01 | 2015
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Internationales Prozessrecht | Droit international de procédure

«Muffenautomat II»

Bundespatentgericht vom 11. Juli 2014 (Massnahmeentscheid)

Keine superprovisorischen Beweissicherungsanordnungen bei Vollstreckung im Ausland

LugÜ 5 Ziff. 3. Auch wenn die Parteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz im gleichen Staat haben, liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ vor, wenn die Verletzung eines Patents in einem anderen Staat Streitgegenstand ist (E. 13).

LugÜ 5 Ziff. 3. Es besteht im Forumsstaat ein Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, wenn Produkte, die dort eingeführt werden, das dortige Patentrecht verletzen; dabei genügt die substanziierte Behauptung der tatsächlichen Umstände der Patentverletzung, um die Zuständigkeit bejahen zu können (E. 14).

LugÜ 31, 5 Ziff. 3; ZPO 59 II b, 158; PatG 77. Beweissicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 158 ZPO und Art. 77 PatG fallen unter einstweilige Massnahmen im Sinne von Art. 31 LugÜ. Solche darf das in der Hauptsache zuständige Gericht anordnen, falls die Gegenseite zuvor angehört worden ist. Für Anordnungen ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei dagegen sind allein die Gerichte im Vollstreckungsstaat zuständig (E. 15-19).

CL 5 ch. 3. Même si les parties ont leur siège resp. leur domicile dans le même Etat, il y a lieu d’admettre un état de fait international au sens de l’art. 5 ch. 3 CL lorsque la violation du brevet constitue l’objet du litige dans un autre Etat (consid. 13).

CL 5 ch. 3. Le lieu du résultat est donné dans l’Etat du for au sens de l’art. 5 ch. 3 CL, lorsque des produits qui y ont été introduits violent le droit national des brevets; il suffit à cet égard d’alléguer de manière dûment motivée les circonstances concrètes de la violation du brevet afin de pouvoir admettre la compétence (consid. 14).

CL 31, 5 ch. 3; CPC 59 II b, 158; LBI 77. Les mesures destinées à conserver les preuves au sens des art. 158 CPC et 77 LBI tombent sous le coup des mesures provisionnelles au sens de l’art. 31 CL. Le tribunal compétent pour statuer sur le fond peut les ordonner si la partie adverse a été préalablement entendue. Seuls les tribunaux de l’Etat du lieu de l’exécution sont compétents pour ordonner des mesures provisionnelles sans entendre la partie adverse (consid. 15-19).

Teilweises Nichteintreten bzw. Abweisung des Begehrens; Akten-Nr. S2013_011

Der Kläger mit Wohnsitz in Österreich stellte gestützt auf den schweizerischen Teil des europäischen Streitpatents gegenüber der Beklagten, die ihren Sitz ebenfalls in Österreich hat, vor dem BPatG verschiedene superprovisorische und eventuell vorsorgliche Rechtsbegehren. Diese zielten darauf ab, am Produktionsstandort in Österreich Beweise über den angeblich patentgemässen Herstellungsprozess von Muffen zu sichern.

Aus den Erwägungen:

11. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO), wobei zwischen den superprovisorisch und vorsorglich beantragten Massnahmen zu unterscheiden ist.

12. Die sachliche Zuständigkeit des BPatG ergibt sich unbestrittenermassen aus Art. 26 Abs. 1 lit. b PatGG.

13. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des BPatG beruft sich der Kläger auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Gemäss Kläger liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da die Ansprüche des Klägers ausschliesslich den schweizerischen Anteil des europäischen Streitpatents betreffen würden und es um Verletzungshandlungen der Beklagten in der Schweiz gehe.

