9 | 2021
Rechtsprechung | Jurisprudence
4.Kennzeichenrecht | Droit des signes distinctifs
4.1Marken | Marques
| «Missbräuchliche Sperrmarke» Handelsgericht Zürich vom 17. August 2020

Kriterien einer missbräuchlichen Marke; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei juristischen Personen

Handelsgericht Zürich; Gutheissung der Klage; Akten-Nr. HG190069-O

MSchG 7 I, 6; PVÜ 4 a I, 4 c.Die Beanspruchung einer ausländischen Priorität ist auch dann möglich, wenn die Ersthinterlegung wegen nicht bezahlter Gebühren als zurückgenommen gilt (hier: Beanspruchung der Priorität einer nationalen deutschen Marke) (E. 2.2).

ZGB 2 II; MSchG 5.Die kaskadenförmigen Neuhinterlegungen der identischen Marken nach Ablauf der Prioritätsfrist von sechs Monaten nach PVÜ deutet auf eine fehlende Gebrauchsabsicht und damit Nichtigkeit der Marke hin. Die Gründung einer neuen Gesellschaft, nachdem ein Konkurrent öffentlich die Lancierung einer Kollektion verkündet hat, und die Übertragung der gleichnamigen Marke auf diese Gesellschaft zwecks Durchsetzung von Zivil- und Strafverfahren legt eine Behinderungsabsicht nahe (E. 2.3).

ZPO 117; ZGB 2.Juristische Personen haben ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und die an ihr beteiligten Personen mittellos sind. Es ist jedoch rechtsmissbräuchlich, das Kostenrisiko durch Gründung von Kleinstgesellschaften mit Unterkapitalisierung praktisch auszuschliessen und sich anschliessend zur Begründung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf die Unterkapitalisierung zu berufen. Die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person ist in diesem Fall unbeachtlich (E. 4).

LPM 7 I, 6; Convention de Paris 4 a I, 4 c.Il est également possible de faire valoir la revendication d’une priorité étrangère si, en raison d’un non-paiement des taxes, le premier dépôt est réputé retiré (ici: revendication de la priorité d’une marque nationale allemande) (consid. 2.2).

CC 2 II; LPM 5.Les nouveaux dépôts «en cascade» de marques identiques après l’expiration du délai de priorité de six mois prévu par la Convention de Paris dénotent une absence d’intention d’usage et, partant, la nullité de la marque. La création d’une nouvelle société après qu’un concurrent a annoncé publiquement le lancement d’une collection et le transfert de la marque du même nom à cette société en vue de lancer des procédures civiles ou pénales suggèrent une intention d’entrave (consid. 2.3).

CPC 117; CC 2.Les personnes morales ont à titre exceptionnel droit à l’assistance judiciaire gratuite lorsque leur seul actif est en litige et que les personnes impliquées sont indigentes. Exclure pratiquement tout risque financier par la création de microsociétés sous-capitalisées constitue toutefois un abus de droit, tout comme le fait d’invoquer ensuite cette sous-capitalisation pour demander une assistance judiciaire gratuite. Dans un tel cas, l’indépendance juridique d’une personne morale est sans pertinence (consid. 4).

D. ist Director der Beklagten B, einer Private Limited Company englischen Rechts. Zusätzlich hat D. verschiedene andere Gesellschaften ausländischen Rechts gegründet. Die Gesellschaftsgruppe um D. hat in Deutschland, Österreich, der Schweiz und auf EU-Ebene über 10 000 Marken hinterlegt. Einzelne Marken wurden bis zu 24 Mal in verschiedenen Klassen hinterlegt. Die Marken werden dazu verwendet, Markenkonflikte auszutragen. D. bot dabei mehrfach die jeweils streitgegenständlichen Marken zum Kauf an oder verlangte Abmahnkosten.

