsetzung gem. UWG 3 I a.]
6.2.Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, es fehle bereits an einer Herabsetzung.
Sie erwog, die Beschwerdeführerin kritisiere den Titel der Beiträge, insbesondere den Begriff «Millionenskandal». |Der Titel «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?» stelle jedoch bereits klar, dass beide beschriebenen Varianten denkbar seien. Zwar sei der Begriff «Millionenskandal» unzweifelhaft ein Aufhänger, allerdings werde im Titel ebenso festgehalten, dass es sich auch nur um ein formaljuristisches Problem (ohne weitreichende Auswirkungen) handeln könne. Durch den Titel könne somit keine Herabsetzung begründet werden.
Auch wenn im anschliessenden Text die Umstände, welche eher für einen Millionenskandal sprächen, insgesamt die Überhand hätten, werde für den durchschnittlichen Leser ohne Weiteres klar, dass noch einiges ungeklärt sei und man folglich noch nicht sagen könne, ob tatsächlich eine brisante Affäre vorliege. Daran ändere auch die Verwendung von «starken Worten» nichts, da es einem Journalisten nicht verwehrt sei, sich pointiert auszudrücken. Die von der Klägerin kritisierten Worte «Millionenskandal», «kassiert», «munter», «brisant», «in die Millionen» und «Zwangsabgaben» seien schon für sich alleine kaum für eine Herabsetzung geeignet und würden zusätzlich durch die sonstigen Ausführungen im Gesamtzusammenhang soweit relativiert, dass die betroffenen Sozialpartner dadurch nicht in dem für eine Herabsetzung notwendigen Umfang «heruntergemacht» würden.
Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die Mehrheit der zitierten Protagonisten in den geschilderten Umständen zumindest hypothetisch ein grösseres Problem erblicke. Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlange nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt würden. Entscheidend sei, dass erkannt werden könne, dass und inwiefern eine Aussage umstritten sei. Dies sei namentlich dadurch gewährleistet, dass E., Vizedirektor der Beschwerdeführerin und gleichzeitig Geschäftsführer des X.Y. Unternehmerverbands [Unternehmerverband der vom erwähnten GAV betroffenen Branche], der die Sachlage als unproblematisch einstufe, als Erstes zu Wort komme.
Weiter scheine es äusserst unwahrscheinlich, dass sich Prof. F., als Experte im Bereich von Gesamtarbeitsverträgen, einzig auf eine vorformulierte These des Beschwerdegegners 2 abgestützt habe. Ihm sei denn auch die Medienmitteilung des Kantons vom 25. April 2018 per E-Mail zur Kenntnis gebracht worden. In dieser sei darauf hingewiesen worden, dass im Zusammenhang mit den GAV noch einige Fragen offen seien. Zweifellos habe sich Prof. F. auf sein eigenes Fachwissen verlassen. Zutreffend sei höchstens, dass seine Einschätzung im streitigen Online-Artikel nicht zu 100% korrekt widergegeben worden sei. So seien dessen tatsächlichen Äusserungen wohl vorsichtiger ausgefallen. Bereits direkt nach dem Zitat werde im Online-Artikel allerdings (erneut) festgehalten, dass unklar sei, ob es sich dabei um ein formaljuristisches Problem handle oder ob die Behörde auf einen Millionenskandal gestossen sei.
In der Gesamtbetrachtung werfe der Artikel kein rechtswidriges Verhalten vor, sondern fasse die Problematik bzw. die Unklarheit zusammen und verweise auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen der einen oder anderen Möglichkeit. Die Berichterstattung gehe damit nicht über die übliche, erlaubte kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern hinaus, weshalb es an einer Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG fehle.
6.3.Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Würdigung der Berichterstattung verletze Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe, weshalb die Berichterstattung nicht herabsetzend sei, seien nicht stichhaltig. Zudem habe die Vorinstanz weitere Punkte nicht berücksichtigt, welche die These eines Millionenskandals zusätzlich verstärkten. Bei Berücksichtigung dieser Faktoren ergebe sich, dass der Durchschnittsleser den vordergründig als Vermutung bzw. Verdacht geäusserten Vorwurf eines Millionenskandals bei Lichte betrachtet als direkte Anschuldigung auffasse, wodurch die Berichterstattung herabsetzend, unwahr und damit wettbewerbswidrig werde.