13.1 Die Schweiz und Österreich sind Vertragsstaaten des LugÜ bzw. der EuGVVO (Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; vgl. G. Walter/T. Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl., Bern 2012, 174 f.; T. Rohner/M. Lerch, Basler Kommentar zum LugÜ, Basel 2011, LugÜ 1 N 14; D. Acocella, in: A. Schnyder [Hg.], Kommentar Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich 2011, LugÜ 1 N 142; F. Dasser, in: F. Dasser/P. Oberhammer [Hg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2011, LugÜ 1 N 4). Nach der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung fordert die Anwendung des Lugano-Übereinkommens einen Auslandbezug, mithin ist das Lugano-Übereinkommen auf reine Binnensachverhalte nicht |anwendbar (Rohner/Lerch, LugÜ 1 N 19; Acocella, LugÜ 1 N 147; Dasser, LugÜ 1 N 10; vgl. Art. 1 Abs. 1 IPRG). Ein internationaler Sachverhalt liegt immer vor, wenn die Parteien Wohnsitz bzw. Sitz in verschiedenen Staaten haben. Ein Bezug zu mehr als einem Vertragsstaat besteht auch dann, wenn eine Zuständigkeit in mehr als einem Vertragsstaat in Frage kommt, insbesondere wenn der Ort der deliktischen Handlung im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in einem anderen Staat liegt als der Wohnort des Beklagten (Dasser, LugÜ 1 N 12 m.H. auf den analogen Fall von Art. 5 Ziff. 2 LugÜ, BGer vom 26. September 2002, 5C.139/2002, E. 2.2; Rohner/Lerch, LugÜ 1 N 20; K. Schindler Bühler, in: T. Calame/A. Hess-Blumer/W. Stieger [Hg.], Kommentar zum Patentgerichtsgesetz [PatGG], Basel 2013, Vorbem. zum 4. Kapitel PatGG N 1). Da das System der Anknüpfungspunkte im LugÜ uneinheitlich ist, ist der räumlich-persönliche Anwendungsbereich für jede LugÜ-Norm einzeln zu prüfen, insbesondere auch für Art. 5 LugÜ (Rohner/Lerch, LugÜ 1 N 12 f. und 25; Acocella, LugÜ 1 N 147 f.; vgl. BGE 135 III 185 E. 3.3).

13.2 Vorliegend haben der Kläger und die Beklagte ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich. Der Kläger macht geltend, dass es um eine Beweissicherung bzw. Beschreibung im Hinblick auf die Verletzung des schweizerischen Anteils des europäischen Streitpatents in der Schweiz durch die Beklagte gehe, nachdem die Beklagte und die I. AG […] unmittelbare Erzeugnisse des vom Streitpatent geschützten Verfahrens in die Schweiz einführen würden. Ferner gehe es beim Gegenstand des Hauptverfahrens in der Schweiz um die damit zusammenhängenden Wiedergutmachungsansprüche. Dieser Sachverhalt wird von der Beklagten ausdrücklich nur für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (im Sinne einer doppelrelevanten Tatsache) anerkannt. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor, so dass das LugÜ grundsätzlich anwendbar ist.

14.

14.1 Nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann eine Patentverletzungsklage am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (forum delicti) erhoben werden, sofern der Beklagte keinen Sitz im Forumsstaat hat. Zuständig ist das Gericht am Ort, «an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht». Von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ werden der Erfolgs- und auch der Handlungsort erfasst (Schindler Bühler, Vorbem. zum 4. Kapitel PatGG N 9). Erfolgsort ist nach der Definition des EuGH der «Ort, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet» bzw. an dem sich der «Schaden konkret zeigt», mithin z.B. der Vertriebsort von patentverletzenden Produkten (Schindler Bühler, Vorbem. zum 4. Kapitel PatGG N 9; J. Kropholler/J. von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Frankfurt am Main 2011, EuGVO 5 N 83a m.w.H.). Bei Patentverletzungen befinden sich nach Lehre und Rechtsprechung der Handlungs- und auch der Erfolgsort in demjenigen Staat, in dem das Schutzrecht (bzw. beim europäischen Patent sein verletzter Teil) eingetragen ist (Kropholler/von Hein, EuGVO 5 N 83a m.w.H.; P. Oberhammer, in: F. Dasser/P. Oberhammer [Hg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2011, LugÜ 5 N 107 m.w.H.; D. Hofmann/O. Kunz, in: C. Oetiker/T. Weibel [Hg.], Basler Kommentar zum LugÜ, Basel 2011, LugÜ 5 N 607 f.). Damit besteht für die Verletzung schweizerischer Patentrechte in der Schweiz ein Deliktsgerichtsstand (Schindler Bühler, Vorbem. zum 4. Kapitel PatGG N 10; BGE 132 III 778 E. 3).

Bei der Frage, ob überhaupt eine unerlaubte Handlung bzw. eine Patentverletzung vorliegt, handelt es sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache. Es genügt deshalb die substanziierte Behauptung der tatsächlichen Umstände einer zuständigkeitsbegründenden unerlaubten Handlung, um die Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ bejahen zu können (Oberhammer, LugÜ 5 N 113 m.w.H.).