Die Gesellschaftsgruppe verfolgt bei der Anmeldung der zahlreichen Marken eine kaskadenartige Strategie: Die streitgegenständliche Marke wurde durch eine Gesellschaft der Gruppe bereits im am 14. August 2016 für die Klassen 3 und 14 in Deutschland hinterlegt. Da die Anmeldegebühr nicht bezahlt wurde, gilt diese Erstanmeldung gemäss Registerauskunft als zurückgenommen, sicherte der Hinterlegerin jedoch das Prioritätsrecht für eine Dauer von sechs Monaten. Am 21. Februar 2017 und am 28. September 2017 hat eine andere Gruppengesellschaft die identische Marke in denselben Klassen nochmals hinterlegt und wiederum die Anmeldegebühr nicht bezahlt. Unter Beanspruchung der Priorität vom 28. September 2017 hat dieselbe Gruppengesellschaft schliesslich die streitgegenständliche Marke B. in der Schweiz hinterlegt.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke B. mit Priorität vom 28. Dezember 2017 und lancierte Anfang Juli 2018 anlässlich der Haute Couture Fashion Week in Paris offiziell die Kollektion B. Die Beklagte wurde am 20. Juli 2018 unmittelbar nach Bekanntgabe dieser Lancierung gegründet. Die streitgegenständliche Marke wurde am 27. November 2018 in das schweizerische Markenregister eingetragen und am 14. Dezember auf die Beklagte übertragen. Gleichentags reichte Director D. gestützt auf die streitgegenständliche Marke Strafantrag gegen die Klägerin wegen Verletzung der streitgegenständlichen Marke ein. Eine Nutzung der streitgegenständlichen Marke durch die Beklagte oder eine andere Gruppengesellschaft konnte nicht belegt werden.

Die Klägerin reichte daraufhin im April 2019 Klage beim Handelsgericht Zürich ein und verlangte, es sei festzustellen, dass die streitgegenständliche Marke nichtig sei. Die Beklagte verlangte die unentgeltliche Rechtspflege und stellte Widerklage in Aussicht. Das Gericht wies das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Eine Klageant | wort sowie eine Widerklage wurden trotz verlängerter Frist nicht eingereicht.

Aus den Erwägungen:

2.2.Das Markenrecht folgt grundsätzlich dem System der Hinterlegungspriorität (Art. 6 MSchG). Erfolgte die Ersthinterlegung der gleichen Marke vorschriftsgemäss in einem anderen Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder mit Wirkung für einen solchen Staat, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger während sechs Monaten das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen (Art. 7 Abs. 1 MSchG; Art. 4 lit. A Abs. 1 und lit. C der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967, AS 1970 620; SR 0.232.04). […] Gemäss […] Art. 4 lit. A Abs. 3 [PVÜ] ist unter vorschriftsmässiger nationaler Hinterlegung «jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist».

Die F. hinterlegte die Wortmarke B. am 28. September 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt […]. Nach unbestrittener Darstellung der Klägerin entrichtete sie die Anmeldegebühr nicht. Gemäss § 64a des deutschen Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 […] in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des deutschen Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 […] und § 8 der DPMA- Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 […] gilt der Antrag bei Nichtbezahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen, und die Anmeldegebühr entfällt, wenn die Eintragung nicht vorgenommen wurde. […]

Da die Nichteintragung der Marke nicht zum Verlust des Rechts zur Beanspruchung des Datums der Ersthinterlegung führt, kann sich die Beklagte auf das Datum der Ersthinterlegung vom 28. September 2017 berufen.

2.3.[…] Im vorliegenden Fall bestehen Indizien, welche auf eine fehlende Gebrauchsabsicht der Beklagten bzw. der vorherigen Inhaber der streitgegenständlichen Marke hinweisen:

2.3.1.Der Hinterlegung einer Marke ist ungeachtet der Benutzungsschonfrist von Art. 12 Abs. 1 MSchG der Schutz zu versagen, wenn es dem Hinterleger bereits im Zeitpunkt der Eintragung an einer eigenen Gebrauchsabsicht fehlt (BGE 127 III 160 ff. E. 1a). Für die Annahme einer Gebrauchsabsicht genügt die Absicht, die Marke zwar nicht selbst markenmässig zu verwenden, jedoch einem Dritten durch Veräusserung oder Lizenzierung zur Benutzung zu überlassen (S. Rizvi/L. David, in: L. David/M. R. Frick [Hg.], Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG]/Wappenschutzgesetz [WSchG], 3. Aufl., Basel 2017, MSchG 5 N 43; BGH, GRUR 2009, 780, «Ivadal»; BGH, GRUR 2001, 242 E. II 3 a cc, «Classe E»). Zulässig ist auch die Hinterlegung einer Vorratsmarke, sofern eine mindestens mehr als nur theoretisch bestehende Wahrscheinlichkeit des Gebrauchs durch den Hinterleger, einen Erwerber oder einen Dritten besteht (C. Gasser, in: M. G. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 5 N 49; E. Marbach, SIWR III/1, N 1439). Unter diesen generellen Benutzungswillen fällt auch die Tätigkeit von Markenagenturen (Marbach, SIWR III/1, 427; BGH, GRUR 2001, 242 E. II 3 a cc, «Classe E»; BGH, GRUR 2009, 780, «Ivadal»). Auf eine defensive Absicht lässt hingegen die kaskadenmässige Anmeldung kurz vor Ablauf der Gebrauchsschonfrist schliessen (BGer, sic! 2012, 457 ff. E. 5.2.1, «Yello/Yallo II»; Rizvi/David, MSchG 5 N 56).

Bei der Hinterlegung der Wortmarke B. vom 28. September 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt handelt es sich nicht um die erste solche Hinterlegung.

Die Wortmarke B. wurde bereits am 14. August 2016 für die Klassen 3 und 14 beim Deutschen Patent- und Markenamt […] durch die [Gruppengesellschaft] L. hinterlegt. […] Die Anmeldung gilt gemäss Registerauskunft als zurückgenommen. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurde die Anmeldegebühr nicht bezahlt. Die Anmeldung sicherte der Hinterlegerin jedoch das Prioritätsrecht für eine Dauer von sechs Monaten.

[Dasselbe Vorgehen erfolgte durch die Gruppengesellschaft F. im Jahr 2017]

Dieselbe F. nahm auch die für die Hinterlegungspriorität der streitgegenständlichen Marke relevante erneute Hinterlegung der Wortmarke B. für die Klassen 3 und 14 vom 28. September 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt […], die Hinterlegung der streitgegenständlichen Marke vom 28. März 2018 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum sowie die Hinterlegung der Unionsmarke B für die Klassen 3 und 14 beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum […] vor.

Die kaskadenförmige Neuhinterlegung von mit der streitgegenständlichen Marke wortgleichen Marken erfolgte vorliegend nicht im klassischen Sinne kurz vor Ablauf der Gebrauchsschonfrist, sondern bereits nach Ablauf der prioritätserhaltenden Frist von sechs Monaten gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft. […] Die grosse Zahl der Registrierungen in Deutschland und Österreich, welche nur in den wenigsten Fällen zu einer Eintragung geführt haben, legt eine systematische Vorgehensweise nahe. Wie die kaskadenmässige Anmeldung kurz vor Ablauf der Gebrauchsschonfrist deutet auch diese Vorgehensweise auf eine fehlende Gebrauchsabsicht hin. Selbst bei einem lediglich generellen Benutzungswillen wird der Hinterleger die Marke zu ihrer Nutzung hinterlegen. Die wiederholte Neuanmeldung weist darauf hin, dass es gerade darum geht, allfällige andere Markenhinterleger durch die Berufung auf die Hinterlegungspriorität vom Markengebrauch auszuschliessen. Damit steht hinter der Registrierung der streitgegenständlichen Marke weniger eine Gebrauchs- als eine Behinderungsabsicht.

Aufgrund der vorliegenden Umstände ist deshalb von einer fehlender Benutzungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Registrierung auszugehen. Weiter zu prüfen ist die Frage, ob die übrigen Umstände auch auf eine rechtsmissbräuchliche | Ausübung des Markenrechts nach der Registrierung hinweisen.