6.3.1.Die Beschwerdeführerin unterscheidet in ihrer Beschwerde nicht klar zwischen der Hauptbegründung, in der die Vorinstanz festhielt, es fehle bereits an einer Herabsetzung und der Eventualbegründung, in der sie eine qualifizierte Herabsetzung mangels Unrichtigkeit, Irreführung oder unnötiger Verletzung (vgl. dazu hiervor E. 6.1.1) verneinte. Es wird aber immerhin klar, dass sie sich sowohl gegen die Haupt- als auch gegen die Eventualbegründung wendet, womit auf die Rügen einzutreten ist (BGE 133 IV 119 E. 6.3; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2; je mit Hinweisen).
6.3.2.Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Verweis auf BGE 147 III 185, die Vorinstanz übergehe die Wirkung von Titel, Zwischentitel und hervorgehobenem Zitat. Die im Titel gestellte rhetorische Frage, «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?», werde nämlich im nachfolgenden Zwischentitel bereits in aller Klarheit beantwortet: «Zwangsabgaben trotz fehlender Verbindlichkei». Hinzu komme, dass auch das dritte hervorgehobene Textelement im Beitrag, das Zitat des Politikers G., die Frage im Sinne eines Millionenskandals beantworte bzw. gar die Möglichkeit eines Betrugs in den Raum stelle. Betrachte man nur jene Elemente, die der Durchschnittsadressat mit Sicherheit lese, werde die im Titel gestellte Frage schlüssig beantwortet.
In BGE 147 III 185 E. 4.2.3, auf den sich die Beschwerdeführerin bezieht, hielt das Bundesgericht (betreffend Persönlichkeitsverletzung) im Zusammenhang mit einem Bericht auf dem Online-Portal einer Boulevardzeitung fest, es sei zu beachten, dass die Leserschaft den Haupttext oftmals nicht in allen Einzelheiten durchlese, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln oder Bildlegenden zuwende. Dies gelte in besonderem Mass für die Art und Weise wie Medienberichte für die Veröffentlichung auf Online-Portalen aufbereitet und von der Leserschaft konsumiert würden. Entsprechend könnten durchaus auch einzelne Bestandteile persönlichkeitsverletzend sein, soweit damit zu rechnen sei, dass die fraglichen Elemente mitunter losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen würden (BGE 147 III 185 ff. E. 4.3.2).
|Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz hat nicht in Abrede gestellt, dass einzelne Elemente der Berichterstattung an sich eine Herabsetzung zu begründen vermöchten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie sich ausführlich mit dem Titel der Berichterstattung auseinandergesetzt und erwogen hat, der Titel stelle bereits klar, dass beide Varianten denkbar seien. Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Titel auch nicht bloss um eine rhetorische Frage. Es trifft zwar zu, dass der Begriff «Millionenskandal» als Aufhänger dient und im Gedächtnis bleibt, dennoch stellt der Titel klar, dass beide Varianten denkbar sind. Im Übrigen hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass ein Titel notwendigerweise verkürzend ist und regelmässig aus Schlagworten besteht, welche die Aufmerksamkeit und das Interesse des Lesers auf sich lenken sollen (C. Baudenbacher/J. Glöckner, in: Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], C. Baudenbacher [Hg.], Basel 2001, UWG 3 I a N 43).
Die Beschwerdeführerin stellt sodann darauf ab, dass im ersten Zwischentitel die aufgeworfene Frage eindeutig beantwortet werde. Dabei übergeht sie, dass im nächsten Zwischentitel erneut die eingangs gestellte Frage, «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?», aufgeworfen wird. Daraus ergibt sich gerade, dass die eingangs aufgeworfene Frage in der Berichterstattung nicht (abschliessend) beantwortet wurde. Selbst wenn man im Sinne der Beschwerdeführerin darauf abstellen möchte, dass die Leserschaft sich bloss auf den Titel und die Zwischentitel konzentriere, lässt sich somit vorliegend daraus keine Herabsetzung ableiten. Daran ändert auch das hervorgehobene Zitat von G. nichts. Denn unterhalb des hervorgehobenen Zitats wird deutlich gemacht, dass es sich bei G. um den Fraktionspräsidenten der Grünen handelt. Damit wird für den Durchschnittsleser ohne Weiteres deutlich, dass es sich (bloss) um die Einschätzung eines Politikers handelt, die, wie die Beschwerdegegner zu Recht geltend machen, auch politisch motiviert sein kann.