14.2 Der Kläger führt substanziiert und teilweise unter Einreichung entsprechender Belege aus, dass die Beklagte zusammen mit der I. AG mit Sitz in der Schweiz die I.-Gruppe bildet (die I. AG ist Kommanditistin der Beklagten; E. ist Geschäftsführer bei der D. GmbH, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Beklagten ist; E. ist einziges Mitglied des VR der I. AG mit Einzelunterschrift und M. verfügt ebenfalls über die Einzelzeichnungsberechtigung). Ferner hält der Kläger begründet fest, dass die Beklagte unter anderem für Kanalrohre zuständig ist, wozu auch Rohre mit Muffen gehören, die gemäss Kläger – was von der Beklagten bestritten wird – unter Verletzung des Streitpatents hergestellt worden sind. Damit ist – im Sinne einer doppelrelevanten Tatsache für die Frage der Zuständigkeit – hinreichend dargetan, dass die Beklagte an ihrem Produktionsstandort bei H. Rohre mit Muffen herstellt, die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens in die Schweiz einführt, und damit allenfalls das Streitpatent verletzt. Ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass die Rohre mit den Muffen in H. hergestellt werden, stellt der Umstand dar, dass die I. AG den Kläger, nachdem dieser ihr ein Angebot für einen Muffenautomaten zugestellt hatte, ersuchte, «die Muster nach H.» zu senden. Entscheidend ist, dass sich der Kläger als Grundlage für das Beweissicherungsgesuch auf den schweizerischen Teil des europäischen Patents […] beruft, nicht hingegen auf den österreichischen Teil des europäischen Patents […], dessen Inhaber die G. AG ist.

Gemäss eigenen Ausführungen trafen sich der Kläger und sein Sohn |mit E. und M. zu Besprechungen am Freitag, 25. Mai 2012, und am Freitag, 1. Juni 2012, worauf der Kläger der I. AG mit E-Mail vom 13. Juni 2012 ein «Angebot bezüglich des Muffenautomaten RR1, wie zuletzt besprochen!» zustellte. Gemäss Vorbringen der Beklagten ist seit 1994 nur ein einziger R-Muffenautomat bei der Beklagten im Einsatz. Die Beklagte erklärte, sie habe sich mit dem Gedanken befasst, für den Produktionsstandort bei H. einen zweiten Muffenautomaten anzuschaffen. M. von der I. AG bestätigte mit E-Mail vom 13. Juli 2012 den Eingang des Angebots für eine Muffenmaschine. Der Kläger reicht Fotografien von I.-Endmuffen ein, die gemäss seinen Angaben am 21. Oktober 2013 auf einer Baustelle in O. gemacht worden sind. Die Rohre sind mit einer Etikette versehen, die unter der Bezeichnung «I. Kunststoffe» die Unternehmen I. AG, P. und D. GmbH aufführen. Auf einem Screenprint der Internetseite der I. AG unter der Domain www.i.ch vom (wie der Kläger ausführt) 17. Oktober 2013 wird darauf hingewiesen, dass die I. AG für den Vertrieb der Produkte in der Schweiz (und im Fürstentum Liechtenstein) zuständig ist. Damit behauptet der Kläger für die Frage der Zuständigkeit hinreichend, dass die von der Beklagten in Österreich hergestellten Rohre mit Endmuffen in die Schweiz exportiert werden. Dies wird – ausschliesslich für die Frage der Zuständigkeit – von der Beklagten nicht bestritten. Es besteht somit infolge Einfuhr der unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens ein Erfolgsort in der Schweiz.

15. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts für die Hauptsache aus Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, so ist das Hauptsachegericht nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGer grundsätzlich auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig (BGE 129 III 626 E. 5.3.2; BGer vom 31. August 2007, 4A_80/2007, E. 4.1; Schindler Bühler, Vorbem. zum 4. Kapitel PatGG N 56 f.; S. Kofmehl Ehrenzeller, in: F. Dasser/P. Oberhammer [Hg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2011, LugÜ 31 N 17; D. Favalli/T. Augsburger, Basler Kommentar zum LugÜ, Basel 2011, LugÜ 31 N 112). Sicherungsmassnahmen, die bezwecken, ein Beweismittel zu sichern, um es in ein späteres Hauptsacheverfahren einzuführen, fallen unter die einstweiligen Massnahmen im Sinne von Art. 31 LugÜ (Kofmehl Ehrenzeller, LugÜ 31 N 10).

16. Sämtliche von der Klägerin [recte: vom Kläger] beantragten Massnahmen, ob sie unter Art. 77 Abs. 1 lit. a oder b PatG oder unter Art. 158 ZPO fallen, sind Beweissicherungsmassnahmen und damit im weitesten Sinne vorsorgliche Massnahmen. Sie gehören damit zur gleichen Kategorie wie beispielsweise Arreste (gemäss BGE 138 III 80 ist Art. 77 PatG eine Alternative zu Art. 158 ZPO und damit der gleichen Kategorie zuzuordnen, vgl. diesbezüglich P. Guyan, in: K. Spühler/L. Tenchio/D. Infanger [Hg.], Basler Kommentar zur ZPO, Basel 2010, ZPO 158 N 2).