2.3.2.Auf eine rechtsmissbräuchliche Nutzung weist eine in inhaltlicher und geografischer Hinsicht möglichst breite Registrierungsaktivität hin (BGer, sic! 2012, 457 ff. E. 5.2.3, «Yello/Yallo II»). Auf eine Spekulationsmarke deutet hin, dass deren Hinterleger eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen ohne Bezug zur Geschäftstätigkeit des Hinterlegers anmeldet (Rizvi/David, MSchG 5 N 58; BGH, GRUR 2020, 292, «Da Vinci»; BGH, GRUR 2001, 242 E. II 3 a cc, «Classe E»).

Nach unbestritten gebliebener Zählung der Klägerin hat die Gruppe der Gesellschaften um den Director der Beklagten, zu welcher auch die Beklagte gehört, in Deutschland, Österreich, der Schweiz und auf EU-Ebene über 10 000 Marken hinterlegt. […] Die Klägerin hat zudem behauptet und belegt, dass die Marke M. bislang 23 Mal in Deutschland und 9 Mal in Österreich, insgesamt in 18 verschiedenen Klassen, die Marke N. bislang 24 Mal in Deutschland und 4 Mal in Österreich, insgesamt in 21 verschiedenen Klassen, und die Marke O. bislang 16 Mal in Deutschland und 1 Mal in Österreich, insgesamt in 14 verschiedenen Klassen, angemeldet wurden. Gemäss der privaten Internetseite ‹www.P._______.de› gehörten die Gesellschaften um den Director der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2018 regelmässig zu den Top-Anmeldern. In den sozialen Netzwerken beansprucht der Director der Beklagten, für 50% des Volumens des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum verantwortlich zu sein. Gemäss unbestrittener Darstellung der Klägerin verwenden die mit der Beklagten über deren Director verbundenen Gesellschaften die registrierten Marken mit Ausnahme eines weitgehend inaktiven Shops der H. LTD auf einer Online-Verkaufsplattform nicht.

Aus der Darstellung der Klägerin und den von ihr angeführten Belegen geht hervor, dass die mit der Beklagten verbundenen Gesellschaften eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen registrieren. Hinweise auf geschäftliche Aktivitäten, in deren Rahmen die registrierten Marken verwendet werden, bestehen abgesehen vom bescheidenen Shop auf einer Online Verkaufsplattform nicht.

2.3.3.Ein weiteres Indiz, welches auf eine rechtsmissbräuchliche Nutzung hinweist, ist das Fehlen eines konkreten Vermarktungs- oder Beratungskonzepts (Rizvi/David, MSchG 5 N 58 f.; BGH, GRUR 2020, 292, «Da Vinci», BGH, GRUR 2001, 242 E. II 3 a cc, «Classe E»). Ein solches weist für sich genommen zwar noch nicht auf einen Rechtsmissbrauch hin, ist jedoch im Gesamtzusammenhang zu würdigen (Rizvi/David, MSchG 5 N 59).

Gemäss unbestrittener Darstellung der Klägerin beabsichtigen der Director der Beklagten bzw. die mit der Beklagten verbundenen Gesellschaften nicht, die Marken tatsächlich zu gebrauchen. In der Rechtsprechungsdatenbank des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum finden sich 59 Widerspruchsentscheide von den mit der Beklagten verbundenen Gesellschaften […]. Der Director der Beklagten bot im Kontext [eines] Widerspruchsverfahrens [die Widerspruchsmarke] für EUR 75 000 zum Kauf an. Im Kontext [eines weiteren] Widerspruchsverfahrens […] kam eine Vereinbarung über EUR 7000 nicht zustande.