Zusammenfassend verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz aus dem Titel, den Zwischentiteln und dem hervorgehobenen Zitat von G. keine Herabsetzung der Beschwerdeführerin bzw. deren Mitglieder ableitet. Damit kann offenbleiben, inwieweit sich die Ausführungen, die das Bundesgericht in BGE 147 III 185 im Zusammenhang mit einem Artikel auf der Online-Plattform einer Boulevardzeitung getätigt hat, überhaupt auf einen Beitrag des D. übertragen lassen.
6.3.3.Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei falsch, dass die Aussage des «Millionenskandals» im Text in irgendeiner Form relativiert worden wäre. Das Einzige dagegen sprechende Element in der Berichterstattung sei das kurze in indirekter Rede wiedergegebene Zitat ihres Vizedirektors. Dieses Zitat werde jedoch durch den Aufbau des Berichts sogleich entwertet. Denn quasi als Replik darauf werde im Bericht das scheinbar gut begründete Statement von Prof. F. angeführt. Dafür, dass die harmlose Alternative («formaljuristisches Problem») nicht in Betracht komme, spreche auch die skandalträchtige Diktion der Berichte sowie die Aussage im letzten Satz der Berichte. Dort werde erklärt, die Staatsanwaltschaft W. habe auf Anfrage mitgeteilt, sie habe noch kein Verfahren eröffnet. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner 2 anlässlich seiner Parteibefragung auch kein einziges Element benennen können, das auf die harmlose zweite Variante hindeute.
Diese Rüge geht fehl. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist entscheidend, dass aus der Berichterstattung klar wird, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (vgl. BGE 137 I 340 ff. E. 3.1). Dies war auch durch das Zitat des Vizedirektors der Beschwerdeführerin gegeben. Nichts ändert, dass daran anschliessend das Zitat von Prof. F. folgt.
Auch verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz folgert, aus den von der Beschwerdeführerin kritisierten Worten lasse sich keine Herabsetzung ableiten. Eine solche ergibt sich denn auch nicht aus der Diktion der Berichterstattung, zumal Journalisten über einen Gestaltungsspielraum betreffend die Verwendung von Stilmitteln verfügen müssen. Vielfach sind die Mediennutzer denn auch in der Lage, reisserische Überschriften, Sensationshascherei oder übermässige Vereinfachungen zu erkennen und zu relativieren, was bei der Würdigung von wirtschaftjournalistischer Berichterstattung ebenfalls berücksichtigt werden muss (P. Sieber, Die lauterkeitsrechtlichen Grenzen des Wirtschaftsjournalismus, Diss., Zürich 2006, 93 f. Rz. 345). Nicht zu beanstanden ist auch, wenn in der Berichterstattung gesagt wird, die Staatsanwaltschaft W. erkläre auf Anfrage, dass man von den Behörden bisher noch nicht informiert worden sei und deshalb auch noch kein Verfahren eröffnet habe. Entgegen der Beschwerdeführerin ist dies nicht zwingend so zu verstehen, dass bei entsprechender Information zwingend ein Verfahren eröffnet worden wäre. Im Übrigen würde auch die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens die eingestellte Frage («Millionenskandal oder formaljuristisches Problem») nicht bereits positiv beantworten.
6.3.4.Weiter stört sich die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – an den Zitaten von Prof. F. Diese hätten nur dazu gedient, die Aussage ihres Vizedirektors zu entkräften.
Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie festhielt, es scheine äusserst unwahrscheinlich, dass sich Prof. F. einzig auf eine vorformulierte These abgestützt habe. Nichts ändert ihr Einwand, dass später Prof. J., ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts, im Rahmen eines Parteigutachtens vom 3. August 2018 zum Schluss gekommen sei, dass alle drei GAV gültig seien; auch die beiden allgemeinverbindlich erklärten. Daraus lässt sich keine Herabsetzung ableiten. Entscheidend wäre dies vorliegend hauptsächlich ohnehin erst im Rahmen der Prüfung, ob eine unwahre Aussage vorliegt. Nicht überzeugend ist auch ihr Vorwurf, der Beschwerdegegner 2 habe Prof. F. ein entscheidendes Dokument vorenthalten, zumal sie nicht aufzeigt, dass der Beschwerdegegner 2 zu diesem Zeitpunkt überhaupt über dieses Dokument verfügte. Auch (allein) |aus dem Umstand, dass Prof. F. gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen im Online-Artikel nicht zu 100% korrekt wiedergegeben worden ist bzw. seine tatsächlichen Äusserungen wohl vorsichtiger ausgefallen seien, lässt sich – wie die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht festhielt – keine Herabsetzung ableiten, zumal die Beschwerdeführerin nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die ungenaue Zitierweise die Leserschaft zu unzutreffenden Vorstellungen betreffend die Einschätzung von Prof. F. verleitet. Im Übrigen ist zu beachten, dass dieser an der Hauptverhandlung betreffend die Frage, ob er richtig zitiert worden sei, ausführte, seine Aussage (gemeint ist wohl das Statement im Radiobeitrag) sei absolut im richtigen Licht erschienen.
[…]
6.3.6.Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf von der Vorinstanz angeblich nicht berücksichtige Faktoren. Dazu zählt sie das «Standing» des D. bei den Lesern/Hörern, die angeblich fehlende Prüfung der These des Millionenskandals durch die Beschwerdegegner sowie das Gebot der stärkeren Zurückhaltung bei krassen Vorwürfen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Glaubwürdigkeit des D. bei den Lesern/Hörern beruft, zeigt sie nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus vorliegend eine Herabsetzung ergeben sollte. Nicht einschlägig sind sodann auch ihre Vorwürfe hinsichtlich einer angeblich fehlenden Prüfung der These durch den Beschwerdegegner 2. Die Beschwerdeführerin übt ausführlich Kritik an den Umständen der Wortmeldung ihres Vizedirektors, E. Dies ändert aber nichts daran, dass dieser in der streitgegenständlichen Berichterstattung zitiert wurde und damit Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge darzulegen. Damit wurde der Leserschaft klar, dass die Betroffene die Sachlage als unproblematisch einstuft, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Es wird denn auch nicht ersichtlich, weshalb es E. nicht möglich gewesen sein soll, seine Meinung (ausführlicher) zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ausführt, bei krassen Vorwürfen sei eine stärkere Zurückhaltung erforderlich, ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Begründung, wonach es an einer Herabsetzung fehle, dem entgegensteht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, stellt Kritik von Journalisten, welche über wirtschaftliche Zusammenhänge berichten, keine Herabsetzung dar, sofern sie nicht in ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- oder Heruntermachen ausartet (P. Sieber, S. 119 Rz. 427 f.). Eine kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern und deren Angeboten muss zulässig bleiben (M. Berger, in R. M. Hilty/R. Arpagaus, Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2013, UWG 3 I a N 27). In diesem Rahmen muss es selbstverständlich auch möglich sein, Kritik zu äussern, zumal gerade vorliegend unbestrittenermassen auch ein grosses Interesse und Informationsbedürfnis des Publikums bestand.
[…]
6.4.Insgesamt hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie erwog, es fehle bereits an einer Herabsetzung. Damit braucht nicht auf die vorinstanzliche Eventualbegründung eingegangen zu werden, wonach die Berichterstattung, selbst wenn diese als herabsetzend bzw. dafür geeignet beurteilt würde, nicht unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sei (qualifizierte Herabsetzung). Auch muss die von der Vorinstanz offengelassene Frage betreffend die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin nach Art. 9 UWG auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beantwortet werden.
Sy