16.1 Im Verfahren Denilauler/Couchet Frères (C 125/79) des EuGH (21. Mai 1980) war vom französischen Tribunal de Grande Instance (TGI) Montbrison ohne Ladung und Anhörung des beklagten Schuldners auf Antrag des Gläubigers eine Verarrestierung von Vermögensbestandteilen des Beklagten bei einer Bank in Frankfurt am Main als Sicherheit für eine Schuld erlassen worden (saisie conservatoire). Dieser Titel wurde anschliessend direkt in Deutschland vom erstinstanzlichen Richter vollstreckt, die zweite Instanz legte aber anschliessend dem EuGH die Frage vor, ob in einer solchen Konstellation ein Urteil in einem anderen Vertragsstaat überhaupt vollstreckbar sei.

16.2 In seinem Urteil hielt der EuGH fest, dass die Regelungen des EuGVÜ, insbesondere in den Kapiteln II und III – und im Sinne der Auslegungskontinuität gilt dies analog für die EuGVO – im Lichte des Gesamtzusammenhangs des Übereinkommens zu verstehen sind, und dass in diesem immer vorausgesetzt wird, dass die Verfahren so stattfinden, dass die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben (vgl. E. 13).

Die Regelungen in Kapitel III seien besonders liberal im Hinblick auf die Anerkennung und die Durchsetzung; sie seien deswegen nur möglich, wenn das Verfahren kontradiktorisch geführt worden sei (vgl. E. 13 und 14). Es wird hervorgehoben, dass der Erlass von superprovisorischen Massnahmen eine besondere Sorgfalt auf Seiten des Gerichts und detaillierte Kenntnisse der effektiven Umstände, unter welchen die Massnahme umgesetzt wird, erfordern (vgl. E. 15). Nur die Gerichte am Ort der Vollstreckung seien in der Lage, diesen Anforderungen gerecht zu werden und insbesondere auch die Verfahren und die Bedingungen zu beurteilen, die die Klägerin erfüllen muss, um dem Charakter der Massnahmen Rechnung zu tragen (vgl. E. 16 und 17).

Diese Sichtweise scheint nach wie vor bei den Gerichten zu gelten (vgl. Kropholler/von Hein, EuGVO 32 N 22-23; S. Böttger, GRUR Prax 2013,484), auch wenn die Praxis in der Literatur nicht unumstritten ist (vgl. umfangreiche Diskussion zur Literatur in BGE 129 III 626 E. 5.2.1).

Als Abhilfe wird vorgeschlagen, den entsprechenden Antrag in dem Staat zu stellen, in dem die Massnahme auch vollzogen werden soll (Kropholler/von Hein, EuGVO 32 N 23).

17. Diese Rechtsprechung ist auch für die Gerichte in der Schweiz anwendbar, denn wie z. B. in BGE 129 III 626 in E. 5.2.1 festgehalten wird, muss die Rechtsprechung des EuGH unter dem LugÜ berücksichtigt werden (Art. 1 des Protokolls Nr. 2). Im genannten BGE 129 III 626 wird zwar |am Ende auf Vollstreckbarkeit erkannt, was aber damit zusammenhängt, dass dort in einer ersten Phase von einem englischen Gericht ein Urteil unter Anhörung der Gegenseite erlassen worden war, und dieses nur einschränkend später vom Gericht ohne Anhörung der Gegenseite präzisiert worden war. Das ursprüngliche Urteil umfasste aber den Anspruch der Vollstreckung in der Schweiz bereits, also sah das BGer aus diesem Grund keine Anwendbarkeit der Rechtsprechung Denilauler, weil die Gegenseite angehört worden war.

18. In diesem Zusammenhang gesteht der Kläger selber die Problematik in der Klageschrift zu, denn er hält fest, dass er im Vollstreckungsstaat keine superprovisorische Verfügung erwirken könnte. Genau dies ist das Anliegen der Rechtsprechung Denilauler, namentlich sicherzustellen, dass nicht über den Umweg eines ausländischen Gerichts die Kompetenz, Verfahrenskontrolle und Verteidigungsrechtewahrung des Gerichts im Vollstreckungsstaat gewissermassen umgangen werden können. Die Bemerkung des Klägers liefert also die Begründung dafür, weshalb nicht für das Ausland superprovisorische Anordnungen erlassen werden dürfen.

19. Aufgrund dieser Rechtsprechung wurde […] auf die Rechtsbegehren […], soweit sie […] superprovisorisch beantragt worden sind, nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO nicht eingetreten, weil das angerufene Gericht eurointernational örtlich nicht zuständig ist für eine superprovisorische Anordnung im Ausland. […]

[Das nicht superprovisorisch gestellte Eventualbegehren auf Beweissicherung wird wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen nach Art. 158 ZPO abgewiesen, soweit es infolge einer inzwischen erfolgten gemeinsamen Besichtigung der Produktionsstätte in Österreich nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.]

Ko