Der Director bzw. die mit der Beklagten verbundenen Gesellschaften mahnten wiederholt Dritte gestützt auf von ihnen eingetragenen Marken ab. Das LG Köln, Urteil vom 21. April 2015, 31 O 469/15 untersagte der mit der Beklagten verbundenen H. LTD, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten zu behaupten, die Verwendung der der Abmahnung zugrunde liegenden Marke ohne ihre Zustimmung greife in die Rechte aus ihrer eingetragenen Gemeinschaftsmarke ein. […] Die mit der Beklagten verbundenen Gesellschaften erwirkten verschiedene einstweilige Verfügungen, reichten Klagen auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz ein oder erzielten unter dem Druck von Klagen Vergleiche; […].

Für andere Marken von mit der Beklagten verbundenen Gesellschaften ist bereits entschieden worden, dass ein Vermarktungs- oder Beratungskonzept bzw. ein stimmiges Geschäftsmodell nicht ersichtlich ist (OGH vom 17 September 2014, 4 Ob 98/14m, E. B.2.7.a; OLG Frankfurt a.M. vom 7. Februar 2013, 6 U 126/12). Ein solches ist auch bei der streitgegenständlichen Marke nicht zu erkennen.

2.3.4.Keine geschützte Benutzungsabsicht liegt vor, wenn die Hinterlegung dazu dient, allenfalls noch unbekannte Dritte zu behindern und in rechtsmissbräuchlicher Weise zu versuchen, gegen diese zivil- und strafrechtliche Ansprüche durchzusetzen bzw. sie zum Erwerb oder zur Lizenzierung der Marke zu bewegen (BGer, sic! 2008, 732 ff. E. 2.1.4, «Gmail»; Rizvi/David, MSchG 5 N 59; Marbach, 427; BGH, GRUR 2020, 292, «Da Vinci»; BGH, GRUR 2009, 780, «Ivadal»; BGH, GRUR 2001, 242 E. II 3 b bb, «Classe E»).

Die Beklagte wurde am 20. Juli 2018 unmittelbar nach Bekanntgabe der Lancierung der gleichnamigen Kollektion durch die Klägerin Anfang Juli 2018 gegründet. Nachdem die streitgegenständliche Marke am 27. November 2018 in das schweizerische Markenregister eingetragen worden war, erstellte der Director der Beklagten Screenshots der Webseite der Klägerin zur gleichnamigen Kollektion und einer entsprechenden Google-Suche. Mit E-Mail vom 30. November 2018 wandte er sich namens der H. GmbH an die Klägerin und informierte diese über das Schutzrecht. Erst nachdem die streitgegenständliche Marke am 14. Dezember 2018 auf die Beklagte übertragen worden war, stellte die Beklagte gleichentags einen Strafantrag gegen die Klägerin […]. Gemäss unbestrittener Darstellung fand eine anderweitige Verwendung der streitgegenständlichen Marke nicht statt.

Die zeitliche Koinzidenz der Aktivitäten der Beklagten bzw. der mit ihr verbundenen Gesellschaften mit der Lancierung der gleichnamigen Kollektion durch die Klägerin legt eine Behinderungsabsicht nahe (zur Bedeutung des Zeitablaufs: BGE 127 III 160 ff. E. 1b). Insbesondere die Übertragung der Marke auf die Beklagte spricht für deren Zweck als Sondergesellschaft zur Durchsetzung von Zivil- | und Strafverfahren. Daran ändert nichts, dass die Beklagte die Klägerin aussergerichtlich nicht zu Schadenersatzzahlungen aufgefordert hat (vgl. OLG Hamburg vom 22. Juni 2017, 3 U 223/16).

2.3.5.Die Beklagte hält den durch die Klägerin dargelegten Indizien nichts entgegen, was im konkreten Fall auf eine Gebrauchsabsicht bei der Hinterlegung der streitgegenständlichen Marke hinweisen würde. Damit ist sie ihrer qualifizierten Bestreitungslast nicht nachgekommen. Dies rechtfertigt in tatsächlicher Hinsicht den Schluss, dass die streitgegenständliche Marke ohne Gebrauchsabsicht hinterlegt worden ist. Die streitgegenständliche Marke ist deshalb nichtig.

[…]

4.1.[…] Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

[…] Für eine juristische Person besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur ausnahmsweise, «wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind» (BGE 143 I 328 ff. E. 3.1; BGE 131 II 306 ff. E. 5.2.2). Die Prozessarmut (Mittellosigkeit) muss somit kumulativ sowohl für die juristische Person als auch für die wirtschaftlich beteiligten Personen gegeben sein.

Gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. […] Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (BGer vom 8. Mai 2020, 2C_297/2020 E. 3.3.1; BGer vom 4. Februar 2020, 4A_326/2019, E. 3.3; BGer vom 25. Oktober 2017, 5A_417/2017, E. 2; BGE 125 IV 161 ff. E. 4a; BGE 120 Ia 179 ff. E. 3a).

[…]

4.2.1.Die Beklagte behauptet, bei der streitgegenständlichen Marke handle es sich um ihr einziges Aktivum. […] Ihrem Gesuch legt sie einen Jahresabschluss der Gesellschaft K. LTD per 30. April 2019 bei. Diese Gesellschaft ist nicht identisch mit der Beklagten B. LTD.

[…]

Die Gemeinsamkeit zwischen der Beklagten und der K. LTD scheint darin zu liegen, dass es sich bei beiden um englische Gesellschaften mit einem nominellen Grundkapital von lediglich GBP 1 handelt. […] Andererseits erlaubt die Höhe des Grundkapitals keine Aussagen über die Höhe des Gesellschaftsvermögens (A. MeierHayoz/P. Forstmoser/R. Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, 465 f., 481). Bereits der symbolische Wert von GBP 1 indiziert denn auch, dass es sich dabei um einen Pro-Memoria-Wert ohne jede wirtschaftliche Aussagekraft handelt.

Die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person ist ausnahmsweise nicht zu beachten, wenn sie im Einzelfall rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 113 II 31 ff. E. 2c; BGE 108 II 213 ff. E. 6a m.Nw.; BGer vom 2. Mai 2002, 4C.381/2001, E. 3a). Bei der Beklagten handelt es sich um eine im Hinblick auf rechtliche Auseinandersetzungen zur Haftungsbeschränkung gegründete Zweckgesellschaft. Dafür spricht neben dem Umstand, dass die streitgegenständliche Marke [neben der gleichnamigen Unionsmarke] das einzige Aktivum darstellt, auch der mit der streitgegenständlichen Marke identische Name der Gesellschaft. Durch die Gründung einer eigenen Kleinstgesellschaft erfolgt eine Beschränkung des Prozessrisikos. Es erscheint indessen als rechtsmissbräuchlich, das Kostenrisiko durch die Gründung einer Gesellschaft mit minimalem Kapital praktisch auszuschliessen, um sich anschliessend zur Begründung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf die Unterkapitalisierung zu berufen. Dem Geschäftsmodell der Gesellschaften-Gruppe, zu welcher die Beklagte gehört, beruht denn auch darauf, Zivil und Strafverfahren gegen Verwender einer auf Vorrat registrierten Marke anzustrengen, um Schadenersatz zugesprochen zu erhalten, was die Vorgehensweise der Beklagten in der Strafanzeige vom 14. Dezember 2018 belegt. Der Sinn und Zweck der unentgeltlichen Prozessführung liegt jedoch nicht darin, die Finanzierung eines solchen Geschäftsmodells zu unterstützen.

Die Beklagte hat ihre Vermögensverhältnisse damit nicht vollständig dargetan.

[…]

4.4.[…] Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Entsprechend ist der Beklagten kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, zumal ihr Director prozesserfahren ist. […]

Hinweis:

Auf zwei Beschwerden der Beklagten betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Anordnung von Schutzmassnahmen betreffend eingereichte Urkunden trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 4A_26/2020 und 4A_245/2020). Vergleiche auch die Ansicht des BGer zur missbräuchlichen Markeneintragung, sic! 2019, 313.

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